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Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
2Die im Jahr 1946 geborene Klägerin ist russische Staatsangehörige.
3Mit Schreiben vom 29.08.2022 stellte sie bei der Beklagten einen Antrag auf die Erteilung eines Aufnahmebescheids. Dabei berief sie sich wesentlich auf ihre Abstammung von ihrem im Jahr 1918 geborenen Vater M.. Dieser sei von 1944 bis 1945 in der Trudarmee gewesen, habe dann bis ins Jahr 1956 unter Kommandanturbewachung gestanden und sei in einer Sondersiedlung gewesen. Zudem legte die Klägerin ihr Arbeitsbuch einschließlich mehrerer Anlagen vor. Wegen des Inhalts wird auf das genannte Arbeitsbuch Bezug genommen (Bl. 51 bis 85, 181 bis 105 der Beiakte 1).
4Die Beklagte lehnte den Aufnahmeantrag der Klägerin mit Bescheid vom 04.01.2023 ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus: Die Klägerin erfülle den Ausschlusstatbestand nach § 5 Nr. 2 lit. b des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG). Sie habe in den Aussiedlungsgebieten eine Funktion ausgeübt, die für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems gewöhnlich als bedeutsam gegolten habe. Nach ihrem Arbeitsbuch sei die Klägerin nach langjähriger Tätigkeit als Lehrerin am 00.00.0000 bei dem Bezirkskomitee der Kommunistischen Partei von Weißrussland als Ausbildungsleiterin in der Hauptabteilung eingestellt worden. Am 00.00.0000 habe man sie auf die Stelle der Leiterin der Abendschule für Jungarbeiter versetzt. Sie sei vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 als Leiterin einer allgemeinbildenden Abendmittelschule tätig gewesen. Anschließend sei sie am 00.00.0000 als Leiterin der Studienabteilung der Universität B. bei dem I. eingestellt worden. Diese Tätigkeit habe sie bis zum 00.00.0000 ausgeübt und auch eine „eidesstattliche Versicherung“ abgegeben, womit die Eidesleistung auf die sowjetische Verfassung gemeint sei. Später habe man sie am 00.00.0000 auf die Stelle der stellvertretenden Schulleiterin für Lehr- und Erziehungstätigkeit der Mittelschule Nr. N02 der Region D. versetzt. Diese Stelle habe sie wegen einer Versetzung ihres Ehemanns zum 00.00.0000 gekündigt. Aus der nachgereichten Anlage zum Arbeitsbuch ergebe sich zudem, dass die Klägerin vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 als Organisatorin der Mittelschule tätig gewesen sei. Danach habe man sie an die Stadtleitung der Kommunistischen Partei der Sowjetunion (KPdSU) als N. der ideologischen Abteilung versetzt, wo sie bis zum 00.00.0000 gearbeitet habe. Angesichts dieser genannten Tätigkeiten habe die Klägerin eine herausgehobene berufliche und politische Stellung innegehabt, die durch eine besondere Bindung an das totalitäre System erreichbar gewesen sei. Dies korrespondiere im Übrigen mit der Stellung ihres Ehemanns bei den Streitkräften der Sowjetunion. Dieser sei dort nach seinem Militärpass über Jahre hinweg in einer Führungsposition, zuletzt als stellvertretender Bataillonskommandeur, tätig gewesen. Es bedürfe jedoch keiner abschließenden Entscheidung, ob diese Tätigkeiten ebenfalls zu einem Ausschlussgrund führten.
5Die Klägerin erhob Widerspruch, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 24.02.2023 zurückwies. Dabei wiederholte und vertiefte sie im Wesentlichen die Begründung zum Ausgangsbescheid.
6Am 07.03.2023 hat die Klägerin Klage erhoben.
7Sie bringt im Wesentlichen vor: Sie habe niemals bei einem Bezirkskomitee der Kommunistischen Partei von Weißrussland gearbeitet. Dies sei dem Arbeitsbuch zu entnehmen. Zwar gebe es dort eine Eintragung Nr. 37, wonach sie als N. der ideologischen Abteilung in eine Stadtleitung der KPdSU versetzt worden sei. Diese Eintragung beruhe jedoch auf einem Fehler. Tatsächlich habe man sie als Lehrerin an die Schule Nr. N02 versetzt. Dies sei der Eintragung Nr. 55 und der von ihr vorgelegten Bescheinigung zu entnehmen. Bei der Bescheinigung handle es sich um eine übliche und rechtmäßige Bescheinigung mit einem Stempel und einer Unterschrift. Es seien auch keine Anhaltspunkte vorhanden, die Zweifel an dieser Bescheinigung wecken könnten. Sie sei von Beruf Lehrerin und sei hauptamtlich als Lehrerin tätig gewesen. Das sei keine Funktion, die für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems gewöhnlich als bedeutsam gegolten habe oder dies aufgrund der Umstände des Einzelfalls gewesen sei. In den Jahren 1980 bis 1981 habe sie als Schulleiterin einer Abendschule gearbeitet. Bei einer Abendschule könne keine Rede von einer ideologischen Tätigkeit sein. Die Menschen seien nach der Arbeit zur Schule gegangen, um ausschließlich einen Mittelschulabschluss nachzuholen. Viele hätten bereits Familie und Kinder sowie keine Zeit für eine ideologische Erziehung gehabt. Die Funktion einer Schulleiterin habe Tätigkeiten umfasst, die in vergleichbarer Weise auch in anderen Gesellschaftssystemen ausgeübt worden seien und ausgeübt würden. Hierzu zählten insbesondere die verantwortliche Leitung der Schulverwaltung, die Organisation von Unterrichtsabläufen sowie die Überwachung des Schulbetriebs im Allgemeinen. Es gebe keine Anhaltspunkte, dass sie diese Position nur durch eine besondere Bindung an das totalitäre System, also durch eine aktive Mitgliedschaft in der KPdSU, habe erreichen können. Weder eine Direktorin einer Abendschule noch eine stellvertretende Leiterin einer Mittelschule hätten für das Einhalten der Parteilinie der KPdSU gehaftet.
8Die Klägerin beantragt,
9die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesverwaltungsamts vom 04.01.2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24.02.2023 zu verpflichten, ihr einen Aufnahmebescheid nach dem Bundesvertriebenengesetz zu erteilen.
10Die Beklagte beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Sie wiederholt und vertieft im Wesentlichen ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und trägt ergänzend vor: Die Klägerin habe vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 eine systemerhaltende Funktion ausgeübt. Sie sei nach den Angaben in ihrem Arbeitsbuch in diesem Zeitraum als Ausbildungsleiterin in der Hauptabteilung der Kommunistischen Partei von Weißrussland tätig gewesen. Nichts Anderes gelte für ihre nachfolgende Tätigkeit als Leiterin einer allgemeinbildenden Abendmittelschule von Oktober 1980 bis September 1981. Sofern der von der Klägerin vorgelegten, undatierten und pauschalen Bescheinigung überhaupt ein Beweiswert beizumessen sei, stellten zumindest die in den Jahren 1980 und 1981 ausgeübten systemerhaltenden Funktionen einen Ausschlussgrund nach § 5 Nr. 2 lit. b BVFG dar.
13Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen.
14Entscheidungsgründe
15Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet.
16Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 04.01.2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24.02.2023 ist rechtmäßig und die Klägerin durch ihn nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). Die Klägerin hat gegen die Beklagte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf die Erteilung eines vertriebenenrechtlichen Aufnahmebescheids.
17Ein solcher Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus der einzig in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage des § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG. Danach wird der Aufnahmebescheid auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich des Gesetzes die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Die Klägerin kann die Spätaussiedlereigenschaft nicht erwerben, weil in ihrer Person ein Ausschlussgrund im Sinne des § 5 Nr. 2 lit. b BVFG vorliegt.
18Nach der genannten Vorschrift erwirbt die Rechtsstellung als Spätaussiedlerin nicht, wer in den Aussiedlungsgebieten eine Funktion ausgeübt hat, die für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems gewöhnlich als bedeutsam galt oder aufgrund der Umstände des Einzelfalls war. Diese Voraussetzungen sind erfüllt.
19Dabei kommt es nicht entscheidend darauf an, inwiefern die Klägerin bei ihren Tätigkeiten als Ausbildungsleiterin in der Hauptabteilung der Kommunistischen Partei von Weißrussland (Nrn. 23 bis 25 des Arbeitsbuchs), als Leiterin der allgemeinbildenden Abendmittelschule C. (Nrn. 25 bis 27 des Arbeitsbuchs) oder als Leiterin der Studienabteilung der Universität E. (Nrn. 28 bis 29 des Arbeitsbuchs) jeweils eine systemerhaltende Funktion in dem vorgenannten Sinne ausgeübt hat. Ebenso kann dahinstehen, inwiefern sie tatsächlich zeitweise als N. der ideologischen Abteilung bei der Stadtleitung der KPdSU in G. tätig war (vgl. Nr. 36 bis 38 des Arbeitsbuchs). Demnach bedarf es auch keiner Entscheidung, ob das Arbeitsbuch an dieser Stelle tatsächlich auf einem Fehler beruht oder ob der wenig substantiierte und bloß durch eine wenig überzeugende Bescheinigung gestützte Vortrag der Klägerin insoweit nicht vielmehr unglaubhaft ist. Jedenfalls hat die Klägerin als stellvertretende Leiterin einer Mittelschule eine Funktion ausgeübt, die für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems gewöhnlich als bedeutsam galt.
20Die Vorschrift des § 5 Nr. 2 lit. b BVFG knüpft an ein fehlendes Kriegsfolgenschicksal an und macht dies nicht an dem Erreichen einer bestimmten beruflichen Stellung und der hiermit verbundenen wirtschaftlichen Privilegierung in der Gesellschaft des Herkunftslandes fest. Das Gesetz billigt deutschen Volkszugehörigen und ihren Familienangehörigen nach wie vor zu, nach ihren Kräften und Fähigkeiten eine herausgehobene berufliche Stellung zu erreichen, und zwar auch innerhalb der Staatsverwaltung, der Armee und der staatlich gelenkten Wirtschaftsverwaltung in der früheren Sowjetunion. Es geht allerdings davon aus, dass die für deutsche Volkszugehörige an sich bestehende Gefahrenlage im Falle der Ausübung einer systemerhaltenden Funktion nicht fortbestand. Welche Funktionen für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems gewöhnlich als bedeutsam galten, richtet sich dabei nach den zur Zeit des kommunistischen Herrschaftssystems herrschenden politischen und rechtlichen Auffassungen im Aussiedlungsgebiet. Diese waren in der früheren Sowjetunion geprägt durch die führende Rolle, die der KPdSU in Staat und Gesellschaft zukam. Zu deren Durchsetzung hatte sich die Partei einen mit hauptamtlich tätigen Funktionären besetzten Apparat geschaffen, der zusammen mit den Parteiorganen das Herzstück des kommunistischen Herrschaftssystems bildete. Hierunter können auch Funktionen mit Entscheidungs- und Leitungskompetenz in staatlichen, wirtschaftlichen und anderen gesellschaftlichen Einrichtungen zählen, insbesondere soweit sie gelenkt von der KPdSU ausgeübt wurden.
21Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 05.09.2018 – 1 B 60.18 –, juris, Rn. N02; Urteil vom 29.03.2001 – 5 C 15.00 –, juris, Rn. 14 ff.; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 30.05.2018 – 11 A 1375/17 –, juris, Rn. 7.
22In diesem Rahmen handelt es sich bei einer Direktorin einer Mittelschule um eine Funktion, die für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems gewöhnlich als bedeutsam galt. Sie haftete nach Art. 43 des Statuts der Allgemeinbildenden Mittelschule von 1970 für das Einhalten der Parteilinie der KPdSU durch die Lehrkräfte sowie die Schülerinnen und Schüler. Zum Zweck dieser Indoktrination stellte man an eine Direktorin einer Mittelschule entsprechende Anforderungen wie u.a. eine untadelige ideologische Haltung und Parteilichkeit. Es bestand für sie auch die Notwendigkeit, mit der Parteiorganisation innerhalb der Schule eng zusammenzuarbeiten. Sie war fest in die Vertikale von Macht und Kontrolle eingebunden, besaß weitreichende Kompetenzen sowie eine Pflicht zur ideologischen Kontrolle gegenüber untergebenen Personen und war zugleich in erheblicher Weise von übergeordneten Instanzen abhängig. Ferner gehörte die Stelle einer Direktorin einer Mittelschule zum sogenannten Nomenklatura-System, sodass sich das Parteikomitee die Personalentscheidung vorbehielt und die die Stelle innehabende Person auch persönlich an sich band.
23Vgl. Gutachten von Prof. Dr. Gerhard Simon vom 23.09.2004 (Anlage zum Protokoll der mündlichen Verhandlung), S. 4 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 30.05.2018 – 11 A 1375/17 –, juris, Rn. 9; Verwaltungsgericht (VG) Köln, Urteil vom 12.12.2018 – 10 K 9757/17 –, juris, Rn. 19; VG Minden, Urteil vom 16.09.2005 – 4 K 724/03 –, juris, Rn. 31 ff.
24Nichts Anderes gilt im Falle einer stellvertretenden Direktorin bzw. Leiterin einer Mittelschule. Dies folgt zum einen daraus, dass auch eine stellvertretende Leiterin einer Mittelschule zum sogenannten Nomenklatura-System gehörte, also zu dem von der KPdSU errichteten System der Steuerung und Überwachung der Besetzung der Leitungsposten.
25Vgl. Gutachten von Prof. Dr. Gerhard Simon vom 23.09.2004 (Anlage zum Protokoll der mündlichen Verhandlung), S. 8; OVG NRW, Beschluss vom 10.05.2024 – 11 A 366/24 –, juris, Rn. 13; VG Köln, Urteil vom 16.05.2023 – 7 K 5311/21 –, juris, Rn. 58.
26Zum anderen ergibt sich dies aus dem Sinn und Zweck einer stellvertretenden Tätigkeit. Eine Stellvertreterin tritt, zumindest in den Fällen der Verhinderung, an die Stelle der Funktionsinhaberin und muss in den Zeiten deren Abwesenheit deren Aufgaben in gleicher Weise erfüllen. Dies ist nur möglich, wenn die Vertreterin über alle Aufgaben informiert ist und in Übereinstimmung mit der Funktionsinhaberin handelt. Die kommunistische Indoktrination von Lehrkräften und Kindern musste also in der Abwesenheit der Schulleiterin zur Sicherstellung ihrer Wirksamkeit in gleicher Weise fortgeführt werden.
27Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10.05.2024 – 11 A 366/24 –, juris, Rn. 14; VG Köln, Urteil vom 16.05.2023 – 7 K 5311/21 –, juris, Rn. 59.
28Nach diesen Maßstäben hat die Klägerin in den Aussiedlungsgebieten eine Funktion ausgeübt, die für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems gewöhnlich als bedeutsam galt. Sie war vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 als stellvertretende Schulleiterin für Lehr- und Erziehungstätigkeit an der Mittelschule Nr. N02 Q. der Region D. tätig (vgl. Nrn. 33 bis 34 des Arbeitsbuchs). Dies hat sie weder bestritten noch hat sie insoweit einen Fehler in ihrem Arbeitsbuch geltend gemacht.
29Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
30Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).
31Rechtsmittelbelehrung
32Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
33Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen.
34Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
35Beschluss
36Der Wert des Streitgegenstandes wird auf
375 000 €
38festgesetzt.
39Gründe
40Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Es ist der gesetzliche Auffangstreitwert festzusetzen, weil der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte bietet.
41Rechtsmittelbelehrung
42Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.