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Verwaltungsgericht Köln, 1 K 586/25

Datum:
09.12.2025
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Gerichtsbescheid
Aktenzeichen:
1 K 586/25
ECLI:
ECLI:DE:VGK:2025:1209.1K586.25.00
 
Schlagworte:
Verlegung, Telekommunikationslinie, Glasfaser, Überbau, Nutzungsberechtigung, Wegebaulast, Zustimmung
Normen:
§ 127 TKG, § 125 TKG
Leitsätze:

1. Sinn und Zweck des § 127 TKG ist es, dass der Träger der Wegebaulast Kenntnis davon erhält, wo im öffentlichen Straßenraum Telekommunikationslinien verlegt oder verändert werden, damit er die konkrete Ausgestaltung der Nutzung der Verkehrswege lenken und gegebenenfalls seine Rechte und Pflichten aus den § 125 ff. TKG wahrnehmen kann.

2. Planerische Gesichtspunkte und Fragen der Zweckmäßigkeit der Führung der unterirdisch verlegten Telekommunikationslinie sind bei der Erteilung der Zustimmung nach § 127 TKG vom Träger der Wegebaulast nicht in eigener Zuständigkeit zu prüfen.

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Die Beklagte wird unter Aufhebung der Versagungsentscheidung vom 12. November 2024 verpflichtet, der in dem Antrag vom 14. August 2024 beschriebenen Verlegung einer unterirdischen Telekommunikationslinie in 00000 K., Hk N01, SM-Auftrag Nr. N02 zuzustimmen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

 
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