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Rechtsgrundlage der Schließung eines Prostitutionsbetriebs ist mangels spezieller Regelung im ProstSchG § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO.
Zum tatsächlichen Betrieb einer Prostitutionsstätte unter dem Deckmantel eines als „Wellnessmassagen“ angemeldeten Gewerbes.
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
2. Der Streitwert wird auf 10.000,- € festgesetzt.
Gründe
2Der Antrag des Antragstellers,
3die aufschiebende Wirkung seiner Klage 1 K 3605/25 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 19. März 2025 hinsichtlich der Ziffern 1, 2 und 3 wiederherzustellen und hinsichtlich der Ziffern 5 und 6 anzuordnen,
4hat keinen Erfolg.
5Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet.
61.
7Der Antrag ist zulässig. Er ist hinsichtlich der Betriebsschließung unter Ziffer 1, der Gewerbeuntersagung unter Ziffer 2 und der erweiterten Gewerbeuntersagung unter Ziffer 3 der Ordnungsverfügung vom 19. März 2025 als Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO statthaft, weil die Antragsgegnerin unter Ziffer 4 gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung der Ordnungsverfügung angeordnet hat. Hinsichtlich der Androhung unmittelbaren Zwangs unter Ziffer 5 und der Zwangsgeldandrohung unter Ziffer 6 der Ordnungsverfügung vom 19. März 2025 ist der Antrag als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO statthaft, weil die Klage insoweit gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 112 JustG NRW keine aufschiebende Wirkung entfaltet.
82.
9Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Betriebsschließung unter Ziffer 1, die Gewebeuntersagung unter Ziffer 2 und die Erweiterung der Gewerbeuntersagung unter Ziffer 3 der Ordnungsverfügung vom 19. März 2025 ist unbegründet.
10Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen einen Bescheid wiederherstellen, dessen sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet worden ist. Ein solcher Antrag ist begründet, wenn die Anordnung der sofortigen Vollziehung formell rechtswidrig ist oder wenn die vorzunehmende Abwägung zwischen dem Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts vorerst verschont zu bleiben einerseits und dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung andererseits zugunsten des Antragstellers ausfällt. Ein solches überwiegende Interesse ist dann anzunehmen, wenn der Rechtsbehelf des Antragstellers zumindest mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Erfolg haben wird oder jedenfalls die Anordnung der sofortigen Vollziehung materiell rechtswidrig ist, weil kein besonderes öffentliches Interesse am Sofortvollzug des (rechtmäßigen) Bescheids gegeben ist.
11a)In formaler Hinsicht hat die Antragsgegnerin die Anordnung der sofortigen Vollziehung ausreichend begründet (§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO). Hierfür bedarf es einer schlüssigen, konkreten und substantiierten Darlegung der wesentlichen Erwägungen, warum aus Sicht der Behörde gerade im vorliegenden Einzelfall ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung gegeben ist und das Interesse des Betroffenen am Bestehen der aufschiebenden Wirkung ausnahmsweise zurückzutreten hat.
12Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. September 2001 – 1 DB 26.01 –, Rn. 6, juris.
13Geringere Begründungsanforderungen gelten ausnahmsweise in Fällen besonderer Dringlichkeit, etwa bei Verfügungen, die sich durch Zeitablauf erledigen, oder dann, wenn aus Sicht der Behörde nur die Anordnung der sofortigen Vollziehung erheblichen Gefahren oder der Begehung von Straftaten vorbeugen kann. In solchen Fällen reicht es aus, wenn diese besonderen Gründe benannt werden und deutlich gemacht wird, dass sie ein solches Gewicht haben, das ein besonderes öffentliches Interesse gerade an der sofortigen Vollziehung zu belegen fähig ist.
14Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. März 2015 – 4 B 1480/14 –, Rn. 2, juris.
15Dem genügt die hier vorliegende Begründung. Die Antragsgegnerin hat unter Bezugnahme auf Ihre vorherigen Ausführungen den Schluss gezogen, dass auch eventuelle zukünftige Gewerbeausübungen sich zum Schaden der Allgemeinheit auswirken würden. Nur durch die sofortige Vollziehung der betriebenen und vergleichbaren Gewerbetätigkeit könne verhindert werden, dass eine weitere erhebliche Schädigung des Allgemeininteresses in Folge der Missachtung der Rechtsordnung durch den Antragsteller eintrete. Es könne nicht hingenommen werden, dass sich der Antragsteller durch die Umgehung der besonderen Anforderungen an eine Prostitutionsstätte und die Vorenthaltung entsprechender abgaberechtlicher Verpflichtungen einen unberechtigte Vermögens- und Wettbewerbsvorteil gegenüber anderen Gewerbetreibenden verschaffe, welche ihren gesetzlichen Anforderungen gerecht würden und ihren abgaberechtlichen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkämen.
16b)Die Interessenabwägung fällt zulasten des Antragstellers aus. Die Betriebsschließung unter Ziffer 1, die Untersagung des konkret ausgeübten Gewerbes unter Ziffer 2 und die Erweiterung der Gewerbeuntersagung unter Ziffer 3 der Ordnungsverfügung vom 19. März 2025 erweisen sich bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig.
17(1)
18Die Untersagung des weiteren Betriebs der im Hause D.-straße. 000, 00000 E. befindlichen Prostitutionsstätte unter Ziffer 1 der Ordnungsverfügung vom 19. März 2025 ist nach summarischer Prüfung offensichtlich rechtmäßig.
19Rechtsgrundlage ist – mangels spezieller Regelung im ProstSchG – § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO,
20vgl. VG Ansbach Beschluss vom 22. Januar 2019 – 4 S 18.2102, BeckRS 2019, 5562 Rn. 31, beck-online; BayVGH, Beschluss vom 29. März 2019 – 22 CS 19.297 –, juris.
21Danach kann die Fortsetzung des Betriebs eines Gewerbes, zu dessen Ausübung eine Erlaubnis, Genehmigung, Konzession oder Bewilligung (Zulassung) erforderlich ist und das ohne diese Zulassung betrieben wird, von der zuständigen Behörde verhindert werden.
22Nach summarischer Prüfung hat der Antragsteller in der D.-straße. 000 in E. ein Prostitutionsgewerbe betrieben, ohne die dafür erforderliche Erlaubnis erhalten zu haben.
23Der Betrieb eines Prostitutionsgewerbes i.S.d. § 2 Abs. 3 ProstSchG bedarf seit Inkrafttreten des Prostituiertenschutzgesetzes einer Erlaubnis nach § 12 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ProstSchG. Eine solche Erlaubnis wurde dem Antragsteller nicht erteilt.
24Gemäß § 2 Abs. 3 ProstSchG betreibt ein Prostitutionsgewerbe, wer gewerbsmäßig Leistungen im Zusammenhang mit der Erbringung sexueller Dienstleistungen durch mindestens eine andere Person anbietet oder Räumlichkeiten hierfür bereitstellt, wenn diese Leistung in einer der in Nr. 1 bis 4 genannten Erscheinungsformen erbracht wird.
25Der Begriff „Prostitutionsgewerbe“ ist der Oberbegriff für alle Betriebsarten und Geschäftsmodelle gewerblicher Tätigkeit im Bereich sexueller Dienstleistungen mit Ausnahme der eigentlichen Tätigkeit als Prostituierte/r. Erfasst werden alle Tätigkeiten, die darauf ausgerichtet sind, aus der Prostitution anderer einen wirtschaftlichen Nutzen zu ziehen.
26Vgl. BT-Drs. 18/8556, S. 60.
27Ein Prostitutionsgewerbe kann insbesondere in dem Betrieb einer Prostitutionsstätte liegen, § 2 Abs. 3 Nr. 1 ProstSchG. Prostitutionsstätten sind Gebäude, Räume und sonstige ortsfeste Anlagen, die als Betriebsstätte zur Erbringung sexueller Dienstleistungen genutzt werden, § 2 Abs. 4 ProstSchG. Der Begriff „Prostitutionsstätte“ setzt eine ortsfeste Anlage voraus, die dauerhaft zur Prostitutionsausübung genutzt wird und im weitesten Sinne einen baulichen Bezug aufweist. Erfasst werden danach jedenfalls alle bisher üblicherweise als Bordelle, bordellartige Einrichtungen, Wohnungsbordelle, Terminwohnungen, Modellwohnungen etc. qualifizierte, gewerbsmäßig betriebene Betriebsstätten.
28Vgl. BT-Drs. 18/8556, S. 60.
29Für die Einordnung kommt es nicht auf die Bezeichnung der Betriebsstätte oder die Betriebsart an; abzustellen ist vielmehr auf die erkennbare Ausrichtung des Geschäftsmodells auf entgeltliche sexuelle Kontakte und das Schaffen von Gelegenheiten für solche Kontakte in einem weitesten Sinne baulichen Rahmen,
30vgl. BT-Drs. 18/8556 S. 60 f.
31Das in der D.-straße. 000 in E. unter der Bezeichnung „Wellnessmassagen“ ausgeübte Gewerbe stellt sich in tatsächlicher Hinsicht als ein solches Prostitutionsgewerbe dar.
32Dies ergibt sich aus der – auch von der Antragsgegnerin gesichteten und dem Verwaltungsvorgang beigefügten – Vielzahl der einschlägigen und inhaltlich gleichgerichteten Erfahrungsberichte von Kunden im Internet,
33https: „Link wurde entfernt“ zuletzt abgerufen am 29. Juli 2025.
34Aus den - von unterschiedlichen Autoren verfassten - Berichten, die in dem Zeitraum von Oktober 2023 bis November 2024 verfasst worden sind und teils die erbrachten sexuellen Dienstleistungen auch detailreich schildern, ergibt sich übereinstimmend, dass den Kunden sexuelle Handlungen angeboten und diese dann auch vorgenommen worden sind.
35Soweit der Antragsteller meint, es könne bei den Foreneinträgen nicht nachvollzogen werden, ob die dortigen Rezensionen tatsächlich auf selbst gemachten Erfahrungen basieren oder nicht, teilt der Einzelrichter diese Bedenken nicht. Es ist lebensfern anzunehmen, dass eine Vielzahl von Nutzer – oder auch nur ein Nutzer mit einer Vielzahl verschiedener Konten – in dem Forum, unter konkreter Bezugnahme auf den China Massage Betrieb in der D.-straße. 000, 00000 E. einschlägige fiktive Erlebnisse austauschen würden.
36Die bei der Kontrolle am 11. Dezember 2024 von den Mitarbeitern der Antragsgegnerin festgestellten Umstände (verschlossene Eingangstür, welche erst nach Klingel geöffnet wird; Kameraüberwachung des Gehwegs und Eingangsbereich; Folie auf Fenstern im Eingangsbereich, welche Einblicke von außen verhindert, aber Ausblick nach außen ermöglicht) dürften zwar für sich genommen nicht den Verdacht eines tatsächlichen Prostitutionsgewerbes in den Räumlichkeiten begründen. Im Zusammenhang mit den einschlägigen Forenbeiträgen sind sie jedoch geeignet die danach bestehende Annahme eines Prostitutionsgewerbes weiter zu erhärten.
37Entgegen der Ansicht des Antragstellers vermag der Umstand, dass keine Kondome oder Sexspielzeug aufgefunden wurden, die Annahme eines tatsächlichen Prostitutionsgewerbes nicht zu entkräften. Denn es ist nicht so, dass diese Gegenstände zwingende Voraussetzung für die Anbietung von sexuellen Dienstleistungen wären. Die Abwesenheit von Kondomen und Sexspielzeug ist vielmehr kongruent mit den in den Forenbeiträgen geschilderten Dienstleistungen und vermag daher die Glaubhaftigkeit der Forenbeiträge sogar noch zu steigern.
38Ebenfalls für die Glaubhaftigkeit der Foreneinträge betreffend den Betrieb in der D.-straße. 000 in E. spricht, dass sich zu weiteren vom Antragsteller als „Wellnessmassagen“ (u.ä.) angemeldeten Gewerbebetrieben in besagtem Forum Threads mit vergleichbaren einschlägigen Rezensionen finden. Dabei kommt es entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht darauf an, dass einige seiner dort rezensierten Gewerbebetriebe zwischenzeitlich wieder abgemeldet wurden. Denn trotz zwischenzeitlich Gewerbeabmeldung lässt sich so ein wiederkehrendes Muster der Vorgehensweise des Antragstellers erkennen.
39Die Betriebsschließung ist verhältnismäßig. Sie ist geeignet und erforderlich, um die in der Prostitution Tätigen, die Anwohner und die Allgemeinheit zu schützen.
40Auch sonst liegen keine Ermessensfehler vor. Die Antragsgegnerin hat das ihr eingeräumte Ermessen erkannt und ordnungsgemäß darauf abgestellt, dass – abseits vom fehlenden Erlaubnisantrag – die Räumlichkeiten schon wegen des Fehlens eines sachgerechten Notrufsystems i.S.d. § 18 Abs. 2 Nr. 2 ProstSchG nicht über die erforderlichen Mindestanforderungen zur Ausübung eines Prostitutionsgewerbes verfügen.
41(2)
42Die Untersagung des weiteren Betriebs des im Gebäude D.-straße. 000 in E. angezeigten Gewerbes „Wellnessmassagen“ ist nach summarischer Prüfung ebenfalls offensichtlich rechtmäßig.
43Rechtsgrundlage ist § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO. Danach ist die Ausübung eines Gewerbes ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden in Bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutz der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist.
44Unzuverlässig im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO ist ein Gewerbetreibender, der nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreiben wird.
45Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. April 2015 – 8 C 6.14 –, Rn. 14, juris, grundlegend Urteil vom 2. Februar 1982 – 1 C 94.78 –, Rn. 15, juris.
46Die Beurteilung hat Prognosecharakter. Ihr müssen Tatsachen zugrunde liegen, insbesondere auch früheres oder aktuelles Verhalten, die eine Beurteilung ermöglichen, ob der Gewerbetreibende willens und in der Lage ist, in Zukunft seine beruflichen Pflichten zu erfüllen. Auf ein Verschulden oder einen Charaktermangel des Gewerbetreibenden kommt es insoweit nicht an.
47Vgl. BVerwG, Urteil vom 02.02.1982 – 1 C 146.80 – Rn. 13 ff., juris.
48Die Tatsachen, auf die die Unzuverlässigkeit gestützt werden soll, müssen gewerbebezogen sein, d.h. die Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden im Hinblick auf das konkret ausgeübte Gewerbe in Frage stellen.
49Auch eine Vielzahl kleinerer Verstöße gegen gesetzliche Vorgaben, die jeweils für sich allein betrachtet noch keine ausreichende Grundlage für die Annahme der Unzuverlässigkeit bieten würden, können in ihrer Häufung erheblich sein und die Unzuverlässigkeit begründen, wenn sie einen Hang zur Nichtbeachtung geltender Vorschriften erkennen lassen oder in der Häufung eine erhebliche Ordnungsstörung liegt.
50Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Juli 2020 – 4 B 118/20 –, Rn. 6, juris, m.w.N.
51Dies zugrunde gelegt bietet der Antragsteller nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreiben wird.
52Wie bereits oben unter (1) dargestellt, hat der Antragsteller über Jahre hinweg und an mehreren Standorten unter der Bezeichnung „Wellnessmassagen“ (u.ä.) tatsächlich Prostitutionsgewerbe ohne die dafür erforderliche Erlaubnis betrieben. Durch die fortwährende Gewerbeausübung unter Nichtbeachtung der Erlaubnispflicht nach § 12 ProstSchG wird ein Hang zur Nichtbeachtung geltender Vorschriften erkennbar.
53Die Gewerbeuntersagung war zum Schutz der Allgemeinheit und insbesondere der Beschäftigten des Antragstellers erforderlich. Die Erlaubnispflicht nach § 12 ProstSchG und die damit verbundene Einhaltung der Mindestanforderungen nach § 18 ProstSchG dienen unter anderem dem Schutz der Gesundheit und Leben der in einem Prostitutionsgewerbe beschäftigten Personen.
54Die Gewerbeuntersagung ist auch verhältnismäßig. Ist – wie hier – ein Gewerbetreibender unzuverlässig im Sinne von § 35 Abs. 1 GewO, so ist die nicht im Ermessen der Behörde stehende Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich und verhältnismäßig. Dem Schutzzweck der Vorschrift ist dann Vorrang vor dem Interesse des Betroffenen an der Erhaltung seiner Existenzgrundlage zu geben.
55Vgl. OVG NRW, vom 2. Juli 2021 – 4 B 806/21 –, Rn. 20, juris.
56(3)
57Die Ausdehnung der Gewerbeuntersagung auf „jede weitere selbständige Gewerbeausübung von Massagen jeglicher Art sowie Saunabetrieben“ ist ebenfalls offensichtlich rechtmäßig.
58Rechtsgrundlage ist § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO. Danach kann die Untersagung auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person sowie auf einzelne andere oder auf alle Gewerbe erstreckt werden, soweit die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Gewerbetreibende auch für diese Tätigkeiten oder Gewerbe unzuverlässig ist.
59Dies ist hinsichtlich der genannten Gewerbearten der Fall. Es handelt sich um solche, die der Antragsteller auch bisher als Deckmantel für die tatsächliche Ausübung des Prostitutionsgewerbes verwendet hat.
60Die erweiterte Gewerbeuntersagung war erforderlich. Hierfür muss eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für ein Ausweichen des Gewerbetreibenden vorliegen. Dabei folgt die Wahrscheinlichkeit der anderweitigen Gewerbeausübung schon daraus, dass der Gewerbetreibende trotz Unzuverlässigkeit an seiner gewerblichen Tätigkeit festgehalten hat, wodurch er regelmäßig seinen Willen bekundet hat, sich auf jeden Fall gewerblich zu betätigen. Die erweiterte Gewerbeuntersagung ist unter dem Gesichtspunkt wahrscheinlicher anderweitiger Gewerbeausübung schon dann zulässig, wenn keine besonderen Umstände vorliegen, die es ausschließen, dass der Gewerbetreibende das andere Gewerbe in Zukunft ausübt, eine anderweitige Gewerbeausübung nach Lage der Dinge also ausscheidet.
61Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. April 2015 – 8 C 6.14 –, Rn. 17, juris.
62So liegt der Fall hier. Anhaltspunkte für besondere Umstände, die es ausschließen, dass der Antragsteller ein anderes Gewerbe in Zukunft ausüben könnte, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Vielmehr hat der Antragsteller bereits in der Vergangenheit mehrfach den Betrieb seines tatsächlichen Prostitutionsgewerbes gewechselt.
63Auch sonst liegen keine Ermessensfehler vor. Die Antragsgegnerin hat das ihr eingeräumte Ermessen erkannt und ordnungsgemäß darauf abgestellt, dass ohne die Erweiterung der Gewerbeuntersagung die Gefahr besteht, dass der Antragsteller an anderer Stelle erneut unter dem Deckmantel eines Massagesalons oder Saunabetriebs in tatsächlicher Hinsicht ein unerlaubtes Prostitutionsgewerbe betreiben wird.
64c)
65Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist materiell rechtmäßig, da ein besonderes öffentliches Interesse am Sofortvollzug Ziffern 1 bis 3 des Bescheids vom 19. März 2025 besteht.
66Artikel 19 Abs. 4 GG gewährleistet die aufschiebende Wirkung der Rechtsbehelfe im Verwaltungsprozess nicht schlechthin. Überwiegende öffentliche Belange können es rechtfertigen, den Rechtsschutzanspruch des Grundrechtsträgers einstweilen zurückzustellen, um unaufschiebbare Maßnahmen im Interesse des allgemeinen Wohls rechtzeitig in die Wege zu leiten. Für die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit eines Verwaltungsakts ist daher ein besonderes öffentliches Interesse erforderlich, das über jenes Interesse hinausgeht, das den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt.
67Vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Januar 2020 – 2 BvR 690/19 –, Rn. 16, juris, m.w.N.
68Hierfür muss die begründete Besorgnis bestehen, dass sich die mit der Gewerbeuntersagung bekämpfte Gefahr schon in der Zeit bis zur abschließenden Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Gewerbeuntersagung realisieren kann. Dies beurteilt sich nach der Sachlage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Insoweit sind auch Umstände zu berücksichtigen, die nach Erlass der Gewerbeuntersagung eingetreten sind.
69Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. März 2015 – 4 B 1480/14 –, Rn. 40, juris.
70Vorliegend besteht die Besorgnis, dass der Antragsteller auch während des Klageverfahrens weiterhin unter dem Deckmantel eines erlaubnisfreien Gewerbes tatsächlich ein Prostitutionsgewerbe betreiben wird. Die Erlaubnispflicht nach § 12 ProstSchG und die damit verbundene Einhaltung der Mindestanforderungen nach § 18 ProstSchG dienen unter anderem dem Schutz der Gesundheit und Leben der in einem Prostitutionsgewerbe beschäftigten Personen. Der Schutz von Gesundheit und Leben überragt die wirtschaftlichen Interessen des Antragstellers an einer Fortführung bis zu einer Hauptsacheentscheidung.
713.
72Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Androhung des unmittelbaren Zwangs unter Ziffer 5 und die Zwangsgeldandrohung unter Ziffer 6 der Ordnungsverfügung vom 19. März 2025 ist unbegründet.
73Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag im Rahmen einer eigenen Ermessensentscheidung die aufschiebende Wirkung der Klage anordnen, wenn das Interesse des Antragstellers an der beantragten Aussetzung der Vollziehung das gesetzlich angeordnete öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzbarkeit des Verwaltungsaktes überwiegt. Die dabei vorzunehmende Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Vollzugsinteresse und dem privaten Aussetzungsinteresse des Antragstellers hat sich maßgeblich – wenn auch nicht ausschließlich – an den Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu orientieren, wie diese sich bei der im Eilverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung abschätzen lassen.
74Dies zugrunde gelegt geht die Interessenabwägung hier zulasten des Antragstellers. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der beiden Zwangsmittelandrohungen.
75a)
76Die Androhung unmittelbaren Zwangs unter Ziffer 5 der Ordnungsverfügung vom 19. März 2025 beruht auf § 55 Abs. 1, § 57 Abs. 1 Nr. 3, § 62 Abs. 1, § 63, § 66 und § 69 VwVG NRW. Sie begegnet keinen rechtlichen Bedenken, insbesondere ist die Auswahl des Zwangsmittels ermessensfehlerfrei und unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (§ 58 Abs. 3 Satz 1, § 62 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW) erfolgt. Die Antragsgegnerin hat ausgeführt, dass im Fall des Antragstellers allein unmittelbarer Zwang dazu geeignet sei, die konkrete Gewerbeuntersagung wirksam durchzusetzen. Dass die Antragsgegnerin bereits am 11. Dezember 2024 im Wege des Sofortvollzugs (§ 55 Abs. 2 VwGO) unmittelbaren Zwang angewandt hat und die Geschäftsräume des Antragstellers in der D.-straße. 000 in E. versiegelt hat, steht einer Androhung der erneuten Anwendung des unmittelbaren Zwangs zur Durchsetzung der Ziffern 1 und 2 der Ordnungsverfügung vom 19. März 2025 nicht entgegen. Denn sollte der Antragsteller das untersagte Gewerbe entgegen der Verfügung und unter Bruch der bereits angebrachten Versiegelung wiedereröffnen, so könnte auf Grundlage der hier erfolgten Androhung die Festsetzung (§ 64 VwVG NRW) und sodann erneute Anwendung (§ 65 VwVG NRW) des unmittelbaren Zwangs erfolgen.
77b)
78Die Zwangsgeldandrohung unter Ziffer 6 der Ordnungsverfügung vom 19. März 2025 zur Durchsetzung der erweiterten Gewerbeuntersagung beruht auf § 55 Abs. 1, § 57 Abs. 1 Nr. 2, § 60 und § 63 VwVG NRW. Sie begegnet im Hinblick auf die Wahl des angedrohten Zwangsmittels und die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Eine Frist brauchte nach § 63 Abs. 1 Satz 2 Hs. 2 VwVG NRW nicht bestimmt werden.
79Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
80Der festgesetzte Wert entspricht der Bedeutung der Sache (§ 52 Abs. 1 GKG). Der Betrag ist wegen der Vorläufigkeit des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens um die Hälfte reduziert worden.
81Rechtsmittelbelehrung
82Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
83Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
84Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.
85Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Hierfür besteht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.