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1. Die noch nicht verbindlich erfolgte Bewilligung einer "Coronahilfe Profisport 2021" kommt nach Ablauf des Befristeten Rahmens der Europäischen Kommission am 30. Juni 2022 im Einklang mit Art. 108 Abs. 3 AEUV nur noch in Betracht, wenn der jeweilige Beihilfeempfänger nach dem geltenden nationalen Recht bereits vor Ablauf der Geltungsdauer des Befristeten Rahmens einen sicheren Rechtsanspruch auf die Beihilfe erworben hatte und der Mitgliedstaat daraus folgend zu ihrer Gewährung verpflichtet war (vgl. im Ergebnis OVG NRW, Beschluss vom 1. Juli 2025 – 4 A 2468/24 –). Zur Bestimmung des Zeitpunktes, zu dem der sichere Rechtsanspruch als erworben anzusehen ist, ist auf das einschlägige nationale Recht abzustellen (vgl. EuGH, Urteil vom 3. Juli 2025 – C 653/23 –). Das ist bei zuwendungsrechtlichen Entscheidungen in der Regel der Zeitpunkt der letzten behördlichen Ermessensausübung bzw. Entscheidung.
2. Die von der Kommission genehmigte "Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020" beruhte auf Art. 107 Abs. 3 Buchstabe b AEUV und Nr. 3.1 und Nr. 4 des Befristeten Rahmens. Sie gestattete als eng auszulegende Ausnahmeregelung als geeignete, erforderliche und gezielte Lösung (nur) die Gewährung von begrenzten Beihilfen, mit denen Liquiditätsengpässe von Unternehmen aufgrund der Covid-19-Pandemie behoben werden sollten und sichergestellt werden sollte, dass die dadurch verursachten Störungen die Existenzfähigkeit solcher Unternehmen nicht beeinträchtigten. Auf eine Deckung der im Jahr 2021 erforderlichen Summen, um Liquiditätsengpässe in diesem Zeitraum zu überbrücken und das Fortbestehen eines Betriebs sicherzustellen, beschränkte sich die "Coronahilfe Profisport 2021" allerdings gerade nicht. Vielmehr lag in ihr eine Entschädigung für entgangenen Gewinn im Vergleich zum Vorjahreszeitraum (vgl. im Ergebnis OVG NRW, Urteil vom 25. August 2025 – 4 A 1555/23 –).
3. Auch die von der Kommission genehmigte und auf Art. 107 Abs. 3 Buchstabe b AEUV und Nr. 3.12 und Nr. 4 des Befristeten Rahmens beruhende "Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020", die ebenfalls Grundlage der "Coronahilfe Profisport 2021" war, gestattete nur die Gewährung von begrenzten Beihilfen zur Behebung von Liquiditätsengpässen (vgl. EuGH, Urteil vom 4. Oktober 2024 – C 124/23 P –).
4. Im gerichtlichen Verfahren kommt eine Ausweitung des Prüfungsmaßstabs auf weitere beihilferechtliche Grundlagen jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn sich der von der Behörde geprüfte Förderantrag allein auf ein bestimmtes Beihilferegime bezieht und von der Behörde lediglich unter diesem Gesichtspunkt geprüft wurde.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
2Die Beteiligten streiten über die Gewährung von sogenannten Corona-Überbrückungshilfen im Bereich des Profisports. Bei der Klägerin handelt es sich um die Trägerin der Handballprofimannschaft der TSV Z.-Y.. Die Profiabteilung der TSV Z.-Y. spielt in der Handball-Bundesliga.
3Aufgrund der Corona-Pandemie, die Deutschland im Januar 2020 erreichte, und der zur Begrenzung ihrer Ausbreitung angeordneten außergewöhnlich restriktiven staatlichen Maßnahmen kam es ab Mitte März in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu einem historischen Einbruch im Wirtschaftsleben. Am 19. März 2020 erließ die Europäische Kommission den Befristeten Rahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID‑19, Mitteilung C(2020) 1863 final, (ABl. C 91 I vom 20. März 2020, S. 1 ff.; im Folgenden: Befristeter Rahmen). In dem Befristeten Rahmen legte die EU-Kommission die Vereinbarkeitsvoraussetzungen fest, anhand derer sie die von den Mitgliedstaaten nach Art. 107 Abs. 3 Buchstabe b AEUV gewährten Beihilfen grundsätzlich prüfen werde.
4Auf der Grundlage von Nr. 3.1 und Nr. 4 des Befristeten Rahmens erließ das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die „Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“ vom 26. März 2020 (BAnz AT vom 31. März 2020 B2) sowie später auf Grundlage von Nr. 3.12 und Nr. 4 des Befristeten Rahmens die „Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020“ (BAnz AT 14. Dezember 2020 B2), die noch (mehrfach) geändert wurden.
5Im Zuge der infektionsverhütenden Maßnahmen kam es insbesondere zu massiven Einschränkungen des Wettbewerbsbetriebs im Bereich des Profisports. Der Haushaltsausschuss des Bundestages beschloss daher am 1. Juli 2020 Corona-Überbrückungshilfen spezifisch für Sportvereine und Unternehmen im Bereich des professionellen und semiprofessionellen Wettbewerbs; mit Beschlüssen vom 26. November 2020 und vom 3. März 2021 setzte er das Hilfsprogramm fort und erweiterte es zudem. Die vor diesem Hintergrund erlassene „Richtlinie des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat über die Gewährung von Billigkeitsleistungen für Sportvereine, Unternehmen und Verbände im professionellen und semiprofessionellen Wettbewerb in der Bundesrepublik Deutschland zur Überbrückung von Einnahmeausfällen im Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID‑19 im Jahr 2021 – Coronahilfen Profisport 2021“ (im Folgenden: Förderrichtlinie Coronahilfen Profisport 2021) enthält in ihrer Fassung vom 1. Juli 2021 auszugsweise folgenden Inhalt:
6„[…]
71. Rechtsgrundlage der Billigkeitsleistung
8(1) Der Bund – vertreten durch das BMI, dieses vertreten durch das Bundesverwaltungsamt (BVA) – gewährt auf der Grundlage der jeweils ausgebrachten Ausgabeermächtigung im Bundeshaushalt (Kapitel 0601 Tit. 684 27) nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Bundeshaushaltsordnung (VV‑BHO) – dort zu § 53 – Billigkeitsleistungen für die in dieser Richtlinie näher bestimmten Sportvereine, Unternehmen und Verbände zur Kompensation der durch das Verbot größerer Zuschauerveranstaltungen im Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID‑19 verursachten Einnahmeausfälle und Verluste. Beihilferechtliche Grundlagen sind die Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 und die Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 in ihrer jeweils geltenden Fassung.
9[…]
103.2 Voraussetzungen für die Bewilligung und Bemessungsgrundlage der Billigkeitsleistung aufgrund von Ausfällen bei Ticketeinnahmen
11(1) Das BVA kann auf Antrag Billigkeitsleistungen gewähren, wenn der Antragsteller
12a) in den Monaten Januar bis Dezember 2021 aufgrund des Ausbruchs von COVID-19 an Liga- und Pokalveranstaltungen sowie regulären Wettbewerben nicht oder nur partiell teilnehmen oder diese nicht ausrichten beziehungsweise nicht durchführen kann und
13b) ihm dadurch Ausfälle bei den Ticketeinnahmen von in der Summe wenigstens 2.500 Euro entstanden sind oder entstehen werden.
14[…]
153.3 Höhe der Billigkeitsleistung nach Ziffer 3.2 (Ausfälle von Ticketeinnahmen)
16(1) Die Höhe der Billigkeitsleistung ergibt sich aus der Differenz der tatsächlichen Ticketeinnahmen im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2019 und der tatsächlichen Ticketeinnahmen im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2021.
17(2) Die Billigkeitsleistung ist dabei auf einen Betrag in Höhe von 90 Prozent der Summe der vom Antragsteller nachgewiesenen tatsächlichen Ticketeinnahmen (ohne Umsatzsteuer) aus den Sportveranstaltungen vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2019 begrenzt.
18(3) Darüber hinaus darf die Billigkeitsleistung im Rahmen dieser Richtlinie in der Summe mit anderen Kleinbeihilfen im Sinne der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 den Betrag von insgesamt 1.800.000 Euro je Verein, Unternehmen oder Verband für die Jahre 2020 und 2021 nicht übersteigen. […] Die Vorschriften der Ziffer 6 Absatz 3 bleiben unberührt.
19[…]
203.4 Voraussetzungen und Bemessungsgrundlage der Billigkeitsleistung zur Kompensation von Verlusten
21(1) Das BVA kann auf Antrag Billigkeitsleistungen für Verluste gewähren, wenn dem Antragsteller
22a) während des beihilfefähigen Zeitraums vom 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2021 Verluste entstanden sind bzw. entstehen, einschließlich Verluste, die in einem Teil dieses Zeitraums entstanden sind bzw. entstehen, die nicht auf dem Wegfall von Ticketeinahmen beruhen, und
23b) er während des beihilfefähigen Zeitraums Umsatzeinbußen von mindestens 30 Prozent im Vergleich zu demselben Zeitraum des Jahres 2019 erlitten hat bzw. erleiden wird, und der Umsatzrückgang hierbei mindestens 2.500 Euro beträgt.
24[…]
253.5 Höhe der Billigkeitsleistung nach Ziffer 3.4 (Kompensation von Verlusten)
26(1) Die Höhe der Billigkeitsleistung ergibt sich aus der Differenz des Verlustbetrags im Zeitraum 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2021 und des Betrags der im Zeitraum 1. Januar bis 31. Dezember 2021 weggefallenen Ticketeinnahmen im Sinne der Ziffer 3.3 Absatz 1.
27(2) Die Höhe der Billigkeitsleistung zur Kompensation von Verlusten beträgt 70 Prozent, bei kleinen und Kleinstunternehmen (gemäß Anhang I der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (EU) Nr. 651/20144) 90 Prozent der im Zeitraum 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2021 entstandenen oder entstehenden kompensationsfähigen Verluste.
28(3) Kompensationsfähig sind diejenigen Verluste, die
29a) dem Antragsteller während des beihilfefähigen Zeitraums entstanden sind oder entstehen,
30b) im selben Zeitraum in seiner Gewinnermittlung ausgewiesen werden und
31c) nicht aus anderen Quellen insbesondere Versicherungen oder befristeten Beihilfemaßnahmen auf der Grundlage der Mitteilung der EU-Kommission 2020/C 340 I/01 kompensiert werden können.
32[…]
336. Verhältnis der „Coronahilfen Profisport“ zu anderen Beihilfen
34[…]
35(3) Durch die Gewährung der Billigkeitsleistungen nach dieser Richtlinie darf der nach der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 und der Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 jeweils einschlägige Höchstbetrag unter Berücksichtigung der sonstigen auf der Grundlage dieser Bundesregelung gewährten Hilfen sowie unter Beachtung der anwendbaren Kumulierungsvorschriften nicht überschritten werden.
36[…]
3711. In-Kraft-Treten; Geltungsdauer; Überleitungsvorschriften
38[…]
39(2) Billigkeitsleistungen nach dieser Richtlinie können nur bis zum 31. Dezember 2021 bewilligt werden.
40[…]“
41Unter dem 12. Mai 2021 stellte die Klägerin beim Bundesverwaltungsamt einen Antrag auf Gewährung einer Coronahilfe Profisport 2021 in Höhe von 846.918,81 Euro für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 30. Juni 2021. Während sich die Ticketeinnahmen im Vergleichszeitraum vom 1. Januar 2019 bis zum 30. Juni 2019 auf 941.020,90 Euro belaufen hätten, seien im entsprechenden Zeitraum im Jahr 2021 Einnahmen in Höhe von 0,00 Euro zu erwarten. Sie habe bereits bzw. werde voraussichtlich noch zusätzliche Mittel von anderen Stellen in Höhe von 1.488.336,97 Euro erhalten. Hiervon umfasst seien insbesondere eine von der Investitions- und Förderbank T. – T.Bank (Anstalt des öffentlichen Rechts; im Folgenden: T.Bank) mit Bescheid vom 15. Oktober 2020 gewährte Überbrückungshilfe in Höhe von 28.781,74 Euro, eine vom Bundesverwaltungsamt unter dem 12. November 2020 gewährte Coronahilfe Profisport 2020 in Höhe von 771.218,26 Euro für den Zeitraum vom 1. April 2020 bis zum 31. Dezember 2020 sowie eine letztlich von der T.Bank mit Bescheid vom 1. Juli 2021 gewährte Novemberhilfe in Höhe von 302.698,69 Euro sowie eine mit Bescheid vom 11. August 2021 gewährte Dezemberhilfe in Höhe von 309.742,36 Euro (insgesamt 1.412.441,05 Euro).
42Mit Bescheid vom 21. Mai 2021 gab das Bundesverwaltungsamt dem Antrag teilweise statt und gewährte der Klägerin eine Coronahilfe Profisport 2021 in Höhe von 669.053,28 Euro für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 30. Juni 2021. Zur Begründung des ablehnenden Teils führte das Bundesverwaltungsamt aus, die Klägerin habe dem Antrag die Teilnahme am EHF Cup 2019 zugrunde gelegt, nehme an diesem Wettbewerb im Jahr 2021 jedoch nicht teil, sodass diese Ticketeinnahmen nicht in die Berechnung einzubeziehen seien.
43Auf den hiergegen erhobenen Widerspruch erließ das Bundesverwaltungsamt – nachdem es der Klägerin unter dem 16. August 2021 Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hatte – am 11. Oktober 2021 einen Teilabhilfe- und Änderungsbescheid. Entgegen den Ausführungen im Ausgangsbescheid seien die Ticketeinnahmeausfälle aus dem EHF Cup 2019 in die Berechnung einzubeziehen, sodass die Differenz der Ticketeinnahmen auf die beantragten 941.020,90 Euro festgesetzt werde. Jedoch werde der Förderbescheid vom 21. Mai 2021 aufgrund der veränderten Berechnungsbasis aufgehoben und für den maßgeblichen Zeitraum eine Coronahilfe von lediglich 387.558,95 Euro bewilligt. Auf Grundlage von Ziffer 3.3 Abs. 1 und Abs. 2 der Förderrichtlinie Coronahilfen Profisport 2021 errechne sich aus der Differenz der Ticketeinnahmen und der Begrenzung der Billigkeitsleistung auf 90 Prozent der tatsächlichen Ticketeinnahmen im maßgeblichen Zeitraum im Jahr 2019 eine maximale Coronahilfe in Höhe von 846.918,81 Euro. Darüber hinaus dürfe die Coronahilfe Profisport nach Ziffer 3.3 Abs. 3 der einschlägigen Förderrichtlinie zusammen mit anderen Kleinbeihilfen im Sinne der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 den Betrag von insgesamt 1.800.000,00 Euro für die Jahre 2020 und 2021 nicht übersteigen. Angesichts der bereits an die Klägerin gezahlten Kleinbeihilfen in Höhe von 1.412.441,05 Euro begrenze sich eine zusätzliche Coronahilfe Profisport 2021 auf die vorgenannten 387.558,95 Euro.
44Mit Bescheiden vom 10. Juni 2022 änderte die T.Bank den Bewilligungsbescheid über eine Novemberhilfe vom 1. Juli 2021 sowie den Bewilligungsbescheid über eine Dezemberhilfe vom 11. August 2021 auf Verlangen der Klägerin dergestalt, dass es sich bei diesen außerordentlichen Wirtschaftshilfen um Fixkostenhilfen gemäß der Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 handele. Zur Begründung führte die T.Bank aus, es werde von dem Recht des Beihilferegimewechsels Gebrauch gemacht.
45Unter dem 30. August 2022 beantragte die Klägerin beim Bundesverwaltungsamt sinngemäß unter anderem, das dem Bescheid vom 21. Mai 2021 in Gestalt des Teilabhilfe- und Änderungsbescheides vom 11. Oktober 2021 zugrundeliegende Verfahren wiederaufzugreifen sowie ferner, die vorgenannten Bescheide aufzuheben. Die Bescheide seien unanfechtbar, jedoch hätten sich aufgrund der Bescheide vom 10. Juni 2022 Änderungen in der zugrundeliegenden Sach- und Rechtslage ergeben. Das Bundesministerium für Wirtschaft habe die Rechtslage mit Verlautbarung vom 27. Februar 2021 dergestalt verändert, dass sie – die Klägerin – die Anträge auf Überbrückungshilfe sowie November- und Dezemberhilfe wahlweise unter die Kleinbeihilfenregelung oder die Bundesregelung Fixkostenhilfe habe stellen können.
46Mit Bescheid vom 25. Oktober 2022 lehnte das Bundesverwaltungsamt die Anträge ab und führte zur Begründung aus, dass die Voraussetzungen von § 51 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) nicht vorlägen. Die Änderungsbescheide zur November- und Dezemberhilfe vom 10. Juni 2022 stellten keine Änderung der Sach- und Rechtslage im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG dar. Die Coronahilfe Profisport 2021 sei auf Grundlage der entsprechenden Förderrichtlinie gewährt worden, wonach die Billigkeitsleistung in der Summe mit anderen Kleinbeihilfen den Betrag von 1.800.000,00 Euro nicht übersteigen dürfe. Folglich seien alle zum Zeitpunkt der Bescheidung des Förderantrages bereits gewährten Kleinbeihilfen bei der Berechnung der Höchstforderung zu berücksichtigen. Ein Wechsel des Beihilferegimes nach Bestandskraft des Bewilligungsbescheides könne anders als bei den Wirtschaftshilfen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz nicht berücksichtigt werden. Auch werde ein Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 5 VwVfG in Verbindung mit § 49 Abs. 1 VwVfG abgelehnt, da den privaten Interessen der Klägerin das überwiegende öffentliche Interesse an der Rechtssicherheit und der Rechtmäßigkeit des bestandskräftigen Bescheides gegenüberstehe.
47Hiergegen erhob die Klägerin am 21. November 2022 Widerspruch. Zur Begründung führte sie aus, ihr komme ein Anspruch auf Wideraufgreifen des Verfahrens und Änderung des Bescheides vom 21. Mai 2021 in Gestalt des Teilabhilfe- und Änderungsbescheides vom 11. Oktober 2021 gemäß § 51 Abs. 1 VwVfG zu, da die Tatbestandsvoraussetzungen von § 51 VwVfG aufgrund der nachträglichen Änderung der Sach- und Rechtslage erfüllt seien und ihr somit eine Coronahilfe Profisport 2021 für das erste Halbjahr 2021 in Höhe von 824.797,08 Euro zu gewähren sei. Die für den vorgenannten Verwaltungsakt maßgeblichen Umstände hätten sich durch die verbindlichen Änderungsbescheide der T. Bank vom 10. Juni 2022 geändert. Aufgrund der geänderten Rechtsnatur der November- und Dezemberhilfe würden diese nicht mehr von der Höchstförderungsgrenze nach Ziffer 3.3 Abs. 3 der Förderrichtlinie Coronahilfen Profisport 2021 erfasst. Dass Fixkostenhilfen bei dieser Höchstförderungsgrenze nicht zu berücksichtigen seien, entspreche auch der Verwaltungspraxis des Bundesverwaltungsamtes. In der Folge sei ihr eine zusätzliche Coronahilfe Profisport 2021 in Höhe von 612.441,05 Euro (entspricht November- und Dezemberhilfe) zu gewähren, bis die Höchstförderungsgrenze erreicht sei. Die These des Bundesverwaltungsamtes, ein Wechsel des Beihilferegimes nach Bestandskraft des Bewilligungsbescheides könne nicht berücksichtigt werden, überzeuge nicht. Für die Entscheidung über das Wiederaufgreifen des Verfahrens sei die aktuelle Sachlage maßgebend. Die November- und Dezemberhilfe unterfielen aber nicht mehr der insoweit eindeutigen Regelung der Ziffer 3.3 Abs. 3 der Förderrichtlinie Coronahilfen Profisport 2021. Vielmehr sei nach Ziffer 6 Abs. 2 dieser Richtlinie eine Kumulierung der Billigkeitsleistungen mit anderen öffentlichen Hilfen im Rahmen der beihilferechtlichen Vorgaben zulässig. Ein gegenteiliges Verständnis liefe vielmehr dem Ziel des Bundes zuwider, das er mit Einführung des Wahlrechts hinsichtlich des anzuwendenden Beihilferegimes verfolge. Insoweit habe der Bund bewusst vielfältige Wahl- und Kombinationsmöglichkeiten in Bezug auf die anzuwendenden beihilferechtlichen Grundlagen geschaffen. Die November- und Dezemberhilfe stehe, soweit sie aufgrund der Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 gewährt werde, eigenständig neben der Förderung nach der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020. Der Bund eröffne den Betroffenen insofern die Möglichkeit, die November- und Dezemberhilfe als Fixkostenhilfe zu beantragen, um sich das Förderpotential aus anderen Programmen zu erhalten. Die Ansicht des Bundesverwaltungsamtes führe demgegenüber zu einer verfassungswidrigen Ungleichbehandlung. Folge der Auffassung des Bundesverwaltungsamtes sei nämlich eine gleichheitswidrige Differenzierung zwischen tradierten Wirtschaftsunternehmen und Vereinen bzw. Unternehmen des Profisports. Während Wirtschaftsunternehmen über die Auswahl des anzuwendenden Beihilferegimes auch nachträglich Kleinbeihilfen und Fixkostenbeihilfen kombinieren und kumulieren könnten, wäre ihr – der Klägerin – dies nach Ansicht des Bundesverwaltungsamtes versagt. Ein rechtfertigender Sachgrund sei diesbezüglich nicht erkennbar. Im Übrigen sei sie nicht nach § 51 Abs. 2 VwVfG präkludiert und habe den Antrag innerhalb der Frist des § 51 Abs. 3 VwVfG gestellt, da ihr die Änderungsbescheide der T.Bank vom 10. Juni 2022 am 13. Juni 2022 zugegangen seien. Die daraus folgende Coronahilfe Profisport 2021 in Höhe von 824.797,08 Euro errechne sich aus tatsächlichen Ticketeinnahmen im ersten Halbjahr 2019 in Höhe von 941.020,90 Euro abzüglich tatsächlicher Ticketeinnahmen im ersten Halbjahr 2021 in Höhe von 116.223,82 Euro, wodurch die 90 %-Obergrenze nach Ziffer 3.3 Abs. 2 der Förderrichtlinie Coronahilfen Profisport 2021 noch nicht erreicht sei. Die Höchstfördergrenze in Höhe von 1.800.000,00 Euro sei zudem nicht erreicht, da hierauf lediglich die Coronahilfe Profisport 2020 in Höhe von 771.218,26 Euro sowie die Überbrückungshilfe in Höhe von 28.781,74 Euro anzurechnen seien. Ergänzend führte die Klägerin unter dem 22. Februar 2023 aus, dass eine zwischenzeitlich durch das Bundesverwaltungsamt erfolgte Rückforderung der Coronahilfe Profisport 2020 in Höhe von 545.491,22 Euro zu einer weiteren entsprechenden Erhöhung des Förderrahmens führe. Im Rahmen des hierzu geführten Verfahrens 16 K 6204/23 vor dem erkennenden Gericht hob das Bundesverwaltungsamt den entsprechenden Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids indes auf.
48Mit Widerspruchsbescheid vom 24. Mai 2023 wies das Bundesverwaltungsamt den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung wiederholte es im Wesentlichen die Begründung des Ausgangsbescheides vom 25. Oktober 2022. Der Widerspruchsbescheid ging der Klägerin am 30. Mai 2023 zu.
49Am 27. Juni 2023 hat die Klägerin Klage erhoben.
50Zur Begründung bezieht sie sich auf ihr Vorbringen im Verwaltungsverfahren und führt ergänzend aus, die Beklagte verkenne im Hinblick auf den ausdrücklichen Willen des Haushaltsausschusses den Zweck der Coronahilfe Profisport, soweit sie meine, die unterschiedlichen Strukturen und die Spezifika des Sports rechtfertigten eine Ungleichbehandlung des Profisports gegenüber der Wirtschaft. Demgegenüber habe sie – die Klägerin – insbesondere im Juli 2021 kein gesichertes Wissen hinsichtlich einer Änderung der November- und Dezemberhilfe in Fixkostenhilfen gehabt. Vielmehr habe die NBank durchgehend die Auffassung vertreten, die Zuordnung der November- und Dezemberhilfe zu einem bestimmten „Fördertopf“ werde in der Schlussabrechnung erfolgen. Eine rechtzeitige Änderung der November- und Dezemberhilfe in Fixkostenhilfe vor der Bewilligungsentscheidung der Beklagten sei nicht möglich gewesen. Entscheidend für das Vorliegen einer nachträglichen Änderung der Sachlage im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 Variante 1 VwVfG sei, ob sich die für die unanfechtbare Entscheidung maßgeblichen Tatsachen im Vergleich zum Bewilligungszeitpunkt nach Abschluss des früheren Verwaltungsverfahrens geändert hätten. Maßgeblich seien dabei diejenigen Tatsachen, deren Subsumtion unter die einschlägigen Regelungen die Entscheidung trügen. Die Zuordnung der November- und Dezemberhilfe zum Fördertopf „Kleinbeihilfen“ bzw. „Fixkostenhilfen“ sei ein dem Beweis zugänglicher Vorgang der T.Bank und somit eine Tatsache. Gerade diese Tatsache, auf die die Beklagte ihre Entscheidung stütze, habe sich nach Abschluss des Bewilligungsverfahren zu ihren Gunsten geändert. Die Beklagte habe das Verfahren daher wiederaufzugreifen und eine neue Entscheidung in der Sache zu treffen, ohne dass ihr insoweit Ermessen zukäme. Ihr – der Klägerin – stehe für das erste Halbjahr 2021 eine Coronahilfe Profisport in Höhe von 824.797,08 Euro zu, wovon sie im Hinblick auf eine bereits erfolgte Auszahlung in Höhe von 387.558,95 Euro einen Betrag von 437.238,13 Euro geltend mache.
51Die Klägerin beantragt,
521. die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 25. Oktober 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Mai 2023 zu verpflichten, das Verfahren Az. N01 wiederaufzugreifen und ihr eine zusätzliche Billigkeitsleistung für Sportvereine, Unternehmen und Verbände im professionellen und semiprofessionellen Wettbewerb in der Bundesrepublik Deutschland zur Überbrückung von Einnahmeausfällen im Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID‑19 im Jahr 2021 („Coronahilfen Profisport 2021“) in Höhe von 437.238,13 Euro zu gewähren,
2. die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.
Die Beklagte beantragt,
56die Klage abzuweisen.
57Zur Begründung bezieht sie sich auf den streitbefangenen Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides und führt ergänzend aus, eine Änderung der Rechtslage habe sich nicht ergeben, da die maßgebliche Förderrichtlinie für den Anspruchszeitraum 2021 nicht verändert worden sei. Die veränderten Vorschriften zur Gewährung der Wirtschaftshilfen hätten für die Gewährung der Coronahilfe Profisport keine Bedeutung. Die in den Regelungen der Wirtschaftshilfen festgelegten Rückwirkungen schlügen nicht auf die Coronahilfe Profisport durch. Auch liege eine Änderung der Sachlage nicht vor, weil die Transformation der November- und Dezemberhilfe zu Fixkostenbeihilfen eine rein verfahrensrechtliche Änderung darstelle, die von § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG nicht erfasst sei. Es handele sich lediglich um eine Änderung der Verwaltungspraxis. Ferner habe die Klägerin die nach § 51 Abs. 2 VwVfG erforderliche Sorgfalt in besonders hohem Maße verletzt, als sie den Antrag auf eine Gewährung der Coronahilfe Profisport gestellt habe, obwohl sie gewusst habe, dass sie die zuvor beantragte November- und Dezemberhilfe in Fixkostenhilfe umwandeln lassen könne. Insoweit sei die zusätzliche Flexibilität bereits am 5. Februar 2021 vom Bundeswirtschaftsministerium kommuniziert worden. Auch habe die Europäische Kommission schon im Januar 2021 weitreichende Änderungen vorgenommen. Spätestens aus einer klägerischen E-Mail vom 30. Juni 2021 ergebe sich, dass sie die Transformation von November- und Dezemberhilfe frühzeitig beabsichtigt habe. Auch halte die Klägerin die Frist aus § 51 Abs. 3 VwVfG nicht ein, da sie bereits bei Bewilligung der November- und Dezemberhilfe am 1. Juli bzw. 11. August 2021 Kenntnis von der Umwandlungsmöglichkeit gehabt habe. Nicht nachvollziehbar sei, dass sie mit den Änderungsanträgen bei der T.Bank noch bis zum 23. Februar 2022 gewartet habe.
58Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird ergänzend auf den weiteren Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
59Entscheidungsgründe
60Die Klage hat keinen Erfolg; sie ist zulässig, aber unbegründet.
61Der Ablehnungsbescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 25. Oktober 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Mai 2023 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Denn das Verfahren zur Gewährung einer Coronahilfe Profisport 2021 ist vom Bundesverwaltungsamt nicht gemäß § 51 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) wiederaufzugreifen (hierzu unter I.). Auch kommt der Klägerin kein Anspruch auf ein Wiederaufgreifen im weiteren Sinne gemäß § 51 Abs. 5 VwVfG in Verbindung mit den §§ 48, 49 VwVfG zu (hierzu unter II.).
62I. Die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 1 VwVfG hinsichtlich der Gewährung einer Coronahilfe Profisport 2021 liegen nicht vor. Nach dem hier allein in Betracht kommenden § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes – hier: des Teilabhilfe- und Änderungsbescheides vom 11. Oktober 2021 – zu entscheiden, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrundeliegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat.
63Eine Änderung der Sach- oder Rechtslage zugunsten des Betroffenen im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG liegt vor, wenn sich die für den ergangenen Verwaltungsakt entscheidungserheblichen Rechtsnormen oder tatsächlichen Grundlagen geändert haben, sodass die Änderung eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung erfordert oder doch ermöglicht. Die Sach- oder Rechtslage muss sich hinsichtlich solcher Umstände geändert haben, die für den bestandskräftigen Verwaltungsakt tatsächlich maßgeblich waren. Nicht ausreichend ist die Änderung tatsächlicher oder rechtlicher Voraussetzungen für den mit der Verpflichtungsklage erstrebten Verwaltungsakt, die für die bestandskräftige Ablehnung nicht (allein) ausschlaggebend waren.
64Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 20. April 2023 – 1 C 4.22 –, juris Rn. 16, sowie vom 26. Januar 2021 – 1 C 1.20 –, juris Rn. 24.
65Ungeachtet der Frage, ob die durch die Investitions- und Förderbank T. – T.Bank unter dem 10. Juni 2022 vorgenommenen Änderungen an den Bewilligungsbescheiden vom 1. Juli 2021 sowie vom 11. August 2021 bezüglich der November-bzw. Dezemberhilfe eine Änderung der Sachlage (oder Rechtslage) nach sich gezogen haben, hätte dieser Umstand im Hinblick auf die begehrte Coronahilfe Profisport 2021 jedenfalls keine günstigere Entscheidung für die Klägerin zur Folge haben können. Denn einer (weiteren) Gewährung der begehrten Coronahilfe Profisport 2021 steht Art. 107 Abs. 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) in Verbindung mit Art. 108 Abs. 3 AEUV entgegen, soweit sich dieses Förderprogramm ausschließlich auf die Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 sowie die Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 stützt.
66Die Bewilligung von Corona-Wirtschaftshilfen kann insbesondere rechtswidrig sein, wenn sie unter Verstoß gegen Art. 107 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 108 Abs. 3 AEUV ohne vorherige Anmeldung und Genehmigung der EU-Kommission erfolgt ist. Nach Art. 107 Abs. 1 AEUV sind staatliche Beihilfen, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, grundsätzlich mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Nach Art. 108 Abs. 3 AEUV sind die Mitgliedstaaten zum einen verpflichtet, bei der Kommission alle Maßnahmen anzumelden, mit denen eine Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV eingeführt oder umgestaltet werden soll, und zum anderen, solche Maßnahmen nicht durchzuführen, solange die Kommission nicht abschließend über sie entschieden hat. Staatliche Beihilfen, die nicht von einer Freistellungsverordnung erfasst werden, unterliegen weiterhin der in Art. 108 Abs. 3 AEUV vorgesehenen Anmeldepflicht.
67Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteile vom 25. August 2025 – 4 A 1555/23 –, juris Rn. 69, sowie vom 9. September 2025 – 4 A 1793/23 –, juris Rn. 84; siehe auch Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH), Urteil vom 5. März 2019 – C‑349/17 –, juris Rn. 56 ff.
68Das gilt auch für Corona-Wirtschaftshilfen, die nicht unter eine allgemeine Freistellungsregelung fallen. Art. 107 Abs. 2 und Abs. 3 AEUV sehen jedoch bestimmte Ausnahmen von dem Grundsatz der Unvereinbarkeit staatlicher Beihilfen mit dem Binnenmarkt vor, wie etwa die in Art. 107 Abs. 3 Buchstabe b AEUV genannte Ausnahme für Beihilfen „zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats“. Staatliche Beihilfen, die für die Ziele und unter den Voraussetzungen dieser Ausnahmebestimmungen gewährt werden, sind daher ungeachtet der Tatsache, dass sie geeignet sind, den Wettbewerb zu verfälschen und den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, mit dem Binnenmarkt vereinbar oder können für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden.
69Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. August 2025 – 4 A 1555/23 –, juris Rn. 71; siehe auch EuGH, Urteile vom 4. Oktober 2024 – C‑124/23 P –, juris Rn. 26 und Rn. 41, sowie vom 23. November 2023 – C‑209/21 P –, juris Rn. 30.
70Bei der Durchführung des Art. 107 Abs. 3 Buchstabe b AEUV verfügt die Kommission über ein weites Ermessen, dessen Ausübung komplexe wirtschaftliche und soziale Wertungen voraussetzt.
71Vgl. OVG NRW, Urteile vom 25. August 2025 – 4 A 1555/23 –, juris Rn. 73, sowie vom 9. September 2025 – 4 A 1793/23 –, juris Rn. 100; siehe auch EuGH, Urteil vom 4. Oktober 2024 – C‑124/23 P –, juris Rn. 30.
72Die Covid-19-Pandemie hat zu einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben Deutschlands geführt und fällt daher in den Anwendungsbereich von Art. 107 Abs. 3 Buchstabe b AEUV. Der auf diese Vorschrift gestützte Befristete Rahmen der Kommission,
73Mitteilung der Kommission – Befristeter Rahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19 vom 20. März 2020 (ABl. C 91 I, S. 1 ff.), in der Fassung der sechsten Änderung vom 24. November 2021 (Abl. C 473, S. 1 ff.),
74sollte – zuletzt bis zum 30. Juni 2022 – die Vereinbarkeit von Beihilfen mit dem Binnenmarkt ermöglichen, mit denen Liquiditätsengpässe von Unternehmen aufgrund der Covid-19-Pandemie behoben werden sollten und sichergestellt werden sollte, dass die dadurch verursachten Störungen die Existenzfähigkeit solcher Unternehmen nicht beeinträchtigten (dort Rn. 18). Sobald die Kommission feststellt, dass eine beträchtliche Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats vorliegt, kann dieser, sofern auch die übrigen Voraussetzungen des Art. 107 Abs. 3 Buchstabe b AEUV erfüllt sind, (von der Kommission) ermächtigt werden, staatliche Beihilfen in Form von Beihilferegelungen oder Einzelbeihilfen zu gewähren, die zur Behebung dieser beträchtlichen Störung beitragen.
75Vgl. OVG NRW, Urteile vom 25. August 2025 – 4 A 1555/23 –, juris Rn. 75, sowie vom 9. September 2025 – 4 A 1793/23 –, juris Rn. 102; siehe auch EuGH, Urteil vom 4. Oktober 2024 – C‑124/23 P –, juris Rn. 42; Gericht der Europäischen Union (EuG), Urteil vom 21. Dezember 2022 – T‑260/21 –, juris Rn. 52 f. und Rn. 58 unter Bezugnahme auf Rn. 18 des Befristeten Rahmens.
76Der Erlass des Befristeten Rahmens befreite die Kommission nicht davon, mitgliedstaatliche Beihilferegelungen oder Einzelbeihilfen individuell zu prüfen. Bei der Prüfung war sie allerdings vorbehaltlich außergewöhnlicher Umstände nicht berechtigt, von den Vorschriften abzuweichen, die sie sich im Befristeten Rahmen selbst auferlegt hatte.
77Vgl. OVG NRW, Urteile vom 25. August 2025 – 4 A 1555/23 –, juris Rn. 77, sowie vom 9. September 2025 – 4 A 1793/23 –, juris Rn. 104; siehe auch EuG, Urteil vom 21. Dezember 2022 – T‑260/21 –, juris Rn. 78 und Rn. 83.
78Bereits in ihrer Genehmigung vom 24. März 2020 (SA.56790) hatte die Kommission nochmals ausdrücklich klargestellt, dass die Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 auf Art. 107 Abs. 3 Buchstabe b AEUV und Nr. 3.1 des Befristeten Rahmens beruhte. Sie gestattete als eng auszulegende Ausnahmeregelung, wie die Kommission im Befristeten Rahmen ausdrücklich klargestellt hatte, als geeignete, erforderliche und gezielte Lösung (nur) die Gewährung von begrenzten Beihilfen, mit denen Liquiditätsengpässe von Unternehmen aufgrund der Covid-19-Pandemie behoben werden sollten und sichergestellt werden sollte, dass die dadurch verursachten Störungen die Existenzfähigkeit solcher Unternehmen nicht beeinträchtigten. Nur Beihilfen mit dieser Zielrichtung standen im Einklang mit der jeweiligen Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 und verfügten auf ihrer Grundlage über die erforderliche Genehmigung der Kommission.
79Vgl. OVG NRW, Urteile vom 25. August 2025 – 4 A 1555/23 –, juris Rn. 79 ff., sowie vom 9. September 2025 – 4 A 1793/23 –, juris Rn. 106 ff. mit Hinweis auf OVG NRW, Urteile vom 1. Oktober 2024 – 4 A 357/21 –, juris Rn. 47 ff., sowie vom 17. März 2023 – 4 A 1986/22 –, juris Rn. 151 f.
80Einen Schadensausgleich nach Art. 107 Abs. 2 AEUV sah die Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 nicht vor. Die Regelung sollte nach der Kommissionsgenehmigung (nur) die finanziellen Schwierigkeiten der Unternehmen beheben und sicherstellen, dass die durch den Ausbruch verursachten Störungen ihre Existenzfähigkeit nicht beeinträchtigten (SA.56790, Rn. 3). Begünstigt sollten danach von nationalen Behörden auszuwählende Unternehmen sein, die im Sinne der Ausführungen im Befristeten Rahmen von wirtschaftlichen Auswirkungen der Pandemie betroffen und dadurch vorübergehend in finanzielle Schwierigkeiten geraten waren (SA.56790, Rn. 10 f. und Rn. 30). In späteren Genehmigungen der überarbeiteten Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 hatte die Kommission hierauf Bezug genommen (SA.56974, Rn. 20; SA.58021, Rn. 16; SA.59433, Rn. 13; SA.61744, Rn. 17; SA.100743, Rn. 14).
81Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. August 2025 – 4 A 1555/23 –, juris Rn. 81.
82Auch die von der Europäischen Kommission am 21. Dezember 2021 mit Beschluss C(2021) 9879 final – SA.100743 – zuletzt gesondert genehmigte „Fünfte Geänderte Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“ war weiterhin auf die Ziffer 3.1 und Ziffer 4 des Befristeten Rahmens gestützt.
83Nach der Ausweitung der Hilfen durch die Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 auf die Übernahme eines Teils ungedeckter Fixkosten betroffener Unternehmen, die die Kommission nach der 4. Änderung des Befristeten Rahmens vom 13. Oktober 2020 am 20. November 2020 im Rahmen der Vorgaben in Rn. 86 f. genehmigt hatte (SA.59289), war die Beihilfe nach dem Befristeten Rahmen auf 70 bzw. 90 % der ungedeckten Fixkosten begrenzt, soweit sie die in Rn. 22 des Befristeten Rahmens und § 1 der Bundesregelegung Kleinbeihilfen 2020 genannte Höhe der Gesamtbeihilfe überstieg. Durch diese Ausweitung sollte das Fortbestehen betroffener Unternehmen zusätzlich sichergestellt, eine Verschlechterung ihrer Kapitalausstattung verhindert sowie den Unternehmen eine solide Grundlage für die Erholung von der Krise verschafft werden.
84Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. August 2025 – 4 A 1555/23 –, juris Rn. 81; siehe auch EuGH, Urteil vom 4. Oktober 2024 – C‑124/23 P –, juris Rn. 50.
85Auch für Beihilfen auf Grundlage der Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 war jedoch ausweislich des nach dieser Maßgabe zu lesenden Befristeten Rahmens (dort Rn. 18) und der entsprechenden Kommissionsgenehmigung vom 20. November 2020 (SA.59289, Rn. 37) Voraussetzung, dass die Beihilfen lediglich der Behebung von Liquiditätsengpässen sowie der Existenzsicherung von Unternehmen dienten.
86Vgl. EuGH, Urteil vom 4. Oktober 2024 – C‑124/23 P –, juris Rn. 53.
87Soweit sich die Behörden nicht darauf beschränkten, entsprechend der Genehmigung der Kommission Unternehmen auszuwählen, die im Sinne der Ausführungen im Befristeten Rahmen von wirtschaftlichen Auswirkungen der Pandemie betroffen waren, und ihnen begrenzte Beihilfen zu gewähren, mit denen pandemiebedingte Liquiditätsengpässe behoben werden sollten und sichergestellt werden sollte, dass die Existenzfähigkeit solcher Unternehmen nicht beeinträchtigt wurde, überstieg die Einschätzung, ob nach anderen Kriterien bewilligte Beihilfen im Ergebnis mit der im Befristeten Rahmen angeführten Zielrichtung in Einklang standen und insbesondere erforderlich, angemessen und verhältnismäßig waren, um eine beträchtliche Störung im Wirtschaftsleben des betreffenden Mitgliedstaats zu beheben,
88vgl. OVG NRW, Urteile vom 25. August 2025 – 4 A 1555/23 –, juris Rn. 83, sowie vom 9. September 2025 – 4 A 1793/23 –, juris Rn. 109; siehe auch EuGH, Urteil vom 4. Oktober 2024 – C‑124/23 P –, juris Rn. 33,
89die den nationalen Stellen obliegende einfach vorzunehmende Beurteilung, ob die jeweilige Zuwendung von der erteilten Genehmigung gedeckt war. Sie bedurfte komplexer wirtschaftlicher Beurteilungen, die der Kommission vorbehalten waren und von nationalen Stellen nicht berücksichtigt werden durften, sodass solche anders gearteten Beihilfen einer gesonderten Genehmigung der Kommission bedurft hätten.
90Vgl. OVG NRW, Urteile vom 25. August 2025 – 4 A 1555/23 –, juris Rn. 85, sowie vom 9. September 2025 – 4 A 1793/23 –, juris Rn. 111; siehe auch EuGH, Urteil vom 4. Oktober 2024 – C‑124/23 P –, juris Rn. 33; EuG, Urteil vom 21. Dezember 2022 – T‑525/21 –, juris Rn. 31.
91Das Ändern der Voraussetzungen für die Antragsberechtigung durch ein nationales Förderprogramm kann mit einer Änderung einer bestehenden Beihilfe im Sinne von Art. 4 Abs. 1 der die Anmeldung von nationalen Beihilfen bei der Kommission näher regelnden Verordnung (EG) Nr. 794/2004 und folglich mit einer neuen Beihilfe im Sinne von Art. 1 Buchstabe c der die Anwendung von Art. 108 AEUV näher regelnden Verordnung (EU) 2015/1589 gleichzusetzen sein, die gemäß Art. 108 Abs. 3 AEUV anzumelden wäre. Ob dies der Fall ist, haben die nationalen Gerichte zu prüfen.
92Vgl. OVG NRW, Urteile vom 25. August 2025 – 4 A 1555/23 –, juris Rn. 87, sowie vom 9. September 2025 – 4 A 1793/23 –, juris Rn. 113; siehe auch EuG, Urteil vom 21. Dezember 2022 – T‑525/21 –, juris Rn. 30 ff.
93Vor diesem Hintergrund kann eine mit Art. 107 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 108 Abs. 3 AEUV in Einklang stehende Gewährung einer Coronahilfe Profisport 2021 nicht erfolgen, weil sich eine solche Coronahilfe weder in zeitlicher Hinsicht (hierzu unter 1.) noch im Hinblick auf das von der Beklagten vorgesehene Prüfprogramm (hierzu unter 2.) auf die Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 oder die Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 stützen kann.
941. Zunächst kommt eine für die Klägerin günstigere Entscheidung im Rahmen des § 51 Abs. 1 VwVfG bereits deswegen nicht in Betracht, weil die beihilferechtlichen Grundlagen der Coronahilfe Profisport 2021 in zeitlicher Hinsicht entfallen sind. Dabei kann dahinstehen, ob hierbei im Ausgangspunkt auf den Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung und somit auf den Widerspruchsbescheid vom 24. Mai 2023 oder auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen ist. Denn in beiden Fällen waren die bis zum 30. Juni 2022 befristeten und hier einschlägigen Bundesregelungen bereits ausgelaufen, um nicht über den ebenfalls nur bis zu diesem Datum geltenden Befristeten Rahmen hinauszugehen. Die Gewährung von Beihilfen nach den vorgenannten Regelungen war nur bis zu diesem Zeitpunkt möglich,
95vgl. hinsichtlich der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020: OVG NRW, Beschluss vom 1. Juli 2025 – 4 A 2468/24 –, juris Rn. 10,
96ohne dass die Klägerin eine Coronahilfe Profisport 2021 in dem nunmehr begehrten Umfang tatsächlich erhalten hätte. Die anschließende Gewährung einer zusätzlichen Coronahilfe Profisport 2021 hätte demgegenüber als neue Beihilfe einer anderen Beihilferegelung bedurft, die gemäß Art. 108 Abs. 3 AEUV bei der Kommission anzumelden und von ihr zu genehmigen gewesen wäre.
97Vgl. EuGH, Urteil vom 3. Juli 2025 – C‑653/23 –, juris Rn. 26; Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf, Urteil vom 3. September 2025 – 18 K 5304/23 –, juris Rn. 69; siehe auch OVG NRW, Urteil vom 25. August 2025 – 4 A 1555/23 –, juris Rn. 92.
98Eine weitere Bewilligung nach dem vorgenannten Zeitpunkt kommt im Fall der Klägerin auch nicht unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls in Betracht. Eine spätere Mittelgewährung ist nach dem europäischen Beihilferecht dann möglich, wenn die Klägerin nach dem geltenden nationalen Recht bereits vor Ablauf der Geltungsdauer des Befristeten Rahmens einen sicheren Rechtsanspruch auf die Beihilfe erworben hat und der Mitgliedstaat daraus folgend zu ihrer Gewährung verpflichtet war. Das Gericht hat daher nach dem einschlägigen nationalen Recht und unter Beachtung des Unionsrechts den Zeitpunkt zu bestimmen, zu dem die im Ausgangsverfahren in Rede stehende staatliche Beihilfe als gewährt anzusehen ist. Es muss sämtliche Voraussetzungen berücksichtigen, die im nationalen Recht für die Gewährung der Beihilfe vorgesehen sind.
99Vgl. EuGH, Urteil vom 3. Juli 2025 – C‑653/23 –, juris Rn. 18 f.; OVG NRW, Beschluss vom 1. Juli 2025 – 4 A 2468/24 –, juris Rn. 10; VG Düsseldorf, Urteil vom 3. September 2025 – 18 K 5304/23 –, juris Rn. 71.
100Das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Art. 47 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRCh) kann dabei gebieten, zur Bestimmung des vorgenannten Zeitpunktes auf den Zeitpunkt abzustellen, zu dem die zuständige Behörde dem Betroffenen zu Unrecht eine Beihilfe versagt hat. Andernfalls wäre selbst nach einer umfassenden Rechtmäßigkeitskontrolle durch das Gericht nicht gewährleistet, dass der Betroffene die beantragte Beihilfe in dem durch die betreffende Beihilferegelung festgelegten zeitlichen Rahmen in Anspruch zu nehmen kann, obwohl er ursprünglich alle Bedingungen erfüllte. Das gilt jedenfalls dann, wenn das Gericht bei einem Rückgriff auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der ablehnenden Behördenentscheidung den Anspruch des Betroffenen anerkennt und allein der Umstand, dass die gerichtliche Entscheidung nach Ablauf der maßgeblichen Beihilferegelung ergeht, dazu führen würde, dass eine zusprechende gerichtliche Entscheidung nicht vollstreckt werden könnte und der Rechtsbehelf somit seine Effektivität verlöre.
101Vgl. EuGH, Urteil vom 3. Juli 2025 – C‑653/23 –, juris Rn. 25 ff.
102Demgegenüber folgt aus dem Erfordernis eines wirksamen Rechtsbehelfs im Sinne des Art. 47 Abs. 1 GRCh und der vorgenannten Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht zwingend, dass dem Ablauf des Befristeten Rahmens sowie der hieran ausgerichteten Bundesregelungen keine materiell-rechtliche Bedeutung im Hinblick auf Art. 107 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 108 Abs. 3 AEUV zuzumessen wäre und eine stattgebende gerichtliche Entscheidung auch dann möglich sein müsste, wenn der Betroffene keine anderweitig gesicherte Rechtsposition vor dem 30. Juni 2022 erlangt und die Behörde erst nach diesem Datum die Beihilfe versagt hat. Dies ergibt sich insbesondere vor dem Hintergrund, dass die hiergegen gerichteten Rechtsbehelfe ihrerseits erst nach dem 30. Juni 2022 erhoben wurden und sie ihre Effektivität nicht bereits deshalb einbüßen, weil sich die Sach- und/oder Rechtslage durch den Ablauf der vorgenannten Regelungen zuungunsten des jeweils Betroffenen verändert hat.
103Vgl. ähnlich VG Düsseldorf, Urteil vom 3. September 2025 – 18 K 5304/23 –, juris Rn. 89.
104Der im Einzelfall jedoch vorzunehmende Rückgriff auf den Zeitpunkt der ablehnenden Behördenentscheidung entspricht ohne Weiteres dem für die gerichtliche Kontrolle grundsätzlich maßgeblichen Zeitpunkt der behördlichen Ermessensausübung im nationalen Recht,
105vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 23. August 1990 – 8 C 42.88 –, juris Rn. 34; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 18. Mai 2020 – 6 ZB 20.438 –, juris Rn. 15; OVG NRW, Beschluss vom 9. Februar 2023 – 4 A 3042/19 –, juris Rn. 3; Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 27. Februar 2023 – 6 B 305/22 –, juris Rn. 6,
106mit der Folge, dass auf der einen Seite eine – wie hier – auf den Befristeten Rahmen und die entsprechenden Bundesregelungen gestützte Beihilfe bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen noch gewährt werden kann, wenn die Behörde ihr Ermessen vor Ablauf der vorgenannten Regelungen betätigt hat. Auf der anderen Seite ist jedoch auch dann auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der behördlichen Ermessensausübung abzustellen, wenn sie erst nach dem 30. Juni 2022 erfolgt und eine Bewilligung der Beihilfe auf unionsrechtlicher Grundlage nicht mehr möglich ist. Dies steht auch nicht in Konflikt mit dem Erfordernis eines wirksamen Rechtsbehelfs, da der Ablauf des Befristeten Rahmens eine materielle Rechtsänderung darstellt, die insofern zum Ausschluss einer Förderung führt. Aus dem Erfordernis eines effektiven Rechtsbehelfs kann kein Gebot dahingehend abgeleitet werden, die dem Begehren zugrundeliegende materielle Rechtslage müsse ab dem Zeitpunkt einer Antragstellung bis zum endgültigen Abschluss des Verwaltungs- sowie eines sich eventuell anschließenden Gerichtsverfahrens unverändert bestehen bleiben.
107Nach diesen Maßgaben konnte der Klägerin vorliegend kein sicherer Rechtsanspruch auf die nunmehr begehrte Coronahilfe Profisport 2021 zukommen, weil – wie ausgeführt – die beihilferechtlichen Grundlagen des Förderprogrammes zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung am 24. Mai 2023 bereits abgelaufen waren. Eine nach einem etwaigen Wiederaufgreifen neu durchzuführende Ermessensentscheidung,
108vgl. nur Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 10. Auflage 2023, § 51 VwVfG Rn. 32 f.,
109hätte demnach zwingend zu einer Ablehnung des konkreten Förderantrages führen müssen. Dafür, dass die Klägerin schon zuvor einen sicheren Rechtsanspruch auf die begehrte Beihilfe erworben hätte, finden sich keine Anhaltspunkte. Vielmehr begrenzte der bestandskräftige Teilabhilfe- und Änderungsbescheid vom 11. Oktober 2021 die der Klägerin zukommende Coronahilfe Profisport 2021 auf 387.558,95 Euro. Anderweitige Tatbestände, aus denen nachfolgend eine gesicherte Rechtsposition der Klägerin hätte entspringen können, sind ferner nicht ersichtlich. Ungeachtet der Frage, ob eine solche Rechtsposition überhaupt schon aus der bloßen Antragstellung folgen kann,
110in diesem Sinne aber VG Hamburg, Urteil vom 30. Juli 2025 – 16 K 131/24 –, juris Rn. 36; entgegen VG Düsseldorf, Urteil vom 3. September 2025 – 18 K 5304/23 –, juris Rn. 87 ff.,
111wurde der ursprüngliche Antrag der Klägerin vom 12. Mai 2021 bereits bestandskräftig und abschließend mit dem vorgenannten Teilabhilfe- und Änderungsbescheid beschieden.
112Im Übrigen ergäbe sich im vorliegenden Fall selbst dann kein anderes Ergebnis, stellte man auf den Zeitpunkt des Antrages auf ein Wiederaufgreifen des Verfahrens vom 30. August 2022 ab, da auch zu diesem Zeitpunkt der Befristete Rahmen, die Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020, die Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 und ferner die Förderrichtlinie Coronahilfe Profisport 2021 abgelaufen waren.
1132. Unabhängig von den vorstehenden Erwägungen scheidet eine im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG günstigere Entscheidung für die Klägerin aus, weil die Beklagte – anders als von ihr vorgesehen – die von der Klägerin begehrte Coronahilfe Profisport 2021 weder auf die Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 noch auf die Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 stützen kann.
114Die bei der Kommission angemeldeten und von ihr gebilligten sowie im Bewilligungszeitpunkt maßgeblichen Regelungen der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 sowie der Bundregelung Fixkostenhilfe 2020 erlaubten nicht die Gewährung einer Coronahilfe Profisport 2021 im Umfang von 90 % der ausgefallenen Ticketeinnahmen bzw. im Umfang von 70 bzw. 90 % der darüberhinausgehenden Verluste an die Klägerin, ohne dabei zu gewährleisten, dass mit ihnen (nur) Liquiditätsengpässe ihres Unternehmens aufgrund der Covid-19-Pandemie behoben werden sollten und sichergestellt werden sollte, dass die dadurch verursachten Störungen die Existenzfähigkeit ihres Unternehmens nicht beeinträchtigten. Eine Begrenzung auf Beihilfen mit dieser Zielrichtung sah weder das Förderprogramm vor (vgl. Ziffern 3.2 ff. der Förderrichtlinie Coronahilfen Profisport 2021) noch wurde im Antragsverfahren ansatzweise geprüft, ob die Klägerin die beantragte Coronahilfe Profisport 2021 zur Behebung eines drohenden Liquiditätsengpasses oder zur Sicherstellung ihrer Existenzfähigkeit benötigte. Vielmehr lag in ihr eine Entschädigung für entgangenen Gewinn im Vergleich zum entsprechenden Zeitraum im Jahr 2019. Eine derartige Entschädigung für Einbußen, die unmittelbar auf den COVID-19-Ausbruch, insbesondere hierdurch begründete restriktive Maßnahmen zurückzuführen waren, die zur Einstellung der gesamten oder eines ausreichend großen Teils der betroffenen Tätigkeit führten, hatte die Kommission in Rn. 15 ff. des Befristeten Rahmens aber lediglich auf der Grundlage von Art. 107 Abs. 2 Buchstabe b AEUV nach anderen Kriterien für zulässig gehalten und dabei zur Vermeidung einer Überkompensation eine strenge Quantifizierung der jeweiligen Einbußen gefordert.
115Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. August 2025 – 4 A 1555/23 –, juris Rn. 93 ff.
116Art. 107 Abs. 3 Buchstabe b AEUV gestattet demgegenüber keine nationale Beihilferegelung oder Einzelbeihilfe ohne eine von der Kommission vorgenommene und hierauf bezogene Prüfung, ob sie sich im Rahmen dieser Vorschrift halten und zur Verfolgung der danach legitimen Zielrichtung insbesondere erforderlich, angemessen und verhältnismäßig sind. Nur der Kommission, nicht den nationalen Stellen ist für diese Beurteilung ein weites Ermessen eingeräumt. Eine solche Prüfung hat bezogen auf die Gewährung einer Coronahilfe Profisport 2021 nicht schon mit den auf dem Befristeten Rahmen beruhenden Genehmigungen der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 und der Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 stattgefunden. In den Rn. 11, 18 und 86 f. des Befristeten Rahmens hatte die Kommission lediglich die Absicht zum Ausdruck gebracht, auf der Grundlage von Art. 107 Abs. 3 Buchstabe b AEUV Unternehmen, die aufgrund der Covid-19-Pandemie mit einer geringeren Nachfrage zu kämpfen hätten, entweder durch einen Beitrag zur Deckung eines Teils ihrer Fixkosten oder sonst mit dem Ziel zu unterstützen, das Fortbestehen dieser Unternehmen sicherzustellen, eine Verschlechterung ihrer Kapitalausstattung zu verhindern und ihnen eine solide Grundlage für die Erholung von der Krise zu verschaffen. Dabei hat sie – wie ausgeführt – in diesem rechtlichen Kontext nur über die Vereinbarkeit begrenzter Beihilfen mit dem Binnenmarkt für einen befristeten Zeitraum entschieden, die dazu bestimmt waren, „die Liquiditätsengpässe von Unternehmen zu beheben und sicherzustellen, dass die durch den COVID-19-Ausbruch verursachten Störungen die Existenzfähigkeit solcher Unternehmen, insbesondere von KMU, nicht beeinträchtigen“.
117Vgl. OVG NRW, Urteile vom 25. August 2025 – 4 A 1555/23 –, juris Rn. 93, sowie vom 9. September 2025 – 4 A 1793/23 –, juris Rn. 115 ff.; siehe auch EuGH, Urteil vom 4. Oktober 2024 – C‑124/23 P –, juris Rn. 50 ff.
118Dabei kann dahinstehen, dass es der Beklagten in der vorliegenden Verpflichtungssituation prinzipiell möglich gewesen wäre, ihre Verwaltungspraxis hinsichtlich der begehrten Coronahilfe Profisport 2021 nach den Vorgaben des Befristeten Rahmens und der auf dieser Grundlage genehmigten Bundesregelungen auszugestalten. Denn ein sich im Hinblick auf eine bestimmte Verwaltungspraxis aus Art. 3 Abs. 1 GG ergebender Förderanspruch kann nur bei rechtmäßiger Verwaltungspraxis bestehen. Bei rechtswidriger Verwaltungspraxis bietet Art. 3 Abs. 1 GG keine Grundlage dafür, ebenfalls rechtswidrig staatliche Leistungen zu erhalten. Daher ist ein unmittelbar aus dem Gleichheitssatz abgeleiteter Neubescheidungsanspruch ausgeschlossen, wenn die Mittelvergabe, an der der Betroffene partizipieren will, insgesamt unstatthaft ist.
119Vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. März 2012 – OVG 6 B 19.11 –, juris Rn. 15; VG Köln, Urteile vom 13. September 2024 – 16 K 5228/22 –, juris Rn. 154, sowie vom 12. August 2022 – 16 K 2526/19 –, juris Rn. 103.
120Das ist hier der Fall. Soweit sich die Beklagte bei der konkreten Ausgestaltung der Verwaltungspraxis zur Coronahilfe Profisport 2021 und auch bei der konkreten Bescheidung hierauf gerichteter Anträge ausdrücklich und ausschließlich auf die Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 sowie die Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 gestützt hat, folgt aus den vorstehenden Erwägungen, dass ihre Verwaltungspraxis nicht mit Art. 107 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 108 Abs. 3 AEUV in Einklang steht, die Verwaltungspraxis schon aus diesem Grund insgesamt rechtswidrig ist und daher keine subjektiven Förderansprüche aus Art. 3 Abs. 1 GG vermitteln kann. Dass die Beklagte im Einzelfall und insbesondere in vergleichbaren, gleichgelagerten Fällen ihre Verwaltungspraxis faktisch an den Vorgaben dieser Bundesregelungen orientiert hätte, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Angesichts dessen und angesichts des entgegenstehenden Unionsrechts war das (Förder‑)Ermessen der Beklagten von vornherein mangels einer entsprechenden Genehmigung der Kommission auf eine Ablehnung entsprechender Förderanträge reduziert.
121Ihr Ermessen war auch insoweit auf Null reduziert, als sie allgemein im Rahmen der ihr angetragenen Ermessensentscheidung ggfs. über die Frage nach der Schaffung einer (neuen) rechtmäßigen Verwaltungspraxis – d.h. insbesondere unter Einbeziehung und Prüfung eines Liquiditätsengpasses – zu befinden hätte. Denn bereits zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung hätte die Beklagte ihr Förderprogramm zur Coronahilfe Profisport 2021 nicht mehr (für die Zukunft) an den Maßgaben des dann bereits abgelaufenen Befristeten Rahmens bzw. der von ihr herangezogenen Bundesregelungen ausrichten können – ungeachtet der vorstehenden Erwägung (siehe unter I. 1.), wonach der Ablauf des 30. Juni 2022 schon gegen eine konkrete Bewilligung auf Grundlage der bisherigen Verwaltungspraxis spricht. Jedenfalls entfiele eine etwaige Rechtsverletzung der Klägerin schon deshalb, weil die Beklagte zum jetzigen Zeitpunkt kein entsprechendes Förderprogramm mehr etablieren kann.
122Ferner bestand für das Gericht kein Anlass, die Verwaltungspraxis der Beklagten unter dem Vorzeichen anderweitiger Bundesregelungen – insbesondere solcher auf Grundlage von Art. 107 Abs. 2 Buchstabe b AEUV – zu betrachten, auch wenn eine Maßnahme auf der Grundlage von Art. 107 Abs. 2 Buchstabe b AEUV für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden kann, obwohl die nationale Beihilferegelung auf Art. 107 Abs. 3 Buchstabe b AEUV gestützt worden ist.
123Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. August 2025 – 4 A 1555/23 –, juris Rn. 90; siehe auch EuGH, Urteil vom 28. September 2023 – C‑320/21 P –, juris Rn. 54.
124Zum einen entsprach dies offenkundig nicht dem tatsächlichen Vorgehen der Beklagten, soweit sie bereits in Ziffer 1 Abs. 1 der Förderrichtlinie Coronahilfen Profisport 2021 klargestellt hat, das Förderprogramm allein auf die Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 sowie die Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 zu stützen. Zum anderen war der Förderantrag der Klägerin von vornherein auf eine Förderung im Rahmen dieses Förderprogrammes und somit auf eine Förderung nach Maßgabe der vorgenannten Bundesregelungen gerichtet und von der Beklagten auch nur unter diesem Gesichtspunkt geprüft worden. Eine Begrenzung des Antrags- und Streitgegenstandes auf dieses im Rahmen der Antragstellung geäußerte Begehren folgt schon aus dem Umstand, dass der jeweilige Zuwendungsempfänger sich ggfs. bewusst zur Antragstellung unter einem bestimmten Beihilferegime entschieden hat, um die insoweit maßgeblichen Kumulierungsregelungen zu wahren. Zudem wird die prüfende Behörde das gesamte Förderprogramm und damit weitere Gesichtspunkte der Antragsberechtigung und der Fördermodalitäten – jedenfalls prinzipiell – an dem von ihr zugrunde gelegten Beihilferegime ausrichten. Erstreckte man die Reichweite des behördlichen oder gerichtlichen Prüfungsumfangs bei dieser Sachlage nunmehr auf weitere, nicht vom Förderprogramm vorgesehene Grundlagen, handelte es sich bei dem konkreten Prüfgegenstand nicht lediglich um ein minus zum tatsächlich geäußerten und geltend gemachten Begehren, sondern vielmehr um ein aliud.
125II. Auch kommt der Klägerin nach § 51 Abs. 5 in Verbindung mit den §§ 48, 49 VwVfG kein Anspruch auf ein Wiederaufgreifen des Verfahrens zu, weil die Beklagte ein Wiederaufgreifen nach diesen Vorschriften im Ergebnis ermessensfehlerfrei abgelehnt hat.
126Die Behörde kann, auch wenn – wie hier – die in § 51 Abs. 1 bis Abs. 3 VwVfG normierten Voraussetzungen für einen Rechtsanspruch nicht vorliegen, ein abgeschlossenes Verwaltungsverfahren wiederaufgreifen und eine neue, der gerichtlichen Überprüfung zugängliche Sachentscheidung treffen. Hinsichtlich der in § 51 Abs. 5 in Verbindung mit den §§ 48, 49 VwVfG zu sehenden Ermächtigung zum Wiederaufgreifen des Verfahrens im weiteren Sinne besteht für den Betroffenen allerdings nur ein Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung. Der Gesetzgeber räumt bei der Aufhebung bestandskräftiger belastender Verwaltungsakte in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise weder dem Vorrang des Gesetzes noch der Rechtssicherheit als Ausprägungen des Rechtsstaatsprinzips einen generellen Vorrang ein. Die Prinzipien der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und der Bestandskraft von Verwaltungsakten stehen vielmehr gleichberechtigt nebeneinander. Mit Blick auf das Gebot der materiellen Gerechtigkeit besteht ausnahmsweise dann ein Anspruch auf Rücknahme eines bestandskräftigen Verwaltungsakts, wenn dessen Aufrechterhaltung „schlechthin unerträglich“ ist, was von den Umständen des Einzelfalles und einer Gewichtung der einschlägigen Gesichtspunkte abhängt. Das Festhalten an dem Verwaltungsakt ist insbesondere dann „schlechthin unerträglich“, wenn die Behörde durch unterschiedliche Ausübung der Rücknahmebefugnis in gleichen oder ähnlich gelagerten Fällen gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstößt oder wenn Umstände gegeben sind, die die Berufung der Behörde auf die Unanfechtbarkeit als einen Verstoß gegen die guten Sitten oder gegen Treu und Glauben erscheinen lassen. Die offensichtliche Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts, dessen Rücknahme begehrt wird, kann ebenfalls die Annahme rechtfertigen, seine Aufrechterhaltung sei schlechthin unerträglich.
127Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. April 2023 – 1 C 4.22 –, juris Rn. 36 m.w.N.
128Aus den vorstehenden Erwägungen folgt indes, dass der ablehnende und insoweit dem Änderungsbegehren der Klägerin unterliegende Teil des Teilabhilfe- und Änderungsbescheids vom 11. Oktober 2021 bereits nicht rechtswidrig ergangen ist. Dass ein Festhalten der Beklagten an dieser Regelung gegen die guten Sitten oder gegen Treu und Glauben verstieße, ist vor diesem Hintergrund nicht ansatzweise erkennbar. Ferner ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die Beklagte in ähnlich gelagerten Fällen – ungeachtet einer dadurch bedingten Gleichheit im Unrecht – einen bestandskräftigen Bewilligungsbescheid hinsichtlich der Coronahilfe Profisport 2021 aufgehoben hätte, um dem Betroffenen eine günstigere Förderung zuteilwerden zu lassen. Vor diesem Hintergrund und im Hinblick auf eine zwingende Versagung einer weiteren Coronahilfe Profisport 2021 war das Ermessen der Beklagten – unabhängig von ihren im Ergebnis ggfs. (noch) tragfähigen Erwägungen – ohnehin auf eine Ablehnung des Wiederaufgreifens im weiteren Sinne reduziert.
129Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Über den Antrag, die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären, war nicht mehr zu entscheiden. Gemäß § 162 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 VwGO sind, soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Es fehlt diesem Antrag aber bereits das Rechtsschutzinteresse, wenn der Kläger – wie hier – bereits dem Grunde nach keinen Kostenerstattungsanspruch hat.
130Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. November 2007 – 2 C 29.06 –, juris Rn. 9 – zu § 80 Abs. 2 VwVfG; Schaks, in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 6. Auflage 2025, § 162 VwGO Rn. 115.
131Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 709 Satz 2 und § 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).
132Rechtsmittelbelehrung
133Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
134Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen.
135Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
136Beschluss
137Der Wert des Streitgegenstandes wird auf
138437.238,13 Euro
139festgesetzt.
140Gründe
141Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Der festgesetzte Wert entspricht der im Zuge des Wiederaufgreifens begehrten Geldleistung.
142Rechtsmittelbelehrung
143Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.