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1. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller zu 1., 2., 3. und 4. zu jeweils gleichen Teilen einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
2. Der Streitwert wird auf 60.000,- € festgesetzt.
Gründe
2Der nach § 123 Abs. 1 VwGO wörtlich gestellte Antrag,
3dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, gegenüber der Beigeladenen anzuordnen, die Baustelle auf dem Grundstück in B., N., Flur , Flurstück-Nr. 000 unter Berücksichtigung der Immissionsrichtwerte der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm (AVV Baulärm) mit Geräuschimmissionen für die benachbarten Grundstücke von nicht mehr als 55 dB(A) zu betreiben,
4hilfsweise aufzugeben, regelmäßig Lärmmessungen durchzuführen und die Einhaltung der Immissionsrichtwerte nach der AVV Baulärm durchzusetzen,
5hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, aber unbegründet.
6Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte.
7Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
8Die Antragsteller haben bereits keinen Anspruch auf Erlass einer immissionsschutzrechtlichen Anordnung nach §§ 24 Satz 1, 22 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BImSchG mit den von ihnen begehrten Maßnahmen glaubhaft gemacht. Nach § 24 Satz 1 BImSchG kann die zuständige Behörde im Einzelfall die zur Durchführung des § 22 BImSchG und der auf das BImSchG gestützten Rechtsverordnungen erforderlichen Anordnungen treffen. Eine Anordnung nach § 24 Satz 1 i. V. m. § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BImSchG kann mit dem Ziel erlassen werden, schädliche Umwelteinwirkungen zu verhindern, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind (Nr. 1), oder nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß zu beschränken (Nr. 2). Schädliche Umwelteinwirkungen sind nach § 3 Abs. 1 BImSchG nicht nur Gefahren, sondern auch erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen.
9Ob Immissionen als erhebliche Belästigungen in diesem Sinne anzusehen sind, richtet sich insbesondere nach der durch die Gebietsart und die tatsächlichen Verhältnisse bestimmten Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit, wobei wertende Elemente wie die Herkömmlichkeit, die soziale Adäquanz und die allgemeine Akzeptanz mitbestimmend sind.
10Vgl. BVerwG, Urteile vom 30. April 1992 – 7 C 25.91 –, juris Rn. 11, und vom 29. April 1988 – 7 C 33.87 –, juris Rn. 15 f.; OVG NRW, Beschluss vom 10. Februar 2006 – 8 A 2621/04 –, juris Rn. 10 f., jeweils m. w. N.
11Für Geräuschimmissionen von Baustellen konkretisiert die AVV Baulärm den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen mit normkonkretisierender Wirkung.
12Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Juli 2012 – 7 A 24.11 –, juris Rn. 26.
13Die in der AVV Baulärm in Nr. 3.1.1. festgelegten Immissionsrichtwerte entfalten nur für den Regelfall Bindungswirkung. Die Bindungswirkung einer normkonkretisierenden Verwaltungsvorschrift wird durch ihren Anwendungsbereich bzw. ihren Aussagegehalt bestimmt. Dabei wird die Auslegung solcher Verwaltungsvorschriften in besonderer Weise durch die Entstehungsgeschichte beeinflusst. Aus den Gesetzgebungsmaterialien zur Ermächtigungsgrundlage der AVV Baulärm ergibt sich, dass der Normgeber bewusst zwischen Richtwerten und Grenzwerten differenziert hat. Der Begriff Immissionsrichtwert ist danach im Anwendungsbereich der AVV Baulärm weiter zu verstehen als etwa im Anwendungsbereich der TA Lärm, die diesen Begriff in Nr. 6 ebenfalls verwendet, Überschreitungen aber nur in ausdrücklich geregelten Fällen (vgl. z.B. Nr. 3.2.1 Abs. 2 bis 6 sowie Nr. 3.2.2) zulässt und ansonsten von einer strikten Pflicht zur Einhaltung der Richtwerte ausgeht, die für eine einzelfallbezogene Beurteilung der Schädlichkeitsgrenze aufgrund tatrichterlicher Würdigung keinen Raum lässt. Der Normzweck der AVV Baulärm, eine gleichmäßige Rechtsanwendung sicherzustellen und damit Rechtssicherheit zu schaffen, wird auch dann nicht in Frage gestellt, wenn die Immissionsrichtwerte nur für den Regelfall als bindend betrachtet werden. Der verbleibende Spielraum für Ausnahmen von der Bindungswirkung ist eng, namentlich ist Nr. 3.1. nicht dahingehend zu verstehen, dass der gemäß Gebietszuordnung maßgebliche Immissionsrichtwert nur als Orientierungswert betrachtet und ergänzend eine Einzelfallbetrachtung angestellt wird. Da die AVV Baulärm als Maßstab für die Zumutbarkeit von Baustellenlärm auf die abstrakt bestimmte Schutzwürdigkeit von Gebieten abhebt, kommen Abweichungen vom Immissionsrichtwert nach oben vielmehr nur dann in Frage, wenn die Schutzwürdigkeit des Einwirkungsbereichs der Baustelle im konkreten Fall ausnahmsweise geringer zu bemessen ist als in den gebietsbezogen festgelegten Immissionsrichtwerten. Eine Abweichung von den Immissionsrichtwerten kann danach etwa dann in Betracht kommen, wenn im Einwirkungsbereich der Baustelle eine tatsächliche Lärmvorbelastung vorhanden ist, die über dem maßgeblichen Richtwert der AVV Baulärm liegt. Für die Gebietsart ist dabei von der bebauungsrechtlich geprägten Situation der betroffenen Grundstücke (im Einwirkungsbereich) auszugehen; für die tatsächlichen Verhältnisse spielen insbesondere Geräuschvorbelastungen eine wesentliche Rolle.
14Vgl. im Einzelnen mit ausführlicher Herleitung aus der Entstehungsgeschichte der AVV Baulärm: BVerwG, Urteil vom 10. Juli 2012 – 7 A 24.11 –, juris Rn. 30 ff.
15Zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung der Kammer, die den begehrten Erlass einer einstweiligen Anordnung hinsichtlich künftigen Verhaltens zum Inhalt hat, haben die Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, dass für sie unzumutbare Lärmimmissionen nach der AVV Baulärm vorliegen.
16Nach einer summarischen Prüfung im Eilverfahren spricht Vieles dafür, dass ein maßgeblicher Immissionsrichtwert von 60 dB(A) tagsüber in Anlehnung an den Wert nach Nr. 3.1.1 c) für Gebiete mit gewerblichen Anlagen und Wohnungen, in denen noch vorwiegend Wohnungen untergebracht sind, anzusetzen ist. Für die Gebietszuordnung nach Nr. 3.1.1. AVV Baulärm, die einen gröberen Differenzierungsgrad als die Gebietseinteilung der später erlassenen Baunutzungsverordnung aufweist, ist nicht auf den konkreten Immissionsort, sondern – wie sich aus Nr. 3.2.2. AVV Baulärm herleiten lässt – auf den Einwirkungsbereich der Anlage abzustellen.
17Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Juli 2012 – 7 A 11.11 –, juris Rn. 27; Hess. VGH, Beschluss vom 31. Mai 2011 – 9 B 1111/11 –, juris Rn. 8.
18Damit dürften zum einen auch die als Mischgebiet ausgewiesenen Gebiete, die nach den eigenen Angaben der Antragsteller ebenfalls im Einwirkungsbereich der Baustelle liegen, für die Gebietszuordnung heranzuziehen sein. Zum anderen kommt hinzu, dass für die Beurteilung der Zumutbarkeit einer Immissionsbelastung des Wohnhauses der Antragsteller ferner die tatsächliche Vorbelastung einzustellen ist (vgl. auch Nr. 4.1. Satz 3 der AVV Baulärm: „nicht nur gelegentlich einwirkende Fremdgeräusche“). Hier dürften die Wohnhäuser der Antragsteller durch nicht unerheblichen Straßenverkehrslärm von der Busschleife, in der sich die Baustelle befindet und an der ihre Wohnhäuser liegen, beeinträchtigt sein. Insoweit ist in die Gebietszuordnung einzubeziehen, dass nach dem Vortrag des Prozessbevollmächtigten der Antragsteller die Busschleife nach dem Bebauungsplan der Beigeladenen Nr. MO 4 als Fläche mit besonderer Zweckbestimmung, hier Busanlage, ausgewiesen ist.
19Letztlich bedarf es im vorliegenden Eilverfahren aber keiner abschließenden Entscheidung, ob der Immissionsrichtwert nach Nr. 3.1.1. d) von tagsüber 55 dB(A) oder der Wert nach Nr. 3.1.1. c) von tagsüber 60 dB(A) und nachts 45 dB(A) zugrunde zu legen ist. Denn es ist bereits nicht glaubhaft gemacht oder substantiiert dargelegt, dass der Immissionsrichtwert nach der AVV Baulärm von tagsüber 55 dB(A) zukünftig überschritten wird.
20Ausweislich des vorgelegten Verwaltungsvorgangs sind die lärm- und schwingungsintensiven Tiefbauarbeiten in der 46. Kalenderwoche, spätestens am 19. November 2024 beendet worden. Ab dem 20. November 2024 wurden bis zum 22. November 2024 nach Aussage des verantwortlichen Architekten auf der vorbereiteten Fläche die Wohncontainer aufgestellt. Angesichts dessen und aufgrund der Tatsache, dass Beschäftigte des Antragsgegners bei einem Ortstermin am 20. November 2024 Lärmmessungen am nächstbenachbarten Wohnhaus „I.-straße 00“ vornahmen und während des Aufstellens von Wohncontainern, bezogen auf den Messort nach Nr. 3.2.1 Satz 1 AVV Baulärm, ein Wirkpegel von 58 dB(A) ermittelt wurde, ist nicht anzunehmen, dass der Immissionsrichtwert nach der AVV Baulärm bei den Arbeiten zur Aufstellung der Wohncontainer überschritten wurde. Zur Berechnung des Beurteilungspegels hat der Antragsgegner eine Betriebszeit von 2,5–8 Stunden zugrunde gelegt. Da weder substantiiert vorgetragen noch aufgrund der im Verwaltungsvorgang dokumentierten Beschwerden erkennbar ist, dass der Betrieb der Baumaschinen über 8 Stunden täglich hinausgeht, durfte der Antragsgegner zur Ermittlung des Beurteilungspegels nach Nr. 6.7 AVV Baulärm von dem Wirkpegel eine Zeitkorrektur von 5 dB(A) in Abzug zu bringen, so dass von einem mittleren für die Beurteilung zugrunde zu legenden Pegel von 53 dB(A) auszugehen ist und damit der Immissionsrichtwert nach Nr. 3.1.1. d) AVV Baulärm von tagsüber 55 dB(A) bereits nicht überschritten sein dürfte.
21Zwar tragen die Antragsteller vor, dass der Vortrag des Antragsgegners, dass die lärmintensiven Arbeiten Ende der 46. Kalenderwoche beendet worden seien, unzutreffend sei. Dies ist durch die vorgelegten Unterlagen jedoch nicht ansatzweise glaubhaft gemacht worden. Insoweit erschöpft sich die Glaubhaftmachung in Screenshots von Lärmmessungen. Der erste Screenshot betrifft eine Lärmmessung am 20. November 2024, die um 10:30 Uhr beginnt und um 10:37 Uhr endet. Aufgeführt sind der Messpunkt A um 10:32 Uhr (60,8 dB(A)) und der Messpunkt B um 10:34:38 Uhr (72,4 dB(A)). Der weitere Screenshot betrifft eine Lärmmessung am 29. November 2024, die um 10:10:36 Uhr beginnt. Dort werden zwei Messpunkte, A um 10:12:51 Uhr (80,6 dB(A)) und B (81,3 dB(A)) um 10:15:07 Uhr, aufgeführt. Ferner wird dort angegeben, dass das Mittel zwischen A und B 72,3 dB(A) betrage. Inwieweit die Antragsteller aus diesen beiden einzelnen Messungen an unterschiedlichen Tagen den Schluss ziehen wollen, dass der für den Immissionswert maßgebliche Wirkpegel, der ein nach Anlage 2 zu bestimmender mittlerer Pegel ist (vgl. Nr. 6.6.1 AVV Baulärm), über 55 dB(A) liegt, bleibt unklar. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die AVV Baulärm – anders als die TA Lärm – während der Tageszeit keinen Schutz vor besonders lauten kurzzeitigen Geräuschspitzen bietet. Sie enthält im Tageszeitraum gerade kein Spitzenpegelkriterium.
22Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25. Oktober 2023 – 5 S 1271/22 –, juris Rn. 137.
23Hinzu kommt, dass die Messungen nach dem eigenen Vortrag der Antragsteller nicht am maßgeblichen Immissionsort, nämlich 0,5 m vor dem geöffnetem von dem Geräusch am stärksten betroffenen Fenster, durchgeführt wurden, sondern auf der Terrasse der Antragsteller vorgenommen wurden. Inwieweit die weiteren vorgelegten Bilder von teils betriebenen, teils nicht betriebenen Baumaschinen, die offensichtlich keine lärmintensiven Bauarbeiten ausführen, ein Überschreiten des Immissionsrichtwerts belegen sollen, bleibt ebenfalls offen. Vielmehr ist diesen Bildern zu entnehmen, dass der Vortrag des Antragsgegners zutrifft, dass es auf der Baustelle derzeit zum Aufstellen der Wohncontainer kommt.
24Ob die Lärmbelastung in der Vergangenheit zu erheblichen Immissionen im Sinne von § 22 BImSchG geführt hat, kann dahinstehen. Denn Lärmimmissionen in der Vergangenheit, die eine andere Bauphase betrafen, können nicht den Schluss auf eine Gesundheitsgefährdung der Antragsteller zum gegenwärtigen Zeitpunkt rechtfertigen. Lediglich ergänzend wird daher darauf hingewiesen, dass auch für die Vergangenheit das nach § 24 Satz 1 BImSchG eröffnete (Einschreitens-)Ermessen des Antragsgegners jedenfalls nicht auf Null reduziert gewesen sein dürfte. Dies dürfte allenfalls dann der Fall sein, wenn der Baustellenlärm zu Außenlärmimmissionen oberhalb der Grenze zur Gesundheitsgefahr führen würde.
25Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Mai 1995 – 4 C 20.94 –, juris Rn. 27; OVG NRW, Beschluss vom 24. Januar 2005 – 21 A 4049/03 –, juris Rn. 11.
26Dies gilt auch für Immissionen, welche die Nachbarschaft erheblich belästigen. § 24 BImSchG lässt sich nichts dafür entnehmen, dass das Ermessen der Behörde bei erheblichen Belästigungen dahin gebunden sein könnte, dass es ihr bei solchen zuvörderst obliege, den „Nachbarstreit“ über den Baulärm durch hoheitliche Anordnungen zu regeln.
27Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Oktober 1988 – 7 B 154.88 –, juris Rn. 4.
28Wo die Grenze zur Gesundheitsgefahr erreicht bzw. überschritten wird, ist höchstrichterlich bislang nicht abschließend geklärt. Regelmäßig wurde sie in der Rechtsprechung für Wohngebiete an einem äquivalenten Dauerschallpegel, von etwa 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts festgemacht, teilweise wurden aber auch für Kern-, Dorf- und Mischgebiete etwas höhere Werte (72 dB(A) tags und 62 dB(A) nachts) für zulässig gehalten.
29Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Juli 2022 – 7 B 16.21 –, juris Rn. 13 f., m. w. N.; OVG NRW, Urteil vom 28. September 2023 – 8 A 2519/18 –, juris Rn. 162 ff., jeweils m. w. N.
30Einen derartigen von der Baustelle ausgehenden an den maßgeblichen Immissionsorten auf sie einwirkenden Dauerschallpegel von über 70 dB(A) haben die Antragsteller auch für die Vergangenheit nicht ansatzweise glaubhaft gemacht.
31Da es nach dem Vorstehenden nicht überwiegend wahrscheinlich ist, dass die Antragsteller künftig unzumutbaren Lärmbelastungen durch die in Rede stehende Baustelle ausgesetzt sein werden, überwiegen die Interessen des Bauherrn, die Bauarbeiten möglichst effektiv und zügig zu beenden, ihr Interesse, von dem noch anstehenden Baulärm ganz oder teilweise verschont zu werden.
32Fehlt es vorliegend bereits an einem Anordnungsanspruch, kann das Vorliegen eines Anordnungsgrundes dahinstehen.
33Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, Abs. 3 VwGO, § 159 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO, § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, weil die Beigeladene einen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat.
342. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG und orientiert sich an Nr. 19.2 i. V. m. Nr. 2.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31. Mai und 1. Juni 2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen, wonach bei Klagen eines drittbetroffenen Privaten wegen sonstiger Beeinträchtigungen auf dem Gebiet des Immissionsschutzrechts regelmäßig ein Wert von 15.000 Euro anzunehmen ist.
35Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. August 2022 – 8 A 3753/18 –, juris Rn. 40; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 5. Februar 2015 – 10 S 2471/14 – juris Rn. 41.
36Von einer Halbierung des Streitwerts entsprechend Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs sieht die Kammer ab, da die Antragsteller mit der beantragten „vorläufigen“ Verpflichtung letztlich eine Vorwegnahme der Hauptsache beantragen. Die im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes beantragten Verpflichtungen des Antragsgegners würden sich aufgrund des Baufortschritts und der zu erwartenden Verfahrenslaufzeit in der Hauptsache faktisch als endgültig darstellen. Dementsprechend haben die Antragsteller auch bisher kein Hauptsachverfahren anhängig gemacht.
37Diese Werte waren jeweils für die als Rechtsgemeinschaft Rechtsschutz nach § 123 Abs. 1 VwGO beantragenden Eheleute, die jeweils gemeinschaftlich als Eigentümer oder Mieter der Grundstücke um Eilrechtsschutz nachsuchen dürften und für die eine Sachentscheidung nur einheitlich ergehen kann, anzusetzen und zu addieren, vgl. Nr. 1.1.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Im Übrigen handelt es sich bezogen auf die Antragsteller zu 1.–4. untereinander um den Fall einer einfachen Streitgenossenschaft, bei der die Anträge mehrerer Personen aus prozessökonomischen Gründen in einem Verfahren zusammengefasst werden, weil sie jeweils gleichartige und auf einem im Wesentlichen gleichartigen Klage- bzw. Antragsgrund beruhende Ansprüche zum Gegenstand haben (§ 64 VwGO i.V.m. § 60 ZPO). In diesem Fall bleibt es dabei, dass für jeden der Antragsteller bzw. Ehepaare ein eigener Streitwert festzusetzen ist und die Einzelstreitwerte sodann zusammenzurechnen sind (vgl. § 5 ZPO, § 39 GKG).
38Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Februar 2011 – 8 E 814/10 –, juris Rn. 14.
39Rechtsmittelbelehrung
40Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
41Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
42Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.
43Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Hierfür besteht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.