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Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
2Der Kläger ist tunesischer Staatsangehöriger und beantragte mit anwaltlichem Schreiben vom 28.03.2024 bei der Bundespolizei, die Ausschreibung des Klägers im Schengener Informationssystem (SIS) zu löschen. Zur Begründung führte er aus, der Kläger sei bei der Bundespolizei auffällig geworden, weil er offenkundig nicht im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis für Deutschland bzw. die Schengen-Staaten gewesen sei, als er über den Flughafen Düsseldorf vom 28.01.2024 das Bundesgebiet verlassen habe. Daraufhin sei offenkundig eine Ausschreibung im Schengen-Informationssystem (SIS) erfolgt. Davon habe der Kläger am 28.02.2024 in der italienischen Botschaft in Tunis am 28.2.2024 erfahren, als ihm wegen seiner Ausschreibung im SIS kein Arbeitsvisum für Italien habe erteilt werden können.
3Darauf erwiderte die Bundespolizeidirektion Sankt Augustin mit Schreiben vom 04.04.2024, der Kläger sei am 28.01.2024 am Flughafen Düsseldorf zur grenzpolizeilichen Ausreisekontrolle eines Flugs nach Tunis vorstellig geworden, wobei er seinen gültigen tunesischen Reisepass vorgelegt habe. Laut seinen eigenen Angaben sei er über Spanien in das Schengen-Gebiet eingereist. Die Einreise nach Deutschland solle zwei Tage vor der beabsichtigten Ausreise stattgefunden haben. Über seinen Reisepass hinaus habe er keine aufenthaltslegitimierenden Sichtvermerke vorweisen können, weshalb insoweit der Straftatverdacht der unerlaubten Einreise und des unerlaubten Aufenthalts ohne Aufenthaltstitel nach § 95 Abs. 1 Nr. 2, 3 AufenthG bestanden habe. Das entsprechende Strafverfahren sei eingeleitet worden. Dem Kläger sei die Ausreise gestattet worden. Im Anschluss sei durch die Bundespolizeiinspektion Flughafen Düsseldorf die Ausschreibung zur Einreiseverweigerung im SIS nach Maßgabe des Art. 24 Abs. 2 lit. c VO (EU) 2018/1861 veranlasst worden. Diese sei befristet bis zum 27.01.2026.
4Der Antrag des Klägers auf Löschung werde abgelehnt. Die Bundespolizei sei gehalten, den Versuchen der unerlaubten Einreise und des unerlaubten Aufenthalts von Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet sowie im Schengen-Raum nachhaltig entgegenzuwirken. Eine vorsätzlich unerlaubte Einreise sowie anschließender unerlaubter Aufenthalt des drittstaatsangehörigen Klägers beeinträchtige regelmäßig die Interessen der Bundesrepublik Deutschland. Es bestehe mithin auch ein erhebliches öffentliches Interesse daran, dass sich die Einreise und der Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen in dem vom europäischen Gesetzgeber geregelten Rahmen vollzögen. Die Angaben zur Länge des unerlaubten Aufenthalts des Klägers beruhten lediglich auf seinen eigenen Angaben. Dabei sei nicht auszuschließen. dass er sich bereits über einen deutlich längeren Zeitraum hinaus im Schengen-Gebiet aufgehalten habe. Zudem habe er keine Belege vorlegen können, die seine Einreise in Spanien und anschließende Weiterreise nach Deutschland belegten, wie etwa Zug- und Flugtickets oder Hotelbuchungen. Zudem sei eine Wiederholungsgefahr in diesem Zusammenhang nicht auszuschließen. Die vom Kläger beabsichtigte Arbeitsaufnahme in Italien und das damit verbundene Visumverfahren seien kein zwingender Grund zur Löschung der Ausschreibung. Auch eine Vorabkonsultation der italienischen Auslandsvertretung nach Art. 9 VO (EU) 2018/1860 oder Art. 27 VO (EU) 2018/1861 sei nicht ersichtlich. Der Kläger habe die Möglichkeit, außerhalb des Schengen-Raums einer Beschäftigung nachzugehen. Darüber hinaus mache er keine weiteren Gründe für eine Löschung geltend.
5Dagegen hat der Kläger am 22.04.2024 Klage erhoben, zu deren Begründung er vorträgt: Die angefochtene Entscheidung dürfte einer Überprüfung in sachlicher und rechtlicher Hinsicht nicht standhalten. Hinsichtlich des Sachverhalts werde auf die Darlegungen in der angefochtenen Entscheidung sowie das anwaltliche Antragsschreiben an die Bundespolizei nebst Anlagen verwiesen. Demnach dürften die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung und die sich hieraus ergebende weitere Einreisesperre für den Kläger in das gesamte Schengen-Gebiet bis zum 27.01.2026 unverhältnismäßig sein. Er habe sich nur zwei Tage unerlaubt im Bundesgebiet aufgehalten und dieses auch freiwillig verlassen. Die Behauptung, der Kläger habe sich über einen deutlich längeren Zeitraum hinaus im Schengen-Gebiet gehalten, sei eine durch Tatsachen nicht belegte Unterstellung. Nach Rücksprache mit dem Kläger sei mitzuteilen dass dieser sich im vergangenen Jahr nur wenige Wochen ohne ein Visum in Spanien und Italien aufgehalten habe. Die genauen Daten seien ihm heute nicht mehr erinnerlich. Das sei aber unerheblich, weil er glaubhaft gemacht habe, dass ihm die Möglichkeit einer legalen Einreise und Arbeitsaufnahme in Italien angeboten worden sei. Der Kläger habe im Fall einer antragsgemäßen Entscheidung keinen Grund, erneut unerlaubt in das Schengen-Gebiet einzureisen. Demnach bestehe keine Wiederholungsgefahr, wenn man dem Kläger durch eine antragsgemäße Entscheidung die Erteilung eines Arbeitsvisums für Italien ermögliche. Der potenzielle Arbeitgeber in Italien sei auch bereit, ein aktuelles Arbeitsangebot vorzulegen. Der Hinweis auf die Möglichkeit einer Beschäftigung des Klägers außerhalb des Schengen-Raums verkenne die in seinem Heimatland bestehende hohe Arbeitslosigkeit. Aus den eingereichten Unterlagen in italienischer Sprache samt deutscher Übersetzung, wegen deren Einzelheiten auf Blatt 35 bis 38 der Gerichtsakte verwiesen wird, dürfte sich jedenfalls das fortbestehende Interesse der italienischen Arbeitgeberin an einer Einreise des Klägers nach Italien zur Arbeitsaufnahme ergeben. Der Kläger sei darum bemüht, im Rahmen eines neuen Sichtvermerkantrags bei der italienischen Botschaft in Tunis ein offizielles Ersuchen der italienischen Behörden auf Löschung der SIS-Ausschreibung zu erhalten.
6Der Kläger beantragt schriftsätzlich,
7die Beklagte unter Aufhebung der Entscheidung der Bundespolizeidirektion Sankt Augustin vom 04.04.2024 zu verpflichten, die gegen ihn bestehende Ausschreibung im Schengener Informationssystem zu löschen, hilfsweise wesentlich zu verkürzen.
8Die Beklagte beantragt,
9die Klage abzuweisen.
10Zur Begründung verweist sie zunächst auf ihre Ausführungen in ihrem Schreiben vom 04.04.2024 und führt darüber hinaus aus: Die Umgehung oder versuchte Umgehung von europäischen oder nationalen Vorschriften über die Einreise und den Aufenthalt gefährde die öffentliche Sicherheit oder Ordnung im Sinne der VO (EU) 2018/1861. Das treffe im Grundsatz zu, wenn ausländerrechtliche Bestimmungen über die Einreise und den Aufenthalt z. B. nach dem Aufenthaltsgesetz einschließlich der Aufenthaltsverordnung sowie dem Schengener Durchführungsübereinkommen, dem Schengener Grenzkodex bzw. der Visaverordnung umgangen worden seien oder hätten umgangen werden sollen. Dazu zählten auch Straftaten nach dem Aufenthaltsgesetz. Solche Straftaten umfassten auch den unerlaubten Aufenthalt als Dauerdelikt. Dazu zählten sowohl Fälle, bei denen der einmalige unerlaubte Aufenthalt über einen längeren Zeitraum dauere, als auch Fälle, in denen Drittstaatsangehörige durch mehrere kurze unerlaubte Aufenthalte, die in engem zeitlichen und/oder sachlichen Zusammenhang stünden, eine nicht unbedeutende Gesamtaufenthaltsdauer erreichten. Die Voraussetzungen einer Ausschreibung seien auch dann zu prüfen, wenn Drittstaatsangehörige Deutschland lediglich im Transit (für einen oder wenige Tage) durchreisten. Dass der EU-Raum als „Gesamtgefahrenraum“ betrachtet werde, ergebe sich aus Art. 24 Abs. 2 lit. c VO (EU) 2018/1861, wonach Situationen gemäß Abs. 1 Buchstabe a gegeben seien, wenn ein Drittstaatsangehöriger Rechtsvorschriften der Union oder nationale Rechtsvorschriften über die Einreise in das und den Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten umgangen habe oder versucht habe, diese Rechtsvorschriften zu umgehen. Darunter fielen dann auch die einschlägigen EU-Vorschriften zur Einreise und des Aufenthalts von Drittstaatsangehörigen. Die Entscheidung zu einer Ausschreibung zur Einreiseverweigerung müsse auf der Grundlage einer individuellen Bewertung der zuständigen Verwaltungsbehörde – in diesem Falle der Bundespolizeidirektion Sankt Augustin, Bundespolizeiinspektion Flughafen Düsseldorf – ergehen. Im Rahmen der Prüfung einer Ausschreibung zur Einreiseverweigerung eines Drittstaatsangehörigen im SIS nach Art. 24 Abs. 2 lit. c VO (EU) 2018/1861 prognostiziere die ausschreibende Behörde anhand tatsächlicher Anhaltspunkte, inwieweit durch eine Anwesenheit der Person in der Bundesrepublik Deutschland eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit entstehen könnte. Eine solche Prognose sei auch im vorliegenden Fall erstellt worden. Infolge dieser Prognose, die durch die vorliegenden Informationen und die damit einhergehende Annahme gestützt werde, dass die Anwesenheit des Klägers eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung in Form der unerlaubten Einreise und des unerlaubten Aufenthalts darstelle, sei die Ausschreibung zur Schengen-weiten Einreiseverweigerung erfolgt. Insofern sei ein Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland und im gesamten Schengen-Raum für die Allgemeinheit nicht hinnehmbar. Der Kläger habe die Art und Dauer seines Aufenthalts in Spanien nicht belegen können, nicht einmal die genauen Zeiträume seien ihm erinnerlich. Ferner hätten Grenzkontrollstempel der verantwortlichen spanischen Grenzbehörden gefehlt. Insofern sei auch von einem unerlaubten Aufenthalt in Spanien von unbekannter Dauer auszugehen. Es erscheine nicht abwegig, dass sich der Kläger über eine nicht unwesentliche Dauer hinweg im Schengen-Raum aufgehalten habe. Wäre ein legaler Aufenthalt vorausgegangen, hätte er dies jederzeit anhand von Visa, Aufenthaltstiteln etc. nachweisen können. Auch eine beabsichtigte Arbeitsaufnahme in Italien sei kein zwingender Grund, die Ausschreibung zu löschen. Das reine Begehren der vermeintlichen italienischen Arbeitgeberin an einer Arbeitsaufnahme in Italien habe nicht den Anspruch auf Löschung einer SIS-Ausschreibung zur Folge. Eine bloße Interessenbekundung sei nicht geeignet, ein ordentliches Visumverfahren zu umgehen. Ein offizielles Ersuchen der italienischen Behörden auf Löschung der SIS-Ausschreibung sei bislang nicht bekannt. Folglich sei kein Anrecht auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in Italien bekannt, das die Einleitung eines entsprechenden Verfahrens und die Löschung der SIS-Ausschreibung zur Folge hätte.
11Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
12Entscheidungsgründe
13Das Gericht konnte gemäß § 102 Abs. 2 VwGO trotz Ausbleibens des Prozessbevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung zur Sache verhandeln und entscheiden, weil er auf diese Möglichkeit zuvor hingewiesen worden war.
14Die Klage hat keinen Erfolg. Ungeachtet der Frage, ob sie zulässig ist, ist sie jedenfalls unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Löschung im SIS oder auf wesentliche Verkürzung der diesbezüglichen Frist. Gründe für eine Löschung sind weder ersichtlich noch vom Kläger vorgetragen. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass die Eintragung im SIS nicht mehr erforderlich ist. Das Visumverfahren, das ausweislich des ausdrücklichen Hinweises auf dem offenbar vom 21.12.2023 stammenden Antrag des potentiellen Arbeitgebers zu durchlaufen gewesen wäre, hat der Kläger umgangen. Aufgrund seines immerhin einige Wochen dauernden unerlaubten Aufenthalts im Schengen-Raum, nämlich in Spanien und nach seinen Angaben auch in Italien, besteht weiterhin die Gefahr einer Wiederholung, so lang ihm kein Visum eines Schengen-Mitgliedstaats und insbesondere (wie bislang) kein entsprechendes Visum seitens der italienischen Behörden ausgestellt wird, um eine von ihm gewünschte Arbeit im Schengen-Raum, insbesondere in Italien aufnehmen zu können, bzw. so lang dem Kläger aus anderen Gründen als seiner Eintragung im SIS kein Visum erteilt werden würde. Der Kläger hat indes nicht vorgetragen, geschweige denn belegt, Aussicht auf die Erteilung eines Visums zu haben, wenn er nicht im SIS eingetragen wäre. Ein offizielles Ersuchen italienischer Behörden oder Behörden eines anderen Schengen-Mitgliedstaats liegt ebenso wenig vor.
15Der Kläger hat darüber hinaus nicht einmal ein konkretes gegenwärtiges Interesse an einer Löschung im SIS dargelegt. Auch Gründe für eine Verkürzung der Ausschreibungsdauer sind nicht ersichtlich. Vorliegend kann offenbleiben, ob allein ein Wunsch, im Schengen-Gebiet einer Arbeit nachzugehen, überhaupt ausreichen kann, das Verfahren auf Löschung einer Ausschreibung im SIS oder auf Verkürzung der diesbezüglichen Frist auch nur einzuleiten. Jedenfalls ist der vom potentiellen italienischen Arbeitgeber gestellte Antrag ausweislich der Hinweise auf Seite 2 am Ende des diesbezüglichen Antrags mittlerweile nach Ablauf von sechs Monaten verfallen, worauf der Einzelrichter den Prozessbevollmächtigten des Klägers bereits hingewiesen hatte. Worauf der Hinweis auf eine Widerrufsmöglichkeit konkret bezogen ist, kann hier offenbleiben. Denn der Kläger hat nicht belegt, dass der potenzielle Arbeitgeber weiterhin Interesse an der Arbeitskraft des Klägers hätte, obwohl der Kläger mitteilte, der potenzielle Arbeitgeber in Italien sei bereit, ein aktuelles Arbeitsangebot vorzulegen. Ein neuer One-shop-Antrag eines Arbeitgebers liegt ebenso wenig vor.
16Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
17Rechtsmittelbelehrung
18Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
19Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen.
20Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
21Beschluss
22Der Wert des Streitgegenstands wird auf
235.000,- Euro
24festgesetzt.
25Gründe
26Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 2 GKG. Der festgesetzte Wert entspricht dem Auffangstreitwert.
27Rechtsmittelbelehrung
28Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.