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1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
2. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 2.500 € festgesetzt.
Gründe
2Die Zuständigkeit des Gerichts bzw. des Einzelrichters über die Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ergibt sich aus § 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 1 GVG bzw. aus § 5 Abs. 3 Satz 1 VwGO.
3Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
4Der Antrag des Antragstellers,
5die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den sofortigen Betrieb des NATO-Stützpunktes in Rostock zu untersagen,
6hat keinen Erfolg, da er unzulässig ist. Der Antrag ist - ungeachtet weiterer erheblicher Zulässigkeitsbedenken - deshalb unzulässig, da der Antragsteller keine Verletzung von eigenen Rechten geltend machen kann (vgl. § 42 Abs. 2 VwGO):
7Der Vertrag über die abschließende Regelung in Bezug auf Deutschland vom 12. September 1990 („2 + 4 - Vertrag“) ist ein völkerrechtlicher (Staats-) Vertrag, der sich jedenfalls zunächst einmal an die Vertragsstaaten wendet. Das mit diesem Vertrag auch subjektiv-öffentliche Rechte der Bürger der Vertragsstaaten begründet werden sollen, ist nicht ersichtlich. Anderes gilt auch nicht für die Vorschriften nach Art. 2 bzw. Art. 5 Abs. 3 des „2 + 4 - Vertrages“ (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 15. März 2018 - 2 BvR 1371/13 -, juris Rn. 55 ff.). Auch aus dem Kriegswaffenkontrollgesetz kann der Antragsteller keine eigenen Rechte herleiten (Vgl. Sattler in: Sachs/Pelz, Außenwirtschaftsrecht, 3. Auflage 2024, VII. Rechtsschutz gegen Untersagung, Anordnung oder Vertrag, Rn. 27. Vergl. auch VG Frankfurt, Beschluss vom 11. September 2024 - 5 L 2333/24.F -, juris Rn. 20). Das Friedensgebot nach Art. 26 des Grundgesetzes (GG) begründet ebenfalls keine subjektiv öffentlichen Rechte (OVG NRW, Beschluss vom 7. Mai 2013 - 4 A 1913/11 -, juris Rn. 22; Aust, in: von Münch/Kunig, Grundgesetz-Kommentar, 7. Auflage 2021, Art. 26 Rn. 45).
8Den geltend gemachten Anspruch kann der Antragsteller schließlich auch nicht unmittelbar aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ableiten. In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist zwar geklärt, dass aus dieser Vorschrift nicht nur ein Abwehrrecht folgt, sondern ggf. auch ein grundrechtlicher Schutzanspruch. Auch können staatliche Maßnahmen zur Abwehr eines bewaffneten Angriffs von außen mit Gefahren für die eigene Zivilbevölkerung verbunden sein. Solche Gefahren und daraus gegebenenfalls entstehende Schäden zu vermeiden, überschreitet indes die staatlichen Möglichkeiten, wenn eine wirkungsvolle Landesverteidigung, die gerade dem Schutz der freiheitlichen - auch die Grundrechte verbürgenden - Ordnung dient, gewährleistet bleiben soll. Mit der Entscheidung für die militärische Landesverteidigung (Art. 24 Abs. 2, 87 a, 115 a ff. GG) hat das Grundgesetz zu erkennen gegeben, dass der Schutzbereich des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG Rückwirkungen auf die Bevölkerung bei einem völkerrechtsgemäßen Einsatz von Waffen gegen den militärischen Gegner im Verteidigungsfall nicht umfasst (BVerfG, Beschluss vom 29. Oktober 1987 - 2 BvR 624/83 -, juris Rn. 115; OVG NRW, Beschluss vom 7. Mai 2013 - 4 A 1913/11 -, juris Rn. 31).
9Daher ist der Antragsteller darauf verwiesen, seine Auffassung bzw. seine Argumente in den Prozess der politischen Willensbildung einzubringen (Art. 5 Abs. 1 Satz 1, Art. 8 Abs. 1, Art. 21 Abs. 1, Art. 38 Abs. 1 und 2 GG). Dies ist auch deshalb sachgerecht, da es nach dem Grundgesetz Aufgabe der zuständigen Bundesorgane ist, im Rahmen der Außen- und Verteidigungspolitik die Bundesrepublik Deutschland wirksam zu verteidigen. Welche Maßnahmen hierfür erfolgversprechend sind, obliegt ihrer pflichtgemäßen politischen Entscheidung und Verantwortung. Sofern dabei, wie es nicht selten der Fall sein wird, nicht mehr abschätzbare Risikobereiche verbleiben, ist dies von den verfassungsrechtlich zuständigen politischen Entscheidungsorganen des Bundes in ihre Erwägungen einzubeziehen und politisch zu verantworten (BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 1983 - 2 BvR 1160/83 -, juris Rn. 47). Die dies gilt ungeachtet der Pflicht zur Erfüllung von Schutzpflichten, da dem Gesetzgeber wie der vollziehenden Gewalt bei der Erfüllung dieser Schutzpflichten ebenfalls ein weiter Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsbereich zusteht (z.B. BVerfG, Beschluss vom 29. Oktober 1987 - 2 BvR 624/83 -, juris Rn. 101). Die Hineinwirkung des Bürgers in solche Bereiche ist dem Prozess der politischen Willensbildung vorbehalten.
10Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
11Die Streitwertentscheidung folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1, 52 Abs. 2 GKG. Das Gericht hat dabei im Hinblick auf den Umstand, dass es um ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes geht, die Hälfte des Streitwerts angesetzt, der für die Hauptsache anzusetzen gewesen wäre.
12Rechtsmittelbelehrung
13Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich, zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte - ERVVO VG/FG - vom 7. November 2012, GV. NRW. S. 548) bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entscheidet, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft.
14Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht.
15Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden.
16Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) erfolgen.
17Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht.
18Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen.
19Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
20Gegen Ziffer 3 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
21Die Beschwerde ist schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen.
22Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
23Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.