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Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
2Der Kläger wendet sich gegen das Nichtbestehen seiner Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf Anlagenmechaniker.
3Am 06.12.2023 unterzog sich der Kläger im Teil 2 der Abschlussprüfung zum Anlagenmechaniker der zweiten Wiederholungsprüfung des Prüfungsbereichs „Auftrags- und Funktionsanalyse“, die schriftlich erfolgte, und am 15.01.2024 der zweiten Wiederholungsprüfung des Prüfungsbereichs „Arbeitsauftrag“.
4Mit Bescheid vom 07.02.2024 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass er nach Feststellung des Prüfungsausschusses vom 02.02.2024 die Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf Anlagenmechaniker Einsatzgebiet Rohrsystemtechnik endgültig nicht bestanden habe. Ausweislich des Bescheids wurden seine Leistungen im Prüfungsbereich „Auftrags- und Funktionsanalyse“ mit 46 Punkten bzw. der Note mangelhaft und im Prüfungsbereich „Arbeitsauftrag“ mit 43 Punkten bzw. der Note mangelhaft bewertet.
5Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 12.02.2024 Widerspruch ein. Er machte im Wesentlichen geltend, er habe während der praktischen Prüfung nicht die gleichen Vorbereitungsmöglichkeiten wie alle anderen Prüflinge gehabt. Denn Herr E. habe ihm mitgeteilt, dass er nicht möchte, dass er, der Kläger, sich dort vorbereite. Außerdem habe ihm der Prüfer Q. im Unterricht gesagt, er werde dafür sorgen, dass er, der Kläger, die Prüfung nicht bestehe. Dies sei zustande gekommen, als Herr Q. ihn wegen eines Vorfalls im Unterricht angeschrieben habe, bei dem er, der Kläger, gelacht habe, als ihn ein Mitschüler gezwackt habe. Auch sei er ungleich behandelt worden, weil seine Prüfung isoliert stattgefunden habe, während die Prüfung anderer Kandidaten am Folgetag mit mehreren Prüflingen in einem Raum abgehalten worden sei.
6Nachdem die Beklagte Stellungnahmen der drei Prüfer des Prüfungsausschusses eingeholt hatte, wies sie den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 05.03.2024 zurück. Sie führte aus, die Entscheidung zur Einzelprüfung sei aus sicherheitsrelevanten Gründen anlässlich von Vorkommnissen bei der ersten Durchführung der Prüfung getroffen worden. Damals sei der Kläger unter anderem 12 Minuten zu spät zur Prüfung erschienen, sein Prüfungsgestell und die Werkzeuge seien auf Verkehrswegen und Gängen verteilt gewesen, er habe die Ordnung und Sauberkeit an seinem Arbeitsplatz nicht eingehalten, er habe unkonzentriert gearbeitet, aufgrund schlecht angebrachter Heftstellen und aufgrund seiner Unachtsamkeit sei das Prüfungsgestell vom Tisch gefallen, er habe andere Prüfungsteilnehmer ständig geärgert und ihnen während des Schweißvorgangs Finger in Rippen und Nieren gestoßen. Aus Sicht des Prüfungsausschusses sei der Kläger damit eine Gefahr für sich und andere gewesen. Bei der zweiten Wiederholungsprüfung, die nach der Entscheidung des Prüfungsausschusses in Abstimmung mit der Beklagten für den Kläger separat stattgefunden habe, habe der Kläger das Prüfstück nicht in der vorgegebenen Zeit fertigstellen können. Dies habe an seiner schlechten Planungsphase, seiner unkoordinierten Durchführung, seinen fehlenden fachlichen Kenntnissen und seiner Unbeständigkeit gelegen. Selbst eine Verlängerung der Prüfungszeit von insgesamt 30 Minuten habe sich nicht positiv auf seine Prüfungsleistungen ausgewirkt. Zudem listete die Beklagte schwerwiegende Fehler bei der Ausführung auf; diesbezüglich wird auf den Widerspruchsbescheid verwiesen.
7Am 13.03.2024 hat der Kläger die Klage erhoben.
8Er trägt zu den von der Beklagten vorgebrachten Vorkommnissen in der vorherigen Prüfung vor: Sein Zuspätkommen und unkonzentriertes Arbeiten würden keine Gefahr begründen. Die Falscheinstellung des Schweißgeräts sei gerätebedingt gewesen, weshalb er sich im weiteren Verlauf der Prüfung ein Gerät mit anderen Mitprüflingen habe teilen müssen. Sein Prüfungsstück sei zerbrochen, weil er keinen eigenen Schweißtisch gehabt habe und ein anderer Prüfling gegen das Stück gelaufen sei. Mangels eigenen Arbeitsplatzes habe er auch keine Möglichkeit gehabt, diesen ordentlich zu halten und seine Werkzeuge ordnungsgemäß zu positionieren. Jedenfalls habe es für die Anordnung der Einzelprüfung keine Rechtsgrundlage gegeben. Die Organisation als Einzelprüfung habe ihn benachteiligt. Er habe sein Prüfungsstück, das zwischen 120 und 200 kg wiege, ohne Hilfe von Mitprüflingen nicht, wie üblich, positionieren können.
9Weiter trägt der Kläger vor:
10Ihm seien die Prüfungsmaterialien nicht, wie es der ständigen Prüfungspraxis entspreche, vom Prüfungsamt zur Verfügung gestellt worden. Er habe selber mit seinem Meister zum Prüfungsort fahren und die Materialien und Gerätschaften dort aufstellen müssen. Eine Ratsche mit Drehmoment sei ihm von seinem Ausbildungsbetrieb nicht zur Verfügung gestellt worden, weshalb er die Flanschverbindungen nicht habe korrekt herstellen können. Obwohl allen Prüflingen gestattet sei, für die praktische Prüfung im Prüfungsraum zu üben, sei ihm diese Möglichkeit vom Prüfer E. verweigert worden. Auch sei ihm ein Vorbereitungspaket für die schriftliche Prüfung vorenthalten worden. Dieses habe er zwar bei seinen beiden Prüfungsversuchen zuvor bereits erhalten. Es sei ihm aber verwehrt worden, mögliche Änderungen abzugleichen. Bei der praktischen Prüfung seien diverse Geräte des Klägers defekt gewesen. Trotz entsprechender Beanstandung seien ihm keine funktionsfähigen Geräte zur Verfügung gestellt worden, was kausal für das Nichtbestehen der Prüfung gewesen sei.
11Außerdem seien die Prüfer Y., Q. und E. voreingenommen gewesen. Der Prüfer Q. habe ihm persönlich in einer Situation im Unterricht mitgeteilt, er werde dafür sorgen, dass er, der Kläger, die Prüfung nicht bestehe. Herr Q. habe ihm in der ersten Wiederholungsprüfung gesagt, er werde dafür sorgen, dass er, der Kläger, die Prüfung nicht bestehe, was der Mitprüfling C. bezeugen könne. Wie er im Nachgang an die Prüfung erfahren habe, hätten sich die Prüfer Q. und E. sich in seiner Abwesenheit vor anderen negativ über ihn geäußert, u.a. dass er ein sehr schlechter Schüler wäre. Der Prüfer Y. sei befangen, was aus seiner Stellungnahme gegenüber der Beklagten hervorginge.
12Die Prüfer hätten während der praktischen Teilprüfung eine erhebliche Lärmstörung verursacht. Sie seien hin und her gelaufen, hätten gefrühstückt und sich unterhalten; der Prüfer Y. habe den Prüfungsraum zwischenzeitlich zum Rauchen verlassen. Auch während der schriftlichen Prüfung sei von den Prüfern E. und Q., die gefrühstückt hätten, eine Lärmstörung ausgegangen.
13Die Bewertung der Prüfungsleistungen des Klägers sei zudem mit Bewertungsfehlern behaftet. Die Prüfer hätten auf seine Selbstbewertung Bezug genommen und daher seine Leistung nicht differenziert betrachtet. Das Prüfungsprotokoll der praktischen Prüfung würde nicht den Standards entsprechen. Die Bewertung der schriftlichen Prüfung sei fehlerhaft. Bei Aufgabe U1 habe ihm ein Antwortspielraum zugestanden. Bei Aufgabe U2 sei er versehentlich von einem falschen Verlauf der Naht ausgegangen, was als Folgefehler zu honorieren sei. Bei Aufgabe U4 mögen seine Antworten zwar ungenau sein, den wesentlichen Inhalt der Fragestellung habe er aber erkannt und richtig beantwortet, weshalb 6-7 Punkte zu vergeben seien.
14Der Kläger beantragt,
15die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 07.02.2024
16in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.03.2024 zu
17verpflichten,
18seine Leistungen in den Prüfungsbereichen „Arbeitsauftrag“ und „Auftrags- und Funktionsanalyse“ des Teils 2 der Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf Anlagenmechaniker Einsatzgebiet Rohrsystemtechnik neu zu bewerten,
19hilfsweise ihn die Prüfung in diesen beiden Prüfungsbereichen wiederholen zu lassen.
20Die Beklagte beantragt,
21die Klage abzuweisen.
22Die Beklagte trägt im Wesentlichen vor:
23Die Durchführung der praktischen Prüfung als Einzelprüfung sei kein Nachteil, sondern sogar vorteilhaft für den Kläger gewesen, da er mehr Ruhe gehabt habe und die gesamte Werkstatt habe alleine nutzen können. Ein gegenseitiges Helfen der Prüflinge bei der praktischen Prüfung sei nicht erlaubt und eine Positionierung des Prüfungsstücks sei nicht notwendig. Dem Kläger seien die gleichen Prüfungsmaterialien wie allen anderen Prüflingen zur Verfügung gestellt worden. Es gebe kein Werkzeug, das den anderen Prüflingen, nicht aber dem Kläger bereitgestellt worden sei. Auch andere Prüfungsteilnehmer hätten keine Möglichkeit gehabt, außerhalb der normalen Unterrichtszeiten in dem Prüfungsraum zu üben bzw. sich dort vorzubereiten. Defekte Geräte sowie eine etwaige Lärmstörung durch die Prüfer habe der Kläger nicht während der Prüfung gerügt.
24Jeder Prüfling erhalte im Rahmen des Unterrichts sämtliche Unterlagen, die für die Prüfungsvorbereitung verwendet werden könnten. Diese hätten dem Kläger vorgelegen. Es gebe keine gesonderten zusätzlichen Unterlagen, die dann nochmals extra jeweils vor der Prüfung jedem Prüfling zugestellt würden. Die Aufgabe U1 habe der Kläger noch nicht einmal zu einem Drittel vollständig und korrekt beantwortet und dennoch 4 von 10 Punkten erhalten. Bei Aufgabe U2 sei keine höhere Bewertung möglich. Die gegebenen Antworten würden sich auch deutlich von der Lösungsskizze unterscheiden. Nicht zu beanstanden sei, dass bei Aufgabe U4 5 von 10 Punkten vergeben worden seien. Der Kläger habe von dieser Aufgabe Teil 1 und 2 nicht korrekt beantwortet und Teil 3 nicht vollständig.
25Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
26Entscheidungsgründe
27Die zulässige Klage ist mit Hauptantrag und Hilfsantrag unbegründet.
28Der Bescheid der Beklagten vom 07.02.2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.03.2024 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO. Es ist zur Recht festgestellt worden, dass der Kläger die Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf Anlagenmechaniker endgültig nicht bestanden hat.
29Rechtsgrundlage ist § 27 Abs. 4 der Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Metallberufen in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.06.2018, BGBl. I S. 975 (im Folgenden: IndMetAusbV), einer Ausbildungsverordnung im Sinne des § 4 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG). Gemäß § 37 Abs. 1 Satz 2 BBiG kann die Abschlussprüfung im Falle des Nichtbestehens zweimal wiederholt werden. Nach § 27 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und 3 IndMetAusbV ist die Abschlussprüfung bestanden, wenn im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag mindestens ausreichende Leistungen und im Gesamtergebnis der Prüfungsbereiche Auftrags- und Funktionsanalyse, Fertigungstechnik sowie Wirtschafts- und Sozialkunde mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden, wobei nach Satz 2 der Vorschrift in zwei der letztgenannten drei Prüfungsbereiche mindestens ausreichende Leistungen erbracht worden sein müssen. Der Kläger erfüllt zwar die Bestehensvoraussetzung nach § 27 Abs. 4 Nr. 3 IndMetAusbV, nicht aber nach § 27 Nr. 2 IndMetAusbV. Denn seine Leistungen im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag wurden nicht mit mindestens ausreichend, sondern mit mangelhaft bewertet. Da es sich um die zweite Wiederholungsprüfung handelte, führt dies zum endgültigen Nichtbestehen der Abschlussprüfung.
301. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Neubewertung seiner Leistungen in den Prüfungsbereichen „Arbeitsauftrag“ (a.) und „Auftrags- und Funktionsanalyse“ (b.), wie mit dem Hauptantrag begehrt.
31a) Einem Anspruch auf Neubewertung des Arbeitsauftrages steht bereits entgegen, dass es wegen des seit der Prüfung eingetretenen Zeitablaufs an einer zuverlässigen Grundlage für die Neubewertung fehlt.
32Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) gestattet der das Prüfungsrecht beherrschende und verfassungsrechtlich in Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 12 Abs. 1 GG verankerte Grundsatz der Chancengleichheit es nicht, im Wege der Neubewertung über eine Prüfungsleistung zu entscheiden, wenn eine verlässliche Entscheidungsgrundlage für die Beurteilung der Frage, ob die an eine erfolgreiche Prüfung zu stellenden Mindestanforderungen erfüllt sind, nicht oder nicht mehr vorhanden ist. Die Neubewertung setzt voraus, dass eine hinreichende Grundlage für eine zutreffende materielle Beurteilung der Prüfungsleistung vorhanden und den Prüfern noch verfügbar ist. Auch die verfahrensfehlerhaft zustande gekommene oder inhaltlich fehlerhaft bewertete Prüfung muss daher ganz oder teilweise wiederholt werden, wenn und soweit auf andere Weise eine zuverlässige Bewertungsgrundlage für die erneut zu treffende Prüfungsentscheidung nicht zu erlangen ist. Darüber hinaus würde der normativ festgelegte Zweck der Prüfung vereitelt, wenn sie aufgrund einer Neubewertung für bestanden erklärt würde, obwohl es an einer hinreichend zuverlässigen Beurteilungsgrundlage für die Eignungs- und Leistungsbewertung fehlte. Hinsichtlich der Frage, welche Anforderungen an das Vorliegen einer zuverlässigen Bewertungsgrundlage zu stellen sind, ist zu berücksichtigen, dass nach der ständigen Rechtsprechung die Zuordnung der Prüfungsleistung zu einer Note das Ergebnis einer Vielzahl fachlicher und prüfungsspezifischer Wertungen und deren komplexer Gewichtung aufgrund der aufgabenbezogenen Bewertungsmaßstäbe des jeweiligen Prüfers ist.
33BVerwG, Beschluss vom 5. Dezember 2016 - 6 B 17.16 -, juris, Rn. 30, mit weiteren Nachweisen (m.w.N.).
34Nach diesen Maßgaben kann hier nicht vom Vorliegen einer hinreichend zuverlässigen Grundlage für die Neubewertung des Arbeitsauftrags ausgegangen werden.
35Im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag soll der Prüfung gemäß § 10 Abs. 4 Nr. 2 IndMetAusbV für diese hier gewählte Prüfungsvariante in 14 Stunden eine praktische Arbeitsaufgabe vorbereiten, durchführen, nachbereiten und mit aufgabenspezifischen Unterlagen dokumentieren sowie darüber ein begleitendes Fachgespräch von höchstens 20 Minuten führen; die Durchführung der Arbeitsaufgabe beträgt sechs Stunden; durch Beobachtungen der Durchführung, die aufgabenspezifischen Unterlagen und das Fachgespräch sollen die prozessrelevanten Qualifikationen im Bezug zur Durchführung der Arbeitsaufgabe bewertet werden.
36Demnach sind wesentliche Bestandteile für die Leistungsbewertung die Beobachtungen der Durchführung der Arbeitsaufgabe und das begleitende Fachgespräch. Nach dem Ablauf von inzwischen rund einem Jahr und neun Monaten seit der Prüfung im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag ist es nicht mehr gewährleistet, dass den Prüfern die für eine Neubewertung des Arbeitsauftrags relevanten Einzelheiten des Prüfungsgeschehens insbesondere ihrer Beobachtungen und des Fachgesprächs noch hinreichend präsent sind.
37Abgesehen davon rügt der Kläger die Befangenheit der Prüfer. Wären die Prüfer, wie der Kläger geltend macht, befangen, stünde dies einer neuen Bewertung des Arbeitsauftrags durch diese Prüfer entgegen. An der seinerzeitigen Prüfung nicht beteiligte Prüfer hingegen können keine Neubewertung vornehmen, da ihnen, anders als bei noch vorhandenen schriftlichen Leistungen, eine hinreichende Bewertungsgrundlage nicht zur Verfügung steht. Auch soweit der Kläger rügt, dass die Prüfung verfahrensfehlerhaft als Einzelprüfung durchgeführt worden sei, stünde dies, wäre die Rüge zutreffend, einer Neubewertung der auf diese Weise fehlerhaft ermittelten Leistungen entgegen.
38b) Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Neubewertung seiner Leistungen im Prüfungsbereich Auftrags- und Funktionsanalyse.
39Eine bessere Bewertung dieses Prüfungsbereichs würde zwar nicht zum Bestehen der Abschlussprüfung wegen des mangelhaft bewerteten Arbeitsauftrags führen, s. § 27 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 IndMetAusbV. Dies steht aber der Zulässigkeit des mit dem Hauptantrag geltend gemachten Klagebegehrens der Neubewertung der Auftrags- und Funktionsanalyse nicht entgegen. Denn der auf Wiederholung der Prüfung im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag gerichtete Hilfsantrag könnte Erfolg haben, sodass nicht von vorneherein ausgeschlossen ist, dass eine ggf. neue, bessere Bewertung der Auftrags- und Funktionsanalyse in einem Endzeugnis ausgewiesen werden könnte.
40Die Bewertung der schriftlichen Leistungen des Klägers im Prüfungsbereich Auftrags- und Funktionsanalyse ist aber rechtlich nicht zu beanstanden.
41Mit seinen Verfahrensfehler betreffenden Rügen dringt der Kläger im Ergebnis nicht durch.
42Die schriftlichen Leistungen in der Auftrags- und Funktionsanalyse haben die zwei Prüfer E. und Q. aus dem Prüfungsausschuss bewertet, vgl. hierzu § 42 Abs. 5 Satz 1 BBiG. Gegen diese Prüfer macht der Kläger die Besorgnis der Befangenheit geltend.
43Die Besorgnis der Befangenheit ist nach § 21 Abs. 1 VwVfG NRW berechtigt, wenn nach den Umständen des Einzelfalls ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung zu rechtfertigen. Es müssen Tatsachen vorliegen, die ohne Rücksicht auf individuelle Empfindlichkeiten den Schluss rechtfertigen, dass dieser Prüfer speziell gegenüber diesem Prüfling nicht die notwendige Distanz und sachliche Neutralität aufbringen wird bzw. aufgebracht hat und nicht (mehr) offen ist bzw. war für eine nur an der wirklichen Leistung des Prüflings orientierte Bewertung.
44Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 9. November 2020 - 19 A 4189/19 -, juris, Rn. 9.
45Der Kläger bringt vor, der Prüfer Q. habe ihm persönlich mitgeteilt, er werde dafür sorgen, dass er die Prüfung nicht bestehe. Zum Kontext, in dem diese Äußerung gefallen sein soll, macht der Kläger unterschiedliche, nicht in Einklang zu bringende Angaben. In seinem Widerspruch wie auch zunächst im Klageverfahren trug er vor, dass dies im Unterricht erfolgt sei, nachdem er von einem Mitschüler gezwackt worden sei und gelacht habe. Im weiteren Verlauf des Klageverfahrens trägt der Kläger schriftsätzlich vor, dass Herr Q. in der ersten Wiederholungsprüfung gesagt habe, er werde dafür sorgen, dass er, der Kläger, die Prüfung nicht bestehe, und benennt hierfür einen Zeugen. Schon wegen des widersprüchlichen Vortrags zu den näheren Umständen der beanstandeten Äußerung war dies nicht näher aufzuklären und keine Zeugen hierzu zu vernehmen. Zudem kann letztlich offenbleiben kann, ob die Äußerung getätigt wurde. Denn der Kläger kann sich auf einen etwaigen Verfahrensfehler wegen Befangenheit des Prüfers nicht berufen, weil er die Befangenheitsrüge nicht unverzüglich erhoben hat.
46Erkennt der Prüfling die Umstände, aus der sich die Befangenheit des Prüfers ergibt, muss er sich unverzüglich entscheiden, ob er daraus Rechte herleiten will, d. h. den Mangel rügt oder diese Beeinträchtigung unter Verlust der Möglichkeit, sie später selbst noch geltend machen zu können, in Kauf nimmt und die Prüfung unverändert fortsetzt. Für den Prüfling und sein Verhalten in der Prüfung gilt der Grundsatz von Treu und Glauben. Danach darf der Prüfling sich nicht in Widerspruch zu seinem eigenen Verhalten setzen, indem er einer bestimmten Ausgestaltung des Prüfungsverfahrens zustimmt und diese später beanstandet. Keinesfalls darf er zunächst stillschweigend das Prüfungsergebnis abwarten, um sich so im Falle eines Misserfolgs eine weitere Prüfungschance zu verschaffen. Unverzüglich ist die Rüge dann nicht, wenn dem Prüfling ein schuldhaftes Zögern anzulasten ist. Es kommt dabei darauf an, ob dem Prüfling die Rüge schon vorher zuzumuten war.
47Vgl. Jeremias in: Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 347, 349.
48Nach diesen Maßgaben ist die Befangenheitsrüge, die der Kläger erstmalig mit seinem Widerspruch erhoben hat, nicht unverzüglich. Nach Angaben des Klägers ist die von ihm angeführte Äußerung jedenfalls zeitlich deutlich vor der Prüfung getätigt worden. Dem Kläger war es zuzumuten, sogleich seinerzeit sein Misstrauen gegen eine unparteiische Ausübung des Prüfungsamtes durch den Prüfer Q. bei der Beklagten vorzutragen. Bereits aus der Äußerung selbst geht hervor, dass Herr Q. den Kläger prüfen werde. Zudem war dem Kläger aus den vorangegangenen beiden Prüfungen im Teil 2 der Abschlussprüfung Anlagenmechaniker, darunter die erste Wiederholungsprüfung, bekannt, dass Herr Q. als Prüfer in der anstehenden zweiten Wiederholungsprüfung tätig sein wird. Dies wurde dem Kläger auch ersichtlich, als Herr Q. bei der schriftlichen Prüfung zusammen mit dem Prüfer E. Aufsicht führte. Statt das Ergebnis der Bewertung der schriftlichen Prüfung abzuwarten, hätte der Kläger jedenfalls spätestens nach Abgabe der Arbeit eine Befangenheitsrüge bei der Beklagten zumutbar anbringen können. Die erstmalige Rüge im Widerspruchsverfahren erfolgte ersichtlich erst in Reaktion zum Nichtbestehen der Prüfung, an welcher er zuvor beanstandungslos teilgenommen hat.
49Weiter macht der Kläger im Klageverfahren geltend, er habe im Nachgang zu der Prüfung von Mitschülern erfahren, dass die Prüfer Q. und E. sich in seiner Abwesenheit vor seinen Mitschülern negativ über ihn geäußert und ihn als einen sehr schlechten Schüler bezeichnet hätten. Mangels weiterer Darlegung ergibt hieraus nicht ohne Weiteres eine Besorgnis der Befangenheit. Es bleibt offen, ob die angeblichen negativen Äußerungen unsachlich-persönlicher Natur oder wie die Bezeichnung als ‚schlechter Schüler‘ möglicherweise eine rein leistungsbezogene Einschätzung gewesen sein sollen. Zudem ist nicht dargelegt und ersichtlich, dass der Kläger diese Rüge rechtzeitig erhoben hat. Denn auch in dem Fall, in dem ein Prüfling erst nach der Prüfung etwa durch die Angaben eines Dritten von Äußerungen des Prüfers erfährt, aus denen sich dessen Voreingenommenheit ergibt, muss die Rüge bezogen auf den Zeitpunkt, in dem der Prüfling von den Befangenheitsgründen erfährt, unverzüglich erfolgen.
50Jeremias in: Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 350.
51Der Kläger hat erstmals mit seinem Schriftsatz vom 17.06.2024 im Klageverfahren, also fünf Monate nach der praktischen Prüfung die Rüge erhoben und vorgetragen, er habe „im Nachgang an die Prüfung“ von den negativen Äußerungen erfahren. Dieser Vortrag lässt einen engeren zeitlichen Zusammenhang mit der Prüfung am 15.01.2024 vermuten. Jedenfalls ist mit dem Vorbringen nicht dargelegt, dass der Kläger dies erst im Juni 2024 rügen konnte.
52Der Kläger rügt zudem, dass während der schriftlichen Prüfung von den Prüfern E. und Q., die gefrühstückt hätten, eine Lärmstörung ausgegangen sei.
53Jeder Prüfling kann verlangen, dass er bei dem Nachweis seiner Kenntnisse und Fähigkeiten nicht durch äußere Einwirkungen, die geeignet sind, seine Konzentration nicht nur unerheblich zu erschweren und ihn dadurch abzuhalten, seine wahre Befähigung nachzuweisen, gestört wird. Die Frage, ob eine bestimmte Beeinträchtigung erheblich ist, richtet sich nach objektiven Kriterien aus der Sicht eines „normal empfindsamen“ Prüflings. Als objektive Unterscheidungsmerkmale gelten insbesondere die Intensität der Einwirkung und deren Dauer. Die beruflichen Befähigungen, deren Nachweis durch die Prüfung erbracht werden soll, setzen voraus, dass sie unter „normalen“ Bedingungen vorhanden sind, auch der berufliche Alltag ist nicht frei von störenden äußeren Einflüssen. Dies setzt voraus, dass kurze und nicht wiederkehrende Einwirkungen zu ertragen sind. Das gleiche gilt für die bei Prüfungen üblichen „betriebsbedingten“ Vorgänge.
54Vgl. Jeremias in: Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 467 ff.
55Nach diesen Maßstäben hat der Kläger mit seiner Rüge, dass die Prüfer gefrühstückt hätten, schon nicht substantiiert dargelegt, dass er beim Nachweis seiner Kenntnisse und Fähigkeiten durch erhebliche äußere Einwirkungen gestört worden ist, die seine Konzentration nicht nur unerheblich zu erschweren geeignet waren.
56Aber selbst wenn die Lärmstörung durch die frühstückenden Prüfer verfahrensfehlerhaft gewesen wäre, kann sich der Kläger auf einen etwaigen Verfahrensfehler nicht mehr berufen. Denn er ist seiner aus dem Prüfungsrechtsverhältnis folgenden Mitwirkungsobliegenheit zur unverzüglichen Rüge der Lärmstörung nicht nachgekommen. Der Prüfungsaufsicht muss erkennbar werden, dass die Einwirkungen von dem Prüfling als erheblich empfunden werden und ihr muss die Möglichkeit zu schnellstmöglichen Abhilfemaßnahmen gegeben werden. Die Rüge ist rechtzeitig, wenn sie unverzüglich zu dem nach Zumutbarkeitskriterien zu bestimmenden, frühestmöglichen Zeitpunkt, jedenfalls vor Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses erfolgt.
57Vgl. Jeremias in: Fischer/Jeremias/Dieterich Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 478 ff.
58Der Kläger hat erstmals im Klageverfahren und damit nicht unverzüglich eine Lärmstörung während der schriftlichen Prüfung geltend gemacht. So konnte den beiden Aufsicht führenden Prüfern nicht erkennbar werden, dass die Einwirkungen vom Kläger als erheblich empfunden werden und sie hatten nicht die Möglichkeit diese abzustellen.
59Schließlich begründet die Rüge des Klägers, ihm sei kein Vorbereitungspaket für die schriftliche Teilprüfung bereitgestellt worden, keinen Verfahrensfehler. Sein Einwand ist bereits nicht hinreichend substantiiert. Es ist nicht erkennbar, welche Übungsmaterialien dem Kläger gefehlt haben sollen und ob und wie sich dies auf seine Prüfung ausgewirkt hat. Zudem hat die Beklagte nachvollziehbar dargelegt, dass von ihrer Seite keine gesonderten zusätzlichen Unterlagen vor der Prüfung an die Prüflinge gegeben würden, sondern die Prüflinge im Rahmen des Unterrichts sämtliche Unterlagen erhielten, die für die Prüfungsvorbereitung verwendet werden könnten. Soweit der Kläger im Unterricht nicht ausreichend vorbereitet worden sein sollte, würde ein solcher Ausbildungsmangel grundsätzlich nicht zur Rechtswidrigkeit der Prüfung führen. Jedenfalls gilt auch hier, dass der Kläger dies rechtzeitig vor Beginn der Prüfung hätte rügen müssen, ggf. diese unter Vorbehalt ablegen müssen, anstatt erst das Ergebnis abzuwarten und im Nachhinein sich auf einen etwaigen Mangel zu berufen.
60Bewertungsfehler seine schriftlichen Leistungen betreffend hat der Kläger nicht dargetan.
61Prüfungsentscheidungen unterliegen wegen des den Beurteilern zustehenden Bewertungsspielraums bei prüfungsspezifischen Wertungen nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle. Dem liegt das Gebot des das Prüfungsrecht beherrschenden Grundsatzes der Chancengleichheit zugrunde, wonach für vergleichbare Prüflinge so weit wie möglich vergleichbare Prüfungsbedingungen und Bewertungskriterien gelten müssen. Prüfer müssen bei ihrem wertenden Urteil von Einschätzungen und Erfahrungen ausgehen, die sie im Laufe ihrer Prüfungspraxis bei vergleichbaren Prüfungen entwickelt haben und allgemein anwenden. Prüfungsnoten sind daher in einem Bezugssystem zu sehen, das von den persönlichen Erfahrungen und Vorstellungen der Prüfer beeinflusst wird. Die komplexen Erwägungen, die einer Prüfungsentscheidung zugrunde liegen, lassen sich nicht regelhaft erfassen.
62Vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 17. April 1991 - 1 BvR 419/81, 1 BvR 213/83 -, BVerfGE 84, 34, 50 ff.
63Gegenstände des den Beurteilern zustehenden Bewertungsspielraums sind etwa die Punktevergabe und Notengebung, soweit diese nicht mathematisch determiniert sind, die Bestimmung des Schwierigkeitsgrads einer Aufgabenstellung, die Gewichtung verschiedener Aufgaben untereinander, die Bewertung der Überzeugungskraft von Argumenten, die Würdigung der Qualität der Darstellung, die Gewichtung von Stärken und Schwächen, sowie die Gewichtung der Bedeutung eines Mangels. In diesen Bereich des prüfungsspezifischen Bewertungsspielraums dürfen die Gerichte grundsätzlich nicht eindringen.
64Vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. März 2018 - 6 B 71.17, 6 PKH 6.17 -, juris Rn. 10; OVG NRW, Beschluss vom 29. April 2020 - 19 A 110/19 -, juris Rn. 32 m.w.N.
65Der Bewertungsspielraum ist überschritten und eine gerichtliche Kontrolle geboten, wenn die Prüfungsbehörden Verfahrensfehler begehen, anzuwendendes Recht verkennen, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgehen, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzen oder sich von sachfremden Erwägungen leiten lassen,
66vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1992 - 6 C 3.92 -, NVwZ 1993, 677.
67Nach diesen Grundsätzen führen die Einwendungen des Klägers gegen die Bewertung mehrerer Prüfungsaufgaben der schriftlichen Prüfung „Auftrags- und Funktionsanalyse“ nicht zu deren Rechtswidrigkeit.
68Die Bewertung der Aufgabe U1 mit 4 Punkten ist nicht zu beanstanden. Lediglich 4 der 9 von dem Kläger gegebenen Antworten entsprachen den Lösungsvorschlägen. Gefragt waren die Benennung der verschiedenen Möglichkeiten der Stutzenmontage und die Bewertung des Fertigungsaufwandes mit „gering bzw. „hoch“ dieser Möglichkeiten. In Zeile 1 war die Art der Ausführung gefragt. Schon hier hat der Kläger mit „hoch“ bzw. „gering“ geantwortet, also den Ausführungsaufwand bezeichnet. Entgegen seiner Ansicht unterfallen seine Antworten nicht einem Antwortspielraum, sondern beantworten schlicht nicht die Frage. Seine Angaben („hoch“ bzw. „gering“) weichen auch maßgeblich von den Lösungsvorschlägen („Stutzen durchgesteckt“; „Stutzen bündig“ „Stutzen aufgesetzt“, s. Bl. 115 der Gerichtakte) ab. In der zweiten und dritten Zeile hat der Kläger jeweils einen Fertigungsaufwand falsch eingeschätzt.
69Bei Aufgabe U2 beruft sich der Kläger darauf, dass er versehentlich von einem falschen Verlauf der Naht ausgegangen sei, was als Folgefehler zu bewerten sei, weshalb eine höhere Bewertung geboten sei. Damit zieht er die Bewertung mit 6 von 10 Punkten nicht durchgreifend in Frage, zumal auch die Bewertung und Gewichtung eines Folgefehlers dem Beurteilungsspielraum unterfällt. Zudem ist bereits das Vorliegen eines Folgefehlers vom Kläger nicht substantiiert dargetan. Die Beklagte führt plausibel und nachvollziehbar aus, die Ausführungen des Klägers unter Teil 2 der Frage hätten eigentlich in Teil 1 der Frage gehört. Zudem sei fehlerhaft gewesen, dass der Kläger in seiner Antwort eine „ringsum“ verlaufende Naht bei einer Schweißkonstruktion beschrieben hat.
70Auch mit seinen Einwänden gegen die Bewertung der Aufgabe U4 dringt der Kläger nicht durch. Er räumt ein, dass seine Antworten ungenau seien. Er beruft sich aber darauf, den wesentlichen Inhalt der Fragestellungen erkannt und richtig beantwortet zu haben, weshalb 6 -7 Punkte zu vergeben seien. Damit zieht er die dem Beurteilungsspielraum unterfallende Bewertung seiner ungenauen Antworten mit 5 von 10 Punkten nicht in Zweifel. Die Bewertung ist zudem anhand der Lösungsvorschläge nachvollziehbar und plausibel.
712. Der Kläger hat auch nicht den hilfsweise geltend gemachten Anspruch auf Wiederholung der Prüfungen in den Prüfungsbereichen „Arbeitsauftrag“ (a.) und „Auftrags- und Funktionsanalyse“ (b.).
72a.) Verfahrensfehler, die einen Anspruch auf Wiederholung des Arbeitsauftrages begründen könnten, sind im Ergebnis nicht gegeben.
73Soweit der Kläger die Befangenheit der Prüfer Q. und E. rügt, dringt er damit aus den oben unter 1.b) dargelegten Gründen nicht durch. Die Befangenheitsrüge den Prüfer Q. betreffend hätte der Kläger schon geraume Zeit vor der praktischen Prüfung zumutbar erheben können, allerspätestens zu Beginn der praktischen Prüfung.
74Für die geltend gemachte Befangenheit des Prüfers Y. bezieht sich der Kläger auf dessen Ausführungen in der Stellungnahme im Überdenkungsverfahren. Diese Ausführungen rechtfertigen jedoch nicht den Schluss, dass Herr Y. dem Kläger gegenüber nicht die notwendige Distanz und Neutralität aufgebracht hätte und nicht mehr offen für eine an den wirklichen Leistungen des Klägers orientierte Bewertung gewesen wäre. In seiner Stellungnahme hat er ausgeführt, dass er als einer seiner Berufsschullehrer den Kläger seit 2019 kenne. Diesem fehle es an einer realistischen Wahrnehmung der Wirklichkeit. Im Unterricht habe der Kläger oft Mitschüler von der Arbeit abgehalten, indem er ihnen von seinen unrealistischen Träumen erzählt habe. Dass das niemanden interessiert habe, habe der Kläger nicht gemerkt. Ein solches Verhalten, gepaart mit mangelndem Interesse für den Beruf, habe er in 30 Berufsjahren noch nicht erlebt, auch nicht, dass jemand drei Mal durchgefallen sei. Diese Ausführungen haben ihren Grund ersichtlich in dem Verhalten des Klägers im Unterricht und dem Bestreben, eine Ursache für den ersten und außergewöhnlichen Fall des dreimaligen Durchfallens zu nennen. Herr Y. hat seine Einschätzungen des Klägers aus dem Unterricht in einem eigenen Abschnitt der Stellungnahme in seiner Rolle als Lehrer dargelegt. In dem weiteren Abschnitt „Praxis“ hat er aus Sicht des Prüfers die prüfungsbezogenen Umstände in der praktischen Prüfung dargelegt und ausgeführt, dass der Kläger auch bei seiner zweiten Wiederholungsprüfung wenig überlegt und zielgerichtet gearbeitet habe; dies sei ihm merkwürdig erschienen. Insgesamt geht aus den Ausführungen und dem Aufbau der Stellungnahme hervor, dass Herr Y. zwischen seiner persönlichen Einschätzung des Klägers und seiner Bewertung dessen Prüfungsleistungen im Arbeitsauftrag klar unterschieden hat und in der Prüfung für eine ein der wirklichen Leistung des Klägers orientierte Bewertung offen war.
75Die Entscheidung des Prüfungsausschusses, die Prüfung im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag als Einzelprüfung durchzuführen, ist nicht verfahrensfehlerhaft.
76Die IndMetAusbV enthält diesbezüglich keine Vorgaben zu einer Gruppen- oder Einzelprüfung. Damit verbleibt den Prüfern und der Prüfungsbehörde im Einzelfall ein hohes Maß an Gestaltungsmöglichkeiten für den Ablauf des Prüfungsgeschehens. Dies gilt insbesondere für die äußere Gestaltung der Prüfungsbedingungen. Dabei muss sich jede einzelne, prüfungsrechtlich nicht speziell gebundene Maßnahme daran messen lassen, ob sie dem Ziel gerade dieser Leistungskontrolle entspricht und den betroffenen Prüflingen gleiche Chancen gewährt oder aber die verfassungsrechtlichen Gebote der Art. 3 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG verletzt.
77Vgl. Jeremias in: Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 420.
78Die Anordnung der Einzelprüfung erfolgte in Ausübung des der den Prüfern und der Beklagten zustehenden Gestaltungsermessens. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben ihre Entscheidung für die Einzelprüfung ermessenfehlerfrei aufgrund der von ihnen angenommenen Gefahrenlage für den Kläger und die Mitprüflinge getroffen. Die Prüfer haben im Rahmen des Überdenkungsverfahrens ausgeführt, der Kläger habe in den vorherigen Prüfungsabläufen seine Mitprüflinge abgelenkt, durch Albernheiten gefährdet, sie gestört und geärgert, ihnen während des Schweißvorgangs Finger in Rippen und Nieren gestoßen, er selbst habe sehr unkonzentriert gearbeitet. Dieses Verhalten, das die Mitprüflinge und auch ihn selbst gefährdet hat, wird von dem Kläger nicht bestritten im Gegensatz zu den weiteren Ausführungen der Prüfer betreffend das Zerbrechen des Prüfungsstückes und die Ordnung am Arbeitsplatz. Schon das seinerzeitige Verhalten des Klägers seinen Mitprüflingen gegenüber begründet die von dem Prüfungsausschuss gefolgerte Befürchtung, dass der Kläger auch bei dem nächsten Prüfungsversuch ein ähnliches fremd- und selbstgefährdendes Verhalten an den Tag legen werde. Daher durften die Prüfer davon ausgehen, dass eine isolierte Einzelprüfung des Klägers in dessen Interesse und im Interesse der Mitprüflinge steht.
79Es ist nicht ersichtlich, dass die Anordnung der Einzelprüfung den Kläger in seinen Rechten aus Art. 3 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG verletzt hat. Soweit der Kläger einwendet, er habe sein Prüfungsstück ohne Hilfe von Mitprüflingen nicht positionieren können, hat dies zu keinem erkennbaren Nachteil geführt. Denn die Beklagte hat plausibel ausgeführt, dass eine gegenseitige Hilfe der Prüflinge während der Prüfung nicht erlaubt und eine Positionierung nicht erforderlich sei. Auch stützte sich die Bewertung des Arbeitsauftrags nicht auf eine fehlende oder falsche Positionierung des Prüfungsstücks. Der Vortrag des Klägers, weil er von der Positionierung habe absehen müssen, habe er sich gezwungen gesehen, bei der Selbsteinschätzung im Bewertungsbogen seine Leistung mit null Punkten zu bewerten, steht dem nicht entgegen. Der Vortrag ist unsubstantiiert. In dem Bewertungsbogen, Bl. 25 der Beiakte 1, hat der Kläger bei 9 von 18 Merkmalen angekreuzt (Merkmal) „nicht erfüllt“ und den anderen 9 Merkmalen „erfüllt“ angekreuzt. Es ist nicht dargelegt, welches Merkmal sich auf die fehlende Positionierung bezieht und der Kläger hat auch nicht seine gesamte Leistung mit null Punkten bewertet. Letztlich sprechen vielmehr Gründe dafür, dass die Einzelprüfung für den Kläger vorteilhaft war. Der Kläger hatte als alleiniger Nutzer der Werkstatt mehr Ruhe, als es in der Prüfung üblich ist, und es bestand für ihn weniger Ablenkungspotenzial. Auch musste er hinsichtlich der Nutzung der Werkstatt und der Gerätschaften keine Kompromisse eingehen, wie er es nach eigenem Vortrag in der vorherigen praktischen Prüfung erdulden musste.
80Mit seiner Rüge einer Lärmstörung während der gesamten praktischen Prüfung dringt der Kläger nicht durch. Der Kläger bringt vor, die Prüfer seien hin und her gelaufen, hätten sich unterhalten und gefrühstückt, der Prüfer Y. habe zwischenzeitlich den Prüfungsraum verlassen, um rauchen zu gehen. Der gesamte Trubel habe seine Konzentration stark beeinträchtigt, er sei immer wieder aus seinen Gedanken gerissen worden.
81Wie oben unter 1.b) ausgeführt, kommt es für die Frage einer erheblichen Beeinträchtigung auf die Sicht eines „normal empfindsamen“ Prüflings an und sind kurze und nicht wiederkehrende Einwirkungen zu ertragen ebenso wie die bei Prüfungen üblichen „betriebsbedingten“ Vorgänge. Dass die Mitglieder des Prüfungsausschusses sich bewegen, frühstücken und sich auch gelegentlich unterhalten, sind allesamt übliche Vorgänge für solche praktischen über mehrere Stunden gehende Prüfungen. Sie sind vom Prüfling grundsätzlich zu ertragen. Ferner ist zu beachten, dass andere Prüflinge üblicherweise unter einer deutlich belastenderen Geräuschkulisse zu arbeiten haben, da sie sich während der Prüfung eine Werkstatt gemeinsam teilen müssen. Der Kläger hingegen musste in seiner Einzelprüfung nur die von den Prüfern ausgehenden Geräusche hinnehmen. Dass diese in Ermangelung anderer Nebengeräusche für ihn möglicherweise besonders auffällig waren, kann nicht ausschlaggebend sein.
82Abgesehen davon kann sich der Kläger auf einen etwaigen Verfahrensfehler wegen einer Lärmstörung nicht mehr berufen. Denn er die Lärmbelästigung erstmalig im Klageverfahren gerügt und damit die Möglichkeit der Abhilfe während der laufenden Prüfung unterbunden.
83Ein Verfahrensfehler ergibt sich entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht aus einer unzureichenden Protokollierung der Prüfung im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag.
84Die IndMetAusbV enthält diesbezüglich keine Regelung, jedoch die Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschluss- und Umschulungsprüfungen der Beklagten, veröffentlicht am 19.12.2002 im Bundesanzeiger (im Folgenden: PrüfO). Nach § 20 Abs. 3 PrüfO ist über den Ablauf der Prüfung eine Niederschrift zu fertigen, nach § 26 Abs. 1 PrüfO ist über die Feststellung der einzelnen Prüfungsergebnisse eine Niederschrift auf den von der zuständigen Stelle genehmigten Formularen zu fertigen. Diesen Anforderungen ist genügt. In der „Niederschrift Prüfungsverlauf Abschlussprüfung Winter 2023/24“, Bl. 20 der Beiakte 1, ist der äußere Ablauf der Prüfung am 15.01.2024 festgehalten, insbesondere Uhrzeiten, Prüfungsort und besondere Vorkommnisse wie vorliegend die Verlängerung der Prüfungszeit sind notiert. Die wesentlichen Inhalte ihrer Beobachtungen der Durchführung der praktischen Arbeitsaufgabe und des begleitenden Fachgesprächs sowie ihre Bewertung haben die Prüfer in dem entsprechenden Formular, Bl. 23 der Beiakte 1, am 15.01.2024 stichwortartig festgehalten. In dem Formular zur Kontrolle des Prüfungsstücks, Prüfprotokoll Bl. 25 f. der Beiakte 1, haben sie festgehalten, inwieweit das gefertigte Prüfungsstück die geforderten Merkmale, insbesondere die Maße, erfüllt und zu welcher Bewertung dies führt. Dabei erhielt der Kläger auch Punkte, wenn seine Einschätzung der Nichterfüllung oder der Erfüllung des Merkmals mit der des Prüfungsausschusses übereinstimmte. Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbestandteile des Arbeitsauftrages und dessen Ergebnis haben die Mitglieder des Prüfungsausschusses am 16.01.2024 in den von ihnen unterzeichneten Bewertungsbogen eingetragen, Bl. 21 der Beiakte 1, und die Feststellung der einzelnen Prüfungsergebnisse sowie des Gesamtergebnisses haben sie in die Niederschrift, Bl. 19 der Beiakte 1, am 02.02.2024 eingetragen.
85Eine darüberhinausgehende Protokollierung wie insbesondere die Aufnahme seiner einzelnen Ausführungen in dem Begleitgespräch sowie die Kommentierung der Bewertungen, wie vom Kläger gefordert, war nicht erforderlich. Ein Prüfling hat aus Art. 12 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG einen Anspruch auf Begründung einer berufsrelevanten Prüfungsleistung, welche die tragenden Erwägungen für die Bewertung enthält. Allerdings muss diesem Anspruch nicht bereits in der Niederschrift genügt werden. Vielmehr ist es bei der Bewertung mündlicher Prüfungen grundsätzlich ausreichend, wenn die Prüfer die Bewertung nachträglich schriftlich begründen, falls der Prüfling dies mit der gebotenen Spezifizierung verlangt.
86Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Juli 2010 - 2 B 104.09 - juris Rn. 5, Urteil vom 24. Februar 2003 - 6 C 22.02 - juris Rn. 17; OVG NRW, Beschluss vom 30. Juni 2016 - 14 E 1031/15 - juris Rn. 6.
87Im Einklang hiermit haben die Prüfer zunächst in Stichpunkten die für ihre Bewertung maßgeblichen Punkte der Durchführungsbeobachtung und des begleitenden Fachgesprächs festgehalten und dann im Überdenkungsverfahren ihre Bewertung ausführlicher begründet, was die Beklagte in den Widerspruchsbescheid aufgenommen hat.
88Soweit der Kläger unsubstantiiert vorbringt, er habe im Gegensatz zu allen anderen Prüflingen keine Möglichkeit zur Übung in dem Prüfungsraum gehabt, begründet dies keine Fehlerhaftigkeit des Prüfungsverfahrens. Nach dem Vortrag der Beklagten hatten auch andere Prüflinge in den Prüfungsräumen keine Übungsmöglichkeiten außerhalb des regulären Unterrichts. Für Zweifel an diesem Vortrag bestehen keine Anhaltspunkte.
89Mit seiner Rüge, bei der praktischen Prüfung seien diverse seiner Geräte defekt gewesen und trotz entsprechender Beanstandung seien ihm keine funktionsfähigen Geräte zur Verfügung gestellt worden, dringt der Kläger nicht durch. Der Vortrag ist zumindest unsubstantiiert wenn nicht widersprüchlich. Es bleibt offen, welche Geräte defekt gewesen sein sollen. Soweit der Kläger ein nicht funktionierendes Schweißgerät anführt, hat der Kläger dies erst mit Schriftsatz vom 18.02.2025 in Zusammenhang mit der hier streitgegenständlichen zweiten Wiederholungsprüfung im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag getan, dabei aber auf die Klagebegründung verwiesen. In dieser (Schriftsatz vom 17.06.2024) hat er hingegen vorgetragen, dass er in der ersten Prüfung das Schweißgerät nicht einstellen habe können, weil ihm ein nicht funktionierendes Schweißgerät zur Verfügung gestellt worden sei; nachdem er hierauf aufmerksam gemacht habe, habe er sich ein Schweißgerät mit zwei weiteren Prüflingen teilen müssen. Bei der streitgegenständlichen Wiederholungsprüfung, die als Einzelprüfung durchgeführt wurde, kann dies mangels Mitprüflingen nicht der Fall gewesen sein.
90Auch mit seiner Rüge, ihm seien die Prüfungsmaterialien nicht vom Prüfungsamt zur Verfügung gestellt worden, sondern er habe selbst dafür sorgen müssen, dass die erforderlichen Materialien und Gerätschaften vor Ort seien, dringt der Kläger nicht durch. Eine Ungleichbehandlung gegenüber anderen Prüflingen hat der Kläger damit nicht substantiiert dargetan. Die Beklagte hat ausgeführt, dass dem Kläger die gleichen Prüfungsmaterialen bereitgestellt worden seien wie allen anderen Prüflingen, es gebe kein Werkzeug, das den anderen Prüflingen, nicht aber dem Kläger bereitgestellt worden sei. Soweit der Kläger erstmals im Klageverfahren vorbringt, dass er die Flanschverbindungen nicht habe korrekt herstellen können, weil ihm das notwendige Werkzeug, namentlich eine Ratsche mit Drehmoment, nicht von seinem Ausbildungsbetrieb zur Verfügung gestellt worden sei, ist diese Rüge jedenfalls nicht rechtzeitig und kann sich der Kläger hierauf nicht berufen. Nach seinen eigenen Angaben ist er am Vortag der Prüfung mit seinem Meister zum Prüfungsort gefahren und hat die Materialien und Geräte dort aufgestellt. Dementsprechend wusste er bereits vor der Prüfung von einer fehlenden Ratsche und hätte dies noch vor Prüfungsbeginn, jedenfalls spätestens in der Prüfung rügen können anstatt zunächst das Prüfungsergebnis abzuwarten.
91b.) Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die hilfsweise begehrte Wiederholung der Prüfung im Prüfungsbereich „Auftrags- und Funktionsanalyse“. Wie oben unter 1.b) ausgeführt, sind hinsichtlich dieser Prüfung keine durchgreifenden Fehler dargetan.
92Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
93Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.
94Rechtsmittelbelehrung
95Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
96Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen.
97Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
98Beschluss
99Der Wert des Streitgegenstandes wird auf
10015.000,- Euro
101festgesetzt.
102Gründe
103Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Der festgesetzte Wert entspricht der Bedeutung der Sache.
104Rechtsmittelbelehrung
105Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.