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1. Die von der EU-Kommission genehmigte "Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020" gestattete als eng auszulegende Ausnahmeregelung nur die Gewährung von begrenzten Beihilfen, mit denen Liquiditätsengpässe von Unternehmen aufgrund der Covid-19-Pandemie behoben werden sollten und sichergestellt werden sollte, dass die dadurch verursachten Störungen die Existenzfähigkeit solcher Unternehmen nicht beeinträchtigten. Auf eine Deckung der erforderlichen Summen, um Liquiditätsengpässe im Förderzeitraum zu überbrücken und das Fortbestehen eines Betriebs sicherzustellen, beschränkte sich die Corona Überbrückungshilfe IV allerdings gerade nicht. Vielmehr lag in ihr eine durch die Höhe der förderfähigen Fixkosten begrenzte Kompensation für pandemiebedingte Umsatzausfälle, die in dieser Form nicht von der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 gedeckt war.
2. Es kann dahinstehen, ob eine Bewilligungsbehörde nach Stellung eines Änderungsantrages berechtigt ist, die in einem vorläufigen Bescheid bewilligte Zuwendung in einem erneut unter Vorbehalt gestellten Änderungsbescheid niedriger festzusetzen und die Differenz zurückzufordern, wenn sich der eventuell fehlerhafte Änderungsbescheid wie hier in eine Rücknahme nach § 48 VwVfG NRW umdeuten lässt.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
2Die Beteiligten streiten um einen Anspruch der Klägerin auf eine weitergehende Bewilligung von Corona Überbrückungshilfe IV. Die Klägerin betreibt gewerbliche Kurzzeitvermietung. Hierzu mietete sie eine Vielzahl von Wohnungen über einen mehrjährigen Zeitraum und oft unter Ausschluss der Möglichkeit der ordentlichen Kündigung an, und vermietet diese Wohnungen dann kurzfristig möbliert an Personen, die sich aus beruflichen oder privaten Gründen in E. aufhalten. Die von der Klägerin betriebene Kurzzeitvermietung ist nicht aufgrund der E.er Wohnraumschutzsatzung genehmigungsbedürftig, weil die Klägerin die Mietverträge mit den Eigentümern noch außerhalb des zeitlichen Geltungsbereichs der E.er Wohnraumschutzsatzung geschlossen hatte.
3Aufgrund der Corona-Pandemie, die Deutschland im Januar 2020 erreichte, und der zur Begrenzung ihrer Ausbreitung angeordneten außergewöhnlich restriktiven staatlichen Maßnahmen kam es ab Mitte März in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu einem historischen Einbruch im Wirtschaftsleben. Am 19. März 2020 erließ die Europäische Kommission den Befristeten Rahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19, Mitteilung C (2020) 1863 final, (ABl. C 91 I vom 20. März 2020, S. 1 ff.; im Folgenden: Befristeter Rahmen). In dem Befristeten Rahmen legte die EU-Kommission die Vereinbarkeitsvoraussetzungen fest, anhand derer sie die von den Mitgliedstaaten nach Art. 107 Abs. 3 Buchstabe b AEUV gewährten Beihilfen grundsätzlich prüfen werde.
4Auf der Grundlage von Nr. 3.1 und Nr. 4 des Befristeten Rahmens erließ das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die „Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“ vom 26. März 2020 (BAnz AT vom 31. März 2020 B2), die noch mehrfach geändert wurde.
5Der Beklagte schuf zur Umsetzung der durch diese Maßnahmen geschaffenen beihilferechtlichen Möglichkeiten unter anderem das Programm der Corona Überbrückungshilfe, welche hier in der Fünften Phase als sog. Überbrückungshilfe IV gegenständlich ist. Dem Förderprogramm der Überbrückungshilfe IV liegen die Richtlinien des Landes zur fortgesetzten Gewährung von Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen 2022 („Überbrückungshilfe IV NRW“) – Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie – V A 3 – 81.11.18.02 – vom 14. März 2022 (im Weiteren: Förderrichtlinie) zugrunde. Diese hatten auszugsweise folgenden Inhalt:
6„1. Zweck der Überbrückungshilfe […]
7(1) […] Die Verlängerung der Überbrückungshilfe III Plus wird als Überbrückungshilfe IV mit dem Förderzeitraum 1. Januar bis 30. Juni 2022 umgesetzt. Diese Überbrückungshilfe ist in Form einer Billigkeitsleistung gemäß § 53 Bundeshaushaltsordnung (BHO) bzw. der Landeshaushaltsordnung (LHO) als freiwillige Zahlung zur Sicherung der wirtschaftlichen Existenz zu gewähren, wenn Unternehmen, Soloselbständige und Angehörige der Freien Berufe Corona-bedingt erhebliche Umsatzausfälle erleiden. Durch Zahlungen als Beitrag zu den betrieblichen Fixkosten soll ihre wirtschaftliche Existenz gesichert werden. […]
82. Definitionen […]
9(9) Möglicher Förderzeitraum für die Überbrückungshilfe als Beitrag zu den betrieblichen Fixkosten im Sinne von Ziffer 1 Absatz 1 für Unternehmen, die die Voraussetzung gemäß Ziffer 3 Absatz 1 erfüllen, sind die Monate Januar 2022 bis Juni 2022. […]
104. Förderfähige Kosten
11(1) Der Antragsteller kann eine Überbrückungshilfe für die folgenden fortlaufenden, im Förderzeitraum gemäß Ziffer 2 Absatz 9 anfallenden vertraglich begründeten oder behördlich festgesetzten und nicht einseitig veränderbaren betrieblichen Fixkosten beantragen:
121. Mieten und Pachten für Gebäude, Grundstücke und Räumlichkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit des Unternehmens stehen. […]
137. Ausgaben für Elektrizität, Wasser, Heizung und Reinigung […]
145. Höhe, Auszahlung und Verwendung der Überbrückungshilfe; Verlustanrechnung
15(1) Die Überbrückungshilfe erstattet einen Anteil in Höhe von
16- bis zu 90 Prozent der Fixkosten bei mehr als 70 Prozent Umsatzrückgang,
17- bis zu 60 Prozent der Fixkosten bei Umsatzrückgang zwischen 50 Prozent und 70 Prozent,
18- bis zu 40 Prozent der Fixkosten bei Umsatzrückgang zwischen 30 Prozent und unter 50 Prozent
19im Fördermonat im Vergleich zum entsprechenden Monat des Jahres 2019. […]
2011. Beihilferechtliche Regelungen
21(1) Die Bewilligung durch die zuständigen Stellen muss beihilfekonform erfolgen. Die Phase Fünf der Überbrückungshilfe fällt unter die
221. „Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“ in der jeweils geltenden Fassung, gegebenenfalls kumuliert mit dem Höchstbetrag der De-Minimis-Verordnung, […]“
23Die Klägerin beantragte am 19. Januar 2022 die Bewilligung von Überbrückungshilfe IV für den Zeitraum Januar bis März 2022 (Antragsnummer N02, Beiakte 002). Aus ihren Angaben zum Umsatzrückgang ergab sich nach den Vorgaben der Förderrichtlinie für Januar 2022 eine Förderquote von 40 % der Fixkosten, in den Monaten Februar und März 2022 eine Förderquote von je 60 % der Fixkosten. Für Januar 2022 wurden Fixkosten in Höhe von 92.482,80 EUR, für Februar 2022 von 84.682,80 EUR und für März von 85.147,80 EUR geltend gemacht. In allen drei Fördermonaten machte die Klägerin in der Fixkostenposition 01 jeweils 63.222,00 EUR Fixkosten geltend. Auf Basis des Antrags ergab sich eine rechnerische Zuwendung von 138.891,48 EUR. Auf die Frage, welches Beihilferegime als Grundlage für die Heranziehung von Überbrückungshilfe IV dienen solle, wurde im Förderantrag die Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 angegeben. Zu den weiteren Einzelheiten wird auf den Förderantrag vom 19. Januar 2022 (Bl. 26 ff. der Beiakte 002) Bezug genommen.
24Am 30. Mai 2022 bat der Beklagte unter anderem um Übersendung betriebswirtschaftlicher Auswertungen für die Fördermonate. Dieser Aufforderung kam der Prüfende Dritte der Klägerin am gleichen Tag nach. Auf Basis der nachgereichten Unterlagen ergab sich ein geringerer Umsatzausfall in den Monaten Februar 2022 und März 2022 als im Förderantrag antizipiert. Die beigefügte betriebswirtschaftliche Auswertung vom 30. Mai 2022 enthielt unter der Kostenart „Raumkosten“ in den Fördermonaten Kosten von 2.005,00 EUR (Januar 2022) bzw. 2.120,00 EUR (Februar und März 2022).
25Am 16. Juni 2022 erließ der Beklagte einen „vorläufigen Bescheid über eine Billigkeitsleistung dem Grunde nach zur Sicherung der beihilferechtlichen Zulässigkeit einer etwaigen späteren Auszahlung angesichts des Auslaufens des Befristeten Rahmens am 30. Juni 2022“. Im Bescheid wurde ausgeführt, dieser ergehe allein, um die mit dem Ablauf des Befristeten Rahmens am 30. Juni 2022 endende Frist für die Gewährung von Überbrückungshilfe zu wahren. Der Bescheid setze den Anspruch vorläufig dem Grunde nach fest, stehe aber unter dem Vorbehalt der vollständigen Prüfung der Antragsberechtigung und der Berechnung der Antragshöhe. Vertrauensschutz, Überbrückungshilfe IV tatsächlich zu erhalten, bestehe insofern nicht. Auch über etwaige zwischen den Beteiligten offene Fragen treffe der Bescheid keine Aussage.
26Der Beklagte teilte der Klägerin am 20. Juni 2022 mit, aufgrund der vorgelegten Nachweise zu den Umsatzausfällen reduziere sich die Förderhöhe in den Monaten Februar und März 2022 von 60 % auf 40 % der zuwendungsfähigen Fixkosten. Um eine Überzahlung zu vermeiden, müssten die Kosten in den Monaten Februar und März 2022 vollständig gekürzt werden; die Klägerin werde aber Gelegenheit erhalten, einen nachträglichen Änderungsantrag mit den korrigierten Zahlen zu stellen. Zu den weiteren Einzelheiten wird auf die Nachricht des Beklagten vom 20. Juni 2022 (Bl. 76 der Beiakte 002) verwiesen.
27Nach einigen Erörterungen zwischen den Beteiligten erklärte sich die Klägerin am 21. Juli 2022 mit der vom Beklagten vorgeschlagenen Vorgehensweise einverstanden.
28Am 26. August 2022 erließ der Beklagte einen Bescheid, mit welchem er der Klägerin eine Überbrückungshilfe IV in Höhe von 36.993,12 EUR als Einmalzahlung gemäß der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 bewilligte (Ziffer 1.). Damit bewilligte er die für Januar 2022 geltend gemachten Fixkosten unter Berücksichtigung der Förderquote vollständig. Die Bewilligung der Höhe der Überbrückungshilfe ergehe „unter dem Vorbehalt der endgültigen Festsetzung in einem Schlussbescheid“; die Abschlagszahlung stehe unter dem Vorbehalt der vollständigen Prüfung der Antragsberechtigung und der Berechnung der Förderhöhe (Ziffer 2.). Unter der Überschrift „Gründe für die Teilablehnung“ führte der Bescheid aus, ausweislich der vorgelegten Umsatznachweise verringere sich die im Antrag geltend gemacht Förderquote. Daher seien die für Februar 2022 und März 2022 geltend gemachten Fixkosten vollständig zu streichen. Die korrigierten Umsätze könnten in einem Änderungsantrag geltend gemacht werden.
29Am 8. September 2022 stellte die Klägerin durch ihren Prüfenden Dritten einen Änderungsantrag (Antragsnummer N01, Beiakte 001). In dem Änderungsantragsformular, in dem die Klägerin ihr Begehren weiter auf die Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 stützte, bezifferte sie ihre Fixkosten nunmehr für Januar 2022 mit 95.159,53 EUR, für Februar 2022 mit 85.135,00 EUR und für März 2022 mit 86.388,47 EUR. Für jeden dieser Fördermonate wurden unter Fixkostenposition 01 erneut Kosten in Höhe von jeweils 63.222,00 EUR geltend gemacht. In der Fixkostenposition 07 machte die Klägerin 5.327,63 EUR (Januar 2022), 5.704,93 EUR (Februar 2022) und 6.156,04 EUR (März 2022) geltend. Die Umsatzangaben der Klägerin ergaben für die drei Fördermonate eine Förderquote von jeweils 40 %. Zu den weiteren Einzelheiten wird auf den Änderungsantrag vom 8. September 2022 (Bl. 30 ff. Beiakte 001) Bezug genommen.
30Am 23. Februar 2023 bat der Beklagte um Vorlage betriebswirtschaftlicher Auswertungen für die Jahre 2019 und 2022. Zudem bat er um Erläuterung der geltend gemachten Fixkosten in Fixkostenposition 01. Dort würden mehr als 60.000,00 EUR pro Monat angesetzt, die im Rahmen des Erstantrags vorgelegte betriebswirtschaftliche Auswertung weise aber nur etwa ca. 2.000,00 EUR Raumkosten pro Monat im Förderzeitraum aus. Die Klägerin möge hierzu Belege, etwa Mietverträge vorlegen. Am gleichen Tag übersandte der Prüfende Dritte die angeforderten Unterlagen, darunter eine Übersicht über die von der Klägerin angemieteten Wohnungen mit Aufschlüsselung der für diese gezahlten Mieten.
31Am 3. März 2023 teilte der Beklagte der Klägerin hierauf mit, aus den vorgelegten Nachweisen ergebe sich, dass es sich bei den angesetzten Mietkosten in Fixkostenposition 01 nicht um Kosten des Büros, sondern um Mietkosten von durch die Klägerin angemieteten und dann an Dritte weitervermieteten Objekten handle. Diese seien nach Ziffer 2.4 der FAQ nicht förderfähig und würden vollständig gekürzt, wenn die Klägerin keine anderen Nachweise vorlege. Auch in der Fixkostenposition 07 seien die geltend gemachten Kosten im Vergleich zu den vorgelegten betriebswirtschaftlichen Auswertungen sehr hoch. Die Klägerin möge diese aufschlüsseln und bestätigen, dass es sich um Kosten des Büros der Klägerin handle.
32Noch am 3. März 2023 antwortete der Prüfende Dritte, die Rechtsauffassung des Beklagten treffe nur zu, wenn die Vermietung an Dritte nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit des Unternehmens stehe. Aufgrund ihres Geschäftsmodells der An- und Vermietung von Immobilien auf eigene Rechnung sei das aber der Fall, sodass die Kosten vollständig förderfähig seien. Die geltend gemachten Energiekosten stünden ebenfalls aufgrund dessen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit der Klägerin.
33Am 3. April 2023 forderte der Beklagte die Klägerin auf, die in den Fixkostenpositionen 01 und 07 in den Fördermonaten Januar bis März 2022 zurückzunehmen. Diese Kosten seien vollständig zu kürzen. Dies lehnte der Prüfende Dritte am 12. April 2023 ab und führte aus, es handle sich um Mietzahlungen für eigenen Grundbesitz zur Erzielung von 100 % der Umsätze der Klägerin. Es liege kein Fall der Untervermietung oder Vermögensverwaltung neben dem eigentlichen Geschäftsbetrieb vor, sollte der Beklagte das vermuten.
34Am 8. Mai 2025 kündigte der Beklagte an, aufgrund der nicht förderfähigen Kosten entstehe aufgrund der bereits ausgezahlten Abschlagszahlung eine Rückforderung in Höhe von 30.078,30 EUR. Der Prüfende Dritte widersprach dem am 16. Mai 2025 und trug vor, der Beklagte sei nach Ziffer 2.4 der FAQ dazu gehalten, branchenspezifischen Besonderheiten Rechnung zu tragen. Die Mietkosten entstünden zur Erfüllung des Geschäftszwecks der gewerblichen Vermietung von Ferienwohnungen. Sollte der Beklagte an seiner Auffassung festhalten, möge er einen entsprechenden Bescheid mit Klagemöglichkeit erlassen.
35Am 12. Januar 2024 erließ der Beklagte einen neuen Bescheid über eine Billigkeitsleistung. Entsprechend des Änderungsantrages vom 8. September 2022 werde der Bescheid vom 26. August 2022 geändert und durch den Bescheid vom 12. Januar 2024 vollständig ersetzt. In Ziffer 1. des Bescheides vom 12. Januar 2024 bewilligte der Beklagte der Klägerin eine Überbrückungshilfe IV in Höhe von 6.914,82 EUR als Kleinbeihilfe im Sinne der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020. Die Bewilligung ergehe unter dem Vorbehalt der endgültigen Festsetzung in einem Schlussbescheid (Ziffer 2.). Der Antrag vom 8. September 2022 werde in Höhe von 106.673,20 EUR abgelehnt (Ziffer 5.). Im Hinblick auf die wegen des Erstantrags ausgezahlte Fördersumme von 36.993,12 EUR ergebe sich ein Rückforderungsanspruch in Höhe von 30.078,30 EUR, den die Klägerin binnen sechs Wochen nach Zustellung des Bescheides zurückzahlen möge (Ziffer 6.). Unter der Überschrift „Gründe für die Teilablehnung“ führte der Bescheid aus, die im Änderungsantrag unter Fixkostenposition 01 angesetzten Kosten seien nicht förderfähig, weil es sich um die Mietkosten der weitervermieteten Wohneinheiten der Klägerin handle. Diese seien in den betriebswirtschaftlichen Auswertungen der Klägerin unter der Position „Mat./Wareneinkauf“ erfasst worden, was zeige, dass es sich um variable Kosten handle. Es handle sich letztlich um Beschaffungskosten für das von der Klägerin am Markt angebotene Produkt. Eine weitere Differenzierung der in Fixkostenkategorie 01 angesetzten Kosten sei nicht erfolgt. Diese seien nach alledem vollständig für alle Fördermonate zu kürzen. Dasselbe gelte hinsichtlich der unter Fixkostenposition 07 angesetzten Kosten für Elektrizität, Wasser, Heizung und Reinigung, auch diese stünden in unmittelbarem Zusammenhang mit den weitervermieteten Wohnungen und seien mangels weiterer Differenzierung bloße Beschaffungskosten. Auch diese Kosten seien daher vollständig zu kürzen. Der Rückforderungsanspruch in Höhe von 30.078,30 EUR ergebe sich aus einer entsprechenden Anwendung von § 49a Abs. 1 S. 1 VwVfG NRW. Hieraus folge ein Rückforderungsanspruch auch dann, wenn eine Zuwendung nur vorläufig bewilligt und dann rückwirkend in niedrigerer Höhe durch einen anderen Verwaltungsakt festgesetzt werde. Der vorläufige Bewilligungsbescheid sei unter dem Vorbehalt einer vollständigen Prüfung des Antrags und der endgültigen Festsetzung in einem Schlussbescheid erfolgt. Auf die Voraussetzungen von §§ 48 f. VwVfG NRW komme es damit nicht mehr an.
36Die Klägerin hat am 9. Februar 2024 Klage erhoben, zunächst mit den Anträgen, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids der Bezirksregierung E. vom 12. Januar 2024 zu verpflichten, der Klägerin entsprechend dem Änderungsantrag vom 8. September 2022 Überbrückungshilfe IV in Höhe von insgesamt 106.673,20 Euro zu bewilligen, hilfsweise den Bescheid der Bezirksregierung E. vom 12. Januar 2024 im Hinblick auf die Aufhebung des Bescheides vom 26. August 2022 und die Festsetzung der Erstattung in Höhe von 30.078,30 EUR durch Teilziffer 6 des Bescheids aufzuheben.
37Zur Begründung trägt sie vor, der Beklagte habe die Mietkosten für die von der Klägerin weitervermieteten Wohnungen zu Unrecht nicht als förderfähig anerkannt. Diese würden von der Steuerberatungskanzlei der Klägerin nur deshalb unter „Mat./Wareneinkauf“ erfasst, weil dies bei dem Geschäftsmodell dem Zusammenhang zwischen Mieteinahmen und ‑ausgaben einerseits und dem Umsatz andererseits entspreche. Nur die Kosten für die Büroräumlichkeiten der Klägerin würden als Raumkosten in der betriebswirtschaftlichen Auswertung erfasst. Die Kosten für die angemieteten Wohneinheiten seien aber förderfähige Fixkosten, da es sich um vertraglich begründete und einseitig nicht veränderbare wiederkehrende Kosten aus einem Dauerschuldverhältnis und nicht um eine Beschaffung von Waren handle. Auch während der Pandemie habe die Klägerin die Mietkosten weiter zu tragen gehabt. Ein ordentliches Kündigungsrecht sei regelmäßig ausgeschlossen worden. Selbst wenn die Klägerin aber die Mietverträge hätte kündigen können, so hätte dies die Konsequenz gehabt, dass die Wohnungen künftig von der Wohnraumschutzsatzung der Stadt E. erfasst würden und daher von der Klägerin nicht wieder zum Zwecke der Kurzzeituntervermietung hätte angemietet werden können. Es entspreche nach alledem der Zielsetzung der Überbrückungshilfe, derartige Kosten anzuerkennen, um die Existenz des Unternehmens der Klägerin zu sichern. Für die Förderfähigkeit streite insoweit Ziffer 2.4 der FAQ und auch die Tatsache, dass im Antragsbearbeitungsprogramm des Beklagten ähnliche Fälle aufgelistet seien. Zudem habe der Beklagte bereits mit dem Bescheid vom 26. August 2022 die Kosten für Januar 2022 vollumfänglich gefördert und insoweit die Förderfähigkeit auch der Mietkosten anerkannt, obwohl ihm auch zum damaligen Zeitpunkt die Kostenverteilung in den betriebswirtschaftlichen Auswertungen der Klägerin bekannt gewesen sei. Dies sei auch konsequent, da in den vorherigen Phasen der Überbrückungshilfe die Klägerin auch Fixkostenerstattung für diese Mietkosten erhalten habe. Damit seien auch die gestrichenen Kosten in der Fixkostenposition 07 anzuerkennen. Schließlich stehe der Bewilligung der Überbrückungshilfe auch das Auslaufen des Befristeten Rahmens nicht entgegen. Insofern sei mit der Rechtsprechung des VG Hamburg auf den rechtzeitigen Zeitpunkt der Erstantragstellung abzustellen. Die Klägerin habe bis zum Ablauf des 30. Juni 2022 auch alle erforderlichen Unterlagen eingereicht.
38Selbst wenn man einen weitergehenden Anspruch der Klägerin verneine, sei aber jedenfalls die Teilaufhebung und entsprechende Teilrückforderung bezüglich des Bescheids vom 26. August 2022 rechtswidrig. Für eine Aufhebung des ursprünglichen Bescheides komme nur eine Rücknahme in Betracht. Bereits die Bewilligung vom 26. August 2022 sei nicht als vorläufiger Bescheid einzuordnen gewesen. Ein entsprechender Vorbehalt finde sich nur in Ziffer 2. des Bescheids und dort als allgemeiner Textbaustein. Es gebe keinen Anhalt dafür, dass die Bewilligung für Januar 2022 nur unter Vorbehalt habe erfolgen sollen. Dagegen spreche auch die Kommunikation zwischen Bewilligungsstelle und Prüfendem Dritten. Diesem habe man kommuniziert, der Änderungsantrag beziehe sich auf die Kosten für Februar und März 2022 und er sei nur zur Anpassung der Förderquote erforderlich. Damit sei die Förderfähigkeit der für Januar 2022 bereits geförderten Kosten vom Beklagten bejaht worden. Überhaupt habe die Klägerin bereits mit dem Bescheid vom 16. Juni 2022 zur Wahrung des Befristeten Rahmens eine vorläufige Bewilligung dem Grunde nach erhalten. Der Bescheid vom 26. August 2022 sei demgegenüber nicht in gleichem Maße als vorläufiger Bescheid gekennzeichnet worden. Es sei unzulässig, eine vorläufige Regelung durch eine weitere vorläufige Regelung zu ersetzen. Die Teilablehnung könne auch nicht als Schlussbescheid verstanden werden, wenn in Ziffer 2. des Bescheids vom 12. Januar 2024 erneut eine nochmalige vollständige Überprüfung der Förderhöhe vorbehalten werde. Eine Rücknahme scheitere schon an einer fehlenden Anhörung. In materieller Hinsicht stehe einer Rücknahme jedenfalls der Vertrauensschutz der Klägerin entgegen.
39Die Klägerin beantragt zuletzt,
40den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids der Bezirksregierung E. vom 12. Januar 2024 (Az. N01) zu verpflichten, der Klägerin entsprechend dem Änderungsantrag vom 8. September 2022 Überbrückungshilfe IV in Höhe von insgesamt 106.673,20 Euro zu bewilligen,
41hilfsweise, dem beklagten Land aufzugeben, dem Bundesministerium für Wirtschaft- und Klimaschutz aufzugeben, die Kommission nach Art. 108 Abs. 3 AEUV darüber zu unterrichten, dass sie beabsichtigt, der Klägerin entsprechend ihrem Änderungsantrag vom 8. September 2022 Überbrückungshilfe IV in Höhe von insgesamt 106.673,20 Euro zu bewilligen, sowie das beklagte Land zu verpflichten, der Klägerin diese nach der erteilten Zustimmung der Kommission zu gewähren.
42weiter hilfsweise, den Bescheid der Bezirksregierung E. vom 12. Januar 2024 (Az. N01) im Hinblick auf die Aufhebung des Bescheides vom 26. August 2022 und die Festsetzung der Erstattung in Höhe von 30.078,30 Euro durch Teilziffer 6 des Bescheids aufzuheben.
43Der Beklagte beantragt,
44die Klage abzuweisen.
45Der Beklagte trägt ergänzend vor, er habe die Mietkosten zutreffend als Beschaffungskosten eingeordnet, die als variable Kosten nicht förderfähig seien. Das habe letztlich auch der Prüfende Dritte anerkannt, indem er sie in der betriebswirtschaftlichen Auswertung als Kosten für Wareneinkauf ausgewiesen habe. Letztlich handle es sich bei den Wohnungen um die Rohware, die durch die Ausstattung mit Möbeln verarbeitet und dann an Dritte möbliert weitervermietet werde. Verbrauchs- und Beschaffungskosten würden aber im Rahmen der Überbrückungshilfe generell nicht gefördert. Zudem habe die Klägerin die Mietverträge kündigen können, was für die Variabilität der Kosten spreche. Dass diese danach der Wohnraumschutzsatzung unterfielen, sei ein Risiko des Geschäftsmodells der Klägerin. Der Beklagte habe auch in vergleichbaren Fällen keine Fixkostenerstattung vorgenommen. Vorherige Phasen der Überbrückungshilfe hätten auch keinen Präjudizcharakter – der Beklagte werde im Rahmen der Schlussabrechnungen die Bewilligungen zugunsten der Klägerin auch in dieser Hinsicht kritisch überprüfen. Da hinsichtlich der Fixkostenposition 07 ein Zusammenhang zu den geltend gemachten Mietkosten bestehe, seien auch diese nicht förderfähig gewesen, zumal die Klägerin auch hier nicht ausdifferenziert habe, welcher Anteil dieser Kosten auf angemietete Wohnungen und welcher Teil auf die eigenen Büroräume entfalle.
46In Bezug auf die hilfsweise begehrte Teilaufhebung des Bescheids vom 12. Januar 2024 führt der Beklagte aus, die Klägerin könne aus dem ursprünglichen Bescheid vom 26. August 2022 keine Rechtsposition mehr ableiten. Durch das Stellen eines Änderungsantrages habe die Klägerin auf den Regelungsgehalt dieses Bescheides verzichtet und der ursprüngliche Bescheid sei erledigt. Der Änderungsbescheid trete an die Stelle des ursprünglichen Bescheides vom 26. August 2022, sodass es keiner Rücknahme bedürfe. Angesichts klarer Vorbehalte einer nachträglichen Überprüfung habe die Klägerin diesbezüglich auch keinen Vertrauensschutz in das Behaltendürfen der Leistung. Einer Anhörung habe es im Übrigen nicht bedurft, weil der Änderungsbescheid immer noch eine Teilbewilligung einer Billigkeitsleistung enthalte und damit die Klägerin nicht schlechterstelle. Jedenfalls sei eine Anhörung hier nach § 28 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG NRW entbehrlich.
47Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
48Entscheidungsgründe
49Die Klage hat keinen Erfolg. Hinsichtlich des Hauptantrags ist sie zwar zulässig, aber unbegründet (dazu I.). Hinsichtlich des hilfsweise gestellten weitergehenden Antrages ist die Klage bereits unzulässig und in der Sache ebenfalls unbegründet (dazu II.). Hinsichtlich des weiter hilfsweise gestellten Anfechtungsantrags bezogen auf die Aufhebung des Bescheides vom 26. August 2022 und die Festsetzung der Erstattung in Höhe von 30.078,30 Euro durch Teilziffer 6 des Bescheids vom 12. Januar 2024 ist die zulässige Klage unbegründet (dazu III.).
50I.
51Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte Bewilligung einer Corona Überbrückungshilfe IV, § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO. Dabei kann dahinstehen, ob die im Kern von der Klägerin begehrte Anerkennung der Mietkosten für die von ihr angemieteten Wohneinheiten als förderfähige Fixkosten zu bewerten wären oder nicht, weil einer Bewilligung der begehrten Förderung jedenfalls höherrangiges Recht entgegensteht.
52Rechtsgrundlage eines klägerischen Anspruchs können mangels einfachgesetzlicher Regelung nur Art. 3 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1 GG in Verbindung mit der Förderrichtlinie und der ständigen Verwaltungspraxis des Beklagten sein. Förderrichtlinien vermögen als Verwaltungsvorschriften über die ihnen zunächst nur innewohnende interne Bindung hinaus vermittels sowohl des Gleichheitssatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG als auch des im Rechtsstaatsprinzip verankerten Gebots des Vertrauensschutzes aus Art. 20 GG eine anspruchsbegründende Außenwirkung im Verhältnis der Verwaltung zum Bürger zu begründen.
53Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 8. April 1997 – 3 C 6.95 –, Rn. 17 – 19, juris; Urteil vom 18. Juli 2002 – 3 C 54.01 –, juris; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 14. Mai 2009 – 12 A 605/08 –, Rn. 4, juris; Beschluss vom 18. Januar 2018 – 4 A 1576/15 –, Rn. 6, juris.
54Entscheidend ist dabei im Ausgangspunkt, wie die zuständigen Behörden die Verwaltungsvorschriften im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger Praxis gehandhabt haben und in welchem Umfang sie infolgedessen an den Gleichheitssatz gebunden sind. Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle hat sich deshalb einerseits auf die Prüfung zu beschränken, ob bei der Anwendung der Richtlinien im Einzelfall der Gleichheitssatz verletzt oder der Rahmen, der durch die gesetzliche Zweckbestimmung im zugrundeliegenden Haushaltsplan gezogen ist, nicht beachtet worden ist.
55Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juni 2015 – 10 C 15.14 –, Rn. 24, juris; Urteil vom 26. April 1979 – 3 C 111.79 –, Rn. 24 – 25, juris; Verwaltungsgericht (VG) Köln, Urteil vom 17. März 2014 – 16 K 4253/12 –, Rn. 21, juris; Urteil vom 21. Mai 2015 – 16 K 4751/14 –, Rn. 31, juris.
56Darüber hinaus wird das Zuwendungsermessen des Zuwendungsgebers durch allgemeine rechtliche Grenzen beschränkt. So ist die Bewilligung einer Zuwendung etwa dann ausgeschlossen, wenn sie mit höherrangigem Recht nicht in Einklang gebracht werden kann. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die Bewilligung einen Verstoß gegen das europarechtliche Beihilfeverbot darstellen würde. Nach Art. 107 Abs. 1 AEUV sind staatliche Beihilfen, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, grundsätzlich mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Nach Art. 108 Abs. 3 AEUV sind die Mitgliedstaaten zum einen verpflichtet, bei der Kommission alle Maßnahmen anzumelden, mit denen eine Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV eingeführt oder umgestaltet werden soll, und zum anderen, solche Maßnahmen nicht durchzuführen, solange die Kommission nicht abschließend über sie entschieden hat. Staatliche Beihilfen, die nicht von einer Freistellungsverordnung erfasst werden, unterliegen weiterhin der in Art. 108 Abs. 3 AEUV vorgesehenen Anmeldepflicht.
57Vgl. Europäischer Gerichtshof (EuGH), Urteil vom 5. März 2019 – C-349/17 –, Rn. 56 ff., juris; BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2010 – 3 C 44.09 –, Rn. 13, juris; OVG NRW, Urteil vom 25. August 2025 – 4 A 1555/23 –, Rn. 69, juris; Calliess/Ruffert/Wolfram Cremer, 6. Aufl. 2022, AEUV Art. 107 Rn. 1, beck-online.
58Vor diesem Hintergrund müssen Bewilligungsbehörden im Rahmen eines zuwendungsrechtlichen Verfahrens grundsätzlich die Vereinbarkeit einer Zuwendung mit dem europäischen Beihilfeverbot prüfen und können im Fall der Unvereinbarkeit einen entsprechenden Zuwendungsantrag bloß ablehnen. Art. 107 Abs. 1 AEUV stellt einen Verbotstatbestand für die Bewilligungsbehörden dar, welcher über die unmittelbare Wirkung des Art. 108 Abs. 3 S. 3 AEUV seine Außenwirkung entfaltet.
59Vgl. EuGH, Urteil vom 11. Juli 1996 – C-39/94 –, juris; Calliess/Ruffert/Wolfram Cremer, 6. Aufl. 2022, AEUV Art. 107 Rn. 9 f., beck-online; Streinz/Kühling, 3. Aufl. 2018, AEUV Art. 107 Rn. 4, beck-online jeweils m. w. N.
60Corona-Wirtschaftshilfen wie die hier gegenständliche Überbrückungshilfe IV fallen nicht unter eine allgemeine Freistellungsregelung. Art. 107 Abs. 2 und Abs. 3 AEUV sehen jedoch bestimmte Ausnahmen von dem Grundsatz der Unvereinbarkeit staatlicher Beihilfen mit dem Binnenmarkt vor, wie etwa die in Art. 107 Abs. 3 Buchstabe b AEUV genannte Ausnahme für Beihilfen „zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats“. Staatliche Beihilfen, die für die Ziele und unter den Voraussetzungen dieser Ausnahmebestimmungen gewährt werden, sind daher ungeachtet der Tatsache, dass sie geeignet sind, den Wettbewerb zu verfälschen und den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, mit dem Binnenmarkt vereinbar oder können für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden.
61Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. August 2025 – 4 A 1555/23 –, Rn. 71, juris; siehe auch EuGH, Urteile vom 4. Oktober 2024 – C-124/23 P –, Rn. 26 und Rn. 41, juris, sowie vom 23. November 2023 – C-209/21 P –, Rn. 30, juris.
62Bei der Durchführung des Art. 107 Abs. 3 Buchstabe b AEUV verfügt die Kommission über ein weites Ermessen, dessen Ausübung komplexe wirtschaftliche und soziale Wertungen voraussetzt.
63Vgl. OVG NRW, Urteile vom 25. August 2025 – 4 A 1555/23 –, Rn. 73, juris, sowie vom 9. September 2025 – 4 A 1793/23 –, Rn. 100, juris; siehe auch EuGH, Urteil vom 4. Oktober 2024 – C-124/23 P –, Rn. 30, juris.
64Die Covid-19-Pandemie hat zu einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben Deutschlands geführt und fällt daher in den Anwendungsbereich von Art. 107 Abs. 3 Buchstabe b AEUV. Der auf diese Vorschrift gestützte Befristete Rahmen der Kommission,
65Mitteilung der Kommission – Befristeter Rahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19 vom 20. März 2020 (ABl. C 91 I, S. 1 ff.), in der Fassung der sechsten Änderung vom 24. November 2021 (Abl. C 473, S. 1 ff.),
66sollte – zuletzt bis zum 30. Juni 2022 – die Vereinbarkeit von Beihilfen mit dem Binnenmarkt ermöglichen, mit denen Liquiditätsengpässe von Unternehmen aufgrund der Covid-19-Pandemie behoben werden sollten und sichergestellt werden sollte, dass die dadurch verursachten Störungen die Existenzfähigkeit solcher Unternehmen nicht beeinträchtigten (dort Rn. 18). Sobald die Kommission feststellt, dass eine beträchtliche Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats vorliegt, kann dieser, sofern auch die übrigen Voraussetzungen des Art. 107 Abs. 3 Buchstabe b AEUV erfüllt sind, (von der Kommission) ermächtigt werden, staatliche Beihilfen in Form von Beihilferegelungen oder Einzelbeihilfen zu gewähren, die zur Behebung dieser beträchtlichen Störung beitragen.
67Vgl. OVG NRW, Urteile vom 25. August 2025 – 4 A 1555/23 –, Rn. 75, juris, sowie vom 9. September 2025 – 4 A 1793/23 –, Rn. 102, juris; siehe auch EuGH, Urteil vom 4. Oktober 2024 – C-124/23 P –, Rn. 42, juris; Gericht der Europäischen Union (EuG), Urteil vom 21. Dezember 2022 – T-260/21 –, Rn. 52 f., juris, und Rn. 58 unter Bezugnahme auf Rn. 18 des Befristeten Rahmens.
68Der Erlass des Befristeten Rahmens befreite die Kommission nicht davon, mitgliedstaatliche Beihilferegelungen oder Einzelbeihilfen individuell zu prüfen. Bei der Prüfung war sie allerdings vorbehaltlich außergewöhnlicher Umstände nicht berechtigt, von den Vorschriften abzuweichen, die sie sich im Befristeten Rahmen selbst auferlegt hatte.
69Vgl. OVG NRW, Urteile vom 25. August 2025 – 4 A 1555/23 –, Rn. 77, juris, sowie vom 9. September 2025 – 4 A 1793/23 –, Rn. 104, juris; siehe auch EuG, Urteil vom 21. Dezember 2022 – T-260/21 –, Rn. 78 und Rn. 83, juris.
70Bereits in ihrer Genehmigung vom 24. März 2020 (SA.56790) hatte die Kommission nochmals ausdrücklich klargestellt, dass die Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 auf Art. 107 Abs. 3 Buchstabe b AEUV und Nr. 3.1 des Befristeten Rahmens beruhte. Sie gestattete als eng auszulegende Ausnahmeregelung, wie die Kommission im Befristeten Rahmen ausdrücklich klargestellt hatte, als geeignete, erforderliche und gezielte Lösung (nur) die Gewährung von begrenzten Beihilfen, mit denen Liquiditätsengpässe von Unternehmen aufgrund der Covid-19-Pandemie behoben werden sollten und sichergestellt werden sollte, dass die dadurch verursachten Störungen die Existenzfähigkeit solcher Unternehmen nicht beeinträchtigten. Nur Beihilfen mit dieser Zielrichtung standen im Einklang mit der jeweiligen Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 und verfügten auf ihrer Grundlage über die erforderliche Genehmigung der Kommission.
71Vgl. OVG NRW, Urteile vom 25. August 2025 – 4 A 1555/23 –, Rn. 79 ff., juris, sowie vom 9. September 2025 – 4 A 1793/23 –, Rn. 106 ff., juris mit Hinweis auf OVG NRW, Urteile vom 1. Oktober 2024 – 4 A 357/21 –, Rn. 47 ff., juris, sowie vom 17. März 2023 – 4 A 1986/22 –, Rn. 151 f, juris.
72Einen Schadensausgleich nach Art. 107 Abs. 2 AEUV sah die Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 nicht vor. Die Regelung sollte nach der Kommissionsgenehmigung (nur) die finanziellen Schwierigkeiten der Unternehmen beheben und sicherstellen, dass die durch den Ausbruch verursachten Störungen ihre Existenzfähigkeit nicht beeinträchtigten (SA.56790, Rn. 3). Begünstigt sollten danach von nationalen Behörden auszuwählende Unternehmen sein, die im Sinne der Ausführungen im Befristeten Rahmen von wirtschaftlichen Auswirkungen der Pandemie betroffen und dadurch vorübergehend in finanzielle Schwierigkeiten geraten waren (SA.56790, Rn. 10 f. und Rn. 30). In späteren Genehmigungen der überarbeiteten Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 hatte die Kommission hierauf Bezug genommen (SA.56974, Rn. 20; SA.58021, Rn. 16; SA.59433, Rn. 13; SA.61744, Rn. 17; SA.100743, Rn. 14).
73Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. August 2025 – 4 A 1555/23 –, Rn. 81, juris.
74Auch die von der Europäischen Kommission am 21. Dezember 2021 mit Beschluss C(2021) 9879 final – SA.100743 – zuletzt gesondert genehmigte „Fünfte Geänderte Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“ war weiterhin auf die Ziffer 3.1 und Ziffer 4 des Befristeten Rahmens gestützt.
75Soweit sich die Behörden nicht darauf beschränkten, entsprechend der Genehmigung der Kommission Unternehmen auszuwählen, die im Sinne der Ausführungen im Befristeten Rahmen von wirtschaftlichen Auswirkungen der Pandemie betroffen waren, und ihnen begrenzte Beihilfen zu gewähren, mit denen pandemiebedingte Liquiditätsengpässe behoben werden sollten und sichergestellt werden sollte, dass die Existenzfähigkeit solcher Unternehmen nicht beeinträchtigt wurde, überstieg die Einschätzung, ob nach anderen Kriterien bewilligte Beihilfen im Ergebnis mit der im Befristeten Rahmen angeführten Zielrichtung in Einklang standen und insbesondere erforderlich, angemessen und verhältnismäßig waren, um eine beträchtliche Störung im Wirtschaftsleben des betreffenden Mitgliedstaats zu beheben,
76vgl. OVG NRW, Urteile vom 25. August 2025 – 4 A 1555/23 –, Rn. 83, juris, sowie vom 9. September 2025 – 4 A 1793/23 –, Rn. 109, juris; siehe auch EuGH, Urteil vom 4. Oktober 2024 – C-124/23 P –, Rn. 33, juris,
77die den nationalen Stellen obliegende einfach vorzunehmende Beurteilung, ob die jeweilige Zuwendung von der erteilten Genehmigung gedeckt war. Sie bedurfte komplexer wirtschaftlicher Beurteilungen, die der Kommission vorbehalten waren und von nationalen Stellen nicht berücksichtigt werden durften, sodass solche anders gearteten Beihilfen einer gesonderten Genehmigung der Kommission bedurft hätten.
78Vgl. OVG NRW, Urteile vom 25. August 2025 – 4 A 1555/23 –, Rn. 85, juris, sowie vom 9. September 2025 – 4 A 1793/23 –, Rn. 111, juris; siehe auch EuGH, Urteil vom 4. Oktober 2024 – C-124/23 P –, Rn. 33, juris; EuG, Urteil vom 21. Dezember 2022 – T-525/21 –, Rn. 31, juris.
79Das Ändern der Voraussetzungen für die Antragsberechtigung durch ein nationales Förderprogramm kann mit einer Änderung einer bestehenden Beihilfe im Sinne von Art. 4 Abs. 1 der die Anmeldung von nationalen Beihilfen bei der Kommission näher regelnden Verordnung (EG) Nr. 794/2004 und folglich mit einer neuen Beihilfe im Sinne von Art. 1 Buchstabe c der die Anwendung von Art. 108 AEUV näher regelnden Verordnung (EU) 2015/1589 gleichzusetzen sein, die gemäß Art. 108 Abs. 3 AEUV anzumelden wäre. Ob dies der Fall ist, haben die nationalen Gerichte zu prüfen.
80Vgl. OVG NRW, Urteile vom 25. August 2025 – 4 A 1555/23 –, Rn. 87, juris, sowie vom 9. September 2025 – 4 A 1793/23 –, Rn. 113, juris; siehe auch EuG, Urteil vom 21. Dezember 2022 – T-525/21 –, Rn. 30 ff., juris.
81Vor diesem Hintergrund kann eine mit Art. 107 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 108 Abs. 3 AEUV in Einklang stehende Gewährung einer weitergehenden Corona Überbrückungshilfe IV hier nicht erfolgen, weil sich die begehrte Zuwendung weder in zeitlicher Hinsicht (dazu 1.) noch im Hinblick auf das in der ständigen Verwaltungspraxis des Beklagten vorgesehene Prüfprogramm (dazu 2.) auf die Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 stützen kann.
821.
83Zunächst kann die begehrte Zuwendung schon deswegen nicht mehr gewährt werden, weil die beihilferechtliche Grundlage dieses Förderprogramms in zeitlicher Hinsicht entfallen ist. Denn schon zum frühestmöglichen denkbaren maßgeblichen Zeitpunkt, dem Erlass des ersten Bewilligungsbescheids vom 26. August 2022, war die bis zum 30. Juni 2022 befristete und hier einschlägige Bundesregelung bereits ausgelaufen, um nicht über den ebenfalls nur bis zu diesem Datum geltenden Befristeten Rahmen hinauszugehen. Die Gewährung von Beihilfen nach den vorgenannten Regelungen war nur bis zu diesem Zeitpunkt möglich.
84Vgl. hinsichtlich der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020: OVG NRW, Beschluss vom 1. Juli 2025 – 4 A 2468/24 –, Rn. 10, juris; VG Köln, Urteil vom 5. November 2025 – 16 K 3532/23 –, Rn. 91 – 92, juris.
85Eine Bewilligung nach dem Ablauf des Befristeten Rahmens ist hier nicht zulässig. Eine spätere Mittelgewährung ist nach dem europäischen Beihilferecht dann möglich, wenn die Klägerin nach dem geltenden nationalen Recht bereits vor Ablauf der Geltungsdauer des Befristeten Rahmens einen sicheren Rechtsanspruch auf die Beihilfe erworben hat und der Mitgliedstaat daraus folgend zu ihrer Gewährung verpflichtet war. Das Gericht hat daher nach dem einschlägigen nationalen Recht und unter Beachtung des Unionsrechts den Zeitpunkt zu bestimmen, zu dem die im Ausgangsverfahren in Rede stehende staatliche Beihilfe als gewährt anzusehen ist. Es muss sämtliche Voraussetzungen berücksichtigen, die im nationalen Recht für die Gewährung der Beihilfe vorgesehen sind.
86Vgl. EuGH, Urteil vom 3. Juli 2025 – C-653/23 –, Rn. 18 f., juris; OVG NRW, Beschluss vom 1. Juli 2025 – 4 A 2468/24 –, Rn. 10, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 3. September 2025 – 18 K 5304/23 –, Rn. 71, juris.
87Das ist regelmäßig nicht bereits dann der Fall, wenn ein Zuwendungsempfänger (nur) rechtzeitig einen Förderantrag gestellt hat. Denn mit der Antragstellung entsteht unter Anlegung des hierfür maßgeblichen nationalen Zuwendungsrechts noch kein gesicherter Anspruch auf die Beihilfe, sondern allenfalls ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung.
88Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 3. September 2025 – 18 K 5304/23 –, Rn. 74, juris.
89Es ist zuwendungsrechtlich geklärt, dass ein subjektiv-öffentliches Recht eines Förderantragstellers auf den Erhalt der Zuwendung regelmäßig frühestens mit dem Erlass des Zuwendungsbescheides begründet wird. Ohne den Zuwendungsbescheid besteht nur dann Vertrauensschutz hinsichtlich eines Anspruchs auf eine Zuwendung, wenn dem Zuwendungsempfänger eine Zusicherung nach § 38 VwVfG NRW gegeben worden ist oder ein sonstiges, einer solchen Zusicherung gleichkommendes Handeln in Betracht zu ziehen wäre.
90Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Mai 2009 – 12 A 605/08 –, Rn. 8, juris; Urteil vom 22. März 2007 – 12 A 217/05 –, Rn. 141 ff., juris; VG Köln, Urteil vom 16. Dezember 2021 – 16 K 8582/18 –, Rn. 36, juris.
91Allein die rechtzeitige Antragstellung vermag ein derart gefestigtes Vertrauen auf die spätere Bewilligung nicht zu begründen. Anders als die Klägerin meint, gilt auch unter Berücksichtigung des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Art. 47 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRCh) nichts Anderes.
92So aber VG Hamburg, Urteil vom 30. Juli 2025 – 16 K 131/24 –, Rn. 36, juris; wie hier VG Düsseldorf, Urteil vom 3. September 2025 – 18 K 5304/23 –, Rn. 92, juris; Urteil vom 31. Juli 2025 – 9 K 7656/23 –, Rn. 55, juris.
93Das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Art. 47 Abs. 1 GRCh kann gebieten, auf den Zeitpunkt abzustellen, zu dem die zuständige Behörde dem Betroffenen zu Unrecht eine Beihilfe versagt hat. Andernfalls wäre selbst nach einer umfassenden Rechtmäßigkeitskontrolle durch das Gericht nicht gewährleistet, dass der Betroffene die beantragte Beihilfe in dem durch die betreffende Beihilferegelung festgelegten zeitlichen Rahmen in Anspruch nehmen kann, obwohl er ursprünglich alle Bedingungen erfüllte. Das gilt jedenfalls dann, wenn das Gericht bei einem Rückgriff auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der ablehnenden Behördenentscheidung den Anspruch des Betroffenen anerkennt und allein der Umstand, dass die gerichtliche Entscheidung nach Ablauf der maßgeblichen Beihilferegelung ergeht, dazu führen würde, dass eine zusprechende gerichtliche Entscheidung nicht vollstreckt werden könnte und der Rechtsbehelf somit seine Effektivität verlöre.
94Vgl. EuGH, Urteil vom 3. Juli 2025 – C-653/23 –, Rn. 25 ff., juris.
95Demgegenüber folgt aus dem Erfordernis eines wirksamen Rechtsbehelfs im Sinne des Art. 47 Abs. 1 GRCh und der vorgenannten Rechtsprechung des EuGH nicht zwingend, dass dem Ablauf des Befristeten Rahmens sowie der hieran ausgerichteten Bundesregelungen keine materiell-rechtliche Bedeutung im Hinblick auf Art. 107 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 108 Abs. 3 AEUV zuzumessen wäre und eine stattgebende gerichtliche Entscheidung auch dann möglich sein müsste, wenn der Betroffene keine anderweitig gesicherte Rechtsposition vor dem 30. Juni 2022 erlangt und die Behörde erst nach diesem Datum die Beihilfe versagt hat. Dies ergibt sich insbesondere vor dem Hintergrund, dass die hiergegen gerichteten Rechtsbehelfe ihrerseits erst nach dem 30. Juni 2022 erhoben wurden und sie ihre Effektivität nicht bereits deshalb einbüßen, weil sich die Sach- und/oder Rechtslage durch den Ablauf der vorgenannten Regelungen zuungunsten des jeweils Betroffenen verändert hat.
96Vgl. VG Köln, Urteil vom 5. November 2025 – 16 K 3532/23 –, Rn. 99, juris; ähnlich bereits VG Düsseldorf, Urteil vom 3. September 2025 – 18 K 5304/23 –, Rn. 89, juris; Urteil vom 31. Juli 2025 – 9 K 7656/23 –, Rn. 55, juris
97Der im Einzelfall vorzunehmende Rückgriff auf den Zeitpunkt der ablehnenden Behördenentscheidung entspricht ohne Weiteres dem für die gerichtliche Kontrolle grundsätzlich maßgeblichen Zeitpunkt der behördlichen Ermessensausübung im nationalen Recht,
98vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 23. August 1990 – 8 C 42.88 –, Rn. 34, juris; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 18. Mai 2020 – 6 ZB 20.438 –, Rn. 15, juris; OVG NRW, Beschluss vom 9. Februar 2023 – 4 A 3042/19 –, Rn. 3, juris; Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 27. Februar 2023 – 6 B 305/22 –, Rn. 6, juris,
99mit der Folge, dass auf der einen Seite eine – wie hier – auf den Befristeten Rahmen und die entsprechenden Bundesregelungen gestützte Beihilfe bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen noch gewährt werden kann, wenn die Behörde ihr Ermessen vor Ablauf der vorgenannten Regelungen betätigt hat. Auf der anderen Seite ist jedoch auch dann auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der behördlichen Ermessensausübung abzustellen, wenn sie erst nach dem 30. Juni 2022 erfolgt und eine Bewilligung der Beihilfe auf unionsrechtlicher Grundlage nicht mehr möglich ist. Dies steht auch nicht in Konflikt mit dem Erfordernis eines wirksamen Rechtsbehelfs, da der Ablauf des Befristeten Rahmens eine materielle Rechtsänderung darstellt, die insofern zum Ausschluss einer Förderung führt. Aus dem Erfordernis eines effektiven Rechtsbehelfs kann kein Gebot dahingehend abgeleitet werden, die dem Begehren zugrundeliegende materielle Rechtslage müsse ab dem Zeitpunkt einer Antragstellung bis zum endgültigen Abschluss des Verwaltungs- sowie eines sich eventuell anschließenden Gerichtsverfahrens unverändert bestehen bleiben.
100Vgl. VG Köln, Urteil vom 5. November 2025 – 16 K 3532/23 –, Rn. 103, juris.
101Im Lichte dessen hat hier die Klägerin eine gesicherte Rechtsposition frühestens mit dem Erlass des Bescheids vom 26. August 2022 und damit nach dem Ablaufen des Befristeten Rahmens erlangt. Eine gesicherte Rechtsposition kann dementgegen insbesondere nicht aus dem vorläufigen Bescheid des Beklagten vom 16. Juni 2022 abgeleitet werden. Denn dieser Bescheid erging ausdrücklich nur zu dem Zweck, die beihilferechtliche Zulässigkeit einer etwaigen späteren Auszahlung aufgrund des Auslaufens des Befristeten Rahmens zu wahren. Eine individuelle begünstigende Rechtsposition sollte die Klägerin aber hieraus gerade nicht ableiten können. Dies macht der Bescheid deutlich, indem in der Begründung darauf hingewiesen wird, dass die Festsetzung unter dem Vorbehalt der vollständigen Prüfung der Antragsberechtigung und der Berechnung der Förderhöhe stehe und es keinen Vertrauensschutz auf einen etwaigen Erhalt von Überbrückungshilfe IV gebe. Über zwischen den Beteiligten offene Fragen treffe der Bescheid keine Aussage. Damit ist der Bescheid hinsichtlich seiner Regelungswirkung, zumindest was eine eventuelle subjektive Rechtsposition der Klägerin angeht, ein rechtliches Nullum. Mangels der verbindlichen Bejahung irgendeiner Fördervoraussetzung kann von einer gesicherten Rechtsposition im Sinne eines sicheren Anspruchs auf die Beihilfe nicht gesprochen werden.
102So i. E. auch OVG NRW, Beschluss vom 1. Juli 2025 – 4 A 2468/24 –, Rn. 10, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 31. Juli 2025 – 9 K 7656/23 –, Rn. 50, juris; Urteil vom 3. September 2025 – 18 K 5304/23 –, Rn. 84, juris.
103Entgegen der von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Rechtsauffassung begründet auch die Nachricht des Beklagten vom 20. Juni 2022 keine gesicherte Rechtsposition im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung. Diese Nachricht stellt insbesondere keine Zusicherung einer späteren Bewilligung gemäß § 38 Abs. 1 VwVfG NRW dar. Zum einen fehlt dieser Nachricht soweit ersichtlich die erforderliche Schriftform, da nichts dafür ersichtlich ist, dass diese Nachricht mit einer nach § 3a Abs. 2 S. 1 VwVfG NRW in der zum Übersendungszeitpunkt gültigen Fassung erforderlichen qualifizierten elektronischen Signatur oder durch eine den Anforderungen des § 3a Abs. 2 Nr. 3 VwVfG NRW a. F. entsprechende DE-Mail-Nachricht oder mittels eines sonstigen zugelassenen Verfahrens nach § 3a Abs. 2 Nr. 4 VwVfG NRW a. F. versandt wurde. Die Nachricht vom 20. Juni 2022 ist dementsprechend ihrer Form nach mehr mit einer E-Mail vergleichbar, die eine Zusicherung nicht begründen kann.
104Vgl. Stelkens/Bonk/Sachs/U. Stelkens, 10. Aufl. 2023, VwVfG § 38 Rn. 60, beck-online.
105Darüber hinaus fehlt es dieser Nachricht an der notwendigen eindeutigen Erkennbarkeit des Willens der Behörde, sich für die Zukunft zu binden und einen entsprechenden Anspruch der Klägerin begründen zu wollen. Ob ein solcher Wille erkennbar vorhanden ist, beurteilt sich entsprechend der §§ 133, 157 BGB nach dem objektiven Empfängerhorizont. Gegebenenfalls ist der Inhalt der Erklärung durch Auslegung zu ermitteln.
106Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Mai 2006 – 5 C 10.05 –, Rn. 36, juris; Urteil vom 22. Januar 1998 – 2 C 8.97 –, Rn. 18, juris.
107Aus Sicht eines objektiven Empfängers fehlt es der Nachricht vom 20. Juni 2022 an einem erkennbaren Willen, sich zukünftig hinsichtlich einer Förderung für Januar 2022, zumal im vollen beantragten Umfang, zu binden. Die Nachricht vom 20. Juni 2022 erfolgte mit dem Ziel, die weitere Verfahrensweise hinsichtlich der Monate Februar und März 2020 zu klären. Zu den für Januar 2022 geltend gemachten Fixkosten, insbesondere ihrer Förderfähigkeit, verhält sich diese Nachricht weder ausdrücklich noch implizit. Auch die hierauf folgenden Nachrichten dienen nur der Erläuterung der Verfahrensweise. Selbst wenn man in diesen die Absicht einer (zumindest Teil-) Bewilligung entnehmen wollte, so wird aber jedenfalls keine Aussage hinsichtlich einer konkreten Förderhöhe oder der Förderfähigkeit bestimmter Kostenpositionen getroffen. Da es auf einen objektiven Empfängerhorizont ankommt, bedurfte es auch keiner weiteren Aufklärung zu den inneren Vorstellungen des Sachbearbeiters des Beklagten oder dem subjektiven Verständnis des Prüfenden Dritten der Klägerin und den Beweisanträgen der Klägerin diesbezüglich musste nicht nachgegangen werden.
1082.
109Unabhängig hiervon scheidet eine Bewilligung der begehrten Überbrückungshilfe IV auch deshalb aus, weil das Förderprogramm der Überbrückungshilfe IV in der tatsächlichen Ausgestaltung durch den Beklagten auch inhaltlich im Widerspruch zur Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 steht und mithin auf diese auch nicht hätte gestützt werden können, als der Befristete Rahmen noch nicht ausgelaufen war.
110Die Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 erlaubte eine Gewährung von Corona Wirtschaftshilfen grundsätzlich nur, wenn dabei gewährleistet wurde, dass mit den Hilfszahlungen (nur) Liquiditätsengpässe von Unternehmen aufgrund der Covid-19-Pandemie behoben werden sollten und sichergestellt werden sollte, dass die dadurch verursachten Störungen die Existenzfähigkeit der geförderten Unternehmen nicht beeinträchtigten. Die Genehmigung der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 umfasst insoweit nur eine Entscheidung über die Vereinbarkeit begrenzter Beihilfen mit dem Binnenmarkt für einen befristeten Zeitraum, die dazu bestimmt waren, „die Liquiditätsengpässe von Unternehmen zu beheben und sicherzustellen, dass die durch den COVID-19-Ausbruch verursachten Störungen die Existenzfähigkeit solcher Unternehmen, insbesondere von KMU, nicht beeinträchtigen“.
111Vgl. hierzu ausführlich OVG NRW, Urteil vom 25. August 2025 – 4 A 1555/23 –, Rn. 93 ff., juris unter Verweis auf EuGH, Urteil vom 4. Oktober 2024 – C-124/23 P –, Rn. 50 ff., juris; im Kontext der Coronahilfe Profisport VG Köln, Urteil vom 5. November 2025 – 16 K 3532/23 –, Rn. 111 ff., juris.
112Eine diesen Anforderungen entsprechende Prüfung hat im Rahmen des hier gegenständlichen Förderprogramms der Corona Überbrückungshilfe IV nicht stattgefunden. Sowohl die Antragsberechtigung als auch die Höhe der bewilligten Zuwendung bestimmten sich im Ausgangspunkt nach dem Umsatzrückgang des Antragstellenden. Die Höhe der bewilligten Zuwendung hing allein von der absoluten Höhe der Kosten in den in Ziffer 4 der Förderrichtlinie ausgewiesenen Fixkostenkategorien und hinsichtlich der Förderquote vom Verhältnis zwischen den Umsätzen im Referenzjahr 2019 und dem Förderzeitraum ab, Ziffer 5. Abs. 1 der Förderrichtlinie. Eine Begrenzung der Höhe der Zuwendung mit Blick auf einen Liquiditätsengpass sah weder die Förderrichtlinie vor, noch ist in den verfahrensgegenständlichen Bewilligungsbescheiden ein entsprechender Vorbehalt geregelt. Diese bestimmen lediglich jeweils in Ziffer 4. der Bescheide, dass die Überbrückungshilfe IV ausschließlich einer weitergehenden „Liquiditätshilfe“ diene, setzen aber keinen Liquiditätsengpass für eine zweckgerechte Verwendung der Überbrückungshilfe IV voraus. Auch in den Förderantragsformularen wurde weder geprüft, ob ein Liquiditätsengpass bei der Klägerin bestanden hat, noch ob die Bewilligung zur Sicherstellung der Existenz notwendig war. Mit Blick darauf, dass die Höhe der Förderung maßgeblich dadurch bestimmt wurde, in welchem Umfang Umsatzrückgänge gegenüber dem Referenzzeitraum eingetreten sind, stellt sich die Überbrückungshilfe IV letztlich als – durch die Höhe der förderfähigen Fixkosten in absoluter Hinsicht begrenzte – Kompensation für pandemiebedingte Umsatzausfälle dar.
113Nichts anderes gilt, wenn man für die Annahme eines Liquiditätsengpasses, wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, bereits eine Untersuchung des aktuellen Cashflows im Sinne der Differenz von Einnahmen und Ausgaben ohne Betrachtung von Rückstellungen oder privaten Rücklagen,
114vgl. zum Begriff OVG NRW, Urteil vom 17. März 2023 – 4 A 1986/22 –, Rn. 174, juris,
115genügen lassen würde. Denn der Beklagte hat allein auf den Umsatz und die förderfähigen Fixkosten abgestellt. Damit ist nicht ermittelt, ob tatsächlich eine negative Differenz zwischen Einnahmen und Ausgaben vorliegt, da es auch möglich ist, dass auch bei einem coronabedingt reduzierten Umsatz und fortbestehenden Fixkosten noch keine negative Differenz zwischen Einnahmen und Ausgaben erreicht wird. Damit greift die Fördersystematik im Hinblick auf die Feststellung eines erforderlichen Liquiditätsengpasses selbst bei bloßer Betrachtung des Cash-Flows zu kurz.
116Aus der nach alledem rechtswidrigen Förderpraxis des Beklagten kann die Klägerin mithin keine Ansprüche ableiten. Denn ein sich im Hinblick auf eine bestimmte Verwaltungspraxis aus Art. 3 Abs. 1 GG ergebender Förderanspruch kann nur bei rechtmäßiger Verwaltungspraxis bestehen. Bei rechtswidriger Verwaltungspraxis bietet Art. 3 Abs. 1 GG keine Grundlage dafür, ebenfalls rechtswidrig staatliche Leistungen zu erhalten. Daher ist ein unmittelbar aus dem Gleichheitssatz abgeleiteter Neubescheidungsanspruch ausgeschlossen, wenn die Mittelvergabe, an der der Betroffene partizipieren will, insgesamt unstatthaft ist.
117Vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. März 2012 – OVG 6 B 19.11 –, Rn. 15, juris; VG Köln, Urteile vom 13. September 2024 – 16 K 5228/22 –, Rn. 154, juris, sowie vom 12. August 2022 – 16 K 2526/19 –, Rn. 103, juris und jüngst Urteil vom 5. November 2025 – 16 K 3532/23 –, Rn. 115 – 116, juris.
118Schließlich war für das Gericht auch nicht zu prüfen, ob das Förderprogramm der Überbrückungshilfe IV gegebenenfalls auf andere von der EU-Kommission genehmigte Bundesregelungen gestützt werden konnte. Denn der Förderantrag der Klägerin bezog sich explizit nur auf eine Förderung gestützt auf die Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020; er ist von dem Beklagten auch nur in dieser Hinsicht geprüft worden. Eine Begrenzung des Antrags- und Streitgegenstandes auf dieses im Rahmen der Antragstellung geäußerte Begehren folgt schon aus dem Umstand, dass der jeweilige Zuwendungsempfänger sich ggfs. bewusst zur Antragstellung unter einem bestimmten Beihilferegime entschieden hat, um die insoweit maßgeblichen Kumulierungsregelungen zu wahren. Zudem wird die prüfende Behörde das gesamte Förderprogramm und damit weitere Gesichtspunkte der Antragsberechtigung und der Fördermodalitäten – jedenfalls prinzipiell – an dem von ihr zugrunde gelegten Beihilferegime ausrichten. Erstreckte man die Reichweite des behördlichen oder gerichtlichen Prüfungsumfangs bei dieser Sachlage nunmehr auf weitere, nicht vom Förderprogramm vorgesehene Grundlagen, handelte es sich bei dem konkreten Prüfgegenstand nicht lediglich um ein minus zum tatsächlich geäußerten und geltend gemachten Begehren, sondern vielmehr um ein aliud.
119Vgl. VG Köln, Urteil vom 5. November 2025 – 16 K 3532/23 –, Rn. 121, juris.
120Da der Klägerin nach alledem ein Anspruch auf Bewilligung der begehrten Überbrückungshilfe IV aufgrund des vorrangigen europarechtlichen Beihilfeverbots nicht zustehen kann, kommt auch ein Anspruch auf Neubescheidung ihres Förderantrages nach § 113 Abs. 5 S. 2 VwGO nicht in Betracht.
121II.
122Der hilfsweise gestellte Antrag, „dem beklagten Land aufzugeben, dem Bundesministerium für Wirtschaft- und Klimaschutz aufzugeben, die Kommission nach Art. 108 Abs. 3 AEUV darüber zu unterrichten, das sie beabsichtigt, der Klägerin entsprechend ihrem Änderungsantrag vom 8. September 2022 Überbrückungshilfe IV in Höhe von insgesamt 106.673,20 Euro zu bewilligen, sowie das beklagte Land zu verpflichten, der Klägerin diese nach der erteilten Zustimmung der Kommission zu gewähren“, ist bereits unzulässig. Er ist bei verständiger Auslegung des Klageantrags unter Berücksichtigung des tatsächlichen Begehrens der Klägerin gemäß § 88 VwGO darauf gerichtet, dass der Beklagte verpflichtet wird, für den Fall der beihilferechtlichen Unzulässigkeit des Förderprogramms der Überbrückungshilfe IV eine von der Klägerin begehrte Beihilfe von der Kommission genehmigen und im Anschluss durch den Beklagten bewilligen zu lassen. Damit begehrt die Klägerin keine Teilhabe an einem bestehenden Förderprogramm, gestützt auf Art. 3 Abs. 1 GG, die ständige Verwaltungspraxis des Beklagten und die Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020, sondern letztlich die Schaffung einer neuen beihilferechtlichen Grundlage und einer auf dieser aufbauenden neuen Verwaltungspraxis, also letztlich die Schaffung eines neuen, mit dem Beihilferecht vereinbaren Förderprogramms.
123Der so verstandene Antrag ist unzulässig. Selbst wenn man diesen Hilfsantrag, was nicht ohne Weiteres anzunehmen ist, als zulässige Klageänderung gemäß § 91 VwGO ansehen wollte, stünde der Zulässigkeit jedenfalls ein mangelndes Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin entgegen. Hieran fehlt es regelmäßig, wenn der den Antrag stellende Bürger sich nicht zuvor an die zuständige Verwaltungsbehörde gewandt hat. Diese Voraussetzung stellt neben dem Schutz der Gerichte vor unnötiger Inanspruchnahme eine Ausprägung des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Gewaltenteilung dar, demzufolge es zunächst Sache der Verwaltung ist, sich mit Ansprüchen zu befassen, die an sie gerichtet werden. Eine Abweichung hiervon bedarf besonderer Gründe im Einzelfall, die überhaupt nur denkbar sind, wenn die Behörde vorprozessual bereits klar und eindeutig zu erkennen gegeben hat, dass sie einen solchen Antrag definitiv ablehnen wird oder wenn die Bearbeitung absehbar unangemessen lange dauern würde und das geltend gemachte Begehren unaufschiebbar ist, sodass eine sofortige Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes ausnahmsweise geboten ist.
124Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. November 2021 – 6 VR 4.21 –, Rn. 8 ff., juris; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 21. Oktober 2016 – 9 CE 16.523 –, Rn. 16, juris; VG Köln, Beschluss vom 17. September 2025 – 16 L 2212/25 –, Rn. 20 – 21, juris.
125Das Begehren, der Beklagte möge bei der Europäischen Kommission eine Zuwendung anmelden lassen und der Klägerin anschließend gewähren, hat die Klägerin erstmalig im Rahmen der mündlichen Verhandlung durch das Stellen des Hilfsantrages geltend gemacht. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass dieses Begehren dem Beklagten zuvor in irgendeiner Form angetragen wurde. Gründe, warum dieses Begehren unaufschiebbar sein soll und eine sofortige gerichtliche Entscheidung erforderlich ist, drängen sich ebenfalls nicht auf.
126Darüber hinaus ist der Antrag auch unbegründet. Eine Grundlage für einen Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten auf Anmeldung und Einführung eines neuen Förderprogramms, dass entsprechend der bisherigen und nach den vorstehenden Ausführungen rechtswidrigen Verwaltungspraxis des Beklagten Zuwendungen gewährt, ist nicht ersichtlich. Insbesondere ein aus Art. 3 Abs. 1 GG abzuleitender Teilhabeanspruch kommt nicht in Betracht, zumal nichts dafür ersichtlich ist, dass es der ständigen Verwaltungspraxis des Beklagten entspräche, auf Wunsch eines Antragstellers ein neues Förderprogramm zu schaffen und bei der Europäischen Kommission anmelden zu lassen. Soweit in der Literatur teilweise ein Anspruch eines Begünstigten auf Durchführung eines Notifizierungsverfahrens diskutiert wird,
127vgl. hierzu Immenga/Mestmäcker/Maxian Rusche, 6. Aufl. 2022, Beihilfenverfahrens-VO Art. 2 Rn. 3, beck-online; Jennert, KommJur 2005, 364 (366),
128kommt ein Anspruch insoweit jedenfalls nur dann in Betracht, wenn nach nationalem Recht bereits ein Anspruch auf die Gewährung der Zuwendung besteht. Denn die Durchführung des Notifizierungsverfahrens stellt sich dann als verfahrensrechtlich notwendige Voraussetzung der rechtmäßigen Zuwendungsgewährung dar, begründet aber nicht aus sich heraus einen Anspruch auf Bewilligung einer Zuwendung. Ein Anspruch auf Notifizierung einer Beihilfe für den Begünstigten macht vielmehr erst dann Sinn, wenn diesem entweder eine Begünstigung gewährt wurde oder er einen Anspruch auf diese Begünstigung nach nationalem Recht hat. Denn nur dann steht eine subjektive Rechtsposition des Begünstigten im Raum, die durch einen Anspruch auf Durchführung des Notifizierungsverfahrens gesichert werden soll. Einen derartig gesicherten Anspruch auf die mit dem hiesigen Antrag begehrte Bewilligung einer Überbrückungshilfe IV hat die Klägerin aber wie bereits dargelegt gerade nicht erworben.
129III.
130Auch der weiter gestellte Hilfsantrag hat keinen Erfolg. Soweit die Klägerin sich mit ihrem Hilfsantrag im Wege der Anfechtungsklage gegen die Aufhebung bzw. Ersetzung des ursprünglichen Bewilligungsbescheides vom 26. August 2022 und die Festsetzung einer Rückforderung in Höhe von 30.078,30 EUR durch den Bescheid vom 12. Januar 2024 wendet, ist dieser Antrag jedenfalls unbegründet. Die Ersetzung des Bescheides vom 26. August 2022 und die Festsetzung einer Erstattungsforderung in Höhe von 30.078,30 EUR ist jedenfalls im Ergebnis nicht rechtswidrig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 VwGO.
131Dabei kann dahinstehen, ob die Ersetzung des Bescheides vom 26. August 2022 und die Festsetzung der entsprechenden Rückforderung hier im Wege des Erlasses eines neuen und wohl erneut vorläufigen Bescheides erfolgen konnte oder, wie die Klägerin meint, nur eine Rücknahme nach § 48 VwVfG NRW in Betracht komme. Mit Blick darauf, dass die Klägerin selbst einen Änderungsantrag hinsichtlich des ursprünglichen Bewilligungsbescheides vom 26. August 2022 gestellt und hierbei auch ihre Angaben für den Fördermonat Januar 2022 aktualisiert hat, dürfte bereits einiges dafürsprechen, dass sie auch die ursprüngliche Bewilligung zur erneuten Überprüfung des Beklagten gestellt und damit auch Raum für eine Anpassung des Förderbetrages zu ihren Ungunsten geschaffen hat. Zudem erfolgte auch die Bewilligung vom 26. August 2022 ausdrücklich unter dem Vorbehalt einer vollständigen Nachprüfung sowohl der Antragsberechtigung als auch der Förderhöhe.
132Vgl. VG Gießen, Urteil vom 18. Juli 2025 – 4 K 2446/24.GI –, Rn. 50, juris, wo aufgrund dessen eine Ersetzungsbefugnis im Rahmen eines Änderungsbescheides für unproblematisch zulässig gehalten wird.
133Das bedarf jedoch im hiesigen Verfahren keiner abschließenden Bewertung. Denn selbst wenn man davon ausginge, dass die auf den Änderungsantrag der Klägerin erfolgte Neubescheidung und niedrigere Bewilligung einer Überbrückungshilfe IV hier rechtswidrig erfolgt wäre, ließe sich der insoweit hypothetisch fehlerhafte Bescheid vom 12. Januar 2024 jedenfalls in eine rechtmäßige Teilrücknahme des Bescheides vom 26. August 2022 mit entsprechender Teilrückforderung umdeuten.
134Ein fehlerhafter Verwaltungsakt kann in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können und wenn die Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind, § 47 Abs. 1 VwVfG NRW. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt, in den umzudeuten wäre, der erkennbaren Absicht der erlassenden Behörde widerspräche oder die Rechtsfolgen für den Betroffenen ungünstiger wären als die des fehlerhaften Verwaltungsaktes, § 47 Abs. 2 S. 2 VwVfG NRW. Schließlich ist eine Umdeutung unzulässig, wenn der fehlerhafte Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden dürfte, § 47 Abs. 2 S. 2 VwVfG NRW. Eine Umdeutung kann nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung auch noch im gerichtlichen Verfahren erfolgen, solange den Beteiligten hierzu rechtliches Gehör gewährt wurde und sie in ihrer Rechtsverteidigung nicht beeinträchtigt werden.
135Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. November 1999 – 9 C 16.99 –, Rn. 11, juris; Urteil vom 26. Juli 2006 – 6 C 20.05 –, Rn. 101, juris; Urteil vom 18. Januar 2017 – 8 C 1.16 –, Rn. 15, juris.
136Diese Voraussetzungen einer Umdeutung des Bescheides vom 12. Januar 2024 in eine Teilrücknahme hinsichtlich des Bescheides vom 26. August 2022 liegen vor. Die Überbrückungshilfe IV konnte hier nach § 48 VwVfG NRW zurückgenommen werden (dazu 1.) Auch die übrigen Voraussetzungen des § 47 VwVfG NRW liegen vor (dazu 2.).
1371.
138Zunächst liegen, soweit der ursprüngliche Teilbewilligungsbescheid vom 26. August 2022 durch den angegriffenen Bescheid ersetzt wurde, die Voraussetzungen einer Rücknahme nach § 48 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 – 4 VwVfG NRW vor. Danach kann ein rechtswidriger, u. a. eine einmalige oder laufende Geldleistung gewährender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder die Vergangenheit zurückgenommen werden, soweit nicht der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist.
139Die Teilbewilligung der Corona Überbrückungshilfe IV in Höhe von 36.993,12 EUR durch den Bescheid vom 26. August 2022 erfolgte zunächst von Anfang an objektiv rechtswidrig, weil die Bewilligung nicht von der beihilferechtlichen Grundlage der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 gedeckt war und daher gegen Art. 107 Abs. 1, 108 Abs. 3 AEUV verstoßen hat. Denn zum einen waren im maßgeblichen Zeitpunkt der Bewilligung der Befristete Rahmen sowie auch die Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 bereits ausgelaufen (s. o. I. 1.), zum anderen stand das Förderprogramm der Überbrückungshilfe IV auch inhaltlich in Widerspruch zu den beihilferechtlichen Vorgaben der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 (s. o. I. 2.).
140Die Klägerin könnte sich als Empfängerin einer nach den vorstehenden Erwägungen aufgrund eines Verstoßes gegen Art. 108 Abs. 3 AEUV rechtswidrigen Beihilfe auch nicht auf Vertrauen in den Bestand der ursprünglichen Bewilligung berufen. Nach ständiger Rechtsprechung des EuGHs setzt das Recht, sich für den Fall einer unionsrechtswidrigen Beihilfegewährung auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes zu berufen, voraus, dass die zuständigen Unionsbehörden dem Betroffenen klare, unbedingte und übereinstimmende, aus befugten und zuverlässigen Quellen stammende Zusicherungen erteilt haben. Klare, nicht an Bedingungen geknüpfte und übereinstimmende Auskünfte stellen unabhängig von der Form ihrer Mitteilung solche Zusicherungen dar. Insbesondere kann der Empfänger einer Beihilfe, wenn sie ohne vorherige Anmeldung bei der Kommission gewährt wurde, so dass sie gemäß Art. 108 Abs. 3 AEUV rechtswidrig ist, in diesem Moment kein berechtigtes Vertrauen in die Ordnungsmäßigkeit ihrer Gewährung haben. Dabei hat die Kommission den nationalen Stellen keine Entscheidungsbefugnis eingeräumt, was die Reichweite der Befreiung von der Anmeldung betrifft, so dass sich diese Stellen ebenso wie die potenziellen Beihilfeempfänger vergewissern müssen, dass ihre Entscheidungen im Einklang mit der Entscheidung der Kommission stehen.
141Vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. September 2025 – 4 A 1793/23 –, Rn. 131, juris; Urteil vom 25. August 2025 – 4 A 1555/23 –, Rn. 114, juris, jeweils unter Verweis auf EuGH, Urteil vom 5. März 2019 – C-349/17 –, Rn. 97 ff. m. w. N., juris.
142Auf Auskünfte der zuständigen Unionsbehörden, aus denen die Klägerin ableiten könnte, ihr dürfte im Einklang mit Unionsrecht die ihr gewährte Überbrückungshilfe IV bewilligt werden, kann sie sich nicht berufen. Der EuGH verneint in Fällen den Vertrauensschutz, in denen die zuständigen Unionsbehörden, auf die es insoweit ankommt, zuverlässige Informationen veröffentlichen, nach denen die Rechtmäßigkeit der Beihilfen beurteilt werden kann. So lag es hier unabhängig von den vom Beklagten gegebenen Informationen. Die hierfür zuständige EU-Kommission hatte in ihrem Befristeten Rahmen, wie ausgeführt, im Einzelnen klargestellt, unter welchen Voraussetzungen und zu welchen Zwecken den Mitgliedstaaten die Gewährung von Beihilferegelungen und Einzelbeihilfen im Rahmen von Art. 107 Abs. 3 Buchstabe b AEUV genehmigt werden konnte. Schon den vom Beklagten gegebenen Informationen konnte zudem insbesondere durch den Hinweis darauf, dass die Überbrückungshilfe IV auf der Grundlage der „Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“ gewährt wurde, ausreichend klar entnommen werden, dass es sich um Zuwendungen im Sinne des europäischen Beihilfenrechts handelte. Hieraus konnte immerhin der Hinweis auf die unionsrechtlich maßgeblichen Grundlagen der Förderung entnommen werden, die eine Prüfung der unionsrechtlichen Zulässigkeit ermöglichte.
143Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. August 2025 – 4 A 1555/23 –, Rn. 116, juris.
144Einer Rücknahmeentscheidung hätte auch die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG NRW nicht entgegengestanden. Dabei kann dahinstehen, ob die Jahresfrist im hiesigen Fall eingehalten wäre oder nicht. Denn der Rückforderung einer unionsrechtswidrigen Beihilfe kann die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG NRW regelmäßig nicht entgegengehalten werden. Die Rücknahmefrist des § 48 Abs. 4 VwVfG NRW wird im Fall eines Beihilferechtsverstoßes durch das vorrangige Unionsrecht derogiert.
145Vgl. für den Fall einer Rückforderung einer Beihilfe nach bestandskräftiger Entscheidung der EU-Kommission grundlegend EuGH, Urteil vom 20. März 1997 – C-24/95 –, Rn. 38, juris; für verfassungsrechtlich unbedenklich gehalten durch das BVerwG, Urteil vom 23. April 1998 – 3 C 15.97 –, juris; allgemein Schoch/Schneider/Schoch, 7. EL Mai 2025, VwVfG § 48 Rn. 235, beck-online; Stelkens/Bonk/Sachs/Sachs, 10. Aufl. 2023, VwVfG § 48 Rn. 283 ff., beck-online.
146Eine Entscheidung für eine Rücknahme der unionsrechtswidrig gewährten Überbrückungshilfe IV wäre auch ermessensfehlerfrei. Das Ermessen des Beklagten wäre insoweit sogar in Richtung der Rücknahme der rechtswidrig gewährten Zuwendung mit Wirkung für die Vergangenheit eingeschränkt. Zwar enthält das Unionsrecht keine Rechtsvorschriften, die die Befugnis der Behörde gegenüber dem Beihilfeempfänger regeln, Bewilligungsbescheide über in Durchführung des Unionsrechts gewährte Prämien und Beihilfen zurückzunehmen oder zu widerrufen. Allerdings obliegt im Rahmen innerstaatlicher Ermächtigungsnormen – hier nach § 48 VwVfG NRW – einer nationalen Stelle, die feststellt, dass eine Beihilfe, die sie gewährt hat, nicht die Voraussetzungen nach Art. 108 Abs. 3 AEUV erfüllt, nach der Rechtsprechung des EuGHs, die rechtswidrig gewährte Beihilfe aus eigener Initiative zurückzufordern.
147Vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. September 2025 – 4 A 1793/23 –, Rn. 126 – 128, juris; Urteil vom 25. August 2025 – 4 A 1555/23 –, Rn. 117, juris, jeweils m. w. N.
148Dies führt regelmäßig sogar zu einer Ermessensreduzierung auf Null. Nur außergewöhnlichste Umstände können in einem solchen Fall ein Absehen von der Rückforderung rechtfertigen. In der Rechtsprechung des EuGHs wurde hierfür etwa eine absolute oder völlige Unmöglichkeit der Rückabwicklung akzeptiert, wobei selbst dies voraussetzen soll, dass eine Wiedereinziehung der Beihilfe beim Zuwendungsempfänger jedenfalls erfolglos versucht wurde.
149Vgl. EuGH, Urteil vom 3. Juli 2001 – C-378/98 –, Rn. 32 ff., juris; Stelkens/Bonk/Sachs/Sachs, 10. Aufl. 2023, VwVfG § 48 Rn. 273, beck-online; Schoch/Schneider/Schoch, 7. EL Mai 2025, VwVfG § 48 Rn. 146, 311 beck-online.
150Derartige Umstände sind hinsichtlich der Klägerin nicht ersichtlich.
1512.
152Auch die übrigen Voraussetzungen einer Umdeutung nach § 47 VwVfG NRW liegen vor.
153Zunächst sind die Ersetzung des Bescheides vom 26. August 2022 durch den Änderungsbescheid vom 12. Januar 2024, soweit im Rahmen des Hilfsantrags gegenständlich, und eine entsprechende Teilrücknahme des Bescheides vom 26. August 2022 auf das gleiche Ziel gerichtet. Dies verlangt grundsätzlich, dass der Verwaltungsakt, in den umgedeutet wird, die gleiche materiell-rechtliche Tragweite hat wie sie der fehlerhafte Verwaltungsakt hätte, wenn also im Wesentlichen entsprechende Rechtfolgen bewirkt werden.
154Vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 9. September 2008 – 10 S 994/07 –, Rn. 22, juris; OVG Lüneburg, Beschluss vom 5. Oktober 2015 – 8 LA 115/15 –, Rn. 26, juris; Stelkens/Bonk/Sachs/Sachs, 10. Aufl. 2023, VwVfG § 47 Rn. 34, beck-online m. w. N. aus der Rechtsprechung des BVerwG und der amtlichen Gesetzesbegründung; BeckOK VwVfG/Schemmer, 69. Ed. 1. Oktober 2025, VwVfG § 47 Rn. 21, beck-online
155Diese Voraussetzung liegt hier vor. Sowohl die Reduzierung der der Klägerin bewilligten Überbrückungshilfe IV in Form des Änderungsbescheides vom 12. Januar 2024 als auch eine entsprechende Teilrücknahme sind inhaltlich darauf gerichtet, die materiell-rechtliche Wirksamkeit des ursprünglichen Bewilligungsbescheids vom 26. August 2022 rückwirkend (teilweise) zu beseitigen, dadurch den Rechtsgrund für das Behaltendürfen der aufgrund dieses Bescheides ausgezahlten Zuwendung zu beseitigen und eine Rückforderung mittels § 49a Abs. 1 VwVfG NRW zu ermöglichen – sei es in entsprechender Anwendung als Folge einer Ersetzung durch den Änderungsbescheid vom 12. Januar 2024 oder in unmittelbarer Anwendung im Fall einer rückwirkenden Rücknahme. Insofern wird hier nur das Mittel der Zielerreichung ausgetauscht, das Regelungsziel bleibt aber identisch. Hiermit geht auch keine Wesensveränderung des Bescheides einher. Eine solche ist anzunehmen, wenn durch die Umdeutung der Streitstoff wesentlich verändert wird.
156Vgl. VG Köln, Urteil vom 6. Dezember 2024 – 16 K 4173/23 –, Rn. 118 ff., juris m. w. N. aus Rechtsprechung und Literatur.
157Das ist hier nicht der Fall. Sowohl die Ersetzung des Bescheides vom 26. August 2022 durch den Änderungsbescheid vom 12. Januar 2024 als auch eine entsprechende Teilrücknahme beruhen im Kern auf der gleichen Überlegung, dass nämlich die Klägerin die Corona Überbrückungshilfe jedenfalls im zurückgeforderten Umfang zu Unrecht erhalten hat, weil ihr diesbezüglich kein materiell-rechtlicher Anspruch auf Zuwendungsbewilligung zustand. Dass sich die Begründungen für die Annahme der Rechtswidrigkeit der Bewilligung unterscheiden, führt zu keiner wesentlichen Änderung des Streitstoffs, da es sich insoweit um eine Frage der Rechtserkenntnis handelt. Die Frage der beihilferechtlichen Zulässigkeit der Bewilligung ist zudem im Förderverfahren der Überbrückungshilfe IV bereits angelegt, da dieses sich unter anderem auf die Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 stützt und eine Bewertung des Vorliegens der Voraussetzungen der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 dem Grunde nach zu dem vom Beklagten vorzunehmenden Prüfprogramm gehörte – immerhin hat dieser sowohl im Bewilligungsbescheid vom 26. August 2022 als auch im Änderungsbescheid vom 12. Januar 2024 darauf hingewiesen, dass es sich um eine Kleinbeihilfe im Sinne dieser Bundesregelung handelt.
158Eine Rücknahme hätte auch von dem hierfür ebenfalls zuständigen Beklagten und in der hier gewählten Verfahrensweise und Form erlassen werden können. Insbesondere besteht sowohl bei dem Erlass einer Rücknahmeentscheidung als auch beim Erlass eines zuungunsten des Bescheidempfängers von der ursprünglichen Bewilligung abweichenden Änderungsbescheids eine Pflicht zur Anhörung aus § 28 Abs. 1 VwVfG NRW. Denn ein Änderungsbescheid, der eine vormalige vorläufige Bewilligung in niedrigerer Höhe festsetzt, stellt einen Verwaltungsakt dar, der für den Adressaten belastend ist, weil mit ihm jedenfalls in das aus dem ursprünglichen Bewilligungsbescheid abzuleitende subjektiv-öffentliche Recht des Bescheidadressaten eingegriffen wird. Insbesondere die hieraus erwachsende und mit dem Änderungsbescheid verbundene Rückzahlungsverpflichtung stellt einen belastenden Verwaltungsakt im Sinne des § 28 Abs. 1 VwVfG NRW dar.
159Vgl. hierzu ausführlich in der Konstellation eines Schlussbescheides VG München, Urteil vom 21. Oktober 2019 – M 31 K 19.898 –, Rn. 29 ff., juris; ähnlich auch VG Würzburg, Urteil vom 4. November 2024 – W 8 K 24.394 –, Rn. 47, juris.
160Dahinstehen kann danach, ob der Beklagte beim Erlass des umzudeutenden Änderungsbescheids vom 12. Januar 2024 eine den Anforderungen des § 28 Abs. 1 VwVfG NRW entsprechende Anhörung im Einzelfall durchgeführt hat. Denn für die Frage, ob für den fehlerhaften Verwaltungsakt und den Verwaltungsakt, in den umgedeutet werden soll, die gleichen Form- und Verfahrensvorschriften gelten, kommt es nicht darauf an, ob im konkreten Fall die Erlassbehörde hinsichtlich des fehlerhaften Verwaltungsakts diese Verfahrens- und Formvorschriften auch eingehalten hat. Die Fehlerhaftigkeit des umzudeutenden Bescheids setzt § 47 VwVfG NRW nämlich gerade voraus. Wesentlich ist nur, dass die gleichen verfahrensrechtlichen Anforderungen gelten, was hier der Fall ist.
161Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass eine (Teil-)Rücknahme des Bescheids vom 26. August 2022 der erkennbaren Absicht des Beklagten widerspräche. Abzustellen ist hierzu insbesondere auf die Begründung des umzudeutenden Bescheids, also des Bescheids vom 12. Januar 2024, und die sonstigen nach außen sichtbaren Umstände aus dem objektiven Empfängerhorizont.
162Vgl. Schoch/Schneider/Schneider, 7. EL Mai 2025, VwVfG § 47 Rn. 33, beck-online m. w. N. aus der Rechtsprechung.
163Hier sind keine Umstände dafür ersichtlich, dass der Beklagte, hätte er die Unionsrechtswidrigkeit erkannt, eine Rücknahme der bewilligten Zuwendung nicht hätte vornehmen wollen. Dies umso mehr angesichts der Tatsache, dass dem Beklagten für eine derartige Absicht angesichts des unionsrechtlich reduzierten Rücknahmeermessens auch kein wirklicher Spielraum verbliebe. Auch die durch die Umdeutung herbeigeführte Rechtsfolge ist für die Klägerin nicht ungünstiger als die entsprechend niedrigere Festsetzung im Bescheid vom 12. Januar 2024.
164Das notwendige rechtliche Gehör zur beabsichtigten Umdeutung durch das Gericht ist den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung gewährt worden.
165Auch ist nicht erkennbar, dass eine unzumutbare Beeinträchtigung der Rechtsverteidigung vorliegt. Hierfür genügt es bereits, wenn die Beteiligten im erstinstanzlichen Verfahren von der Möglichkeit der Umdeutung erfahren und ihre weitere Rechtsverteidigung darauf einstellen können.
166So ausdrücklich BVerwG, Urteil vom 19. September 2018 – 8 C 16.17 –, Rn. 24, juris.
167Liegen nach alledem die Voraussetzungen für eine Umdeutung der abschließenden Festsetzung in eine Teilrücknahme der ursprünglich bewilligten Zuwendung vor, so ist auch die Rückforderung von 30.078,30 EUR in Ziffer 6. des angegriffenen Bescheides vom 12. Januar 2024 nicht zu beanstanden. Sie findet ihre Rechtsgrundlage unter dieser Prämisse in § 49a Abs. 1 VwVfG NRW in unmittelbarer Anwendung. Ein Ermessen, von der Rückforderung abzusehen, besteht nicht.
168Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
169Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO i. V. m. 709 ZPO.
170Rechtsmittelbelehrung
171Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
172Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen.
173Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
174Beschluss
175Der Wert des Streitgegenstandes wird auf
176199.516,76 Euro
177festgesetzt.
178Gründe
179Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 GKG. Als nach dieser Vorschrift beantragte Geldleistung war hinsichtlich des Hauptantrages zunächst ein Betrag von 99.758,38 EUR anzusetzen. Dies entspricht der Differenz zwischen dem ursprünglichen Förderantrag und der nicht verfahrensgegenständlichen Teilbewilligung des Bescheids vom 12. Januar 2024. Der erstmalig in der mündlichen Verhandlung gestellte Hilfsantrag bezüglich einer Anmeldung einer der Klägerin zu gewährenden Zuwendung sowie die hieran anschließende Bewilligung derselben ist der Sache nach auf die Schaffung eines neuen Förderprogramms gerichtet, was im Verhältnis zum Hauptantrag einen eigenständigen Gegenstand darstellt, sodass dieser Hilfsantrag streitwerterhöhend zu berücksichtigen war, § 45 Abs. 1 S. 2 GKG. Für diesen Hilfsantrag war der gleiche Betrag anzusetzen, weil auch er auf die Bewilligung der Differenz zwischen dem ursprünglichen Förderantrag und der Teilbewilligung des Bescheids vom 12. Januar 2024 gerichtet ist. Der weitere Hilfsantrag bezogen auf die Aufhebung der Festsetzung der Erstattung in Höhe von 30.078,30 EUR betrifft dagegen der Sache nach den gleichen Gegenstand des Hauptantrages, sodass er nicht streitwerterhöhend zu berücksichtigen war, § 45 Abs. 1 S. 3 GKG.
180Rechtsmittelbelehrung
181Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.