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Verwaltungsgericht Köln, 13 K 3921/22

Datum:
24.03.2025
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
13. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 K 3921/22
ECLI:
ECLI:DE:VGK:2025:0324.13K3921.22.00
 
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte vom 15. März 2022 und seines Widerspruchsbescheids vom 1. Juni 2022, soweit dort eine Gebühr über die Höhe von 250,00 Euro hinaus festgesetzt wurde, verpflichtet, über eine Gebührenreduktion nach § 2 Satz 1 der Informationsgebührenverordnung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

 
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