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Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Leistung von Sicherheit in Höhe von 110 % des aufgrund des Gerichtsbescheids vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn die Beklagte vor Vollstreckung nicht Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
2Der am 00. 00. 1948 geborene Kläger beantragte unter dem 19. August 2024 die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung in Gestalt einer Parkerleichterung für schwerbehinderte Menschen.
3Mit sozialrechtlichem Feststellungsbescheid vom 9. Februar 2022 wurde dem Kläger ein (Gesamt-)Grad der Behinderung (GdB) von 100 sowie das Merkzeichen „G“ zuerkannt. Laut der zugrundeliegenden gutachtlichen Stellungnahmen wurden bei dem Kläger folgende Einzel-GdB festgestellt:
4- Lungenfunktionseinschränkung – Einzel-GdB: 50,
5- Diabetes mellitus – Einzel-GdB 40,
6- Nierenfunktionseinschränkung – Einzel-GdB 40,
7- Herzdurchblutungsstörungen mit Herzinfarkten - Herzleistungsminderung – Einzel-GdB: 30,
8- Funktionseinschränkung der Wirbelsäule mit Muskel- und Nervenreizungen – Einzel-GdB: 20,
9- Hautveränderungen – Einzel-GdB: 20,
10- Funktionseinschränkung des Schultergelenks – beidseits – Einzel-GdB: 20.
11Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 22. August 2024 ab. Auf dem im Verwaltungsverfahren befindlichen Ablehnungsbescheid befindet sich ein Ab-Vermerk vom 23. August 2024.
12Der Kläger legte gegen diesen Bescheid am 3. September 2024 bei der Beklagten Widerspruch ein. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 9. September 2024 als „nicht möglich“ zurück und verwies auf die Rechtsmittelbelehrung des Bescheids vom 22. August 2024.
13Der Kläger hat am 11. Oktober 2024 die vorliegende Klage erhoben, mit der sich gegen den Bescheid vom 9. September 2024 und die Versagung seines Antrags auf Ausfertigung einer Parkerleichterung für schwerbehinderte Menschen wendet.
14Er ist der Auffassung, aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen einen Anspruch auf Erteilung einer Parkerleichterung für schwerbehinderte Menschen zu haben.
15Der Kläger stellt keinen ausdrücklichen Antrag.
16Die Beklagte beantragt,
17die Klage abzuweisen.
18Zur Begründung trägt sie vor, dass die Klage bereits wegen Verfristung unzulässig sei. Darüber hinaus sei sie unbegründet, da der Kläger keinen Anspruch auf Erteilung der von ihm begehrten Parkerleichterung habe.
19Die Beteiligten sind im vorliegenden Verfahren zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört worden.
20Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgangs Bezug genommen.
21Entscheidungsgründe
22Das Gericht kann nach Anhörung der Beteiligten durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist, § 84 Abs. 1 VwGO.
23Die Klage hat keinen Erfolg.
24Das Klagebegehren war bei verständiger Würdigung gemäß § 88 VwGO dahingehend auszulegen, dass der Kläger als Klageziel die Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung einer Parkerleichterung für schwerbehinderte Menschen unter Aufhebung des ablehnenden Bescheids vom 22. August 2024 begehrt. Mit einer Aufhebung des vom Kläger benannten Bescheids vom 9. September 2024, mit dem lediglich der Widerspruch des Klägers vom 3. September 2024 als nicht möglich zurückgewiesen und auf die Rechtsmittelbelehrung des Bescheids vom 22. August 2024 verwiesen wurde, würde er sein Begehren nicht erreichen können, da die Beklagte keine erneute Entscheidung über die Erteilung einer Parkerleichterung getroffen hat.
25Die so verstandene Klage ist unzulässig, weil sie nicht fristgerecht erhoben worden ist.
26Gemäß § 74 Abs. 1 S. 2 VwGO ist in den Fällen, in denen nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich ist, die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts zu erheben.
27Vorliegend bedurfte es zur Erhebung der Klage nicht der vorherigen Durchführung eines Widerspruchsverfahrens und der Kläger hat seine Klage nicht innerhalb der danach geltenden Monatsfrist eingereicht. Gemäß § 110 Abs. 1 S. 2 JustG NRW bedarf es im Land Nordrhein-Westfalen vor der Erhebung einer Verpflichtungsklage regelmäßig nicht (mehr) der Nachprüfung in einem Vorverfahren gemäß § 68 Abs. 1 S. 1 VwGO. Es liegt auch keiner der in § 110 Abs. 2 JustG NRW genannten Ausnahmetatbestände vor.
28Vor diesem Hintergrund hätte die Klage ausgehend von dem hier maßgeblichen Datum der Bekanntgabe des angefochtenen Bescheides am 26.08.2024 bis zum 26. September 2024 erhoben werden müssen, um die Frist nach § 74 Abs. 1 S. 2 VwGO zu wahren. Der Ablehnungsbescheid vom 22. August 2024 wurde ausweislich des Vermerks im Verwaltungsvorgang der Beklagten am 23. August 2024 zur Post gegeben und galt nach § 4 Abs. 2 Satz 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes NRW in der damals geltenden Fassung am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als zugestellt. Tatsächlich ist die Klage jedoch erst am 11. Oktober 2024 und damit deutlich nach Ablauf der Klagefrist bei Gericht eingegangen.
29Die Klagefrist wurde auch nicht dadurch gewahrt, dass der Kläger den Bescheid vom 9. September 2024 innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe in seiner Klageschrift „angefochten“ hat. Die Zurückweisung eines Widerspruchs als unzulässig eröffnet keine erneute Klagemöglichkeit gegen den Ausgangsbescheid vom 22. August 2024.
30Vgl. auch BVerwG, Urteil vom 12. August 2014 – 1 C 2/14 – juris Rn. 17.
31Die Klagefrist richtete sich vorliegend auch nicht ausnahmsweise nach § 58 Abs. 2 VwGO. Danach ist die Einlegung des Rechtsbehelfs innerhalb eines Jahres seit Zustellung zulässig, wenn die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt ist. Die im Bescheid vom 22. August 2024 als solche erteilte Rechtsbehelfsbelehrung ist jedoch nicht unrichtig im Sinne der Norm. Denn sie entspricht den Anforderungen des § 58 Abs. 1 VwGO, da sie die Beteiligten schriftlich und inhaltlich ordnungsgemäß über den Rechtsbehelf, das Gericht, bei dem der Rechtsbehelf anzubringen ist, dessen Sitz und die einzuhaltende Frist belehrt.
32Zwar enthalten die mit „Hinweis“ überschriebenen Erläuterungen der Beklagten, die unterhalb der Rechtsbehelfsbelehrung stehen, irreführende Angaben, soweit es darin etwa heißt, dass die Klage „schriftlich, zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder in elektronischer Form“ eingereicht werden kann. Insoweit ist jedenfalls die Formulierung „in elektronischer Form“ geeignet, bei dem Adressaten des Bescheids einen Irrtum hervorzurufen, der das Einlegen des Rechtsbehelfs erschweren kann. Denn ohne eine nähere Eingrenzung des etwa in § 3a Abs. 2 VwVfG NRW verwendeten Begriffs „elektronische Form“ auf die Möglichkeiten des tatsächlich wohl gemeinten „elektronischen Rechtsverkehrs“ kann beim Adressaten etwa der Eindruck entstehen, eine Erhebung der Klage via E-Mail sei zulässig. Vergleichbares gilt für die pauschalen Verweise auf die Homepage der Beklagten oder das Verwaltungsgericht, das keine Rechtsberatung durchführen darf, als Ansprechpartner.
33Diese Fehler sind rechtlich jedoch insoweit unbeachtlich, als dass der „Hinweisteil“ nicht Teil der Rechtsbehelfsbelehrung ist, da er optisch eindeutig von der Rechtsbehelfsbelehrung abgegrenzt und mit separater Überschrift bezeichnet ist. Damit schlagen die vorgenannten Fehler nicht auf die Richtigkeit der Belehrung durch.
34Wiedereinsetzungsgründe sind weder von dem Kläger vorgetragen noch sonst ersichtlich.
35Selbst wenn der Bescheid vom 9. September 2024 Klagegegenstand sein sollte, hätte eine isolierte Anfechtungsklage nach § 79 Abs. 2 Satz 1 VwGO gegen diesen Bescheid jedenfalls auch keinen Erfolg, weil die Zurückweisung des Widerspruchs als unzulässig rechtlich nicht zu beanstanden ist. Ein Widerspruchsverfahren findet gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 VwGO i.V.m. § 110 Abs. 1 Satz 1 und 2 JustG NRW wie dargelegt nicht statt.
36Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
37Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit den § 708 Nr. 11 und § 711 ZPO.
38Rechtsmittelbelehrung
39Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Gerichtsbescheides kann bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen.
40Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Gerichtsbescheides sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen.
41Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
42Wahlweise kann innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Gerichtsbescheides bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt werden; hierfür besteht kein Vertretungszwang.
43Beschluss
44Der Wert des Streitgegenstandes wird auf
45500,- Euro
46festgesetzt.
47Gründe
48Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Der festgesetzte Wert entspricht der Bedeutung der Sache.
49Rechtsmittelbelehrung
50Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.