Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Verwaltungsgericht Köln, 13 K 1419/23

Datum:
17.07.2025
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
13. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 K 1419/23
ECLI:
ECLI:DE:VGK:2025:0717.13K1419.23.00
 
Schlagworte:
Fanpage; Cookies; Einwilligung; gemeinsame Verantwortlichkeit
Normen:
GRC Art. 16, 51; DSGVO Art. 4, 26, 58, 78; RL 2002/58/EG Art. 5; TTDSG §§ 25, 29; ZPO § 283
Leitsätze:

1. Zur Einholung einer Einwilligung nach § 25 Abs. 1 Satz 1 TTDSG verpflichtet    ist jede natürliche oder juristische Person, die kausal die Ausführung des    Quelltexts veranlasst, der die Informationen speichert oder ausliest, und der    deshalb die Realisierung der Distanzgefahr durch den Fernzugriff, vor dem    der Endnutzer geschützt werden soll, zuzurechnen ist. Hierfür ist ein    hinreichend enger Wirkungs- und Ursachenzusammenhang zwischen der    Durchführung des Fernzugriffs und dem Verhalten der Person zu verlangen.

2. Die gemeinsame datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit gemäß Art. 4 Nr. 7    Halbs. 1, Art. 26 Abs. 1 Satz 1 DSGVO setzt eine gemeinsame Festlegung    von sowohl Zwecken als auch Mitteln der konkreten Datenverarbeitung    voraus.

3. Ob die Mittel der Datenverarbeitung gemeinsam festgelegt werden, ist auf    Grundlage einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls zu    beurteilen. Die bloße Mitursächlichkeit des Verhaltens einer Person für eine    Verarbeitung personenbezogener Daten genügt für die Annahme einer    gemeinsamen Mittelfestlegung nicht.

4. Tauglicher Adressat einer Verwarnung auf Grundlage des Art. 58 Abs. 2    Buchst. b DSGVO ist der für den vollendeten Datenschutzverstoß    Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter nur dann, wenn er im Zeitpunkt    des Erlasses des Verwarnungsbescheides im Hinblick auf die als    datenschutzwidrig monierte Datenverarbeitung noch Verantwortlicher oder    Auftragsverarbeiter ist

Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
 
Tenor:

Die Klage der Klägerin zu 2 gegen die Verwarnungen zu Ziffern 2 bis 4 des Bescheides der Beklagten vom 17. Februar 2023 wird als unzulässig abgewiesen.

Der Bescheid der Beklagten vom 17. Februar 2023 wird aufgehoben.

Von den Gerichtskosten tragen 62,5 % die Beklagte und 37,5 % die Klägerin zu 2. Von den außergerichtlichen Kosten tragen die Beklagte die der Klägerin zu 1 zu 100 % und die der Klägerin zu 2 zu 25 %. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten trägt die Klägerin zu 2 zu 37,5 %. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin zu 1 jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin zu 2 darf die Vollstreckung der Beklagten und die Beklagte die Vollstreckung der Klägerin zu 2 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht vor der Vollstreckung die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 27 28 29 31 32 34 35 36 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 92 93 94 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 113 114 115 116 117 118 119 120 121 122 123 124 125 126 127 128 129 130 131 132 133 134 135 136 137 138 139 140 141 142 143 144 145 146 147 148 149 150 151 152 153 154 155 156 157 158 159 160 161 162 163 164 165 166 167 168 169 170 171 172 173 174 175 176 177 178 179 180 181 182 183 184 185 186 187 188 189 190 191 192 193 194 195 196 197 198 199 200 201 202 203 204 205 206 207 208 209 210 211 212 213 214 215 216 217 218 219 220 221 222 223 224 225 226 227 228 229 230 231 232 233 234 235 236 237 238 239 240 241 242 243 244 245 246 247
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank