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Verwaltungsgericht Köln, 10 K 4362/22

Datum:
29.12.2025
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
10. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
10 K 4362/22
ECLI:
ECLI:DE:VGK:2025:1229.10K4362.22.00
 
Schlagworte:
deutsche Volkszugehörigkeit; Bekenntnis zum deutschen Volkstum; Bekenntnis auf andere Weise; Gegenbekenntnis
Normen:
§ 6 Abs. 2 BVFG
Leitsätze:

Es ist auch nach der Neufassung des § 6 Abs. 2 BVFG ab dem 23.12.2023 weiterhin grundsätzlich ausgeschlossen, ein Bekenntnis auf andere Weise anzunehmen, wenn sich die betroffene Person zugleich vor amtlichen Stellen ausdrücklich zu einer anderen als der deutschen Nationalität erklärt hat.

Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

 
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