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1. Der Abänderungsantrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf 1.250,00 € festgesetzt.
G r ü n d e
2Der Antrag auf Abänderung des Beschlusses vom 14.03.2025 (12 L 552/25) analog bzw. gemäß § 80 Abs. 7 VwGO hat keinen Erfolg. Der ursprünglich gemäß § 123 Abs. 1 VwGO gestellte Eilantrag bleibt unstatthaft.
3Der Eilantrag wäre aber auch unbegründet. Dasselbe würde gelten, wenn der Eilantrag nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO gestellt worden wäre. Denn die nunmehr vom Antragsteller im Rahmen des Antrags nach § 80 Abs. 7 VwGO (in analoger oder unmittelbarer Anwendung) genannten Umstände führen nicht zu einer anderen Entscheidung als der Beschluss vom 14.03.2025.
4Der Antragsteller ist mangels Rechts zum Aufenthalt im Sinn des § 50 Abs. 1 AufenthG ausreisepflichtig. Insbesondere besteht für ihn als – möglichem – drittstaatsangehörigem Familienangehörigen einer Unionsbürgerin – anders als für diese – nicht die Freizügigkeitsvermutung.
5Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.10.2017 – 1 C 34.16 –, juris Rn. 30; Tewocht in: BeckOK Ausländerrecht, 43. Edition, Stand: 01.10.2024, § 2 FreizügG/EU Rn. 16.
6Danach kommt es darauf an, ob der Antragsteller ein materielles Recht auf Freizügigkeit hat. Die dafür erforderlichen Tatsachen hat er indes nicht gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 3, 294 ZPO glaubhaft gemacht bzw. nicht substanziiert vorgetragen.
7Zwar hat der Antragsteller nunmehr eine Eheschließung mit einer spanischen Staatsangehörigen glaubhaft gemacht bzw. belegt.
8Insoweit kann offenbleiben, ob derzeit deshalb nicht zweifelsfrei von einer gültigen Eheschließung ausgegangen werden kann, weil der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht bzw. belegt hat, dass als Nachweis der Eheschließung beide Ehepartner im Familienbuch eingetragen sind, was laut – wenn auch auf inoffizielle Anfrage der Bundespolizei erfolgter – Mitteilung der spanischen Polizei der letzte erforderliche Akt einer Eheschließung ist (Bl. 130 der Beiakte 001). Das entspricht der Information des Bundesverwaltungsamts „Deutsche heiraten in Spanien“, Stand: November 2018, „Welches Verfahren ist nach der Eheschließung einzuhalten?“, (abrufbar unter https://www.bva.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/Aufgaben/ZMV/Auswandern/DHI/download_DHISpanien.pdf?__blob=publicationFile&v=2#:~:text=Eine%20in%20Spanien%20geschlossene%20Ehe,nach%20spanischem%20Recht%20geschlossen%20wurde), wonach nach Eintragung der Eheschließung in das Personenstandsregister das spanische Familienbuch überreicht wird. Darauf könnte auch die (übersetzte) Heiratsurkunde (Bl. 6 der Gerichtsakte) hindeuten, wo es heißt, dass die standesamtliche Ehe als zwischen beiden geschlossen erklärt und beschlossen werde, dass sie im persönlichen Eintrag jedes Einzelnen eingetragen werde. Ob dies mit der Urkunde vom 27.02.2025 (Bl. 4 der Gerichtsakte) bewirkt worden ist, ist aber schon mangels beigefügter Übersetzung in die deutsche Sprache vom Einzelrichter nicht sicher beurteilbar.
9Jedenfalls hat der Antragsteller nicht die weitere Tatsache, die Voraussetzung für sein Recht auf Einreise und Aufenthalt in Deutschland als Familienangehöriger einer freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgerin gemäß § 2 Abs. 1 FreizügG/EU ist, glaubhaft gemacht bzw. substantiiert vorgetragen.
10Freizügigkeitsberechtigt sind nach § 2 Abs. 2 Nr. 6 FreizügG/EU Familienangehörige unter den Voraussetzungen der §§ 3 und 4 FreizügG/EU. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU haben Familienangehörige der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 FreizügG/EU genannten Unionsbürger das Recht auf Einreise und Aufenthalt nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU, wenn sie den Unionsbürger begleiten oder ihm nachziehen.
11Insoweit hat der Antragsteller jedoch nicht glaubhaft gemacht bzw. substantiiert vorgetragen, zu seiner freizügigkeitsberechtigten Ehefrau nach Deutschland nachzuziehen, weil er bei seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland stattdessen angegeben hat, zu beabsichtigen, seinen Vater in H. zu besuchen, sich dort bis zum 08.03.2025 aufzuhalten, wobei es sich um eine reine Touristenreise handele, und wahrscheinlich in der Wohnung seines Vaters zu übernachten (Bl. 4 der Beiakte 001 zu 12 L 552/25). Die danach vom Antragsteller beabsichtigte Aufenthaltsdauer in Deutschland ist deshalb im Übrigen bereits abgelaufen.
12Mangels eines Sichtvermerks bzw. eines von einem der Mitgliedstaaten ausgestellten Aufenthaltstitels war der Antragsteller auch nicht nach Art. 19 bzw. 21 Schengener Durchführungsübereinkommen (SDÜ) zur Einreise nach Deutschland berechtigt. Ebenso wenig steht ihm Art. 20 SDÜ zur Seite, weil er nicht die Voraussetzungen des von dieser Norm in Bezug genommenen Art. 5 (nach der Entsprechungstabelle X nun: Art. 6) Buchstabe c) des Schengener Grenzkodex erfüllt. Der Antragsteller hat nämlich mit 200 bei sich geführten Euro, ohne zusätzlich im Besitz einer Bankkarte zu sein, keine ausreichenden Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhalts für die von ihm angegebene Dauer von einer Woche zuzüglich der Kosten für seine Rückreise.
13Einen deutschen Aufenthaltstitel besitzt der Antragsteller nicht.
14Danach kommt es nicht weiter darauf an, ob das Datum des spanischen Melderegisters auf eine Scheinehe hindeutet, weil die Anmeldung am 06.03.2025 (Bl. 22 der Gerichtsakte zu 12 L 552/25) und damit erst nach dem Einreiseversuch des Antragstellers nach Deutschland am 01.03.2025 erfolgte. Auch wenn eine solche Bescheinigung nur auf Antrag ausgestellt werden sollte und dies hier zwecks zeitnahen Nachweises anlässlich der Einreise des Ausländers in Deutschland am 01.03.2025 der Fall sein sollte, hatte der Antragsteller nach dieser Bescheinigung den spanischen Wohnsitz, unter dem auch die von ihm geehelichte Unionsbürgerin gemeldet ist, bereits am 09.12.2024 genommen. Diese hatte sich aber zu diesem Zeitpunkt bereits – offenbar mit dem Ziel eines längeren Aufenthalts – in Deutschland aufgehalten, weil der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers in seinem Schreiben vom 06.03.2025 (Bl. 6 der Gerichtsakte 12 L 552/25) an die Stadt H. mitteilte, die Ehefrau habe Anfang September 2024 in H. eine Wohnung angemietet. Außerdem hätte der Antragsteller angesichts seiner Wohnungnahme bereits am 09.12.2024 die Adresse seines Wohnorts in Spanien benennen können müssen. Das war aber nicht der Fall. (Bl. 38 der Beiakte 001 zu 12 L 552/25). Die unter seiner Angabe angegebene Anschrift stimmt, gleichgültig wer diese Angabe auf wessen Veranlassung hinzugesetzt hat, jedenfalls nicht mit der Anschrift aus der spanischen Meldebescheinigung (Bl. 22 der Gerichtsakte 12 L 552/25) überein, sondern rückt ihn allenfalls örtlich in die Nähe der Ortschaft, die der spanischen Meldebescheinigung zu entnehmen ist.
15Schließlich kann offenbleiben, ob der Antragsteller gemäß § 2a Abs. 2 Satz 1 FreizügG/EU als drittstaatsangehöriger Familienangehöriger für die Einreise eines Visums bedarf, das er nicht hat.
16Wegen des Vorbehalts einer Feststellung des Nichtbestehens des Freizügigkeitsrechts gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 FreizügG/EU kommt es hier allerdings nicht darauf an, ob die spanische Ehefrau des Antragstellers womöglich deshalb kein Recht auf Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland mehr hat, weil der Antragsteller zwar vorträgt, sie sei hier berufstätig, woraus gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU auch nach Ablauf von drei Monaten ein Recht auf Aufenthalt in Deutschland resultiert, der zur Untermauerung dieses Vortrags vorgelegte Arbeitsvertrag aber keine Unterschrift seiner Ehefrau aufweist (Bl. 9 der Gerichtsakte). Allerdings geht die Bundespolizei selbst von zwei Erwerbstätigkeiten der Ehefrau des Antragstellers aus. (Bl. 104 der Beiakte 001)
17Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
18Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG.
19Rechtsmittelbelehrung
20Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
21Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
22Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.
23Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Hierfür besteht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.