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Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
Der Streitwert wird auf 2.500,- € festgesetzt.
Gründe
2Der sinngemäß gestellte Antrag,
3die aufschiebende Wirkung der Klage 11 K 2402/25 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 18. Februar 2025 anzuordnen,
4hat keinen Erfolg.
5Er ist teilweise schon unzulässig (I.), im Übrigen unbegründet (II.).
6I.
7Der Antrag ist unzulässig, soweit er Ziffer IV des angegriffenen Bescheides betrifft (1.). Im Übrigen – hinsichtlich Ziffern I - III des streitgegenständlichen Bescheides – ist er zulässig (2.).
81.
9Hinsichtlich der in Ziffer IV des angegriffenen Bescheides verfügten Gebührenentscheidung ist der Antrag zwar wegen der nach § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ausgeschlossenen aufschiebenden Wirkung der Klage statthaft, aber nach § 80 Abs. 6 S. 1 VwGO unzulässig. Die Antragstellerin hat bei dem Antragsgegner keinen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt. Gründe, von dem Antragserfordernis abzusehen (vgl. § 80 Abs. 6 S. 2 VwGO), sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
102.
11Gemäß § 84 Abs. 2 AufenthG lassen Widerspruch und Klage unbeschadet ihrer aufschiebenden Wirkung die Wirksamkeit des ablehnenden Verwaltungsaktes, der die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts des Betroffenen beendet, unberührt. Eine hiergegen gerichtete Klage hat gemäß § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG keine aufschiebende Wirkung. Diese gesetzliche Konstellation bedeutet im vorliegenden Fall konkret, dass der Aufenthalt der Antragstellerin derzeit rechtswidrig und die Ausreisepflicht – nach Ablauf der Ausreisefrist – vollziehbar ist (§ 58 Abs. 2 S. 2 AufenthG). Die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht, die ihrerseits Voraussetzung für die Durchsetzung der Abschiebung ist (§ 58 Abs. 1 AufenthG), kann nur durch einen Antrag nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO ausgesetzt werden. Die gerichtliche Anordnung der Aussetzung der Vollziehung bewirkt aber nicht ein Wiederaufleben der Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 3 oder Abs. 4 AufenthG (vgl. § 84 Abs. 2 S. 1 AufenthG); vielmehr wird durch die behördliche Antragsablehnung die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts unterbrochen (vgl. § 51 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG), wobei die Ausreiseverpflichtung fortbesteht (§ 50 Abs. 1 AufenthG). Die gerichtliche Anordnung setzt lediglich die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht aus. Dies entbindet den Betroffenen zwar nicht von seiner Ausreiseverpflichtung, hindert indes aber, dass die zur Abschiebung berechtigenden und verpflichtenden Wirkungen des § 50 Abs. 2 AufenthG eintreten. Überdies eröffnet sie dem Betroffenen den weiteren Vorteil, dass die Ausreisefrist nach Wiedereintritt der Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht erneut zu laufen beginnt. Die Wiederherstellung der früheren aufenthaltsrechtlichen Position kann dagegen erst im Hauptsacheverfahren erreicht werden (vgl. § 84 Abs. 2 S. 3 AufenthG).
12Die Antragstellerin bewirkte mit ihrem am 20. Oktober 2023 bei der zu diesem Zeitpunkt zuständigen Ausländerbehörde der Stadt D. gestellten Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis eine Fiktion nach § 81 Abs. 3 S. 1 AufenthG. Danach gilt der Aufenthalt eines Ausländers, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ohne einen Aufenthaltstitel zu besitzen, bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde über seinen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis als erlaubt. Die Antragstellerin stellte den Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis während der bis zum 18. Februar 2024 laufenden Gültigkeit ihrer durch die Ausländerbehörde des P. Kreises erteilten Aufenthaltserlaubnis nach § 16b Abs. 1 AufenthG. Mit der Ablehnung des Antrags im angefochtenen Bescheid entfiel die Fiktionswirkung. Damit erweist sich der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO als zulässig.
13In Bezug auf die Abschiebungsandrohung (Ziffer II) ist der Antrag ebenfalls statthaft, da der Klage gemäß § 80 Abs. 2 S. 2 VwGO i.V.m. § 112 S. 1 JustizG NRW keine aufschiebende Wirkung zukommt.
14Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist ebenfalls zulässig, soweit sich die Klage in der Hauptsache gegen das gemäß § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit § 84 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 AufenthG sofort vollziehbare Einreise- und Aufenthaltsverbot in dem angegriffenen Bescheid (Ziffer III) bezieht.
15II.
16Indes ist der Antrag unbegründet, soweit er die Ziffern I – III des angegriffenen Bescheides betrifft.
17Bei der Entscheidung über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 VwGO trifft das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung. Es hat dabei abzuwägen zwischen dem gesetzlich bestimmten öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheids und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Bei dieser Abwägung sind die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO allein mögliche, aber auch ausreichende summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage, dass die Klage erfolglos bleiben wird, tritt das Interesse eines Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid schon bei kursorischer Prüfung als rechtswidrig, besteht kein öffentliches Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei der Interessenabwägung.
18Im vorliegenden Fall ist nach der hier gebotenen und ausreichenden summarischen Prüfung davon auszugehen, dass die Klage der Antragstellerin erfolglos bleiben wird.
191.
20Dies gilt insbesondere in Bezug auf die Versagung der Aufenthaltserlaubnis.
21Das in § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG gesetzlich angeordnete öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ausreisepflicht überwiegt.
22Die Antragstellerin hat nach summarischer Prüfung keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis.
23Insbesondere hat sie keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16b Abs. 1 AufenthG, wie sie sie mit der Hauptsache ausschließlich begehrt.
24Nach § 16b Abs. 1 S. 1 und S. 2 AufenthG wird einem Ausländer zum Zwecke des Vollzeitstudiums an einer staatlichen Hochschule, an einer staatlich anerkannten Hochschule oder an einer vergleichbaren Bildungseinrichtung eine Aufenthaltserlaubnis erteilt, wenn er von der Bildungseinrichtung zugelassen worden ist. Der Aufenthaltszweck des Studiums erfasst auch studienvorbereitende Maßnahmen und das Absolvieren eines Pflichtpraktikums.
25Die Antragstellerin ist im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht von einer Bildungseinrichtung zugelassen worden. Der letzte Zulassungsbescheid der Antragstellerin wurde durch die Rheinische Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn für das Sommersemester 2024 ausgestellt. Weder behauptet die Antragstellerin, im aktuellen Sommersemester 2025 zum Studium durch eine Bildungseinrichtung zugelassen worden zu sein noch liegt dem Gericht ein entsprechender Zulassungsbescheid vor.
26Die Zulassung der Antragstellerin durch die Rheinische Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn als Gasthörerin steht einer Zulassung zum Zwecke des Vollzeitstudiums nicht gleich. Der Begriff des Vollzeitstudiums hat in der REST-Richtlinie keine eigenständige Definition erfahren. Eine Näherung ermöglicht Art. 3 Nr. 3 RL (EU) 2016/801, dem zufolge Studenten Drittstaatsangehörige sind, die an einer höheren Bildungseinrichtung angenommen und in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zugelassen wurden, um als Haupttätigkeit ein Vollzeitstudienprogramm zu absolvieren, das zu einem von diesem Mitgliedstaat anerkannten höheren Abschluss wie einem Diplom, Zertifikat oder Doktorgrad von höheren Bildungseinrichtungen führt.
27Vgl. BeckOK AuslR/Fleuß, 43. Ed. 1. Oktober 2024, AufenthG § 16b Rn. 16, beck-online.
28Nach diesen Maßgaben entspricht die Gasthörerzulassung nicht einer Zulassung zu einem Vollzeitstudium. Ausweislich des Gasthörerscheins der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn vom 28. November 2024 entscheidet der jeweilige Veranstalter über den Zugang zu den Veranstaltungen. Zudem sind Gasthörer nicht berechtigt, Prüfungen abzulegen. Sie können lediglich eine Bescheinigung über die Teilnahme an Lehrveranstaltungen erhalten. Gerade das Ablegen von Prüfungen stellt jedoch ein wesentliches Element eines Vollzeitstudiums dar. Ungeachtet dessen liegt für das aktuelle Sommersemester 2025 (Beginn am 7. April 2025) noch nicht einmal eine Gasthörerbescheinigung vor.
29Der Aufenthaltszweck des Studiums wird auch nicht dadurch durch die Antragstellerin erfüllt, dass sie ein Pflichtpraktikum oder eine studienvorbereitende Maßnahme durchliefe, § 16b Abs. 1 S. 2 AufenthG. Ein Pflichtpraktikum absolviert die Antragstellerin nach Aktenlage derzeit nicht. Auch ist nicht davon auszugehen, dass sie eine studienvorbereitende Maßnahme durchläuft. Nach § 16b Abs. 1 S. 3 AufenthG sind studienvorbereitende Maßnahmen 1. der Besuch eines studienvorbereitenden Sprachkurses, wenn der Ausländer zu einem Vollzeitstudium zugelassen worden ist und die Zulassung an den Besuch eines studienvorbereitenden Sprachkurses gebunden ist und 2. der Besuch eines Studienkollegs oder einer vergleichbaren Einrichtung, wenn die Annahme zu einem Studienkolleg oder einer vergleichbaren Einrichtung nachgewiesen ist. Weder ist die Antragstellerin derzeit zu einem Vollzeitstudium zugelassen noch lässt sich den Verwaltungsvorgängen oder der Antragsbegründung der Antragstellerin entnehmen, dass sie derzeit einen studienvorbereitenden Sprachkurs besucht. Dem Gericht liegen lediglich zahlreiche Ergebnisbögen des Q.-Instituts vor – das letzte vom 12. Oktober 2024 –, welche bescheinigen, dass die Antragstellerin sämtliche Prüfungen zu den Deutschkursen „C1 Hochschule“ nicht bestanden hat. Soweit die Antragstellerin behauptet, sie absolviere derzeit weitere Sprachprüfungen, um ihre Sprachkenntnisse nachzuweisen, bleibt sie ebenfalls eine Substantiierung, insbesondere Nachweise hierfür, schuldig.
30Auch andere, nicht explizit beantragte Aufenthaltserlaubnisse kommen nicht in Betracht.
31Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 16f AufenthG würde nach dessen Absatz 1 Satz 1 voraussetzen, dass die Antragstellerin an einem Sprachkurs teilnimmt und dieser Sprachkurs nicht der Studienvorbereitung dient. Weder ist substantiiert dargelegt, dass die Antragstellerin derzeit an einem Sprachkurs teilnimmt, noch, dass dieser nicht der Studienvorbereitung dient. Die in der jüngeren Vergangenheit erfolglos besuchten Sprachkurse dienten sämtlich der Studienvorbereitung wie den jeweiligen Titeln „Deutsch C1 Hochschule“ zu entnehmen ist. § 16f Abs. 1 S. 1 Alt. 1 AufenthG vermittelt kein Ersatzaufenthaltsrecht für die Verfolgung anderer Aufenthaltszwecke. Hauptzweck des Aufenthalts des Ausländers im Bundesgebiet muss der Besuch des Sprachkurses sein.
32Vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15. März 2018 – OVG 2 B 6.17 –, juris Rn. 30.
33Dies ist ersichtlich nicht der Fall. Die Antragstellerin verfolgte von Beginn an den Zweck der Durchführung des Studiums. Hierfür wurde ihr im Dezember des Jahres 2022 ein Visum erteilt. Die Absolvierung der Sprachkurse diente ausschließlich dazu, die Voraussetzung für die Zulassung zum Studium zu erreichen.
34Auch dient der Aufenthalt der Antragstellerin nicht dem Schulbesuch, wie es § 16f Abs. 2 AufenthG erfordert.
35Die Antragstellerin kann darüber hinaus ihren Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht auf § 17 Abs. 2 AufenthG stützen. Nach § 17 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AufenthG kann einem Ausländer zum Zwecke der Studienbewerbung eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er über die schulischen und sprachlichen Voraussetzungen zur Aufnahme eines Studiums verfügt.
36So liegt der Fall nicht.
37Die Antragstellerin verfügt nicht über die sprachlichen Voraussetzungen zur Aufnahme des avisierten Studiums. Der Ausländer muss über die sprachlichen Voraussetzungen für die Aufnahme des von ihm in Aussicht genommenen Studiengangs verfügen. Dies bedingt, dass er die für den konkreten Studiengang erforderlichen Kenntnisse der Ausbildungssprache besitzt.
38Vgl. BeckOK AuslR/Fleuß, 43. Ed. 1. Oktober 2024, AufenthG § 17 Rn. 20, beck-online.
39Der von der Antragstellerin konkret in Aussicht genommene Studiengang „Germanistik Haupt-/Kernfach im 1. Fachsemester (Master of Arts)“ an der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn setzt ausweislich des Zulassungsbescheides (s. Bl. 29 d. VV) voraus, dass die sog. DSH – Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang – auf C1-Niveau bestanden ist. Diese Sprachprüfung hat die Antragstellerin bislang trotz zahlreicher Versuche nicht bestanden.
40§ 17 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 Alt. 2 AufenthG lässt es alternativ genügen, dass die berechtigte Erwartung besteht, dass der Erwerb vornehmlich der sprachlichen Voraussetzungen während der Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis von maximal neun Monaten erfolgreich abgeschlossen und damit die Studierfähigkeit hergestellt werden wird. Die Ernsthaftigkeit der Absicht des Erwerbs der sprachlichen Voraussetzungen kann durch die Belegung eines studienvorbereitenden Sprachkurses oder auf andere geeignete Weise glaubhaft gemacht werden.
41Vgl. BeckOK AuslR/Fleuß, 43. Ed. 1. Oktober 2024, AufenthG § 17 Rn. 21, beck-online.
42Wenngleich der Antragstellerin nicht mangelnde Ernsthaftigkeit der Absicht des Erwerbs des C1-Sprachniveaus vorgehalten werden kann, ist nicht von einer berechtigten Erwartung des Erwerbs der sprachlichen Voraussetzungen während der Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis von maximal neun Monaten auszugehen. Die Antragstellerin hat erstmalig im Oktober des Jahres 2023 die DSH nicht bestanden und fortlaufend weitere Sprachkurse am Q.-Institut für das C1-Niveau besucht und die daran anknüpfenden DSH auch in der Folgezeit stets nicht bestanden (weitere Prüfungen am 5. März 2024, 3. August 2024 und 12. Oktober 2024). Während ihres nunmehr über zwei Jahre andauernden Aufenthaltes im Bundesgebiet vermochte die Antragstellerin trotz entsprechender Sprachkurse und Bemühungen nicht das für den konkret beabsichtigten Studiengang Germanistik erforderliche Sprachniveau zu erreichen.
43Ferner ist kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 S. 1 AufenthG gegeben. Nach dieser Vorschrift kann einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Derartige Hindernisse können sich sowohl aus inlandsbezogenen als auch aus zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 AufenthG ergeben.
44Zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote sind weder geltend gemacht noch ersichtlich.
45Ein rechtliches inlandsbezogenes Ausreisehindernis liegt ebenfalls nicht vor, insbesondere resultiert es im vorliegenden Fall nicht aus dem Recht auf Achtung des Privatlebens gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK. Das Recht auf Achtung des Privatlebens im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK ist weit zu verstehen, gewährt jedoch nicht das Recht, den Ort zu wählen, der am besten geeignet ist, ein Privat- und Familienleben aufzubauen. Ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens kommt grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn der Ausländer ein Privatleben, das durch persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen charakterisiert ist, faktisch nurmehr im Aufenthaltsstaat führen kann (sog. faktischer Inländer). Ob eine solche Fallkonstellation vorliegt, ist (u.a.) abhängig von der Integration des Ausländers in Deutschland. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet ein gewichtiges, aber nicht das allein entscheidende Kriterium zur Bestimmung eines Ausnahmefalls ist. Der Ausländer muss dann aber auch die ihm durch einen langen Aufenthalt gegebene Gelegenheit genutzt haben, sich wirtschaftlich und sozial so nachhaltig zu integrieren, dass eine Verfestigung seiner Lebensverhältnisse im Bundesgebiet eingetreten ist und ihn eine Beendigung des Aufenthalts besonders hart treffen würde (Verwurzelung). Zu der langjährigen Dauer des Aufenthalts müssen also noch besondere Umstände hinzutreten.
46Vgl. EGMR, Entscheidung vom 7. Oktober 2004 (Dragan), NVwZ 2005, 1043, juris; BVerwG, Urteil vom 13. Juni 2013 – 10 C 16.12 –, juris Rn. 21 ff.; BayVGH, Beschluss vom 8. August 2014 – 10 ZB 14.861 – juris Rn. 7; OVG LSA, Beschluss vom 27. November 2014 – 2 M 98/14 –, juris Rn. 20 ff.; Hailbronner in: Hailbronner, Ausländerrecht, Stand 05/2024, § 60a AufenthG, Rn. 113.
47Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kommt eine nach Art. 8 Abs. 1 EMRK schützenswerte Verwurzelung eines Ausländers zudem grundsätzlich nur auf der Grundlage eines rechtmäßigen Aufenthalts und eines Vertrauens auf den Fortbestand des Aufenthalts in Betracht.
48Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. April 2009 – 1 C 3/08 –, juris Rn. 20, Urteil vom 26. Oktober 2010 – 1 C 18/09 –, juris Rn. 14; Beschluss vom 1. März 2011 – 1 B 2/11 –, juris Rn. 5.
49Ob der Ausländer ein Privatleben faktisch nur noch im Aufenthaltsstaat führen kann, hängt zudem von der Möglichkeit zur (Re-)Integration in seinem Heimatland ab.
50Vgl. hierzu Hessischer VGH, Beschluss vom 27. Januar 2016, 9 B 1506/15, juris. Rn. 9; OVG Lüneburg, Urteil vom 19. März 2012, 8 LB 5/11, juris Rn. 43 m.w.N.
51Im Fall der Antragstellerin ist trotz ihres rechtmäßigen Aufenthalts in Deutschland eine die – hohe – Eingriffsschwelle berührende Verwurzelung wegen hinzutretender besonderer Umstände nicht substantiiert dargelegt oder sonst aus den Verwaltungsvorgängen ersichtlich.
52Die Antragstellerin reiste erst im Februar 2023 aus ihrem Heimatland Türkei kommend in das Bundesgebiet ein. Ihr Aufenthalt diente ausweislich ihres Visums zur Durchführung eines Studiums. Dieses konnte sie mangels Erfüllung der Voraussetzungen zur Studienzulassung bisher nicht beginnen. Die Antragstellerin durfte somit nicht auf den Verbleib im Bundesgebiet vertrauen.
53Im Übrigen ist die Antragstellerin im Bundesgebiet nicht verwurzelt. Sie hält sich erst seit ca. zwei Jahren in Deutschland auf. Alleine der Umstand, dass sie über gute Deutschkenntnisse verfügt und seit dem 1. März 2024 einer Beschäftigung als Verkaufshilfe in Teilzeit (20 Stunden wöchentlich) nachgeht, lässt angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer und des Nichterreichens des Aufenthaltszwecks (Studienaufnahme) nicht den Schluss zu, dass die Antragstellerin zur faktischen Inländerin geworden wäre. Soweit sie einwendet, sie verfüge in der Bundesrepublik über persönliche und soziale Bindungen, ist ihr Vortrag unsubstantiiert. Weitere Angaben hierzu bleibt die anwaltlich vertretene Antragstellerin schuldig. Auch der Verwaltungsvorgang enthält hierzu – abgesehen von einer Verpflichtungserklärung ihres Cousins, der die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt – keine Hinweise. Zudem ist davon auszugehen, dass sie in ihrem Heimatland Türkei, dem Land, in welchem die 29-jährige Antragstellerin den Großteil ihres Lebens (27 Jahre) verbracht hat und dort offenbar eine gute Schul- und Weiterbildung genossen hat, die ihr ein Studium in Deutschland grundsätzlich hätte ermöglichen können, sozialisiert ist. Es ist davon auszugehen, dass Türkisch ihre Muttersprache ist und ihre Familie – insbesondere ihr Ehemann – weiterhin in der Türkei lebt. Ihrem Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis kann zudem entnommen werden, dass sie von ihrer Familie finanziell unterstützt wird. Vor diesem Hintergrund ist es fernliegend, dass es ihr nicht gelingen sollte, sich in die Lebensverhältnisse in der Türkei wieder einzugliedern.
54Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenhtG scheitert an der kurzen – nur zwei Jahre betragenden – Aufenthaltsdauer der Antragstellerin, die bei Weitem nicht an die nach § 25b Abs. 1 S. 2 Nr. 1 AufenthG regelmäßig vorausgesetzten sechs Jahre des Aufenthalts im Bundesgebiet heranreichen. Auch scheidet die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c Abs. 1 AufenthG aus, da sich die Antragstellerin nicht am 31. Oktober 2022 seit fünf Jahren im Bundesgebiet aufgehalten hat.
55Das Vorliegen anderer Anspruchsgrundlagen ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich.
562.
57Auch die Abschiebungsandrohung unter Ziffer II der streitgegenständlichen Verfügung ist voraussichtlich rechtmäßig, sodass das durch § 80 Abs. 2 S. 2 VwGO i. V. m. § 112 S. 1 JustG NRW gesetzlich angeordnete öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt.
58Die Abschiebungsandrohung findet ihre Rechtsgrundlage in § 59 Abs. 1 S. 1 AufenthG. Sie ist formell rechtmäßig, insbesondere ist sie in der gemäß § 77 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 AufenthG gebotenen Schriftform samt Begründung ergangen.
59Die Abschiebungsandrohung begegnet auch materiell keinen Bedenken. Die Antragstellerin ist im maßgeblichen Zeitpunkt des Ablaufes der Ausreisepflicht vollziehbar ausreisepflichtig gemäß § 50 Abs. 1, § 58 Abs. 2 AufenthG, da sie einen erforderlichen Aufenthaltstitel nicht besitzt.
60Ein Aufenthaltsrecht folgt auch nicht aus dem Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation (im Folgenden: ARB 1/80). Die Voraussetzungen des – einzig in Betracht kommenden – Art. 6 Spiegelstrich 1 ARB 1/80 liegen nicht vor. Danach hat ein türkischer Arbeitnehmer, der dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehört, in diesem Mitgliedsstaat nach einem Jahr ordnungsgemäßer Beschäftigung Anspruch auf Erneuerung seiner Arbeitserlaubnis bei dem gleichen Arbeitgeber, wenn er über einen Arbeitsplatz verfügt. Vorliegend mangelt es jedenfalls an einer ordnungsgemäßen Beschäftigung im Sinne des Art. 6 ARB 1/80. Denn die Ordnungsmäßigkeit einer Beschäftigung setzt eine gesicherte und nicht nur vorläufige Position auf dem Arbeitsmarkt und damit das Bestehen eines nicht bestrittenen Aufenthaltsrechts voraus.
61Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 1998 – 1 C 27.96 – juris Rn. 53 m. w. N., OVG NRW, Beschluss vom 10. März 2014 – 18 B 517/13 –, juris Rn. 6
62Zeiten eines ungesicherten Aufenthalts sind nicht anzurechnen. Dies gilt z.B. für Zeiten, in denen der Ausländer eine Aufenthaltsgestattung, eine Duldung oder eine Fiktionsbescheinigung hat. Die Antragstellerin ist zwar – soweit ersichtlich – seit März 2024 erwerbstätig. Diese Erwerbstätigkeit übte sie jedoch in Zeiten eines ungesicherten Aufenthaltes aus, da sie seit Ablauf ihrer Aufenthaltserlaubnis zum 18. Februar 2024 bis heute lediglich über eine Fiktionsbescheinigung verfügt.
63Der Antragstellerin ist mit der Ausreisefrist von 14 Tagen nach Zustellung der Ordnungsverfügung eine den Vorgaben des § 59 Abs. 1 S. 1 bis 4 AufenthG entsprechende, in Anbetracht der Dauer ihres Aufenthalts im Bundesgebiet angemessene Frist gesetzt. Der vorrangige Zielstaat der Abschiebung ist gemäß § 59 Abs. 2 AufenthG benannt (Türkei). Weder stehen Abschiebungsverbote noch Kindeswohl, familiäre Bindungen oder der Gesundheitszustand der Antragstellerin der Abschiebung entgegen.
643.
65Letztlich überwiegt auch hinsichtlich des Einreise- und Aufenthaltsverbots für den Fall der Abschiebung in Ziffer III der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung das öffentliche Vollziehungsinteresse. Die Ausländerbehörde hat bei der Befristung des mit einer Ausweisung verbundenen gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots über die Länge der Frist nach Ermessen zu entscheiden,
66vgl. BVerwG, Urteile vom 22. Februar 2017 – 1 C 27/16 –, juris Rn. 19 ff. und – 1 C 3/16 –, juris Rn. 65 f.
67Die Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 AufenthG geht regelmäßig im Anwendungsbereich der Rückkehrrichtlinie mit einem behördlich ausgesprochenen Einreise- und Aufenthaltsverbot einher,
68vgl. BVerwG, Urteil vom 21. August 2018 – 1 C 21/17 –, juris;
69dieses ist von dem Antragsgegner auch ausdrücklich ausgesprochen worden. Die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 Abs. 1 und 2 AufenthG ist nicht zu beanstanden. Dieses Verbot für den Fall einer Abschiebung ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz (§ 11 Abs. 1 AufenthG). Die getroffene behördliche Regelung bezieht sich allein auf die zeitliche Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots. Anhaltspunkte für einen Ermessensfehler in Gestalt eines Ermessensausfalls sind nicht ersichtlich. Der Antragsgegner hat im Begründungsteil des Bescheides dargelegt, dass die Befristung auf 30 Monate angemessen ist. Es ist weder substantiiert vorgetragen noch erkennbar, dass der Antragsgegner das ihm eingeräumte Ermessen nicht entsprechend dem Zweck der Ermessensermächtigung ausgeübt hat (§ 114 S. 1 VwGO).
70III.
71Der festgesetzte Wert entspricht dem Auffangstreitwert (§ 52 Abs. 2 GKG). Der Betrag ist wegen der Vorläufigkeit des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens um die Hälfte reduziert worden.
72Rechtsmittelbelehrung
73Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
74Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
75Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.
76Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Hierfür besteht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.
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