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Verwaltungsgericht Köln, 13 K 1019/21

Datum:
09.10.2025
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
13. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 K 1019/21
ECLI:
ECLI:DE:VGK:2025:1009.13K1019.21.00
 
Schlagworte:
Beschwerde bei einer Datenschutzaufsichtsbehörde; Begriff der Verarbeitung; zufällige Kenntnisnahme von personenbezogenen Daten; Begriff der Personalaktendaten; Hausrecht des Dienstherrn; Betreten eines Dienstzimmers; Gewahrsam am Dienstzimmer; Gebot der Aktenmäßigkeit; Befangenheit
Normen:
DSGVO Art. 4, 57, 77, 78; BBG § 106; BDG §§ 4, 17, 21, 29; BDSG § 3; VwVfG § 21
Leitsätze:

1. Eine Verarbeitung i. S. d. Art. 4 Nr. 2 DSGVO setzt eine konkrete Handlung im Sinne einer zurechenbaren, willensgetragenen menschlichen Aktivität voraus, die auf den Umgang mit personenbezogenen Daten gerichtet ist. Die zufällige Kenntnisnahme von personenbezogenen Daten ist keine Verarbeitung in diesem Sinne.

2. Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch eine öffentliche Stelle ist zur Erfüllung der in der Zuständigkeit des Verantwortlichen liegenden Aufgabe i. S. d. § 3 Alt. 1 BDSG erforderlich, wenn die Zielerreichung im konkreten Einzelfall ohne die Verarbeitung nicht, nicht vollständig oder nicht in rechtmäßiger Weise erfolgen kann. Über seinen Wortlaut hinaus setzt § 3 Alt. 1 BDSG die Rechtmäßigkeit der Aufgabenerfüllung voraus.

3. Verarbeiten Beschäftigte einer Behörde personenbezogene Daten unter Wahrnehmung von Aufgaben der Verwaltung, weist Art. 4 Nr. 7 DSGVO die Verantwortlichkeit der Behörde als solcher zu. Behörde ist die Stelle, der das hoheitliche Handeln zuzurechnen ist; das ist im Zweifel die Behörde im funktionellen Sinne.

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat beziehungsweise die Beteiligten die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die für erstattungsfähig erklärt werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils für den jeweiligen Vollstreckungsgläubiger vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht vor der Vollstreckung der jeweilige Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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