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1. Die von der EU-Kommission genehmigte "Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020" beruht auf Art. 107 Abs. 3 Buchstabe b) AEUV und Nr. 3.1 und Nr. 4 des Befristeten Rahmens. Sie gestattete als eng auszulegende Ausnahmeregelung als geeignete, erforderliche und gezielte Lösung (nur) die Gewährung von begrenzten Beihilfen, mit denen Liquiditätsengpässe von Unternehmen aufgrund der Covid-19-Pandemie behoben werden sollten und sichergestellt werden sollte, dass die dadurch verursachten Störungen die Existenzfähigkeit solcher Unternehmen nicht beeinträchtigten. Auf eine Deckung der in den Jahren 2020 und 2021 erforderlichen Summen, um Liquiditätsengpässe in diesem Zeitraum zu überbrücken und das Fortbestehen eines Betriebs sicherzustellen, beschränkte sich die "Neustarthilfe" bzw. die "Neustarthilfe (Plus)" allerdings gerade nicht. Vielmehr lag in ihnen eine pauschale Kompensation für pandemiebedingte Umsatzausfälle.
2. Eine nachträgliche rechtmäßige Bewilligung der Neustarthilfe (Plus) im Rahmen des Erlasses eines Schlussbescheides unter Beachtung eines Liquiditätsengpasses ist nicht möglich, weil die Überprüfung eines Liquiditätsengpasses im Rahmen der durchzuführenden Endabrechnung nicht in den bestandskräftigen Bewilligungsbescheiden angelegt ist.
3. Es kann dahinstehen, ob ein den vorläufigen Bewilligungsbescheid ersetzender Schlussbescheid rechtmäßig erlassen wurde, wenn der eventuell rechtswidrige Schlussbescheid jedenfalls wie hier in eine Rücknahme nach § 48 VwVfG NRW umgedeutet werden kann.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
2Die Beteiligten streiten über die Gewährung mehrerer Corona-Überbrückungshilfen als Betriebskostenpauschalen (sogenannte Neustarthilfe). Der Kläger betreibt seit dem Jahr 2015 ein Taxiunternehmen.
3Aufgrund der Corona-Pandemie, die Deutschland im Januar 2020 erreichte, und der zur Begrenzung ihrer Ausbreitung angeordneten außergewöhnlich restriktiven staatlichen Maßnahmen kam es ab Mitte März in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu einem historischen Einbruch im Wirtschaftsleben. Am 19. März 2020 erließ die Europäische Kommission den Befristeten Rahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID‑19, Mitteilung C(2020) 1863 final, (ABl. C 91 I vom 20. März 2020, S. 1 ff.; im Folgenden: Befristeter Rahmen). In dem Befristeten Rahmen legte die EU-Kommission die Vereinbarkeitsvoraussetzungen fest, anhand derer sie die von den Mitgliedstaaten nach Art. 107 Abs. 3 Buchstabe b AEUV gewährten Beihilfen grundsätzlich prüfen werde.
4Auf der Grundlage von Nr. 3.1 und Nr. 4 des Befristeten Rahmens erließ das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die „Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“ vom 26. März 2020 (BAnz AT vom 31. März 2020 B2), die noch mehrfach geändert wurde.
5Der Beklagte erstellte zur Umsetzung der durch diese Maßnahmen geschaffenen beihilferechtlichen Möglichkeiten unter anderem das Programm der Corona-Überbrückungshilfe, welche hier als sog. Überbrückungshilfe III bzw. Überbrückungshilfe III Plus in Gestalt der sog. Neustarthilfe bzw. Neustarthilfe Plus gegenständlich ist. Dem Förderprogramm der Überbrückungshilfe III (Plus) liegen die Richtlinien des Landes zur fortgesetzten Gewährung von Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen 2022 („Überbrückungshilfe III NRW“ und „Überbrückungshilfe III Plus NRW“) – Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie – V A 3 – 81.11.18.02 – vom 10. Februar 2021 in der 4. aktualisierten Fassung vom 21. November 2023 (im Folgenden: Förderrichtlinie) zugrunde. Diese haben auszugsweise folgenden Inhalt:
6„[…]
7A. Überbrückungshilfe III NRW
81. Zweck der Überbrückungshilfe
9(1) […] Diese Überbrückungshilfe ist in Form einer Billigkeitsleistung gemäß § 53 Bundeshaushaltsordnung (BHO) als freiwillige Zahlung zur Sicherung der wirtschaftlichen Existenz zu gewähren, wenn Unternehmen, Soloselbständige und Angehörige der Freien Berufe Corona-bedingt erhebliche Umsatzausfälle erleiden. Durch Zahlungen als Beitrag zu den betrieblichen Fixkosten soll ihre wirtschaftliche Existenz gesichert werden. […]
102. Definitionen
11[…]
12(7) Umsatz ist der steuerbare Umsatz nach § 1 Umsatzsteuergesetz. […]
13(8a) Um den Referenzumsatz für die Betriebskostenpauschale („Neustarthilfe“) im Sinne von Buchstabe A Ziffer 4 Absatz 2 Nr. 1 zu bestimmen, wird der durchschnittliche monatliche Umsatz des Jahres 2019 zugrunde gelegt (Referenzmonatsumsatz). […] Der Referenzumsatz ist das Sechsfache dieses Referenzmonatsumsatzes. […]
143. Antragsberechtigung
15(1) Antragsberechtigt für einen Fördermonat im Zeitraum November 2020 bis Juni 2021 sind unabhängig von dem Wirtschaftsbereich, in dem sie tätig sind, von der Corona-Krise betroffene Unternehmen einschließlich Sozialunternehmen (gemeinnützige Unternehmen) gemäß Buchstabe A Ziffer 2 Absatz 3 sowie Soloselbständige im Sinne von Buchstabe A Ziffer 2 Absatz 3a und selbständige Angehörige der Freien Berufe im Haupterwerb, wenn
16[...]
17c) ihr Umsatz in dem entsprechenden Monat im Zeitraum November 2020 bis Juni 2021 Corona-bedingt im Sinne von Buchstabe A Ziffer 2 Absatz 7a um mindestens 30 Prozent gegenüber dem jeweiligen Monat des Jahres 2019 zurückgegangen ist.
18[…]
19Die Betriebskostenpauschale („Neustarthilfe") wird als voller Zuschuss gewährt, wenn ansonsten keine Fixkosten gemäß Buchstabe A Ziffer 4 geltend gemacht werden und der Umsatz der oder des Antragstellenden während der sechsmonatigen Laufzeit Januar bis Juni 2021 im Vergleich zu einem sechsmonatigen Referenzumsatz 2019 um mindestens 60 Prozent zurückgegangen ist. […]
204. Förderfähige Kosten
21[…]
22(2) Für folgende Branchen beziehungsweise Unternehmen gelten Sonderregelungen:
23Ein Unternehmen beziehungsweise eine Unternehmensgruppe kann jeweils nur eine dieser Sonderregelungen in Anspruch nehmen. […]
241. Betriebskostenpauschale („Neustarthilfe“)
25Die Betriebskostenpauschale („Neustarthilfe“) gemäß Buchstabe A Ziffer 3 Absatz 1 beträgt einmalig 50 Prozent des sechsmonatigen Referenzumsatzes, maximal aber 7.500 Euro für natürliche Personen und Ein-Personen-Kapitalgesellschaften und 30.000 Euro für Mehr-Personen-Kapitalgesellschaften und Genossenschaften.
26Die Betriebskostenpauschale („Neustarthilfe“) wird zu Beginn der Laufzeit als Vorschuss ausgezahlt, auch wenn die konkreten Umsatzeinbußen während der Laufzeit Januar bis Juni 2021 noch nicht feststehen.
27Sollte der Umsatz während der sechsmonatigen Laufzeit bei über 40 Prozent des sechsmonatigen Referenzumsatzes liegen, sind die Vorschusszahlungen anteilig so zurückzuzahlen, dass in Summe der erzielte Umsatz und die Förderung 90 Prozent des Referenzumsatzes nicht überschreiten. So können beispielsweise bei einem tatsächlichen Umsatz von 60 Prozent des Referenzumsatzes im Betrachtungszeitraum 30 Prozent des Referenzumsatzes als Förderung behalten werden, die Differenz zur ausgezahlten Förderung (20 Prozent) ist zurückzuzahlen. […] Liegt der erzielte Umsatz bei 90 Prozent oder mehr, so ist die Betriebskostenpauschale („Neustarthilfe“) vollständig zurückzuzahlen. Wenn die so errechnete Rückzahlung unterhalb einer Schwelle von 250 Euro liegt, ist keine Rückzahlung erforderlich. (Beispiel: Eine Soloselbständige hat einen Referenzumsatz von 10.000 Euro und erzielt im Förderzeitraum einen Umsatz von 75 Prozent des Referenzumsatzes. Von den 5.000 Euro Betriebskostenpauschale („Neustarthilfe“), die sie erhalten hat, darf sie 1.500 Euro behalten (15 Prozent des Referenzumsatzes) und muss 3.500 Euro zurückzahlen).
28Die begünstigten Direktantragstellenden werden bei Beantragung zu einer Endabrechnung durch Selbstprüfung nach Ablauf des Förderzeitraums, jedoch spätestens bis 31. Dezember 2021 (bzw. vier Wochen nach Versand des Bewilligungsbescheides, wenn die Neustarthilfe nach dem 1. Dezember 2021 bewilligt wurde), verpflichtet. Die Frist für die Einreichung der Endabrechnung über prüfende Dritte wurde bis zum 31. Dezember 2022 verlängernt (sic). […]
299. Prüfung des Antrags und der Schlussabrechnung durch die Bewilligungsstellen
30[…]
31(4) Zuviel gezahlte Leistungen sind zurückzufordern. […] Der Bewilligungsstelle sind auf Basis der verpflichtenden Endabrechnung durch Selbstprüfung anfallende Rückzahlungen im Rahmen der Betriebskostenpauschale („Neustarthilfe“) seitens der Direktantragstellenden bis zum 31. Dezember 2021 bzw. vier Wochen nach Versand des Bewilligungsbescheides, wenn die Neustarthilfe nach dem 1. Dezember 2021 bewilligt wurde, unaufgefordert mitzuteilen und bis spätestens 30. Juni 2022 zu überweisen. Die Frist für die Einreichung der Endabrechnung über prüfende Dritte wurde bis zum 31. Dezember 2022 verlängert. […]
32B. Überbrückungshilfe III Plus NRW
331. Zweck der Überbrückungshilfe
34(1) […] Diese Überbrückungshilfe ist in Form einer Billigkeitsleistung gemäß § 53 Bundeshaushaltsordnung (BHO) als freiwillige Zahlung zur Sicherung der wirtschaftlichen Existenz zu gewähren, wenn Unternehmen, Soloselbständige und Angehörige der Freien Berufe Corona-bedingt erhebliche Umsatzausfälle erleiden. Durch Zahlungen als Beitrag zu den betrieblichen Fixkosten soll ihre wirtschaftliche Existenz gesichert werden. […]
352. Definitionen
36[…]
37(7) Umsatz ist der steuerbare Umsatz nach § 1 Umsatzsteuergesetz. […]
38(8a) Um den dreimonatigen Referenzumsatz für die Betriebskostenpauschale („Neustarthilfe Plus“) im Sinne von Buchstabe B Ziffer 4 Absatz 2 Nr. 1 zu bestimmen, wird der durchschnittliche monatliche Umsatz des Jahres 2019 zugrunde gelegt (Referenzmonatsumsatz). […] Der Referenzumsatz ist das Dreifache dieses Referenzmonatsumsatzes. […]
393. Antragsberechtigung
40(1) Antragsberechtigt für einen Fördermonat im Zeitraum Juli 2021 bis Dezember 2021 sind unabhängig von dem Wirtschaftsbereich, in dem sie tätig sind, von der Corona-Krise betroffene Unternehmen einschließlich Sozialunternehmen (gemeinnützige Unternehmen) gemäß Buchstabe B Ziffer 2 Absatz 3 sowie Soloselbständige im Sinne von Buchstabe B Ziffer 2 Absatz 3a und selbständige Angehörige der Freien Berufe im Haupterwerb, wenn
41[...]
42c) ihr Umsatz in dem entsprechenden Monat im Zeitraum Juli 2021 bis Dezember 2021 Corona-bedingt im Sinne von Buchstabe B Ziffer 2 Absatz 7a um mindestens 30 Prozent gegenüber dem jeweiligen Monat des Jahres 2019 zurückgegangen ist.
43[…]
44Die Betriebskostenpauschale („Neustarthilfe Plus") wird als voller Zuschuss gewährt, wenn ansonsten keine Fixkosten gemäß Buchstabe B Ziffer 4 geltend gemacht werden und der Umsatz der oder des Antragstellenden während der dreimonatigen Laufzeit Juli bis September 2021 (3. Quartal 2021) bzw. Oktober bis Dezember 2021 (4. Quartal 2021) im Vergleich zum dreimonatigen Referenzumsatz (in der Regel aus 2019) um mindestens 60 Prozent zurückgegangen ist. […]
454. Förderfähige Kosten
46[…]
47(2) Für folgende Branchen beziehungsweise Unternehmen gelten Sonderregelungen:
48Ein Unternehmen beziehungsweise eine Unternehmensgruppe kann jeweils nur eine dieser Sonderregelungen in Anspruch nehmen. […]
491. Betriebskostenpauschale („Neustarthilfe Plus“)
50Die Betriebskostenpauschale („Neustarthilfe Plus“) gemäß Buchstabe B Ziffer 3 Absatz 1 beträgt einmalig 50 Prozent des Referenzumsatzes, für das 3. und 4. Quartal 2021 - maximal aber 4.500 Euro pro Quartal für natürliche Personen und Ein-Personen-Kapitalgesellschaften und 18.000 Euro pro Quartal für Mehr-Personen-Kapitalgesellschaften und Genossenschaften.
51Die Betriebskostenpauschale („Neustarthilfe Plus“) wird zu Beginn der Laufzeit als Vorschuss ausgezahlt, auch wenn die konkreten Umsatzeinbußen während der Förderzeiträume Juli bis September 2021 sowie Oktober bis Dezember 2021 noch nicht feststehen.
52Sollte der Umsatz während der dreimonatigen Laufzeit bei 40 Prozent oder weniger des dreimonatigen Referenzumsatzes liegen, kann die Vorschusszahlung vollständig behalten werden.
53Sollte der Umsatz während der dreimonatigen Laufzeit bei über 40 Prozent, aber unter 90 Prozent des dreimonatigen Referenzumsatzes liegen, sind die Vorschusszahlungen anteilig so zurückzuzahlen, dass in Summe der erzielte Umsatz und die Förderung 90 Prozent des Referenzumsatzes nicht überschreiten. So können beispielsweise bei einem tatsächlichen Umsatz von 60 Prozent des Referenzumsatzes im Betrachtungszeitraum 30 Prozent des Referenzumsatzes als Förderung behalten werden, die Differenz zur ausgezahlten Förderung (20 Prozent des Referenzumsatzes) ist zurückzuzahlen. […]
54Liegt der erzielte Umsatz bei 90 Prozent oder mehr des dreimonatigen Referenzumsatzes, so ist die Betriebskostenpauschale („Neustarthilfe Plus“) vollständig zurückzuzahlen. Wenn die so errechnete Rückzahlung unterhalb einer Schwelle von 250 Euro liegt, ist keine Rückzahlung erforderlich.
55Die Begünstigten werden bei Beantragung zu einer Endabrechnung durch Selbstprüfung nach Ablauf des Förderzeitraums, jedoch spätestens bis 30. Juni 2022, verpflichtet. Die Frist für die Einreichung der Endabrechnung über prüfende Dritte ist der 31. Dezember 2022. […]
569. Prüfung des Antrags und der Schlussabrechnung durch die Bewilligungsstellen
57[…]
58(4) Zuviel gezahlte Leistungen sind zurückzufordern. Wenn die endgültige Höhe der Billigkeitsleistung die bereits gezahlten Zuschüsse übersteigt, erfolgt auf entsprechenden Antrag eine Nachzahlung für die vierte Phase der Überbrückungshilfe. Der Bewilligungsstelle sind auf Basis der verpflichtenden Endabrechnung durch Selbstprüfung anfallende Rückzahlungen im Rahmen der Betriebskostenpauschale („Neustarthilfe Plus“) bis zum 30. Juni 2022 unaufgefordert mitzuteilen und bis spätestens 31. Dezember 2022 zu überweisen. […]
59C. Beihilferechtliche Regelungen, straf- und steuerrechtliche Hinweise, Datenschutz, Inkrafttreten, Außerkrafttreten
601. Beihilferechtliche Regelungen
61(1) Die Bewilligung durch die zuständigen Stellen muss beihilfekonform erfolgen. Die dritte und die vierte Phase der Überbrückungshilfe fallen […] im Falle von Betroffenen, die die Betriebskostenpauschale („Neustarthilfe beziehungsweise Neustarthilfe Plus“) im Sinne von Buchstaben A Ziffer 4 Absatz 2 Nr. 1 und Buchstande B Ziffer 4 Absatz 2 Nr. 1 beantragen, […], unter die „Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“ in der jeweils geltenden Fassung. […]“
62Über das Internet war ferner ein Frage-Antwort-Katalog (FAQ) des Bundes abrufbar, auf welchen der Beklagte auf seiner Internetpräsenz verwies. In der Fassung vom 13. Dezember 2022 heißt es dort unter anderem:
63„[…]
644. Wie läuft die Antragstellung?
65[…]
664.3 Wer trägt die Kosten für die prüfende Dritte oder den prüfenden Dritten?
67Die Kosten für prüfende Dritte werden in einem gewissen Umfang bezuschusst und zusätzlich zur Neustarthilfe an den Antragstellenden ausgezahlt.
68Die oder der prüfende Dritte gibt seine Kosten bei der Antragstellung für die Neustarthilfe an:
69Betragen die geltend gemachten Kosten weniger als 250 Euro, wird der geltend gemachte Betrag mit der Neustarthilfe ausgezahlt.
Betragen die geltend gemachten Kosten 250 Euro oder mehr, werden die Kosten bis zu einem Betrag von maximal fünf Prozent des beantragten Fördervolumens, mindestens aber in Höhe von 250 Euro ersetzt.
Wird Ihr Antrag auf Neustarthilfe abgelehnt oder negativ beschieden, werden die Kosten für prüfende Dritte entsprechend auch nicht übernommen. […]“
73Unter dem 25. März 2021 beantragte der Kläger bei der Bezirksregierung C. die Gewährung einer Corona-Überbrückungshilfe als Betriebskostenpauschale (Neustarthilfe) in Höhe von 7.750,00 Euro für den Zeitraum von Januar 2021 bis Juni 2021. Hiervon entfielen 7.500,00 Euro auf die Betriebskostenpauschale und 250,00 Euro auf die Kosten des Prüfenden Dritten.
74Mit Bescheid vom 26. März 2021 gewährte die Bezirksregierung C. dem Kläger insbesondere auf Grundlage der Förderrichtlinie die begehrte Zuwendung. Der Bescheid gelte als Bescheinigung einer „Kleinbeihilfe“, da die Neustarthilfe in Form einer Einmalzahlung gemäß der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 gewährt werde. Die Bewilligung und Auszahlung ergehe unter dem Vorbehalt der endgültigen Festsetzung im Rahmen der Endabrechnung. Sowohl der Antrag vom 25. März 2021 als auch insbesondere die Förderrichtlinie seien Grundlage und Bestandteil des Bescheides. Die Neustarthilfe diene dazu, Soloselbstständigen und selbstständigen Angehörigen der Freien Berufe, deren wirtschaftliche Tätigkeit im Förderzeitraum coronabedingt eingeschränkt sei, zu unterstützen und ihre wirtschaftliche Existenz zu sichern. Der Bescheid enthielt unter anderem folgende Nebenbestimmungen:
75„[…]
763. Die oder der Begünstigte wurde bei Beantragung zu einer Endabrechnung durch Selbstprüfung nach Ablauf des Förderzeitraums verpflichtet, unter Angabe der Umsätze im Förderzeitraum. Die Bewilligungsstelle behält sich vor, weitere Unterlagen, die für die Prüfung der Voraussetzungen für die Gewährung der Neustarthilfe von Bedeutung sind, anzufordern. Die oder der Begünstigte ist verpflichtet, sämtliche Unterlagen, die im Zusammenhang mit der Gewährung der Neustarthilfe stehen, bereitzuhalten.
77Die Endabrechnung ist bis zum 31.12.2021 über ein Online-Tool auf der Plattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de einzureichen. Auf einem anderen Kommunikationsweg eingereichte Endabrechnungen können nicht bearbeitet werden. Im Rahmen der Endabrechnung wird die endgültige Förderhöhe der Neustarthilfe anhand des im Förderzeitraums Januar 2021 bis Juni 2021 realisierten Umsatzes berechnet. Sollte der in der Endabrechnung berechnete Förderbetrag geringer ausfallen als die bereits ausgezahlte Vorschusszahlung, ist die Neustarthilfe (teilweise) zurückzuzahlen. Diese Rückzahlungen sind bis zum 30. Juni 2022 zu leisten. […]
7810. Wir behalten uns im Einzelfall im Nachgang eine Prüfung der Voraussetzungen für die Gewährung der Neustarthilfe sowie der Verwendung der Neustarthilfe vor. […]“
79Ferner beantragte der Kläger bei der Bezirksregierung C. unter dem 14. Oktober 2021 die Gewährung einer Corona-Überbrückungshilfe als Betriebskostenpauschale (Neustarthilfe Plus) in Höhe von 4.750,00 Euro für den Zeitraum von Juli 2021 bis September 2021 sowie unter dem 16. März 2022 die Gewährung einer weiteren Neustarthilfe Plus in Höhe von 4.750,00 Euro für den Zeitraum von Oktober 2021 bis Dezember 2021. Wiederum entfielen jeweils 250,00 Euro auf die Kosten des Prüfenden Dritten.
80Mit Bescheiden vom 18. Oktober 2021 sowie vom 17. März 2022 gewährte die Bezirksregierung C. dem Kläger auch diese begehrten Zuwendungen. Die Bescheide enthielten weitestgehend inhaltsgleiche Bestimmungen wie der Bescheid vom 26. März 2021, jedoch mit der Maßgabe, dass jeweils eine Endabrechnung bis zum 31. März 2022 bzw. bis zum 31. Dezember 2022 zu erstellen sei. Zusätzlich enthielt der Bescheid vom 17. März 2022 folgende Nebenbestimmung:
81„[…]
828. […] Allerdings wird die Neustarthilfe Plus auf Leistungen anderer Corona-Hilfsprogramme der Länder und Kommunen angerechnet, wenn sich Förderzweck (Gewährung einer Liquiditätshilfe für Unternehmen, die aufgrund der Corona-Pandemie hohe Umsatzeinbußen zu verzeichnen haben) und Förderzeitraum überschneiden und sich ohne die Anrechnung eine Überkompensation ergeben würde. […]“
83Der Kläger nahm in keinem der drei Verfahren eine Endabrechnung vor.
84Mit Schlussbescheiden vom 2. Mai 2024, vom 7. Mai 2024 und vom 16. Mai 2024 lehnte die Bezirksregierung C. die Anträge des Klägers vom 25. März 2021, vom 14. Oktober 2021 sowie vom 16. März 2022 jeweils ab, ersetzte den jeweiligen Bewilligungs- durch den entsprechenden Schlussbescheid und forderte die gewährten Leistungen zurück. Zur Begründung führte sie in den Schlussbescheiden im Wesentlichen gleichlautend aus, sie habe die Anträge in Ausübung ihres pflichtgemäßen Ermessens abgelehnt, weil der Kläger seiner Pflicht zur Einreichung einer Endabrechnung nicht nachgekommen sei, obwohl er sich hierzu bei Antragstellung verpflichtet habe. Die Rückforderung der bereits ausgezahlten Leistungen stütze sich in entsprechender Anwendung auf § 49a Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW). Zudem werde eine Verzinsung des jeweiligen Rückzahlungsbetrages in entsprechender Anwendung von § 49a Abs. 3 Satz 1 VwVfG NRW beginnend ab dem Zeitpunkt, an welchem die Fördersumme ausgezahlt worden sei, mit drei Prozentpunkten über dem Basiszinssatz festgesetzt.
85Der Kläger hat am 29. Mai 2024 Klage erhoben.
86Zur Begründung trägt er vor, er habe die Endabrechnung aufgrund technischer Probleme nicht eingereicht. Es sei insoweit zu erheblichen Schwierigkeiten mit dem Zugang des Prüfenden Dritten zur bereitgestellten Online-Plattform gekommen, was jedoch nicht zu seinen Lasten gehen könne. Der Beklagte habe den Account des Prüfenden Dritten deaktiviert. Es seien sodann – in Absprache mit dem Support – ein weiterer Account für denselben Prüfenden Dritten eingerichtet und die Anträge auf den neuen Account übertragen worden. Diese Umstände seien stets an den Beklagten herangetragen worden. Dessen Verhalten sei treuwidrig, soweit er nun eine schriftliche Dokumentation der Probleme verlange, da sämtliche Eingaben durch die Sachbearbeiter der Hotline erfasst worden seien. Teilweise habe der Prüfende Dritte Rückmeldungen über die Behebung des Problems per E-Mail erhalten. Ferner habe der Beklagte es versäumt, an die Einreichung der Endabrechnungen zu erinnern, wie es bei anderen Antragstellern der Fall gewesen sei. Soweit der Beklagte diese Umstände nicht in seine Entscheidung habe einfließen lassen, sei diese ermessensfehlerhaft erfolgt. Jedenfalls könne er – der Kläger – die Endabrechnung nunmehr im Klageverfahren durchführen. In der Sache habe er einen Anspruch auf die Neustarthilfe, weil sein Umsatz für alle maßgeblichen Zeiträume um mehr als 60 % zurückgegangen sei.
87Der Kläger beantragt,
88den Beklagten unter Aufhebung des Schlussbescheides der Bezirksregierung C. vom 2. Mai 2024 zu verpflichten, ihm die vorläufig gewährte Neustarthilfe in Höhe von 7.750,00 Euro endgültig zu gewähren,
den Beklagten unter Aufhebung des Schlussbescheides der Bezirksregierung C. vom 7. Mai 2024 zu verpflichten, ihm die vorläufig gewährte Neustarthilfe Plus (3. Quartal) in Höhe von 4.750,00 Euro endgültig zu gewähren,
den Beklagten unter Aufhebung des Schlussbescheides der Bezirksregierung C. vom 16. Mai 2024 zu verpflichten, ihm die vorläufig gewährte Neustarthilfe Plus (4. Quartal) in Höhe von 4.750,00 Euro endgültig zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
93die Klage abzuweisen.
94Unter Wiederholung und Vertiefung seiner Begründungen der streitbefangenen Bescheide führt er aus, es sei ständige Verwaltungspraxis, bei einer ausbleibenden Endabrechnung den Förderantrag ablehnend zu bescheiden. Es sei Sache des Antragstellenden, die Voraussetzungen für die Gewährung einer Zuwendung darzulegen und nachzuweisen. Maßgeblich sei dabei der Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung. Auch sei dem Kläger das Verhalten seines Prüfenden Dritten zuzurechnen. Nach ständiger Verwaltungspraxis komme es hierbei auf ein Verschulden nicht an. Es werde ferner bestritten, dass es technische Probleme bei der Einreichung gegeben habe. Jedenfalls habe sich der Kläger mit diesem Vorbringen umgehend an das beklagte Land wenden und die Probleme dokumentieren können. Zudem sei der Prüfende Dritte des Klägers an die Einreichung der Endabrechnung erinnert worden, auch wenn nach den Festsetzungen des vorläufigen Bewilligungsbescheides keine Pflicht zur Erinnerung bestanden habe. Die entsprechenden E-Mails seien protokolliert worden.
95Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird ergänzend auf den weiteren Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
96Entscheidungsgründe
97Die Klage hat keinen Erfolg; sie ist zulässig, aber unbegründet.
98Dem Kläger kommt weder ein Anspruch auf die begehrte Bewilligung von Neustarthilfe (Plus) (hierzu unter I.) noch ein Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Neubescheidung im Hinblick auf die in der Sache ablehnenden Schlussbescheide der Bezirksregierung C. vom 2. Mai 2024, vom 7. Mai 2024 sowie vom 16. Mai 2024 (hierzu unter II.) zu, vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Soweit das Verpflichtungsbegehren des Klägers auch ein (isoliertes) Anfechtungsbegehren umfasst, ist er durch die streitbefangenen Schlussbescheide jedenfalls nicht in seinen Rechten verletzt (hierzu unter III.), vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
99I. Der Kläger hat bezüglich seiner entsprechenden Förderanträge vom 25. März 2021, vom 14. Oktober 2021 sowie vom 16. März 2022 von vornherein keinen Anspruch auf die begehrte Neustarthilfe (Plus), § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Dabei kann dahinstehen, ob bei Einreichung der Endabrechnung technische Schwierigkeiten bestanden oder der Kläger an die Einreichung der Endabrechnung erinnert wurde bzw. erinnert werden musste, denn einer endgültigen Gewährung dieser Zuwendungen steht und stand von Anfang an höherrangiges Recht in Gestalt von Art. 107 Abs. 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) in Verbindung mit Art. 108 Abs. 3 AEUV entgegen.
100Rechtsgrundlage eines klägerischen Anspruchs können mangels einfachgesetzlicher Regelung nur Art. 3 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1 GG in Verbindung mit der Förderrichtlinie und der ständigen Verwaltungspraxis des Beklagten sein. Förderrichtlinien vermögen als Verwaltungsvorschriften über die ihnen zunächst nur innewohnende interne Bindung hinaus vermittels sowohl des Gleichheitssatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG als auch des im Rechtsstaatsprinzip verankerten Gebots des Vertrauensschutzes aus Art. 20 GG eine anspruchsbegründende Außenwirkung im Verhältnis der Verwaltung zum Bürger zu begründen.
101Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 8. April 1997 – 3 C 6.95 –, juris Rn. 17 ff., sowie vom 18. Juli 2002 – 3 C 54.01 –, juris; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 14. Mai 2009 – 12 A 605/08 –, juris Rn. 4, sowie vom 18. Januar 2018 – 4 A 1576/15 –, juris Rn. 6.
102Entscheidend ist dabei im Ausgangspunkt, wie die zuständigen Behörden die Verwaltungsvorschriften im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger Praxis gehandhabt haben und in welchem Umfang sie infolgedessen an den Gleichheitssatz gebunden sind. Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle hat sich deshalb einerseits auf die Prüfung zu beschränken, ob bei der Anwendung der Richtlinien im Einzelfall der Gleichheitssatz verletzt oder der Rahmen, der durch die gesetzliche Zweckbestimmung im zugrundeliegenden Haushaltsplan gezogen ist, nicht beachtet worden ist.
103Vgl. BVerwG, Urteile vom 16. Juni 2015 – 10 C 15.14 –, juris Rn. 24, sowie vom 26. April 1979 – 3 C 111.79 –, juris Rn. 24 f.; Verwaltungsgericht (VG) Köln, Urteile vom 17. März 2014 – 16 K 4253/12 –, juris Rn. 21, sowie vom 21. Mai 2015 – 16 K 4751/14 –, juris Rn. 31.
104Darüber hinaus wird das Zuwendungsermessen des Zuwendungsgebers andererseits durch allgemeine rechtliche Grenzen beschränkt. So ist die Bewilligung einer Zuwendung etwa dann ausgeschlossen, wenn sie mit höherrangigem Recht nicht in Einklang gebracht werden kann. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die Bewilligung einen Verstoß gegen das europarechtliche Beihilfeverbot darstellen würde. Nach Art. 107 Abs. 1 AEUV sind staatliche Beihilfen, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, grundsätzlich mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Nach Art. 108 Abs. 3 AEUV sind die Mitgliedstaaten zum einen verpflichtet, bei der Kommission alle Maßnahmen anzumelden, mit denen eine Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV eingeführt oder umgestaltet werden soll, und zum anderen, solche Maßnahmen nicht durchzuführen, solange die Kommission nicht abschließend über sie entschieden hat. Staatliche Beihilfen, die nicht von einer Freistellungsverordnung erfasst werden, unterliegen weiterhin der in Art. 108 Abs. 3 AEUV vorgesehenen Anmeldepflicht.
105Vgl. Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH), Urteil vom 5. März 2019 – C‑349/17 –, juris Rn. 56 ff.; BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2010 – 3 C 44.09 –, juris Rn. 13; OVG NRW, Urteil vom 25. August 2025 – 4 A 1555/23 –, juris Rn. 69; Cremer, in: Calliess/Ruffert, EUV/AEUV, 6. Auflage 2022, Art. 107 AEUV Rn. 1.
106Vor diesem Hintergrund müssen Bewilligungsbehörden im Rahmen eines zuwendungsrechtlichen Verfahrens grundsätzlich die Vereinbarkeit einer Zuwendung mit dem europäischen Beihilfeverbot prüfen und können im Fall der Unvereinbarkeit einen entsprechenden Zuwendungsantrag bloß ablehnen. Art. 107 Abs. 1 AEUV stellt einen Verbotstatbestand für die Bewilligungsbehörden dar, welcher über die unmittelbare Wirkung des Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV seine Außenwirkung entfaltet.
107Vgl. EuGH, Urteil vom 11. Juli 1996 – C‑39/94 –, juris; Cremer, in: Calliess/Ruffert, EUV/AEUV, 6. Auflage 2022, Art. 107 AEUV Rn. 9 f.; Kühling, in: Streinz, EUV/AEUV, 3. Auflage 2018, Art. 107 AEUV Rn. 4, jeweils m.w.N.
108Corona-Wirtschaftshilfen wie die hier gegenständliche Neustarthilfe (Plus) fallen nicht unter eine allgemeine Freistellungsregelung. Art. 107 Abs. 2 und Abs. 3 AEUV sehen jedoch bestimmte Ausnahmen von dem Grundsatz der Unvereinbarkeit staatlicher Beihilfen mit dem Binnenmarkt vor, wie etwa die in Art. 107 Abs. 3 Buchstabe b AEUV genannte Ausnahme für Beihilfen „zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats“. Staatliche Beihilfen, die für die Ziele und unter den Voraussetzungen dieser Ausnahmebestimmungen gewährt werden, sind daher ungeachtet der Tatsache, dass sie geeignet sind, den Wettbewerb zu verfälschen und den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, mit dem Binnenmarkt vereinbar oder können für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden.
109Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. August 2025 – 4 A 1555/23 –, juris Rn. 71; siehe auch EuGH, Urteile vom 4. Oktober 2024 – C‑124/23 P –, juris Rn. 26 und Rn. 41, sowie vom 23. November 2023 – C‑209/21 P –, juris Rn. 30.
110Bei der Durchführung des Art. 107 Abs. 3 Buchstabe b AEUV verfügt die Kommission über ein weites Ermessen, dessen Ausübung komplexe wirtschaftliche und soziale Wertungen voraussetzt.
111Vgl. OVG NRW, Urteile vom 25. August 2025 – 4 A 1555/23 –, juris Rn. 73, sowie vom 9. September 2025 – 4 A 1793/23 –, juris Rn. 100; siehe auch EuGH, Urteil vom 4. Oktober 2024 – C‑124/23 P –, juris Rn. 30.
112Die Covid-19-Pandemie hat zu einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben Deutschlands geführt und fällt daher in den Anwendungsbereich von Art. 107 Abs. 3 Buchstabe b AEUV. Der auf diese Vorschrift gestützte Befristete Rahmen der Kommission,
113Mitteilung der Kommission – Befristeter Rahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19 vom 20. März 2020 (ABl. C 91 I, S. 1 ff.), in der Fassung der sechsten Änderung vom 24. November 2021 (Abl. C 473, S. 1 ff.),
114sollte – zuletzt bis zum 30. Juni 2022 – die Vereinbarkeit von Beihilfen mit dem Binnenmarkt ermöglichen, mit denen Liquiditätsengpässe von Unternehmen aufgrund der Covid-19-Pandemie behoben werden sollten und sichergestellt werden sollte, dass die dadurch verursachten Störungen die Existenzfähigkeit solcher Unternehmen nicht beeinträchtigten (dort Rn. 18). Sobald die Kommission feststellt, dass eine beträchtliche Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats vorliegt, kann dieser, sofern auch die übrigen Voraussetzungen des Art. 107 Abs. 3 Buchstabe b AEUV erfüllt sind, (von der Kommission) ermächtigt werden, staatliche Beihilfen in Form von Beihilferegelungen oder Einzelbeihilfen zu gewähren, die zur Behebung dieser beträchtlichen Störung beitragen.
115Vgl. OVG NRW, Urteile vom 25. August 2025 – 4 A 1555/23 –, juris Rn. 75, sowie vom 9. September 2025 – 4 A 1793/23 –, juris Rn. 102; siehe auch EuGH, Urteil vom 4. Oktober 2024 – C‑124/23 P –, juris Rn. 42; Gericht der Europäischen Union (EuG), Urteil vom 21. Dezember 2022 – T‑260/21 –, juris Rn. 52 f. und Rn. 58 unter Bezugnahme auf Rn. 18 des Befristeten Rahmens.
116Der Erlass des Befristeten Rahmens befreite die Kommission nicht davon, mitgliedstaatliche Beihilferegelungen oder Einzelbeihilfen individuell zu prüfen. Bei der Prüfung war sie allerdings vorbehaltlich außergewöhnlicher Umstände nicht berechtigt, von den Vorschriften abzuweichen, die sie sich im Befristeten Rahmen selbst auferlegt hatte.
117Vgl. OVG NRW, Urteile vom 25. August 2025 – 4 A 1555/23 –, juris Rn. 77, sowie vom 9. September 2025 – 4 A 1793/23 –, juris Rn. 104; siehe auch EuG, Urteil vom 21. Dezember 2022 – T‑260/21 –, juris Rn. 78 und Rn. 83.
118Bereits in ihrer Genehmigung vom 24. März 2020 (SA.56790) hatte die Kommission nochmals ausdrücklich klargestellt, dass die Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 auf Art. 107 Abs. 3 Buchstabe b AEUV und Nr. 3.1 des Befristeten Rahmens beruhte. Sie gestattete als eng auszulegende Ausnahmeregelung, wie die Kommission im Befristeten Rahmen ausdrücklich klargestellt hatte, als geeignete, erforderliche und gezielte Lösung (nur) die Gewährung von begrenzten Beihilfen, mit denen Liquiditätsengpässe von Unternehmen aufgrund der Covid-19-Pandemie behoben werden sollten und sichergestellt werden sollte, dass die dadurch verursachten Störungen die Existenzfähigkeit solcher Unternehmen nicht beeinträchtigten. Nur Beihilfen mit dieser Zielrichtung standen im Einklang mit der jeweiligen Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 und verfügten auf ihrer Grundlage über die erforderliche Genehmigung der Kommission.
119Vgl. OVG NRW, Urteile vom 25. August 2025 – 4 A 1555/23 –, juris Rn. 79 ff., sowie vom 9. September 2025 – 4 A 1793/23 –, juris Rn. 106 ff. mit Hinweis auf OVG NRW, Urteile vom 1. Oktober 2024 – 4 A 357/21 –, juris Rn. 47 ff., sowie vom 17. März 2023 – 4 A 1986/22 –, juris Rn. 151 f.
120Einen Schadensausgleich nach Art. 107 Abs. 2 AEUV sah die Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 nicht vor. Die Regelung sollte nach der Kommissionsgenehmigung (nur) die finanziellen Schwierigkeiten der Unternehmen beheben und sicherstellen, dass die durch den Ausbruch verursachten Störungen ihre Existenzfähigkeit nicht beeinträchtigten (SA.56790, Rn. 3). Begünstigt sollten danach von nationalen Behörden auszuwählende Unternehmen sein, die im Sinne der Ausführungen im Befristeten Rahmen von wirtschaftlichen Auswirkungen der Pandemie betroffen und dadurch vorübergehend in finanzielle Schwierigkeiten geraten waren (SA.56790, Rn. 10 f. und Rn. 30). In späteren Genehmigungen der überarbeiteten Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 hatte die Kommission hierauf Bezug genommen (SA.56974, Rn. 20; SA.58021, Rn. 16; SA.59433, Rn. 13; SA.61744, Rn. 17; SA.100743, Rn. 14).
121Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. August 2025 – 4 A 1555/23 –, juris Rn. 81.
122Auch die von der Europäischen Kommission am 21. Dezember 2021 mit Beschluss C(2021) 9879 final – SA.100743 – zuletzt gesondert genehmigte „Fünfte Geänderte Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“ war weiterhin auf die Ziffer 3.1 und Ziffer 4 des Befristeten Rahmens gestützt.
123Soweit sich die Behörden nicht darauf beschränkten, entsprechend der Genehmigung der Kommission Unternehmen auszuwählen, die im Sinne der Ausführungen im Befristeten Rahmen von wirtschaftlichen Auswirkungen der Pandemie betroffen waren, und ihnen begrenzte Beihilfen zu gewähren, mit denen pandemiebedingte Liquiditätsengpässe behoben werden sollten und sichergestellt werden sollte, dass die Existenzfähigkeit solcher Unternehmen nicht beeinträchtigt wurde, überstieg die Einschätzung, ob nach anderen Kriterien bewilligte Beihilfen im Ergebnis mit der im Befristeten Rahmen angeführten Zielrichtung in Einklang standen und insbesondere erforderlich, angemessen und verhältnismäßig waren, um eine beträchtliche Störung im Wirtschaftsleben des betreffenden Mitgliedstaats zu beheben,
124vgl. OVG NRW, Urteile vom 25. August 2025 – 4 A 1555/23 –, juris Rn. 83, sowie vom 9. September 2025 – 4 A 1793/23 –, juris Rn. 109; siehe auch EuGH, Urteil vom 4. Oktober 2024 – C‑124/23 P –, juris Rn. 33,
125die den nationalen Stellen obliegende einfach vorzunehmende Beurteilung, ob die jeweilige Zuwendung von der erteilten Genehmigung gedeckt war. Sie bedurfte komplexer wirtschaftlicher Beurteilungen, die der Kommission vorbehalten waren und von nationalen Stellen nicht berücksichtigt werden durften, sodass solche anders gearteten Beihilfen einer gesonderten Genehmigung der Kommission bedurft hätten.
126Vgl. OVG NRW, Urteile vom 25. August 2025 – 4 A 1555/23 –, juris Rn. 85, sowie vom 9. September 2025 – 4 A 1793/23 –, juris Rn. 111; siehe auch EuGH, Urteil vom 4. Oktober 2024 – C‑124/23 P –, juris Rn. 33; EuG, Urteil vom 21. Dezember 2022 – T‑525/21 –, juris Rn. 31.
127Das Ändern der Voraussetzungen für die Antragsberechtigung durch ein nationales Förderprogramm kann mit einer Änderung einer bestehenden Beihilfe im Sinne von Art. 4 Abs. 1 der die Anmeldung von nationalen Beihilfen bei der Kommission näher regelnden Verordnung (EG) Nr. 794/2004 und folglich mit einer neuen Beihilfe im Sinne von Art. 1 Buchstabe c der die Anwendung von Art. 108 AEUV näher regelnden Verordnung (EU) 2015/1589 gleichzusetzen sein, die gemäß Art. 108 Abs. 3 AEUV anzumelden wäre. Ob dies der Fall ist, haben die nationalen Gerichte zu prüfen.
128Vgl. OVG NRW, Urteile vom 25. August 2025 – 4 A 1555/23 –, juris Rn. 87, sowie vom 9. September 2025 – 4 A 1793/23 –, juris Rn. 113; siehe auch EuG, Urteil vom 21. Dezember 2022 – T‑525/21 –, juris Rn. 30 ff.
129Vor diesem Hintergrund kann eine mit Art. 107 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 108 Abs. 3 AEUV in Einklang stehende Gewährung einer Neustarthilfe (Plus) nicht erfolgen, weil sich eine solche Coronahilfe im Hinblick auf das von der Beklagten vorgesehene Prüfprogramm nicht auf die Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 stützen kann.
130Die Bundesregelung Kleinbeihilfe 2020 erlaubte eine Gewährung von Corona Wirtschaftshilfen grundsätzlich nur, wenn dabei gewährleistet wurde, dass mit den Hilfszahlungen (nur) Liquiditätsengpässe von Unternehmen aufgrund der Covid‑19-Pandemie behoben werden sollten und sichergestellt werden sollte, dass die dadurch verursachten Störungen die Existenzfähigkeit der geförderten Unternehmen nicht beeinträchtigten. Die Genehmigung der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 umfasst insoweit nur eine Entscheidung über die Vereinbarkeit begrenzter Beihilfen mit dem Binnenmarkt für einen befristeten Zeitraum, die dazu bestimmt waren, „die Liquiditätsengpässe von Unternehmen zu beheben und sicherzustellen, dass die durch den COVID‑19-Ausbruch verursachten Störungen die Existenzfähigkeit solcher Unternehmen, insbesondere von KMU, nicht beeinträchtigen“.
131Vgl. hierzu ausführlich OVG NRW, Urteil vom 25. August 2025 – 4 A 1555/23 –, juris Rn. 93 ff. unter Verweis auf EuGH, Urteil vom 4. Oktober 2024 – C‑124/23 P –, juris Rn. 50 ff.; im Kontext der Coronahilfe Profisport 2021: VG Köln, Urteil vom 5. November 2025 – 16 K 3532/23 –, juris Rn. 111 ff.
132Eine diesen Anforderungen entsprechende Prüfung hat im Rahmen des hier gegenständlichen Förderprogramms der Neustarthilfe (Plus) nicht stattgefunden. Sowohl die Antragsberechtigung als auch die Höhe der bewilligten Zuwendung bestimmten sich im Ausgangspunkt nach dem Umsatzrückgang des Antragstellenden (vgl. Buchstabe A Ziffer 3 Abs. 1 c) ff. und Ziffer 4 Abs. 2 Nr. 1 bzw. Buchstabe B Ziffer 3 Abs. 1 c) ff. und Ziffer 4 Abs. 2 Nr. 1 der Förderrichtlinie). So konnte eine Betriebskostenpauschale in Höhe von 50 Prozent des Referenzumsatzes, maximal aber 7.500 Euro oder 30.000 Euro (Neustarthilfe) bzw. 4.500 Euro pro Quartal oder 18.000 Euro pro Quartal (Neustarthilfe Plus), gewährt werden, wobei eine (anteilige) Rückzahlungspflicht bestand, wenn der erzielte Umsatz und die Förderung in der Summe 90 Prozent des Referenzumsatzes überstiegen.
133Ungeachtet der Frage, ob zur Feststellung eines Liquiditätsengpasses im Sinne des Befristeten Rahmens und der daraufhin genehmigten Bundesregelungen bereits der Blick auf den aktuellen Cashflow im Sinne der Differenz von Einnahmen und Ausgaben, nicht aber Rückstellungen oder private Rücklagen,
134vgl. zum Begriff des Cashflows: OVG NRW, Urteil vom 17. März 2023 – 4 A 1986/22 –, juris Rn. 174,
135genügt, hat der Beklagte bereits eine solche Maßgabe in seiner Verwaltungspraxis nicht aufgegriffen. Denn nach den vorstehenden Ausführungen und im Hinblick auf Buchstabe A bzw. B Ziffer 2 Abs. 7 der Förderrichtlinie hat der Beklagte allein auf den Umsatz im Sinne von § 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) – jedenfalls ohne Betrachtung der vorgenannten Ausgabenseite – abgestellt und damit im Hinblick auf die Feststellung eines erforderlichen Liquiditätsengpasses zu kurz gegriffen.
136Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. März 2023 – 4 A 1986/22 –, juris Rn. 153 und 157 ff.
137Weder sah die Förderrichtlinie und mangels entgegenstehender Anhaltspunkte auch die Verwaltungspraxis des Beklagten demnach eine Begrenzung der Zuwendung auf einen Liquiditätsengpass dem Grunde oder der Höhe nach vor, noch ist in den vorläufigen Bewilligungsbescheiden ein entsprechender Vorbehalt geregelt. Lediglich der Bescheid vom 17. März 2022 bestimmt in Nr. 8 seiner Nebenbestimmungen, dass die Neustarthilfe Plus der Gewährung einer Liquiditätshilfe diene, setzt aber keinen Liquiditätsengpass für eine zweckgerichtete Verwendung der Neustarthilfe Plus voraus. Auch in den Förderantragsformularen wurde weder geprüft, ob ein Liquiditätsengpass bei dem Kläger bestanden hat, noch ob die Bewilligung zur Sicherstellung der Existenz – wie jeweils in Ziffer 4. der vorläufigen Bewilligungsbescheide behauptet – notwendig war. Mit Blick darauf, dass die Antragsberechtigung und auch die Höhe der Förderung maßgeblich dadurch bestimmt wurde, in welchem Umfang Umsatzrückgänge gegenüber dem Referenzzeitraum eingetreten sind, stellt sich die Neustarthilfe (Plus) letztlich als – durch die maximale Höhe der Betriebskostenpauschale und in Summe auf 90 % des Referenzumsatzes begrenzte – Kompensation für pandemiebedingte Umsatzausfälle dar.
138Es kann danach dahinstehen, ob der Beklagte auf Grundlage der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 prinzipiell eine rechtmäßige Verwaltungspraxis zur Neustarthilfe (Plus) – d.h. insbesondere unter Einbeziehung und Prüfung eines Liquiditätsengpasses – hätte schaffen können oder zukünftig noch schaffen könnte. Denn jedenfalls in den streitbefangenen und letztlich bestandskräftig gewordenen Bewilligungsbescheiden war ausweislich ihres Bezugs auf die konkrete Förderrichtlinie (dort Ziffer 3.) und ihres jeweiligen Förderzwecks (dort Ziffer 4.) nicht angelegt, erstmalig im Rahmen der Endabrechnung einen Liquiditätsengpass abzufragen und zu überprüfen.
139Vgl. demgegenüber etwa bei der NRW-Soforthilfe: OVG NRW, Urteil vom 17. März 2023 – 4 A 1986/22 –, juris Rn. 169 ff.
140Vielmehr beschränkte sich die insoweit bindende Aufforderung zur Abgabe einer Endabrechnung im Kern auf die Angabe der entsprechenden Umsätze (je Nr. 3 der Nebenbestimmungen). Soweit sich der Beklagte ferner vorbehalten hat, weitere Unterlagen anzufordern, konnte dies nur im Zusammenhang mit der ebenfalls in Bezug und in den Bescheid (auf‑)genommenen Förderrichtlinie verstanden werden, die die Prüfung eines Liquiditätsengpasses nach den vorstehenden Ausführungen gerade nicht vorgesehen hat. Mangels eines solchen Vorbehalts kommt es insbesondere nicht in Betracht, dass der Beklagte ein neues Schlussabrechnungsverfahren entwickelt, in welchem der Liquiditätsengpass eines Zuwendungsempfängers geprüft würde. Denn ein Schlussbescheid darf Regelungen eines vorläufigen Bewilligungsbescheides nur insoweit ersetzen, wie er aus Gründen ergeht, wegen derer der frühere Bescheid unter Vorbehalt gestellt wurde.
141Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. November 2009 – 3 C 7.09 –, juris Rn. 17; Barczak/Weiß, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Auflage 2025, § 36 VwVfG Rn. 58.
142Da die Bewilligungsbescheide vom 26. März 2021, 18. Oktober 2021 sowie vom 17. März 2022 anders als etwa bei der NRW-Soforthilfe keinen Vorbehalt bezüglich einer späteren Überprüfung eines Liquiditätsengpasses enthielten, kann das Vorliegen eines Liquiditätsengpasses im Rahmen des Schlussabrechnungsverfahrens nicht rechtmäßig überprüft werden.
143Schließlich war für das Gericht auch nicht zu prüfen, ob die Verwaltungspraxis der Beklagten unter dem Vorzeichen anderweitiger Bundesregelungen – insbesondere solcher auf Grundlage von Art. 107 Abs. 2 Buchstabe b AEUV – zu betrachten, auch wenn eine Maßnahme auf der Grundlage von Art. 107 Abs. 2 Buchstabe b AEUV für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden kann, obwohl die nationale Beihilferegelung auf Art. 107 Abs. 3 Buchstabe b AEUV gestützt worden ist.
144Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. August 2025 – 4 A 1555/23 –, juris Rn. 90; siehe auch EuGH, Urteil vom 28. September 2023 – C‑320/21 P –, juris Rn. 54.
145Zum einen entsprach dies offenkundig nicht dem tatsächlichen Vorgehen des Beklagten, soweit er bereits in Buchstabe C Ziffer 1 Abs. 1 der Förderrichtlinie klargestellt hat, das Förderprogramm – jedenfalls im Hinblick auf die Betriebskostenpauschale – allein auf die Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 zu stützen. Zum anderen war der Förderantrag des Klägers von vornherein auf eine Förderung im Rahmen dieses Förderprogrammes und somit auf eine Förderung nach Maßgabe der vorgenannten Bundesregelung gerichtet und vom Beklagten auch nur unter diesem Gesichtspunkt geprüft worden. Eine Begrenzung des Antrags- und Streitgegenstandes auf dieses im Rahmen der Antragstellung geäußerte Begehren folgt schon aus dem Umstand, dass der jeweilige Zuwendungsempfänger sich ggfs. bewusst zur Antragstellung unter einem bestimmten Beihilferegime entschieden hat, um die insoweit maßgeblichen Kumulierungsregelungen zu wahren. Zudem wird die prüfende Behörde das gesamte Förderprogramm und damit weitere Gesichtspunkte der Antragsberechtigung und der Fördermodalitäten – jedenfalls prinzipiell – an dem von ihr zugrunde gelegten Beihilferegime ausrichten. Erstreckte man die Reichweite des behördlichen oder gerichtlichen Prüfungsumfangs bei dieser Sachlage nunmehr auf weitere, nicht vom Förderprogramm vorgesehene Grundlagen, handelte es sich bei dem konkreten Prüfgegenstand nicht lediglich um ein minus zum tatsächlich geäußerten und geltend gemachten Begehren, sondern vielmehr um ein aliud.
146Vgl. VG Köln, Urteil vom 5. November 2025 – 16 K 3532/23 –, juris Rn. 121.
147II. Darüber hinaus kommt dem Kläger kein Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Neubescheidung zu, weil der Beklagte im Ergebnis keine andere Entscheidung treffen konnte, als die Förderanträge des Klägers abzulehnen und die bereits gewährten Leistungen zurückzufordern, § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO. Keiner Entscheidung bedarf es hierbei, ob die streitbefangenen Schlussbescheide im Einzelnen rechtmäßig sind. Denn selbst für den Fall, dass der Beklagte die Grenzen dessen überschritten hätte, was er durch einen jeweils an die Stelle des vorläufigen Bewilligungsbescheides tretenden Schlussbescheid zu regeln befugt ist, oder er die Schlussbescheide verfahrensfehlerhaft erlassen hätte, wäre jedenfalls eine Umdeutung dieser dann fehlerhaften Schlussbescheide in Rücknahmebescheide gemäß den §§ 47 und 48 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) möglich.
148Ein fehlerhafter Verwaltungsakt kann in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können und wenn die Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind, § 47 Abs. 1 VwVfG NRW. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt, in den umzudeuten wäre, der erkennbaren Absicht der erlassenden Behörde widerspräche oder die Rechtsfolgen für den Betroffenen ungünstiger wären als die des fehlerhaften Verwaltungsaktes, § 47 Abs. 2 Satz 2 VwVfG NRW. Schließlich ist eine Umdeutung unzulässig, wenn der fehlerhafte Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden dürfte, § 47 Abs. 2 Satz 2 VwVfG NRW. Eine Umdeutung kann nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung auch noch im gerichtlichen Verfahren erfolgen, solange den Beteiligten hierzu rechtliches Gehör gewährt wurde und sie in ihrer Rechtsverteidigung nicht beeinträchtigt werden.
149Vgl. BVerwG, Urteile vom 23. November 1999 – 9 C 16.99 –, juris Rn. 11, vom 26. Juli 2006 – 6 C 20.05 –, juris Rn. 101, sowie vom 18. Januar 2017 – 8 C 1.16 –, juris Rn. 15.
150Diese Voraussetzungen einer Umdeutung der streitbefangenen Schlussbescheide in Rücknahmebescheide hinsichtlich der zuvor ergangenen vorläufigen Bewilligungsbescheide liegen vor. Die vorläufige Gewährung der Neustarthilfe (Plus) konnte hier nach § 48 VwVfG NRW zurückgenommen werden (hierzu unter 1.). Auch die übrigen Voraussetzungen des § 47 VwVfG NRW liegen vor (hierzu unter 2.).
1511. Zunächst liegen die Voraussetzungen einer Rücknahme nach § 48 Abs. 1 Satz 2 sowie Abs. 2 bis Abs. 4 VwVfG NRW vor. Danach kann ein rechtswidriger, u. a. eine einmalige oder laufende Geldleistung gewährender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden, soweit nicht der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist.
152Die vorläufige Bewilligung der Neustarthilfe (Plus) mit Bescheiden vom 26. März 2021, vom 18. Oktober 2021 sowie vom 17. März 2022 erfolgte von Anfang an objektiv rechtswidrig, weil die Bewilligung nach den vorgenannten Erwägungen nicht von der beihilferechtlichen Grundlage der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 gedeckt war und daher gegen Art. 107 Abs. 1 und Art. 108 Abs. 3 AEUV verstoßen hat.
153Der Kläger kann sich im Fall der Umdeutung als Empfänger einer nach diesen Erwägungen aufgrund eines Verstoßes gegen Art. 108 Abs. 3 AEUV rechtswidrigen Beihilfe auch nicht auf Vertrauen in den Bestand der ursprünglichen Bewilligung berufen. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union setzt das Recht, sich für den Fall einer unionsrechtswidrigen Beihilfegewährung auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes zu berufen, voraus, dass die zuständigen Unionsbehörden dem Betroffenen klare, unbedingte und übereinstimmende, aus befugten und zuverlässigen Quellen stammende Zusicherungen erteilt haben. Klare, nicht an Bedingungen geknüpfte und übereinstimmende Auskünfte stellen unabhängig von der Form ihrer Mitteilung solche Zusicherungen dar. Insbesondere kann der Empfänger einer Beihilfe, wenn sie ohne vorherige Anmeldung bei der Kommission gewährt wurde, sodass sie gemäß Art. 108 Abs. 3 AEUV rechtswidrig ist, in diesem Moment kein berechtigtes Vertrauen in die Ordnungsmäßigkeit ihrer Gewährung haben. Dabei hat die Kommission den nationalen Stellen keine Entscheidungsbefugnis eingeräumt, was die Reichweite der Befreiung von der Anmeldung betrifft, sodass sich diese Stellen ebenso wie die potenziellen Beihilfeempfänger vergewissern müssen, dass ihre Entscheidungen im Einklang mit der Entscheidung der Kommission stehen.
154Vgl. OVG NRW, Urteile vom 9. September 2025 – 4 A 1793/23 –, juris Rn. 131, sowie vom 25. August 2025 – 4 A 1555/23 –, juris Rn. 114, jeweils unter Verweis auf EuGH, Urteil vom 5. März 2019 – C‑349/17 –, juris Rn. 97 ff. m.w.N.
155Auf Auskünfte der zuständigen Unionsbehörden, aus denen der Kläger ableiten könnte, ihm dürfe im Einklang mit Unionsrecht die ihm gewährte Neustarthilfe (Plus) bewilligt werden, kann er sich nicht berufen. Der Gerichtshof der Europäischen Union verneint in Fällen den Vertrauensschutz, in denen die zuständigen Unionsbehörden, auf die es insoweit ankommt, zuverlässige Informationen veröffentlichen, nach denen die Rechtmäßigkeit der Beihilfen beurteilt werden kann. So lag es hier unabhängig von den vom Beklagten gegebenen Informationen. Die hierfür zuständige EU-Kommission hatte in ihrem Befristeten Rahmen – wie ausgeführt – im Einzelnen klargestellt, unter welchen Voraussetzungen und zu welchen Zwecken den Mitgliedstaaten die Gewährung von Beihilferegelungen und Einzelbeihilfen im Rahmen von Art. 107 Abs. 3 Buchstabe b AEUV genehmigt werden konnte. Schon den vom Beklagten gegebenen Informationen konnte zudem insbesondere durch den Hinweis darauf, dass die Neustarthilfe (Plus) auf der Grundlage der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 gewährt wurde, ausreichend klar entnommen werden, dass es sich um Zuwendungen im Sinne des europäischen Beihilfenrechts handelte. Hieraus konnte immerhin der Hinweis auf die unionsrechtlich maßgeblichen Grundlagen der Förderung entnommen werden, die eine Prüfung der unionsrechtlichen Zulässigkeit ermöglichte.
156Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. August 2025 – 4 A 1555/23 –, juris Rn. 116.
157Einer Rücknahmeentscheidung hätte auch die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG NRW nicht entgegengestanden. Dabei bedarf keiner Entscheidung, ob die Jahresfrist im hiesigen Fall eingehalten wäre oder nicht. Denn der Rückforderung einer unionsrechtswidrigen Beihilfe kann die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG NRW regelmäßig nicht entgegengehalten werden. Die Rücknahmefrist des § 48 Abs. 4 VwVfG NRW wird im Fall eines Beihilferechtsverstoßes durch das vorrangige Unionsrecht derogiert.
158Vgl. für den Fall einer Rückforderung einer Beihilfe nach bestandskräftiger Entscheidung der EU-Kommission grundlegend EuGH, Urteil vom 20. März 1997 – C‑24/95 –, juris Rn. 38; für verfassungsrechtlich unbedenklich gehalten durch das BVerwG, Urteil vom 23. April 1998 – 3 C 15.97 –, juris; allgemein Schoch, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Band VwVfG, 7. EL Mai 2025, § 48 VwVfG Rn. 235; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 10. Auflage 2023, § 48 VwVfG Rn. 283 ff.
159Eine Entscheidung für eine Rücknahme der unionsrechtswidrig gewährten Neustarthilfe (Plus) wäre auch ermessensfehlerfrei. Das Ermessen des Beklagten wäre insoweit sogar in Richtung der Rücknahme der rechtswidrig gewährten Zuwendung mit Wirkung für die Vergangenheit eingeschränkt. Zwar enthält das Unionsrecht keine Rechtsvorschriften, die die Befugnis der Behörde gegenüber dem Beihilfeempfänger regeln, Bewilligungsbescheide über in Durchführung des Unionsrechts gewährte Prämien und Beihilfen zurückzunehmen oder zu widerrufen. Allerdings obliegt im Rahmen innerstaatlicher Ermächtigungsnormen – hier nach § 48 VwVfG NRW – einer nationalen Stelle, die feststellt, dass eine Beihilfe, die sie gewährt hat, nicht die Voraussetzungen nach Art. 108 Abs. 3 AEUV erfüllt, nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, die rechtswidrig gewährte Beihilfe aus eigener Initiative zurückzufordern.
160Vgl. OVG NRW, Urteile vom 9. September 2025 – 4 A 1793/23 –, juris Rn. 126 ff., sowie vom 25. August 2025 – 4 A 1555/23 –, juris Rn. 117, jeweils m.w.N.
161Dies führt regelmäßig sogar zu einer Ermessensreduzierung auf Null. Nur außergewöhnlichste Umstände können in einem solchen Fall ein Absehen von der Rückforderung rechtfertigen. In der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union wurde hierfür etwa eine absolute oder völlige Unmöglichkeit der Rückabwicklung akzeptiert, wobei selbst dies voraussetzen soll, dass eine Wiedereinziehung der Beihilfe beim Zuwendungsempfänger jedenfalls erfolglos versucht wurde.
162Vgl. EuGH, Urteil vom 3. Juli 2001 – C‑378/98 –, juris Rn. 32 ff.; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 10. Auflage 2023, § 48 VwVfG Rn. 273; Schoch, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Band VwVfG, 7. EL Mai 2025, § 48 VwVfG Rn. 146 und Rn. 311.
163Derartige Umstände sind im Hinblick auf den Kläger nicht ersichtlich.
1642. Auch die übrigen Voraussetzungen einer Umdeutung nach § 47 VwVfG NRW liegen vor.
165Zunächst sind die Ersetzung der vorläufigen Bewilligungsbescheide durch die streitbefangenen Schlussbescheide und entsprechende Rücknahmen auf das gleiche Ziel gerichtet. Dies verlangt grundsätzlich, dass der Verwaltungsakt, in den umgedeutet wird, die gleiche materiell-rechtliche Tragweite hat, wie sie der fehlerhafte Verwaltungsakt hätte, wenn also im Wesentlichen entsprechende Rechtfolgen bewirkt werden.
166Vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 9. September 2008 – 10 S 994/07 –, juris Rn. 22; Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 5. Oktober 2015 – 8 LA 115/15 –, juris Rn. 26; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 10. Auflage 2023, § 48 VwVfG § 47 Rn. 34 m.w.N. aus der Rechtsprechung des BVerwG und der amtlichen Gesetzesbegründung; Schemmer, in: Bader/Ronellenfitsch, BeckOK VwVfG, 69. Edition Stand: 1. Oktober 2025, § 47 VwVfG Rn. 21.
167Diese Voraussetzung liegt hier vor. Sowohl die endgültige Versagung der dem Kläger vorläufig zuteilgewordenen Neustarthilfe (Plus) als auch entsprechende Rücknahmeentscheidungen sind inhaltlich darauf gerichtet, die materiell-rechtliche Wirksamkeit der ursprünglichen Bewilligungsbescheide rückwirkend zu beseitigen, dadurch den Rechtsgrund für das Behaltendürfen der aufgrund dieser Bescheide ausgezahlten Zuwendungen zu beseitigen und eine Rückforderung mittels § 49a Abs. 1 VwVfG NRW zu ermöglichen – sei es in entsprechender Anwendung als Folge einer Ersetzung durch die streitbefangenen Schlussbescheide oder in unmittelbarer Anwendung im Fall rückwirkender Rücknahmeentscheidungen. Insofern wird hier nur das Mittel der Zielerreichung ausgetauscht, das Regelungsziel bleibt aber identisch. Hiermit geht auch keine Wesensveränderung der Bescheide einher. Eine solche ist anzunehmen, wenn durch die Umdeutung der Streitstoff wesentlich verändert wird.
168Vgl. VG Köln, Urteil vom 6. Dezember 2024 – 16 K 4173/23 –, juris Rn. 118 ff. m.w.N. aus Rechtsprechung und Literatur.
169Das ist hier nicht der Fall. Sowohl die Ersetzung der vorläufigen Bewilligungsbescheide durch die jeweiligen Schlussbescheide als auch entsprechende Rücknahmeentscheidungen beruhen im Kern auf der gleichen Überlegung, dass nämlich der Kläger die Neustarthilfe (Plus) zu Unrecht erhalten hat, weil ihm diesbezüglich kein materiell-rechtlicher Anspruch auf Zuwendungsbewilligung zustand. Dass sich die Begründungen für die Annahme der Rechtswidrigkeit der Bewilligung unterscheiden, führt zu keiner wesentlichen Änderung des Streitstoffs, da es sich insoweit um eine Frage der Rechtserkenntnis handelt. Die Frage der beihilferechtlichen Zulässigkeit der Bewilligung ist zudem im Förderverfahren der Neustarthilfe (Plus) bereits angelegt, da dieses sich ausschließlich auf die Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 stützt und eine Bewertung des Vorliegens der Voraussetzungen der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 dem Grunde nach zu dem vom Beklagten vorzunehmenden Prüfprogramm gehörte – insbesondere hat dieser in den vorläufigen Bewilligungsbescheiden darauf hingewiesen, dass es sich um Kleinbeihilfen im Sinne dieser Bundesregelung handelte.
170Eine Rücknahme hätte auch von dem hierfür ebenfalls zuständigen Beklagten und in der hier gewählten Verfahrensweise und Form erlassen werden können. Insbesondere besteht sowohl bei dem Erlass einer Rücknahmeentscheidung als auch beim Erlass eines zuungunsten des Bescheidempfängers von der ursprünglichen Bewilligung abweichenden Schlussbescheids eine Pflicht zur Anhörung aus § 28 Abs. 1 VwVfG NRW. Denn ein Schlussbescheid, der eine vormalige vorläufige Bewilligung in niedrigerer Höhe festsetzt, stellt einen Verwaltungsakt dar, der für den Adressaten belastend ist, weil mit ihm jedenfalls in das aus dem ursprünglichen Bewilligungsbescheid abzuleitende subjektiv-öffentliche Recht des Bescheidadressaten eingegriffen wird. Insbesondere die hieraus erwachsende und mit dem Schlussbescheid verbundene Rückzahlungsverpflichtung stellt einen belastenden Verwaltungsakt im Sinne des § 28 Abs. 1 VwVfG NRW dar.
171Vgl. hierzu ausführlich VG München, Urteil vom 21. Oktober 2019 – M 31 K 19.898 –, juris Rn. 29 ff.; ähnlich auch VG Würzburg, Urteil vom 4. November 2024 – W 8 K 24.394 –, juris Rn. 47.
172Dahinstehen kann danach, ob der Beklagte beim Erlass der umzudeutenden Schlussbescheide eine den Anforderungen des § 28 Abs. 1 VwVfG NRW entsprechende Anhörung im Einzelfall durchgeführt hat. Denn für die Frage, ob für den fehlerhaften Verwaltungsakt und den Verwaltungsakt, in den umgedeutet werden soll, die gleichen Form- und Verfahrensvorschriften gelten, kommt es nicht darauf an, ob im konkreten Fall die Erlassbehörde hinsichtlich des fehlerhaften Verwaltungsakts diese Verfahrens- und Formvorschriften auch eingehalten hat. Eine Fehlerhaftigkeit des umzudeutenden Bescheids setzt § 47 VwVfG NRW nämlich gerade voraus. Wesentlich ist nur, dass die gleichen verfahrensrechtlichen Anforderungen gelten, was hier der Fall ist.
173Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass eine Rücknahme der vorläufigen Bewilligungsbescheide der erkennbaren Absicht des Beklagten widerspräche. Abzustellen ist hierzu insbesondere auf die Begründung des umzudeutenden Bescheids, also der Schlussbescheide, und den sonstigen nach außen sichtbaren Umständen aus dem objektiven Empfängerhorizont.
174Vgl. Schneider, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Band VwVfG, 7. EL Mai 2025, § 47 VwVfG Rn. 33 m.w.N. aus der Rechtsprechung.
175Hier sind keine Umstände dafür ersichtlich, dass der Beklagte, hätte er die Unionsrechtswidrigkeit erkannt, eine Rücknahme der bewilligten Zuwendung nicht hätte vornehmen wollen. Dies umso mehr angesichts der Tatsache, dass dem Beklagten für eine derartige Absicht angesichts des unionsrechtlich reduzierten Rücknahmeermessens auch kein wirklicher Spielraum verbliebe. Auch die durch die Umdeutung herbeigeführte Rechtsfolge ist für den Kläger nicht ungünstiger als die jeweils endgültige Versagung der Neustarthilfe (Plus) in den streitbefangenen Schlussbescheiden.
176Das notwendige rechtliche Gehör zur beabsichtigten Umdeutung durch das Gericht ist den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung gewährt worden.
177Schließlich ist nicht erkennbar, dass eine unzumutbare Beeinträchtigung der Rechtsverteidigung vorliegt. Hierfür genügt es bereits, wenn die Beteiligten im erstinstanzlichen Verfahren von der Möglichkeit der Umdeutung erfahren und ihre weitere Rechtsverteidigung darauf einstellen können.
178So ausdrücklich BVerwG, Urteil vom 19. September 2018 – 8 C 16.17 –, juris Rn. 24.
179Unabhängig von der Frage, ob sich eine Anwendung von § 49a Abs. 1 VwVfG NRW unmittelbar oder entsprechend anschließt, ist eine entsprechende Rückforderung der bereits gewährten Leistungen nach alledem nicht zu beanstanden.
180Ferner ist nicht zu beanstanden, dass der Beklagte die zu erhebenden Zinsen mit jedenfalls drei Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Auszahlung der Fördersummen festgesetzt hat (vgl. § 49a Abs. 3 Satz 1 VwVfG NRW). Dabei kann dahinstehen, dass der Beklagte das ihm insoweit zukommende Ermessen, im Einzelfall nach § 49a Abs. 3 Satz 2 VwVfG NRW von der Geltendmachung des Zinsanspruchs abzusehen, nicht ausgeübt hat, da sein Ermessen auch diesbezüglich auf Null reduziert ist. Denn nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, dem Beihilfeempfänger aufzugeben, für die Dauer der (unions‑)rechtswidrigen Beihilfegewährung Zinsen zu zahlen.
181Vgl. EuGH, Urteil vom 12. Februar 2008 – C‑199/06 –, juris Rn. 52.
182III. Soweit von dem geäußerten Verpflichtungsbegehren des Klägers ggfs. auch ein (isoliertes) Aufhebungsbegehren hinsichtlich der streitbefangenen Schlussbescheide umfasst ist, scheidet eine entsprechende Rechtsverletzung ebenfalls aus den vorgenannten Gesichtspunkten aus, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
183Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO, § 709 Satz 2 der Zivilprozessordnung (ZPO).
184Rechtsmittelbelehrung
185Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
186Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen.
187Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
188Beschluss
189Der Wert des Streitgegenstandes wird auf
19017.250,00 Euro
191festgesetzt.
192Gründe
193Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 3 GKG in Orientierung an Ziffer 1.1.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025. Der Wert entspricht der Summe der in den streitbefangenen Bescheiden zur Rückzahlung festgesetzten Geldbeträgen.
194Rechtsmittelbelehrung
195Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.