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Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000,00,- € festgesetzt.
G r ü n d e
2Der sinngemäße Hauptantrag,
3die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 12 K 5918/25 geführten Klage gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 20.06.2025 wiederherzustellen bzw. anzuordnen,
4ist statthaft
5(bezüglich der in Ziffer 1 der angefochtenen Ordnungsverfügung erlassenen Ausweisung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO i.V.m. der in Ziffer 7 der Ordnungsverfügung enthaltenen Anordnung der sofortigen Vollziehung;
bezüglich der in Ziffer 3 der Ordnungsverfügung versagten Verlängerung der zuletzt unter dem 02.02.2022 erlassenen Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG;
bezüglich der in Ziffern 4 und 5 der Ordnungsverfügung angedrohten Abschiebung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO i.V.m. § 112 JustG NRW;
bezüglich der in den Ziffern 2 und 6 der Ordnungsverfügung erlassenen ausweisungsbezogenen bzw. abschiebungsbedingten Einreise- und Aufenthaltsverbote gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 84 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG).
Der auch im Übrigen zulässige Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist jedoch unbegründet.
11Die in Ziffer 7 der angefochtenen Ordnungsverfügung angeordnete sofortige Vollziehung der Ausweisung in Ziffer 1 der angefochtenen Ordnungsverfügung hält die Vorgabe des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ein. Nach dieser Vorschrift ist in den Fällen des § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Das hat die Antragsgegnerin getan, und zwar entgegen der Auffassung des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers zugeschnitten auf dessen konkrete Verhältnisse, indem sie darauf abstellt, dass der Antragsteller bei anderenfalls aufschiebender Wirkung der Klage und dann möglichem Aufenthalt in Deutschland während der Dauer des verwaltungsgerichtlichen (Klage-) Verfahrens die Möglichkeit hätte, in dieser Zeit weitere strafrechtliche Delikte in Deutschland zu begehen. Da die Antragsgegnerin damit ersichtlich auf eine Abschiebung des Antragstellers aufgrund der Ausweisung vor Rechtskraft des diesbezüglichen Klageverfahrens abhebt, hat sie entgegen der Forderung des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers nicht darüber hinaus substantiiert zu erklären, woraus sich das besondere Interesse an der Vollziehung ergeben solle und aus welchem Grunde die Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht abgewartet werden könne.
12Entgegen der Meinung des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers liegt ebenso wenig ein Fall der Verwirkung vor. Zwar liegt die Verurteilung und Inhaftierung des Antragstellers bereits Jahre zurück. Aber gerade wegen der Inhaftierung des Antragstellers und der daraus erwachsenen Unmöglichkeit, ihn bereits alsbald abzuschieben, und andererseits der aus seiner Inhaftierung erwachsenen (weitgehenden) Unmöglichkeit, weitere Gewaltstraftaten zu begehen, ergibt sich nunmehr das Interesse an der Vollziehung der Ausweisung vor Rechtskraft des Hauptsacheverfahrens aufgrund des absehbaren Endes der Strafhaft, die der Antragsteller noch verbüßen muss, und der daraus resultierenden Abschiebungsmöglichkeit.
13Soweit der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers darüber hinaus darauf abstellt, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit im Widerspruch zu den dem Antragsteller erteilten Fiktionsbescheinigungen stehe, greift das bereits deshalb nicht durch, weil Fiktionsbescheinigungen nach der gesetzlichen Systematik dann zu erteilen sind, wenn eine Fiktionswirkung (hier: gemäß § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG wegen des rechtzeitig - hier mit anwaltlichem Schriftsatz vom 02.02.2022 - vor Ablauf der Gültigkeit der dem Antragsteller zuletzt erteilten Aufenthaltserlaubnis zum 08.05.2022 - gestellten Verlängerungsantrags) besteht und diese mit der Entscheidung der Ausländerbehörde über den Verlängerungsantrag erlischt, ohne aber dass daraus ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis erwüchse.
14Nach all dem kommt auch die hilfsweise beantragte Aufhebung der Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht in Betracht.
15Die oben angeführten Verwaltungsakte der angefochtenen Ordnungsverfügung sind sämtlich rechtmäßig und verletzen den Antragsteller deshalb nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO. Sowohl die Ausweisung in Ziffer 1 als auch das ausweisungsbezogene Einreise- und Aufenthaltsverbot von sechs Jahren in Ziffer 2 und die Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis in Ziffer 3 sowie die Abschiebungsandrohung in Ziffern 4 und 5 sowie schließlich das abschiebungsbedingte Einreise- und Aufenthaltsverbot in Ziffer 6 der angefochtenen Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin halten im für die gerichtliche Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung der rechtlichen Überprüfung stand. Entsprechend § 117 Abs. 5 VwGO wird zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen der Beklagten in der streitigen Ordnungsverfügung, denen der Einzelrichter sich ausdrücklich mit folgenden Ergänzungen anschließt, Bezug genommen.
16Soweit die Antragsgegnerin an zwei Stellen der angefochtenen Ordnungsverfügung ausführt, der Antragsteller habe bei Begehung der Anlassdelikte erst auf Intervention Dritter aufgehört, auf sein erstes Opfer einzustechen, hat das Strafurteil dies zwar gerade nicht feststellen können, weil anderenfalls kein strafbefreiender Rücktritt vom Versuch des Mordes hätte angenommen werden können. Ebenso wenig ist dem Strafurteil oder anderen Quellen zu entnehmen, dass der Antragsteller kurz vor Begehung der Anlasstaten sich nicht Lebensmittel, sondern Cannabis besorgt hätte. Jedoch lassen diese fälschlichen Annahmen der Antragsgegnerin die Rechtmäßigkeit der in der angefochtenen Ordnungsverfügung enthaltenen Verwaltungsakte unberührt, weil es hier um eine gebundene Entscheidung geht und die übrigen Ausführungen der Antragsgegnerin in dieser Ordnungsverfügung diese Verwaltungsakte tragen.
17Die Ausweisung beruht auf § 53 Abs. 1 und 2 AufenthG, wohingegen § 53 Abs. 3a AufenthG vorliegend nicht einschlägig ist. Nach dieser Vorschrift darf unter anderem ein Ausländer, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings genießt, nur bei Vorliegen zwingender Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung ausgewiesen werden. Nach rechtskräftig bestätigtem Widerruf der Flüchtlingseigenschaft durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) hat der Antragsteller keinen von § 53 Abs. 3a AufenthG vorausgesetzten Status mehr.
18Die Ausweisung stützt sich zu Recht auf die weitere Gefährlichkeit des Antragstellers, weil er zu impulsiven Durchbrüchen und Gewaltbereitschaft neigt, wie den Anlasstaten, der körperlichen Auseinandersetzung mit einem Mithäftling am 25.06.2021, der körperlichen Auseinandersetzung des Antragstellers mit zwei Mitgefangenen am 29.02.2024 und der Sozialprognose der Justizvollzugsanstalt M. vom 26.04.2025 (Bl. 691 der Beiakte 002) zu entnehmen ist. Nach dieser Prognose waren seit der Zuführung des Antragstellers in die Justizvollzugsanstalt M. im November 2024 jedenfalls hinsichtlich seiner impulsiven Durchbrüche und seiner latenten Gewaltbereitschaft keine wesentlichen Veränderungen eingetreten, obwohl sein Verhalten in der Justizvollzuganstalt zu diesem Zeitpunkt beanstandungsfrei gewesen sei, er stets freundlich und höflich gegenüber den Bediensteten in Erscheinung getreten sei, die zuletzt durchgeführten Drogenscreenings negativ gewesen seien und er seit März 2025 an der sechsmonatigen Weiterbildung im Fachbereich Fahrradmechaniker teilnehme, regelmäßig zur Arbeit ausrücke und dort eine motivierte und fleißige Mitarbeit zeige, sowie seit März 2025 an einem Gruppenangebot „It‘s just me, myself and I“ teilnehme. Damit wurde dem Antragsteller bescheinigt, dass die davor letzte wegen der Neigung zu impulsiven Durchbrüchen sowie zu Gewaltbereitschaft ungünstige Sozialprognose vom 06.06.2024 (Bl. 446 ff. der Beiakte 01) insoweit fortbesteht.
19Darüber hinaus rechtfertigt auch ein generalpräventives Ausweisungsinteresse die Ausweisung des Antragstellers. Selbst allein generalpräventive Erwägungen können die Bewertung rechtfertigen, dass der weitere Aufenthalt eines Ausländers im Sinne des § 53 Abs. 1 AufenthG die öffentliche Sicherheit gefährdet. Vom weiteren Aufenthalt eines Ausländers, der Straftaten begangen hat, kann auch dann eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen, wenn von ihm selbst keine (Wiederholungs-) Gefahr mehr ausgeht, im Fall des Unterbleibens einer ausländerrechtlichen Reaktion auf sein Fehlverhalten andere Ausländer aber nicht wirksam davon abgehalten werden, vergleichbare Delikte zu begehen.
20Vgl. BVerwG, Urteil vom 09.05.2019 - 1 C 21.18 ---, juris Rn. 17.
21Eine generalpräventiv gestützte Ausweisung kann allerdings nur an ein Ausweisungsinteresse anknüpfen, das noch aktuell, also zum Zeitpunkt der tatrichterlichen Entscheidung noch vorhanden ist. Denn jedes generalpräventive Ausweisungsinteresse verliert mit zunehmendem Zeitabstand an Bedeutung und kann ab einem bestimmten Zeitpunkt nicht mehr herangezogen werden. Insoweit sind die für die Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG entwickelten Grundsätze auf die Ausweisung selbst zu übertragen. Für die generalpräventive Ausweisung bildet die einfache strafrechtliche Verfolgungs-Verjährungsfrist des § 78 Abs. 3 StGB, deren Dauer sich nach der gesetzlichen Höchststrafe für das verwirklichte Delikt richtet und die gemäß § 78a Satz 1 StGB regelmäßig mit Beendigung der Tat zu laufen beginnt, eine untere Grenze. Die obere Grenze orientiert sich hingegen regelmäßig an der absoluten Verfolgungs-Verjährungsfrist des § 78c Abs. 3 Satz 2 StGB, die regelmäßig das Doppelte der einfachen Verfolgungs-Verjährungsfrist beträgt. Innerhalb dieses Zeitrahmens ist der Fortbestand des Ausweisungsinteresses anhand generalpräventiver Erwägungen zu ermitteln. Bei abgeurteilten Straftaten bilden die Tilgungsfristen des § 46 BZRG zudem eine absolute Obergrenze, weil nach deren Ablauf die Tat und die Verurteilung dem Betroffenen gemäß § 51 BZRG im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten werden dürfen.
22Vgl. BVerwG, Urteil vom 09.05.2019 - 1 C 21.18 -, juris Rn 18 f.
23Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist das an die von dem Antragsteller begangene und abgeurteilte Straftat anknüpfende generalpräventive Ausweisungsinteresse noch aktuell.
24Da der Kläger die mit Urteil des Landgerichts Köln vom 04.08.2020 gemäß §§ 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5, 223 Abs. 1 StGB mit sechs Jahren Freiheitsstrafe abgeurteilte Tat der gefährlichen Körperverletzung am 08.02.2020 beging, ist gemäß § 78a Satz 1 StGB dieser Tag als Fristbeginn zugrundezulegen. Da die Verfolgungs-Verjährungsfrist für das gemäß § 224 Abs. 1 StGB mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zehn Jahren bedrohte Delikt der gefährlichen Körperverletzung gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 i.V.m. Abs. 4 StGB zehn Jahre beträgt und gemäß § 78c Abs. 3 Satz 2 StGB die Höchstfrist der Verfolgungs-Verjährung, gerechnet von dem in § 78a Satz 1 StGB bezeichneten Zeitpunkt, das Doppelte der gesetzlichen Verjährungsfrist beträgt, wäre diese nach 20 Jahren, gerechnet vom Tatzeitpunkt an also am 08.02.2030 bzw. spätestens am 08.02.2040 abgelaufen.
25Dagegen endet die Tilgungsfrist gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. §§ 47 Abs. 1, 36 Satz 1 BZRG 15 Jahre nach dem Tag des Urteils zuzüglich der Dauer der verhängten Freiheitsstrafe gemäß § 46 Abs. 3 BZRG (hier: sechs Jahre), also am 04.08.2041. Da diese Frist später abläuft als die Fristen der Verfolgungsverjährung, endet die Aktualität des Ausweisungsinteresses aufgrund der strafrechtlichen Verurteilung jedenfalls nicht vor dem 08.02.2030.
26Soweit der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers ausführt, die Antragsgegnerin habe verkannt, dass der Antragsteller sich auf ein besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse berufen könne, hat sie dies entgegen seiner Annahme sogar bejaht, allerdings zu Unrecht. Denn der Antragsteller “besitzt“ - bezogen auf den Erlass der angefochtenen Ordnungsverfügung - nicht im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis. Die ihm zuletzt am 02.02.2022 erteilte Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG hatte lediglich eine Gültigkeit bis zum 08.05.2022.
27Danach besaß der Antragsteller aufgrund des Verlängerungsantrags seines damaligen Bevollmächtigten vom 02.02.2022 lediglich Fiktionsbescheinigungen. § 55 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG ist indes nur erfüllt, wenn dem betreffenden Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis erteilt worden ist; Fiktionsbescheinigungen reichen nicht. Das folgt in systematischer Hinsicht aus § 55 Abs. 3 AufenthG, wonach Aufenthalte auf der Grundlage von § 81 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 AufenthG als rechtmäßiger Aufenthalt im Sinne der Abs. 1 und 2 des § 55 AufenthG nur berücksichtigt werden, wenn dem Antrag auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels entsprochen wurde. Dieses Verständnis entspricht nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung dem aus den Gesetzesmaterialien abzuleitenden Zweck des Tatbestandsmerkmals, das nur den Inhaber eines Aufenthaltstitels schützen wolle. Aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG und dem Recht auf ein faires gerichtliches Verfahren folgt nichts anderes, da sich aus diesen verfassungsrechtlichen Gewährleistungen eine materiell geschützte Rechtsposition - hier ein vertyptes Bleibeinteresse im Sinne von § 55 Abs. 1 oder 2 AufenthG - nicht ergibt, sondern eine solche von Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG und dem Recht auf ein faires gerichtliches Verfahren vorausgesetzt wird.
28Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11.11.2024 - 18 A 810/23 -, juris Rn. 25 - 30 m. w. N. aus der Rechtsprechung und Kommentarliteratur.
29Soweit nach der Kommentarliteratur,
30vgl. Fleuß in: BeckOK, Ausländerrecht, Kluth/Heusch, 44. Edition, Stand: 01.04.2025, § 59 AufenthG Rn. 21,
31etwas anderes gelten soll, sofern dem Ausländer trotz seines der Ausweisung zugrunde liegenden Verhaltens und ungeachtet der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG ein Aufenthaltstitel zu erteilen gewesen w ä r e, sind solche Umstände wie etwa Vertrauensschutzgesichtspunkte hier nicht ersichtlich.
32Ungeachtet der Möglichkeit des Antragstellers, insoweit auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu drängen und diese gegebenenfalls mithilfe einer Untätigkeitsklage im Sinne des § 75 VwGO durchzusetzen, musste die Antragsgegnerin insbesondere schon deshalb nicht die dem Antragsteller zuvor erteilte Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG unmittelbar nach Auslaufen deren Gültigkeit verlängern, weil die Verlängerung im Ermessen der Ausländerbehörde steht,
33vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 02.11.2010 - 19 B 10.1941 -, juris Rn. 20,
34und die Antragsgegnerin im Rahmen des Verwaltungsverfahrens deshalb zwecks korrekter Ausübung ihres Ermessens sachgerecht zunächst die Rechtskraft des (den vom Bundesamt nach am 17.08.2021 erfolgter Einleitung des Widerrufsverfahrens unter dem 31.05.2023 ausgesprochenen Widerruf der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft betreffenden) Urteils des Verwaltungsgerichts Köln vom 05.06.2024 (21 K 3406/23.A) durch den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 06.02.2025 (13 A 1636/24.A) abgewartet hat und danach - wegen des Widerrufs der Flüchtlingseigenschaft - dem Antragsteller keine darauf bezogene Aufenthaltserlaubnis erteilen konnte. Ab Zugang der Mitteilung des Bundesamts vom 31.05.2023 bei der Antragsgegnerin, wonach beim Antragsteller die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 AufenthG bzw. der §§ 3 Abs. 2, 4 Abs. 2 AsylG vorlägen, kam die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nach dem Sinn der diese Mitteilung vorschreibenden Vorschrift des § 73b Abs. 3 Satz 1 AsylG n.F. wie nach § 73 Abs. 2a Satz 2, 3 AsylG a.F. gar nicht mehr in Betracht.
35Nichts anderes gilt im Ergebnis schon deshalb für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG, weil ihrer Erteilung gemäß § 25 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 AufenthG in der im Vergleich zu 2022 unveränderten Fassung schon die vom Antragsteller begangene Straftat von erheblicher Bedeutung entgegenstand.
36Für den Antragsteller kam ferner nicht die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach der im Vergleich zu 2022 unveränderten Fassung des § 25 Abs. 5 AufenthG als Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes (wie die ihm zuletzt erteilte Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG) in Betracht, weil weder tatsächliche noch rechtliche Umstände einer Ausreise des Antragstellers entgegenstanden. Er hatte in der Vergangenheit einen gültigen pakistanischen Pass, zudem konnten Passersatzpapiere beschafft werden, und eine Reiseunfähigkeit des Antragstellers ist ebenso wenig ersichtlich.
37Es kommt vorliegend nicht darauf an, ob im Rahmen des § 25 Abs. 5 AufenthG auch zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse zu berücksichtigen sein können, weil der Antragsteller schon deshalb keinen Anspruch auf Erteilung einer solchen Aufenthaltserlaubnis hatte, weil dem das Ausweisungsinteresse gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG in Form seiner Verurteilung zu sechs Jahren Freiheitsstrafe entgegensteht. Eine Ermessensreduzierung auf Null zugunsten des Antragstellers gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG kam vorliegend wegen der Höhe der verhängten Freiheitsstrafe nicht in Betracht.
38Ebenso wenig hatte der Antragsteller einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a oder 25b AufenthG. Nach § 25a Abs. 3 AufenthG in der aktuellen wie der Vorgänger-Fassung ist die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 2 AufenthG ausgeschlossen, wenn der Ausländer wegen einer im Bundesgebiet begangenen vorsätzlichen Straftat verurteilt wurde, wobei (lediglich) Geldstrafen von insgesamt bis zu 50 Tagessätzen oder bis zu 90 Tagessätzen wegen Straftaten, die nach dem Aufenthaltsgesetz oder dem Asylgesetz nur von Ausländern begangen werden können, grundsätzlich außer Betracht bleiben. Gemäß § 25b Abs. 2 Nr. 2 AufenthG in der aktuellen wie der Vorgänger-Fassung ist die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b Abs. 1 AufenthG unter anderem dann zu versagen, wenn ein Ausweisungsinteresse im Sinne des § 54 Abs. 1 AufenthG besteht; Letzteres ist hier nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG der Fall, weil der Antragsteller wegen mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren, nämlich zu einer solchen von sechs Jahren verurteilt wurde.
39Somit ist in die Abwägung der gegenläufigen Interessen nicht zugunsten des Antragstellers ein besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse im Sinne des § 55 Abs. 1 AufenthG einzustellen.
40Schwerwiegende Bleibeinteressen im Sinne des § 55 Abs. 2 AufenthG liegen ebenso wenig vor; das gilt insbesondere für Nr. 2 der genannten Vorschrift, weil der Antragsteller keine Aufenthaltserlaubnis “besitzt“, ihm aus den oben erläuterten Gründen zuvor keine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen war und aus der Fiktionswirkung nichts anderes folgte.
41Der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers geht fehl in seiner Annahme, zulasten der Antragsgegnerin liege hier aufgrund der dem Antragsteller erteilten Fiktionsbescheinigungen eine Verwirkung mit der Folge vor, dass gegen den Antragsteller keine Ausweisung mehr hätte ergehen dürfen. Fiktionsbescheinigungen gelten nur so lang, bis die Ausländerbehörde über einen Antrag auf Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis entschieden hat. Daraus folgt aber kein Anspruch auf eine Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis.
42Im Rahmen der Abwägung der gegenläufigen Interessen steht dem Antragsteller Art. 6 GG mangels familiärer Bindungen im Bundesgebiet nicht zur Seite.
43Art. 8 Abs. 1 EMRK als für die Abwägung ebenfalls maßgeblicher inlandsbezogener Umstand kommt dem Antragsteller mangels ausreichender Integration nicht zugute. Dem steht seine langjährige Haftstrafe entgegen. Die dieser zugrundeliegende Begehung der Straftat durch den Antragsteller hat ihm seine zunächst sehr vielversprechende Integrationsaussicht völlig verbaut. Über die im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts festgestellte bisher unzureichende Integration kann dem Antragsteller keine von ihm erst in der Zukunft beabsichtigte (und ihm dann auch grundsätzlich erst mögliche) Ausbildung hinweghelfen.
44Bei der Abwägung der gegenläufigen Interessen der Öffentlichkeit an der Ausweisung des Antragstellers und dessen Interesse, davon verschont zu bleiben, sind im Rahmen des Art. 8 Abs. 1 EMRK nicht Umstände zu berücksichtigen, die auf eine - dem Antragsteller abgesprochene - Flüchtlingseigenschaft oder auf einen Anspruch auf Gewährung subsidiären Schutzes bzw. Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG führen, weil die Prüfung dieser Umstände allein in die Zuständigkeit des Bundesamts fällt. Dieses hat nach Abweisung der gegen den Widerrufsbescheid vom 31.05.2023 gerichteten Klage durch Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 05.06.2024 (21 K 3406/23.A) und nach Ablehnung der diesbezüglich beantragten Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit seinem Beschluss vom 06.02.2025 (13 A 1636/24.A) rechtskräftig entschieden, dass der Antragsteller sich auf §§ 3 und 4 AsylG sowie auf § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht berufen kann.
45Der Ausländer hat weder ein Wahlrecht zwischen einer Prüfung durch die Ausländerbehörde und einer Prüfung durch das Bundesamt noch einen Anspruch auf Doppelprüfung. Hat der Ausländer ein Asylverfahren durchgeführt, ist die Ausländerbehörde nach § 6 Satz 1 und § 42 Satz 1 AsylG an die in jenem Verfahren (zuletzt) getroffene Entscheidung des Bundesamts oder des Verwaltungsgerichts gebunden; diese Bindungswirkung kommt auch negativen Entscheidungen des Bundesamts zu.
46Vgl. BVerwG, Urteil vom 16.02.2022 - 1 C 6.21 -, juris, Rn. 34; OVG NRW, Beschluss vom 25.06.2025 - 18 B 1039/24 -.
47Der Einzelrichter ist der Auffassung, dass auch in Ansehung des Urteils des
48EuGH vom 17.10.2024 - C-156/23 (Ararat ./. Niederlande) -, juris (zur Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG - RfRl),
49nichts anderes gilt.
50Offengelassen von: OVG NRW, Beschluss vom 25.06.2025 - 18 B 1039/24 -.
51Dabei kommt es hier nicht darauf an, dass nach Auffassung des Einzelrichters die zitierte Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Konstellationen, in denen nach einem für den Ausländer negativ ausgegangenem Asylverfahren (samt Rückkehrentscheidung in Form einer Abschiebungsandrohung, die ihrerseits Art. 5 RfRl zu berücksichtigen hat) eine rein ausländerrechtliche Entscheidung zur Beendigung des legalen Aufenthalts (im deutschen Recht etwa durch eine Ausweisung oder Versagung eines Aufenthaltstitels) samt Rückkehrentscheidung (im deutschen Recht: die Abschiebungsandrohung) ergeht, zu weitgehend erscheint, wenn sowohl im asylrechtlichen Verfahren als auch im ausländerrechtlichen Verfahren (wie in Deutschland) das Refoulementverbot zwingend zu berücksichtigen ist. Unerheblich ist auch, dass dem Einzelrichter die vom Gerichtshof konstatierte Unzumutbarkeit, ein (Folge-) Asylverfahren zu betreiben, wenn sich die dem asylrechtlichen Erstverfahren zugrunde liegenden Umstände in der Zwischenzeit geändert haben, nicht erschließt, weil die materiellrechtliche Verpflichtung, das Refoulementverbot zu beachten, nicht von der formalrechtlichen Regelung der Behördenzuständigkeit abhängt. Vielmehr ist die Regelung der Behördenzuständigkeit Sache der Mitgliedstaaten. Die Zuständigkeit des Bundesamts ist wegen dessen größerer Sachkunde hinsichtlich zielstaatsbezogener Umstände sachdienlich. Auch die Rückführungsrichtlinie erkennt ausdrücklich gemäß ihrem Erwägungsgrund 8 (Hervorhebung durch den Einzelrichter) die Freiheit der Mitgliedstaaten an, die Verfahren und Zuständigkeiten selbst zu regeln, indem es dort heißt: „Anerkanntermaßen haben die Mitgliedstaaten das Recht, die Rückkehr illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger sicherzustellen, unter der Voraussetzung, dass faire und effiziente Asylsysteme vorhanden sind, die den Grundsatz der Nichtzurückweisung in vollem Umfang achten.“
52Auf all das kommt es vorliegend aber nicht an, weil jedenfalls die Rückführungsrichtlinie im Rahmen der für eine Ausweisung erforderlichen Abwägung der gegenläufigen Interessen nicht anwendbar ist. Das folgt bereits daraus, dass es sich bei der Ausweisung als solcher nach dem insoweit maßgeblichen nationalen Recht nicht um eine Rückkehrentscheidung im Sinne des Art. 3 Nr. 4, Art. 6 Abs. 1 RfRl, sondern um eine Maßnahme zur Beendigung des legalen Aufenthalts handelt,
53vgl. BVerwG, EuGH-Vorlagebeschluss vom 09.05.2019 - 1 C 14.19 -, juris Rn. 30, 32 und ergänzender Beschluss vom 06.05.2020 - 1 C 14.19 -, juris Rn. 13 f.; VGH B-W, Urteil vom 10.12.2024 - 11 S 1306/23 -, juris, Rn. 143 f.,
54die Rückführungsrichtlinie aber für Rückkehrentscheidungen und damit zusammenhängende Maßnahmen wie etwa Abschiebung, Einreiseverbot, Inhaftnahme, Haftbedingungen oder Konsultationen zwischen den Mitgliedstaaten gilt.
55Eine solche mit einer Rückkehrentscheidung zusammenhängende Maßnahme ist indes nicht die Ausweisung als Entscheidung zur Beendigung des illegalen Aufenthalts, weil die Rückführungsrichtlinie diesbezüglich keine Vorgaben macht.
56Das folgt auch aus den Erwägungsgründen der Rückführungsrichtlinie, die zwischen den von ihr erfassten Maßnahmen und anderen Maßnahmen, die die Rückkehrpflicht des Ausländers erst begründen, unterscheidet. So bestimmt Erwägungsgrund 6 Satz 3 RfRl nach Art einer Legaldefinition die Entscheidungen in Bezug auf die Rückkehr, indem dort ausgeführt wird (Hervorhebungen durch den Einzelrichter):
57„Wenn die Mitgliedstaaten Standardformulare für Entscheidungen in Bezug auf die Rückkehr (nämlich Rückkehrentscheidungen sowie - gegebenenfalls - Entscheidungen über ein Einreiseverbot oder eine Abschiebung) verwenden, sollten sie diesen Grundsatz wahren und alle anwendbaren Bestimmungen dieser Richtlinie strikt beachten.“
58Insoweit flankiert wird dies durch Erwägungsgrund 20 Satz 1 RfRl, der ausführt:
59„Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich die Festlegung gemeinsamer Vorschriften zu Fragen der Rückkehr, der Abschiebung, der Anwendung von Zwangsmaßnahmen, der Inhaftnahme und der Einreiseverbote, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht in zufrieden stellender Weise verwirklicht werden kann ...“
60Dass dazu nicht Regelungen über die Beendigung des illegalen Aufenthalts - wie im deutschen Recht unter anderem Ausweisungen - gehören, sondern von der Rückführungsrichtlinie - etwa in deren Art. 6 Abs. 1 - lediglich vorausgesetzt werden, weil sie zum illegalen Aufenthalt führen, der in Art. 2 Nr. 2 RfRl definiert wird als “die Anwesenheit von Drittstaatsangehörigen, die nicht oder nicht mehr die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 5 des Schengener Grenzkodex oder andere Voraussetzungen für die Einreise in einen Mitgliedstaat oder den dortigen Aufenthalt erfüllen, im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats“, ergibt sich im Umkehrschluss aus Art. 6 Abs. 6 RfRl. Dieser verhält sich zwar zu Entscheidungen zur Beendigung des illegalen Aufenthalts, macht dafür aber keine rechtlichen Vorgaben, sondern stellt allein zugunsten der Mitgliedstaaten die Form frei, indem bestimmt wird, dass mehrere unterschiedliche Entscheidungen bezüglich eines Ausländers in einer formal einheitlichen Entscheidung ergehen können. Nach Art. 6 Abs. 6 RfRl (Hervorhebungen durch den Einzelrichter) sollen nämlich durch diese Richtlinie die Mitgliedstaaten nicht daran gehindert werden, entsprechend ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften und unbeschadet der nach Kapitel III der Rückführungsrichtlinie und nach anderen einschlägigen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts und des einzelstaatlichen Rechts verfügbaren Verfahrensgarantien mit einer einzigen behördlichen oder richterlichen Entscheidung eine Entscheidung über die Beendigung eines legalen Aufenthalts sowie eine Rückkehrentscheidung und/oder eine Entscheidung über eine Abschiebung und/oder ein Einreiseverbot zu erlassen.
61Setzt die Rückführungsrichtlinie nach allem Entscheidungen, die den legalen Aufenthalt eines Ausländers beenden, voraus, führt diese aber nicht im Zusammenhang mit den unter die Richtlinie fallenden Regelungen auf, macht sie Aufenthaltsbeendigungs-Entscheidungen (wie im deutschen Recht unter anderem die Ausweisung) nicht zu ihrem Regelungsgegenstand.
62Demgemäß hat bereits das
63BVerwG, Urteil vom 16.11.2023 - 1 C 32.22 -, juris Rn. 22,
64entschieden, dass die Ausweisung nicht dem Anwendungsbereich der Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG unterfällt, die daher auch ihre Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen nicht bestimmt. Die mit der Rückführungsrichtlinie geschaffenen gemeinsamen Normen und Verfahren beziehen sich nur auf den Erlass von Rückkehrentscheidungen und deren Vollstreckung. Die Richtlinie hat hingegen nicht zum Ziel, die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Aufenthalt von Ausländern insgesamt zu harmonisieren, wie bereits der
65EuGH, Urteil vom 22.11.2022 - C-69/21 -, juris Rn. 84,
66und das
67BVerwG, Urteil vom 16.02.2022 - 1 C 6.21 - BVerwGE 175, 16 = juris Rn. 40 ff.,
68entschieden haben.
69Die Rückführungsrichtlinie hat auch nicht etwa deshalb eine inzidente Bedeutung für die Ausweisung, weil Letzterer implizite Bestätigungswirkungen im Hinblick auf eine frühere Abschiebungsandrohung innewohnten. Die vom Unionsgesetzgeber eigens für - wie vorliegend in Rede stehend - auf strafrechtlichen Verurteilungen basierende Ausweisungen vorgesehene Möglichkeit des sogenannten opt-out gemäß Art. 2 Abs. 2 Buchst. b RfRl, von dem der Bundesgesetzgeber mit § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG n.F. Gebrauch gemacht hat,
70vgl. BVerwG, Urteil vom 24.03.2025 - 1 C 15.23 -, juris Rn. 31,
71bewirkt, dass für Rückführungsentscheidungen, die auf solchen Ausweisungen beruhen, die Vorgaben der Rückführungsrichtlinie, hier insbesondere Art. 5, nicht gelten. Dann kann erst recht nichts anderes gelten für Ausweisungen selbst, die als solche bereits nicht unter die Rückführungsrichtlinie fallen.
72Damit sind im vorliegenden Verfahren in die nach § 53 Abs. 1 AufenthG vorzunehmende Abwägung der widerstreitenden Interessen nur (noch) solche zielstaatsbezogenen Umstände einzubeziehen, die nicht der Prüfung durch das Bundesamt in einem Asylverfahren vorbehalten sind. Der Prüfungszuständigkeit der Antragsgegnerin unterfallen allein solche zielstaatsbezogenen Beeinträchtigungen von Belangen des Ausländers im Herkunftsstaat, die das Gewicht eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots nicht erreichen, aber gleichwohl so erheblich sind, dass sie sich auf die durch Art. (2 sowie) 7 der EU-Grundrechte-Charta und Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützten Belange des Ausländers auswirken können.
73Vgl. BVerwG, Urteil vom 16.02.2022 - 1 C 6.21 -, BVerwGE 175, 16-46 = juris Rn. 35.
74Soweit der Antragsteller geltend macht, in Afghanistan könne er von keinem seiner Familienangehörigen unterstützt werden, weil dort kein Familienangehöriger mehr lebe, ist darauf hinzuweisen, dass er insoweit ausdrücklich nur seine Eltern, einen in Dubai lebenden Bruder und eine mittlerweile im Iran versteckt lebende Schwester benennt, er aber noch weitere Familienangehörige hat. Gegenüber dem Bundesamt hatte er bei seiner Anhörung angegeben, zwei Schwestern und zwei Brüder zu haben (Bl. 56 der Beiakte 001), in seiner schriftlichen Einlassung vor dem Landgericht Köln hatte er noch von insgesamt fünf Geschwistern gesprochen (Bl. 638 der Beiakte 002). Auch wenn das Verwaltungsgericht Köln im erstinstanzlichen asylrechtlichen Verfahren bezüglich des Widerrufs der Flüchtlingseigenschaft aufgrund der Aussagen einer Zeugin davon ausging, dass die Eltern und eine Schwester des Antragstellers in I. lebten, führt das nicht zu einem dem Antragsteller günstigen Umstand. Zum einen wirkt seine Erklärung, seine Kenntnis von einem Wegzug dieser Personen aus I. beruhe auf Mitteilungen zweier ihm bekannter afghanischer Staatsangehöriger, deren Familienangehörige ebenfalls in I. gelebt hätten, schon angesichts der Einwohnerzahl I.s von derzeit ungefähr 4,9 Millionen zumindest dubios. Zum anderen hat der Antragsteller keine Angaben zum tatsächlichen Aufenthaltsort zumindest eines weiteren Bruders gemacht.
75Vor allem kann der Antragsteller sich unabhängig von familiärer Unterstützung in Afghanistan dort als junger, ungebundener Mann voraussichtlich auf einem Mindestniveau schon deshalb selbst wirtschaftlich unterhalten, weil er bereits als Kind und Jugendlicher gelernt hatte, Teppiche zu knüpfen. Auch wenn dies aufgrund seiner Asthma-Erkrankung nicht in großem Umfang stattfinden können sollte, kann er darüber hinaus aber auf seine in der Anfangszeit seines Aufenthalts in Deutschland umgesetzten Koch-Kenntnisse sowie auf die Kenntnisse, die er mittlerweile in der Justizvollzugsanstalt bezüglich der Fahrradmechanik erworben hat und die auch in Afghanistan praktische Bedeutung haben, zurückgreifen.
76Zudem spricht der am 00.00.1997 geborene Antragsteller eine der in Afghanistan geläufigen Sprachen, weil er dort ungefähr bis zu seiner Volljährigkeit gelebt hatte. Er reiste nämlich erst im Jahr 2015 in das Bundesgebiet ein.
77Schließlich kann auch nicht im Rahmen eines Umstands, der unterhalb der Schwelle des § 4 AsylG sowie eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG liegt, angenommen werden, dass der Antragsteller drogenabhängig bzw. psychisch erkrankt und insoweit behandlungsbedürftig wäre, ohne dass es solche Behandlungsmöglichkeiten in Afghanistan gäbe. Auf eine Behandlungsmöglichkeit kommt es nicht an, weil der Antragsteller es nach eigenen Angaben schon vor seiner Inhaftierung teilweise und nach Angaben der Justizvollzugsanstalt während seiner Inhaftierung insgesamt geschafft hatte, vom Konsum sowohl von Opium als auch von Kokain und Heroin loszukommen (Bl. 646 und 690 der Beiakte 002). Hinsichtlich des Konsums von Cannabis ist kein Hang oder eine Abhängigkeit festzustellen, wie Seite 8 unten des Strafurteils des Landgerichts Köln vom 04.08.2020 (Bl. 278 der Beiakte 001) zu entnehmen ist, und weil dieses Urteil auf Seite 42/43 des Urteils (Bl. 312 f. der Beiakte 001) ausdrücklich ausführt, es sei kein Hang des Antragstellers festzustellen, Betäubungsmittel im Übermaß zu konsumieren, er werde nicht von der Neigung beherrscht, dieses Rauschmittel zu sich zu nehmen, sondern sei jederzeit in der Lage, dessen Konsum einzustellen, mache allerdings von der ihm frei wählbaren Möglichkeit keinen Gebrauch; abgesehen davon sei durch den Cannabiskonsum weder die Gesundheit noch seine Leistungsfähigkeit beeinträchtigt worden.
78Wenn demgegenüber auf Seite 4 der Sozial- und Legalprognose der Justizvollzugsanstalt J. vom 06.06.2024 (Bl. 449 der Beiakte 001) davon die Rede ist, dass beim Antragsteller eine THC-Abhängigkeit diagnostiziert worden sei, muss sich dies vor dem Hintergrund der gegenteiligen Feststellung im Strafurteil vom 04.08.2020 auf die Zeit vor dessen Erlass beziehen. Am 06.09.2018 und 24.09.2019 hatte die LVR-Klinik O. unter anderem ein Abhängigkeitssyndrom durch Cannabinoide (Bl. 562 und 571 der Beiakte 002) und unter dem 06.03.2020 (Bl. 578 der Beiakte 002) unter anderem eine THC-Abhängigkeit diagnostiziert. Dagegen ist an der genannten Stelle der Sozial- und Legalprognose vom 06.06.2024 weiter davon die Rede, dass der Antragsteller vor der Haft täglich Cannabis konsumiert habe, zwischenzeitlich auch Heroin, Kokain, Opium und hochprozentigen Alkohol, allerdings unter den Bedingungen des geschlossenen Vollzugs seine Suchtmittelabstinenz habe unter Beweis stellen können.
79Es ist zudem weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass der Antragsteller wie früher auch heute noch unter psychischen Schwierigkeiten leidet, die einer Behandlung bedürfen. Zwar unterzog der Antragsteller sich in der Justizvollzugsanstalt J. einer Einzelpsychotherapie, dies aber offenbar (zumindest auch) bezüglich seiner festgestellten Behandlungsbedürftigkeit wegen der Neigung zu impulsiven Durchbrüchen sowie wegen einer Gewaltbereitschaft, weil dazu weiter in der Sozialprognose der Justizvollzugsanstalt J. vom 06.06.2024 (Bl. 448 der Beiakte 001) ausgeführt wurde, er habe in der Einzelpsychotherapie damit begonnen, sich mit den tatrelevanten Persönlichkeitsproblematiken auseinanderzusetzen, gleichwohl zeigten die psychischen Auffälligkeiten im Vollzug, dass er es bisher nur unzulänglich geschafft habe, adäquate Copingstrategien und Handlungsalternativen in Konflikt- oder Stresssituationen zu entwickeln.
80Die Abschiebungsandrohung ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Sie ist im Hinblick auf die in § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG n.F. genannten Aspekte des Refoulement-Verbots bzw. von Abschiebungsverboten, des Gesundheitszustands des Ausländers, familiärer Bindungen und des Kindeswohls (wobei die beiden letzten Kategorien mangels in Deutschland lebender Familienangehöriger des Antragstellers hier ohnehin nicht eingreifen) rechtlich nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin hatte ebenso wenig wie das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob der Abschiebungsandrohung gesundheitliche Belange des Antragstellers (hier nach seiner mehrmaligen ambulanten und stationären Behandlung insbesondere in psychischer Hinsicht und unter dem Gesichtspunkt einer Drogenabhängigkeit) entgegenstehen.
81Denn gemäß § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG stehen dem Erlass der Abschiebungsandrohung Abschiebungsverbote und die in § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG genannten Gründe für die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nicht entgegen, wenn der Ausländer auf Grund oder infolge einer strafrechtlichen Verurteilung ausreisepflichtig ist oder gegen ihn ein Auslieferungsverfahren anhängig ist. Der Antragsteller ist infolge einer strafrechtlichen Verurteilung ausreisepflichtig, weil gegen ihn wegen der durch die strafrechtliche Verurteilung veranlassten Ausweisung gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen war und gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots dem Ausländer, selbst im Falle eines Anspruchs nach dem Aufenthaltsgesetz, ein Aufenthaltstitel weder erteilt noch verlängert werden darf. Folge eines fehlenden Aufenthaltstitels ist die Ausreisepflicht nach § 50 Abs. 1 AufenthG. Auf dieser baut die Abschiebungsandrohung auf.
82Die neue Fassung des Aufenthaltsgesetzes ist hier maßgeblich. Denn die als Rückkehrentscheidung im Sinne der Rückführungsrichtlinie zu qualifizierende Abschiebungsandrohung erfolgte erst nach Inkrafttreten dieser neuen Fassung des § 59 AufenthG am 27.02.2024 aufgrund des dadurch vom Gesetzgeber zum Ausdruck gebrachten „opt-out“,
83vgl. BVerwG, Urteil vom 24.03.2025 - 1 C 15.23 -, juris,
84bezüglich der Frage, ob auch eine Abschiebungsandrohung aufgrund einer Ausweisung nach deutschem Recht von der Rückführungsrichtlinie gemäß deren Art. 2 Abs. 2 Buchst. b erfasst wird.
85Der Antragsteller unterfiel auch nicht bereits zuvor dem Geltungsbereich der Rückführungsrichtlinie,
86vgl. zu dieser Problematik: Bay. VGH, Beschluss vom 27.05.2025 - 10 ZB 25.793 -, juris Rn. 7-9; VG Köln, Urteil vom 11.07.2025 - 12 K 5942/24 -,
87weil er bis zum Erlass der angefochtenen Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin nicht ausreisepflichtig im Sinne des § 50 Abs. 1 AufenthG war. Er hatte zunächst Gestattungen inne, sodann eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG und zuletzt bis zu der hier angefochtenen Ordnungsverfügung Fiktionsbescheinigungen, die wegen seines rechtzeitigen Verlängerungsantrags gemäß § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG auch zu Recht erteilt worden waren.
88Im Übrigen würde auch an dieser Stelle nichts für eine Beeinträchtigung des Gesundheitszustands oder für eine (im Hinblick auf die sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse in Afghanistan) unter Art. 5 RfRl fallende Gefährdung des Antragstellers durch eine Abschiebung sprechen. Diesbezüglich wird auf die obigen Erläuterungen verwiesen. Eventuell neuere Erkenntnisse müssten dagegen aus den oben genannten Gründen gegenüber dem Bundesamt geltend gemacht werden. Dasselbe würde gelten, wenn etwa aufgrund der oben dargelegten Wiederholungsgefahr bezüglich krimineller Taten mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Inhaftnahme des Antragstellers in Afghanistan drohen sollte.
89Dass der Antragsteller gemäß Ziffer 4 der angefochtenen Ordnungsverfügung “unverzüglich“ nach Bekanntgabe dieser Ordnungsverfügung die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen und in einen Staat einzureisen hat, in welchem ihm die Einreise und der Aufenthalt erlaubt sind, ist gemäß § 59 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AufenthG nicht zu beanstanden. Nach dieser Vorschrift kann ausnahmsweise von einer Fristsetzung zur freiwilligen Ausreise abgesehen werden, wenn dies im Einzelfall zur Wahrung überwiegender öffentlicher Belange zwingend erforderlich ist, insbesondere wenn von dem Ausländer eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht.
90Eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung geht vom Ausländer aus, wenn konkrete Anhaltspunkte für das Begehen von Straftaten vorliegen. Dabei kann die Begehung von Straftaten in der Vergangenheit als Indiz berücksichtigt werden, das aber durch weitere konkrete Anhaltspunkte ergänzt werden muss, die auf die Bereitschaft zu künftigen Straftaten schließen lassen.
91Vgl. Kluth in: BeckOK Ausländerrecht, Kluth/Heusch, 44. Edition, Stand: 01.10.2024, § 59 AufenthG Rn. 22.
92Das ist hier der Fall, weil aufgrund von Impulsdurchbrüchen und einer zumindest latenten Gewaltbereitschaft des Antragstellers eine von ihm ausgehende Gefahr weiterer Körperverletzungsdelikte besteht.
93Im Übrigen ist die von der Antragsgegnerin bestimmte “unverzügliche“ Ausreisepflicht deshalb nicht zu beanstanden, weil es gemäß § 59 Abs. 5 AufenthG in den Fällen des § 58 Abs. 3 Nr. 1 AufenthG - unter anderem wegen (wie vorliegend) auf richterlicher Anordnung beruhender Haft - keiner Fristsetzung bedarf und der Ausländer aus der Haft abgeschoben wird.
94Die versagte Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG in Ziffer 3 der angefochtenen Ordnungsverfügung ist wegen der auf der Ausweisung und der Abschiebungsandrohung beruhenden Einreise- und Aufenthaltsverbote rechtmäßig. Denn gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG darf einem Ausländer dann kein Aufenthaltstitel erteilt werden. Im Übrigen erfüllt der Antragsteller seit dem Widerruf der ihm zunächst zuerkannten Flüchtlingseigenschaft und Verneinung subsidiären Schutzes durch das Bundesamt nicht (mehr) die spezielle Voraussetzung des § 25 Abs. 2 AufenthG.
95Die ausweisungsbezogenen und abschiebungsbedingten Einreise- und Aufenthaltsverbote in Ziffern 2 und 6 der angefochtenen Ordnungsverfügung beruhen auf § 11 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 und 5 AufenthG und sind hinsichtlich der angeordneten Befristung auf sechs Jahre bzw. 18 Monate auch unter Ermessensgesichtspunkten rechtlich nicht zu beanstanden.
96Der Einzelrichter merkt vorsorglich an, dass selbst ein auf § 123 Abs. 1 VwGO gestützter Hilfsantrag auf Untersagung der Abschiebung des Antragstellers gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG keinen Erfolg gehabt hätte. Im Fall der Beendigung einer Fiktionswirkung folgt aus der Systematik des § 81 Abs. 3 und 4 AufenthG, dass allein ein Eilantrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO statthaft ist. Außerdem sind keine Duldungsgründe im Sinne des § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG ersichtlich. Schließlich liegt hier auch kein Ausnahmefall dergestalt vor, dass aufgrund des in Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG verankerten Rechts auf effektiven Rechtsschutz hinsichtlich eines Aufenthaltstitels, der nur vom Bundesgebiet aus erteilt werden kann, bei drohender Vereitelung dieser Möglichkeit allein schon wegen einer Ausreise ein Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO statthaft wäre. Wie bereits oben ausgeführt, hat der Kläger keinen Anspruch auf Erteilung einer - den Inlandsaufenthalt voraussetzenden - Aufenthaltserlaubnis nach §§ 25 Abs. 2, 3 und 5, 25a oder 25b AufenthG.
97Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
98Der festgesetzte Wert entspricht dem Auffangstreitwert gemäß § 52 Abs. 2 GKG, der sowohl für die Ausweisung als auch für die Versagung der beantragten Verlängerung der dem Antragsteller zuletzt erteilten Aufenthaltserlaubnis anzusetzen ist; der Betrag ist wegen der Vorläufigkeit des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens jeweils um die Hälfte reduziert worden.
99Rechtsmittelbelehrung
100Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
101Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
102Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.
103Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Hierfür besteht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.