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1. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
2. Der Streitwert wird auf 2.500,- € festgesetzt.
Gründe
2Der wörtliche Antrag des Antragstellers,
3„die Antragsgegnerin einstweilen bis zur Entscheidung über Hauptsache bzw. längstens bis zur Beendigung der Kriegshandlungen in Gaza zu verpflichten, bei den von Israel geleasten und der israelischen Armee nach dem 7. Oktober 2023 durch die Bundesregierung zur Verfügung gestellten Drohen des Typs Heron TP vertraglich sicherzustellen, dass diese nicht bei Kampfhandlungen in Gaza eingesetzt werden, insbesondere bei extralegalen Tötungen,“
4hat keinen Erfolg.
5Der Antrag ist teilweise bereits unzulässig. Dem Antragsteller fehlt das Rechtsschutzbedürfnis für seinen Antrag soweit sein Begehren, etwa im Hinblick auf die Formulierung „extralegal“, (auch) darauf gerichtet ist, einen völkerrechtswidrigen Einsatz der im Antrag genannten Drohnen im Wege einer vertraglichen Vereinbarung auszuschließen. Das Rechtsschutzbedürfnis tritt neben die Antragsbefugnis und erfordert für die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes nach Art und Umfang ein berechtigtes Interesse, um die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes auf das zur Durchsetzung subjektiver Rechte erforderliche Maß zu beschränken und einem Missbrauch prozessualer Rechte vorzubeugen. Kein Rechtsschutzinteresse besteht, wenn das Rechtsschutzbegehren nutzlos ist oder auf einfacherem und schnellerem Wege ohne Inanspruchnahme der Gerichte realisiert werden kann.
6Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2018 – 1 C 18.17 –, juris, Rn. 24, m. w. N.
7Hiervon ausgehend erweist sich die Rechtsverfolgung im vorstehend eingegrenzten Umfang unter keinem Gesichtspunkt als zielführend, da es nach dem glaubhaften Vortrag der Antragsgegnerin bereits eine vertragliche Vereinbarung mit Israel dahingehend gibt, dass die überlassenen Drohnen nur im Einklang mit dem humanitären Völkerrecht eingesetzt werden dürfen. Gegenteiliges macht der insofern materiell darlegungsbelastete Antragsteller nicht glaubhaft. Auf die Frage, ob die von der Antragsgegnerin vorgetragene Vereinbarung von Anfang an – Oktober 2023 – bestand oder erst nach der faktischen Überlassung der Drohnen nachgeholt worden ist, kommt es dabei schon nach dem Wortlaut des Antrags nicht an, da der Antrag auf die zukunftsgerichtete vertragliche Sicherstellung abzielt. Auch ist die weitergehende Darlegung der Antragsgegnerin zu der vertraglichen Bestimmung, die Drohnen dürften nicht für offensive Einsätze verwendet werden, deren hauptsächlicher oder einziger Zweck es sei, gegen feindliche Kämpfer zu wirken, im Lichte des Vorstehenden nicht dahingehend missverständlich, dass etwaige offensive Einsätze mit dem Primärziel der Eliminierung von Zivilisten erlaubt sein könnten. Der Antragsteller legt insofern schon nicht nachvollziehbar dar und es ist im Übrigen auch nicht ersichtlich, wie eine primär gegen Zivilisten gerichtete Operation im Einklang mit dem humanitären Völkerrecht stehen könnte.
8Ob die vertragliche Vereinbarung von israelischer Seite eingehalten wird, ist für das im Antrag ausgedrückte Begehren des Antragstellers schon deshalb unerheblich, da auch er nur eine (formal-) vertragliche Sicherstellung fordert. Im Übrigen ist bei summarischer Prüfung nicht ersichtlich und legt der für einen etwaigen Bruch der vertraglichen Vereinbarung materiell darlegungsbelastete Antragsteller auch nicht näher dar, dass die konkret überlassenen Drohnen völkerrechtswidrig eingesetzt worden wären.
9Im Übrigen – d. h. soweit der Antragsteller über den vorstehend behandelten Ausschnitt seines Begehrens hinaus – auch die vertragliche Sicherstellung des Ausschlusses jedweden Einsatzes der im Antrag genannten Drohnen bei Kampfhandlungen in Gaza fordert – ist der Antrag jedenfalls unbegründet. Der Antragsteller hat keinen subjektiv-öffentlichen Anspruch auf Anpassung der Überlassungsvereinbarung zwischen der Antragsgegnerin und der Israelischen Armee in der von ihm begehrten Form (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO).
10Der vom Antragsteller geltend gemachte Anspruch folgt nicht aus dem Kriegswaffenkontrollgesetz (KrWaffKontrG). Denn die Vorschriften des KrWaffKontrG auf Überlasserseite (Bundeswehr) gemäß § 15 Abs. 1 KrWaffKontrG und auf Erwerberseite (Israelische Armee) gemäß § 5 Abs. 3 Nr. 2 KrWaffKontrG sind für den vorliegenden Überlassungsvorgang nicht anzuwenden. Der vom Antragsteller geltend gemachte Anspruch folgt auch nicht aus den von ihm benannten supranationalen oder völkerrechtlichen Rechtsquellen. Es ist bei summarischer Prüfung nicht erkennbar, inwiefern diese subjektiv-öffentliche Rechte begründen sollten. Dies gilt insbesondere für den von ihm angeführten „Arms Trade Treaty“; dieser verpflichtet, soweit ersichtlich, nicht zur Schaffung einer individuellen Klagemöglichkeit gegen nationale Entscheidungen über Waffenexporte etc. und setzt eine solche auch nicht voraus. Nähere Ausführungen des Antragstellers hierzu abseits einer Verschlagwortung erfolgen nicht. Ein Anspruch folgt auch nicht aus dem Gemeinsamen Standpunkt des Rates der Europäischen Union vom 8. Dezember 2008 betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern (2008/944/GASP). Denn – ungeachtet aller weiterer Rechtsfragen – ist zum einen die Situation einer „tatsächlichen Ausfuhr“ der in Rede stehenden Drohnen, die nach der zur Verfügung stehenden Erkenntnislage stets in Israel stationiert waren und dort vor der Rücküberlassung zu Ausbildungszwecken genutzt wurden,
11vgl. https://www.bundeswehr.de/de/organisation/luftwaffe/aktuelles/faq-neue-drohne-german-heron-tp-5782432; https://www.dbwv.de/aktuelle-themen/blickpunkt/beitrag/heron-tp-bundeswehr-bekommt-waffenfaehige-drohne (zuletzt abgerufen: 6. März 2025),
12nicht gegeben (Art. 1 Abs. 2 Satz 1 Spiegelstrich). Zum anderen ist der Fall einer die Prüfung anhand des gemeinsamen Standpunkts erst auslösenden nationalen Rechtsvorschrift über eine bestehende Ausfuhrgenehmigungspflicht nach dem Vorstehenden gerade nicht gegeben (Art. 1 Abs. 2 Satz 2). Es ist auch kein subjektiv-öffentliches Recht aus einer „völkerrechtlichen Gesamtkonzeption des Grundgesetzes in Verbindung mit der entsprechenden Genozid Konvention, der Genfer Konvention sowie dem universell geltenden Völkergewohnheitsrecht“ ersichtlich. Es ist bei summarischer Prüfung nicht erkennbar, inwiefern die Überlassung der zwei streitgegenständlichen Drohnen im zeitlichen Kontext des Überfalls der Hamas gegen die lediglich verschlagworteten völkerrechtlichen Rechtsquellen verstieße.
13Den geltend gemachten Anspruch kann der Antragsteller schließlich auch nicht unmittelbar aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ableiten. In der Rechtsprechung des Bundesverfassungs- bzw. Bundesverwaltungsgerichts ist zwar geklärt, dass Art. 1 Abs. 3 GG eine umfassende Bindung der deutschen Staatsgewalt an die Grundrechte des Grundgesetzes begründet, die nicht von einem territorialen Bezug zum Bundesgebiet oder der Ausübung spezifischer Hoheitsbefugnisse abhängig ist. Die Entstehung einer aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG folgenden Schutzpflicht bei einer völkerrechtswidrigen Beeinträchtigung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit von Grundrechtsträgern setzt aber zumindest einen hinreichend engen Bezug zum deutschen Staat voraus. Ein solcher hinreichend enger Bezug setzt zunächst voraus, dass jedenfalls die Gefahrenlage in wesentlicher Hinsicht innerhalb des Verantwortungsbereichs der deutschen Staatsgewalt, in der Regel also durch Vorgänge auf dem deutschen Staatsgebiet, entstanden ist.
14Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 2020 – 6 C 7.19 –, juris, Rn. 45 f., m. w. N.
15Weiter muss die Feststellung hinzukommen, dass für die rechtliche Bewertung maßgebliche Teilakte des zur Beeinträchtigung oder Gefährdung von Grundrechten führenden Gesamtgeschehens innerhalb der Grenzen der deutschen Gebietshoheit stattfinden. Eine grundrechtliche Schutzpflicht können daher nur solche Handlungen oder technischen Abläufe auf deutschem Staatsgebiet auslösen, die einen relevanten Entscheidungscharakter aufweisen.
16Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 2020 – 6 C 7.19 –, juris, Rn. 50.
17Weiter kann eine grundrechtliche Schutzpflicht des deutschen Staates gegenüber im Ausland lebenden Ausländern im Fall von Grundrechtsbeeinträchtigungen durch andere Staaten - über das Erfordernis eines hinreichend qualifizierten Bezugs zum deutschen Staatsgebiet hinaus – erst dann ausgelöst werden, wenn aufgrund der Zahl und der Umstände bereits eingetretener Völkerrechtsverstöße konkret zu erwarten ist, dass es auch in Zukunft zu vergleichbaren völkerrechtswidrigen Handlungen des anderen Staates kommen wird, durch die grundrechtliche Schutzgüter beeinträchtigt oder gefährdet werden.
18Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 2020 – 6 C 7.19 –, juris, Rn. 54.
19Nach diesen Grundsätzen ist eine Schutzpflicht der Antragsgegnerin gegenüber dem Antragsteller schon mangels engen Bezugs des in Rede stehenden Verhaltens zum deutschen Staat nicht gegeben. Die bloße (Rück-) Überlassung von waffenfähigen Drohnen des Typs Heron TP an die israelische Armee ist schon kein maßgeblicher Teilakt eines zur Beeinträchtigung oder Gefährdung von Grundrechten führenden Gesamtgeschehens. Zum einen sind die Drohnen nicht in Deutschland hergestellt worden, sie befinden sich nicht auf deutschem Hoheitsgebiet und der Bund ist auch nicht Eigentümer der Drohnen; vielmehr befinden sich die Drohnen auf israelischem Hoheitsgebiet, wurden in Israel (allerdings für Deutschland) hergestellt und der Staat Israel ist auch ihr Eigentümer. Zum anderen geht mit der bloßen (Rück-) Überlassung der Drohnen noch keine unmittelbare Beeinträchtigung oder Gefährdung Dritter einher. Ein Einsatz der Drohnen kann auch unbewaffnet erfolgen und die Entscheidungsmacht über den konkreten Einsatz der ggf. bewaffneten Drohnen – die eine Beeinträchtigung oder Gefährdung begründen könnte – liegt allein bei der israelischen Armee, ohne dass insofern eine weitergehende Beteiligung des deutschen Staats ersichtlich wäre. Zwar mag die Überlassung der Drohnen möglicherweise Entscheidungscharakter haben, nicht aber relevanten Entscheidungscharakter im Sinne der vorstehenden Maßstäbe. Im Übrigen scheitert ein Anspruch auf Sicherstellung des Ausschlusses jeglichen Drohneneinsatzes schon daran, dass bei summarischer Prüfung nicht ersichtlich ist, dass der – auch bewaffnete – Einsatz von (jeglichen) Drohnen als solcher völkerrechtswidrig wäre.
20Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
21Der festgesetzte Streitwert entspricht dem Auffangstreitwert (§ 52 Abs. 2 GKG). Der Betrag ist wegen der Vorläufigkeit des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens um die Hälfte reduziert worden.
22Rechtsmittelbelehrung
23Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen.
24Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
25Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.
26Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Hierfür besteht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.