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Verwaltungsgericht Köln, 1 K 4886/22

Datum:
19.11.2025
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 K 4886/22
ECLI:
ECLI:DE:VGK:2025:1119.1K4886.22.00
 
Schlagworte:
Wirtschaftsverband, qualifizierte Wirtschaftsverbände, qualifiziert, Liste, Mitgliederzahl, Mitglieder, satzungsmäßige Aufgaben, personelle, sachliche und finanzielle Ausstattung, Querfinanzierung, Abmahnungen, Vertragsstrafen, Verfolgung von Lauterkeitsverstößen
Normen:
§ 8b UWG
Leitsätze:

1. Zwar ist die Verwendung von Einnahmen aus Abmahnungen oder Vertragsstrafen zur Finanzierung eines qualifizierten Wirtschaftsverbands grundsätzlich zulässig, da durch die Rechtsverfolgung auch Kosten für Personal und Ausstattung entstehen. Die Finanzierung des Wirtschaftsverbands darf jedoch nicht vorwiegend auf der Verfolgung von Lauterkeitsverstößen basieren. Die Finanzierung des Vereins basiert jedenfalls dann vorwiegend auf der Verfolgung von Lauterkeitsverstößen i.S.d. § 8b Abs. 2 Nr. 3 lit. b) UWG, wenn die Einnahmen des Vereins aus dieser Tätigkeit mehr als 50 % der Gesamteinnahmen ausmachen.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

 
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