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Verwaltungsgericht Köln, 1 K 2743/24

Datum:
10.12.2025
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 K 2743/24
ECLI:
ECLI:DE:VGK:2025:1210.1K2743.24.00
 
Schlagworte:
sachgerechtes Notrufsystem; Prostitutionsstätte; Betriebskonzept
Normen:
ProstSchG § 18; § 23
Leitsätze:

1. Die Erlaubnis zum Betrieb einer Prostitutionsstätte wird    gem. § 12 Abs. 2 ProstSchG für ein bestimmtes     Betriebskonzept erteilt. Daraus ergibt sich, dass es bei     der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Erlaubnis nicht     auf die tatsächlichen, möglicherweise zwischenzeitlich     geänderten Umstände ankommt, sondern allein auf das     bei Beantragung der Erlaubnis vorgelegte      Betriebskonzept.

2. Ein Notrufsystem, dass darauf basiert, dass bei      Auslösen des Alarms eine Prostituierte die andere     Prostituierte in einer gegenüberliegenden Wohnung     wahrnehmen und dann der den Alarm auslösenden     Prostituierten zu Hilfe kommen soll, ist nicht     sachgerecht i.S.d. § 18 Abs. 2 Nr. 2 ProstSchG.

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte zu 1/5 und der Kläger zu 4/5.

 
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