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Verwaltungsgericht Köln, 16 K 5014/23

Datum:
05.12.2025
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
16. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
16 K 5014/23
ECLI:
ECLI:DE:VGK:2025:1205.16K5014.23.00
 
Leitsätze:

1. Die Frage, ob der Bewilligung einer Zuwendung das europäische Beihilfeverbot der Art. 107 Abs. 1, 108 Abs. 3 AEUV entgegensteht, ist eine von der Bewilligungsbehörde im Einzelfall zu prüfende und zu bewertende Rechtsfrage, die nicht mit Verweis auf eventuelle zukünftige Beanstandungen der Europäischen Kommission offengelassen werden kann. 

2. Im Rahmen der Amtsermittlung muss die Bewilligungsbehörde den Sachverhalt soweit aufklären, wie dies im Einzelfall erforderlich ist, um eine ausreichende Tatsachengrundlage für die beihilferechtliche Bewertung einer Zuwendungsbewilligung zu erlangen. Eine umfassende Marktanalyse oder sachverständige Begutachtung des Wettbewerbs wird hierzu nur in Ausnahmefällen erforderlich sein. 

3. Ein Unternehmen fällt nicht allein deshalb aus dem Anwendungsbereich des Beihilfeverbots des Art. 107 Abs. 1 AEUV heraus, weil es sich um einen Inklusionsbetrieb im Sinne des § 215 Abs. 1 SGB IX handelt.

4. Eine wirtschaftliche Tätigkeit ist nicht geeignet, den Handel zwischen den Mitgliedsstaaten zu beeinträchtigen, wenn der Beihilfeempfänger Waren oder Dienstleistungen nur in einem geografisch begrenzten Gebiet in einem Mitgliedsstaat anbietet, es unwahrscheinlich ist, dass er Kunden aus anderen Mitgliedstaaten gewinnt und wahrscheinlich davon auszugehen ist, dass die Beihilfe nicht mehr als marginale Auswirkungen auf grenzüberschreitende Investitionen oder die Niederlassung von Unternehmen in anderen Mitgliedstaaten haben wird. 

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 10. August 2023 verpflichtet, den Antrag des Klägers vom 6. Mai 2020 in der Fassung vom 31. Januar 2023 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 
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