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1. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Gründe
2Der sinngemäße Antrag der Antragsteller,
3die aufschiebende Wirkung ihrer Klage 8 K 7285/23 gegen die Ordnungsverfügung des Bürgermeisters der Antragsgegnerin vom 28. November 2023 wiederherzustellen bzw. anzuordnen,
4hat keinen Erfolg.
5Der gem. § 80 Abs. 5 VwGO zulässige Antrag ist sowohl hinsichtlich der Abrissanordnung unter Ziffer I der Ordnungsverfügung vom 28. November 2023 (hierzu unter I.) als auch im Hinblick auf die Zwangsgeldandrohung unter Ziffer II der Ordnungsverfügung (hierzu unter II.) unbegründet.
6I.
7Hat die Verwaltungsbehörde die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsaktes – wie im Falle der Ordnungsverfügung vom 28. November 2023 – angeordnet, so kann das Gericht der Hauptsache gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung des gegen den Verwaltungsakt gerichteten Rechtsbehelfs wiederherstellen. Dabei hat es in dem wegen der Eilbedürftigkeit nur summarischen Verfahren zu prüfen, ob das öffentliche Interesse an dessen sofortiger Vollziehung das Interesse der Antragsteller an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage überwiegt. Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten der Klage zu berücksichtigen. Stellt sich in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO heraus, dass die Klage aller Voraussicht nach keinen Erfolg haben wird und ist überdies ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung erkennbar, so kommt diesem Interesse regelmäßig der Vorrang zu. Sind die Erfolgsaussichten der Klage offen, so kann eine Folgenabwägung dennoch zu dem Ergebnis führen, dass das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung das private Interesse an der aufschiebenden Wirkung überwiegt.
8Gemessen an diesen Grundsätzen überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ordnungsverfügung vom 28. November 2023 das Interesse der Antragsteller an der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage. Die Antragsgegnerin hat die sofortige Vollziehung formell ordnungsgemäß angeordnet (hierzu unter 1.) Die angegriffene Ordnungsverfügung ist zudem voraussichtlich rechtmäßig (hierzu unter 2.) und es besteht ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ordnungsverfügung (hierzu unter 3.).
91.
10Zunächst begegnet die behördliche Anordnung der sofortigen Vollziehung keinen Bedenken in formeller Hinsicht. Insbesondere erfüllt ihre Begründung die Anforderungen an das Begründungserfordernis in § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO.
11Vgl. zu den Maßstäben OVG NRW, Beschlüsse vom 16. September 2015 – 4 B 333/15 –, juris, Rn. 3 f., m. w. N., und vom 3. Juli 2017 – 4 B 592/17 –, juris, Rn. 5.
12Die Antragsgegnerin hat einzelfallbezogen dargelegt, warum es aus ihrer Sicht im vorliegenden Fall gerechtfertigt ist, die Sicherstellung eines zweiten Rettungsweges für die Wohnräume im ersten Obergeschoss des Wohnhauses der Antragsteller schon vor dem Abschluss des gerichtlichen Hauptsacheverfahrens zu fordern.
132.
14Ziffer I. der in der Hauptsache angefochtenen Ordnungsverfügung begegnet bei summarischer Prüfung keinen rechtlichen Bedenken.
15Rechtsgrundlage von Ziffer I. der streitgegenständliche Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 28. November 2023, wonach den Antragstellern zur Sicherung des zweiten Rettungsweges für die Wohnräume im ersten Obergeschoss ihres selbstgenutzten Wohnhauses die fristgebundene Beseitigung eines auf ihrem Grundstück errichteten Carports aufgegeben worden ist, ist § 82 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW. Dessen Voraussetzungen liegen vor (hierzu unter a.). Etwas anderes gilt auch nicht aufgrund der erteilten Baugenehmigung zur Errichtung des Carports vom 10. Dezember 2003 (hierzu unter b.). Ermessensfehler sind ebenso nicht ersichtlich (hierzu unter c.).
16a.
17In formeller Hinsicht sind Fehler weder geltend gemacht worden noch ersichtlich. Insbesondere sind die Antragsteller vor Erlass der Ordnungsverfügung mit Schreiben vom 18. Oktober 2023 und vom 9. November 2023 gemäß § 28 Abs. 1 VwVfG NRW angehört worden.
18Die Anordnung in Ziffer I des Bescheides ist nach der allein gebotenen summarischen Prüfung voraussichtlich auch materiell rechtmäßig.
19Nach § 82 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW kann die Bauaufsichtsbehörde die teilweise oder vollständige Beseitigung von Anlagen, die im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder geändert worden sind, anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können.
20Von dieser gesetzlichen Ermächtigung hat die Antragsgegnerin voraussichtlich in rechtlich nicht zu beanstandender Weise Gebrauch gemacht. Denn der von den Antragstellern errichtete Carport führt dazu, dass es auf dem klägerischen Grundstück entgegen den Vorgaben des § 33 BauO NRW zu einem brandschutzwidrigen Zustand kommt. Nach § 33 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW müssen für Nutzungseinheiten mit mindestens einem Aufenthaltsraum wie Wohnungen in jedem Geschoss mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswege ins Freie vorhanden sein. Gemäß § 33 Abs. 2 Satz 2 BauO NRW kann der zweite Rettungsweg eine mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stelle der Nutzungseinheit sein.
21Ein zweiter Rettungsweg ist nur für die Wohnräume im Erdgeschoss des Wohnhauses der Antragsteller gegeben. Die hier in Rede stehenden Wohnräume im ersten Obergeschoss des Wohnhauses der Antragsteller sind nicht mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbar. Bei dem Wohnhaus der Antragsteller handelt es sich um ein Reihenmittelhaus. Die Fenster im rückwärtigen Gartenbereich sind für die Einsatzkräfte der Feuerwehr nicht erreichbar. Denn der Gartenbereich ist aufgrund der beidseitig grenzständigen Errichtung des Gebäudes nicht frei und somit ohne erheblichen Zeitaufwand zugänglich; außerdem ist die dort vorhandene Terrassenüberdachung hinderlich. Ebenso wenig sind die straßenseitigen Fenster des Wohnhauses der Antragsteller im ersten Obergeschoss mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbar. Dies ergibt sich anhand der von der Feuerwehr getroffenen Feststellungen anlässlich eines Ortstermins am 19. Juli 2023. Das Erreichen dieser Fenster mit Steckleitern durch die Feuerwehr ist aufgrund des über die gesamte Hausbreite angebauten Carports auf dem Grundstück der Antragsteller nicht möglich. Der Carport versperrt den direkten Zugang zu diesen Fenstern und überbaut eine mögliche Aufstellfläche in unmittelbarer Nähe der Hauswand. Auch über andere Rettungsgeräte der Feuerwehr, bspw. einen Hubwagen, sind die straßenseitigen Fenster im ersten Obergeschoss nicht erreichbar. Denn den Einsatzkräften der Feuerwehr ist es aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse nicht möglich, mit einem Hubwagen zur Personenrettung bzw. Brandbekämpfung an das Wohnhaus der Antragsteller heranzufahren.
22b.
23Etwas anderes gilt auch nicht aufgrund der erteilten Baugenehmigung zur Errichtung des Carports vom 10. Dezember 2003. Jene Baugenehmigung erging im vereinfachten Genehmigungsverfahren gemäß § 68 Abs. 1 BauO NRW 2000, in dem die Vereinbarkeit mit den Vorgaben an das Vorhandensein eines zweiten Rettungswegs (vgl. § 17 Abs. 3 BauO NRW 2000) außer im Fall von Sonderbauten gemäß § 68 Satz 4 Nr. 2 BauO NRW 2000 nicht Prüfungsgegenstand war, mit der Folge, dass jener Baugenehmigung keine dahingehende Feststellungswirkung zukommt, dass die gegenständliche Rettungswegsituation den Vorgaben zum zweiten Rettungsweg entspricht.
24Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. April 2023 – 10 B 1297/22 –, juris, Rn. 8, m. w. N., auch zur Vorgängerregelung.
25c.
26Die angegriffene Ordnungsverfügung ist auch im Übrigen rechtmäßig. Die Antragsgegnerin hat die Anordnung in Ziffer I der Ordnungsverfügung gemessen an § 114 Satz 1 VwGO frei von Ermessensfehlern getroffen. Sie hat erkannt, dass ihr Ermessen eingeräumt ist. Ihr Entschluss, bauaufsichtlich einzuschreiten, ist nicht zu beanstanden. Das bauaufsichtliche Einschreiten bei Feststellung materieller Rechtsverstöße stellt den Regelfall dar. Außergewöhnliche Umstände, die die Antragsgegnerin zu einer Duldung dieses Rechtsverstoßes verpflichten würden, liegen nicht vor.
27Insbesondere die den Antragstellern bis zum 5. Januar 2024 gesetzte Frist zur Beseitigung des Carports erweist sich – auch rückblickend – nicht als unverhältnismäßig. Sie ließ den Antragstellern mehr als einen Monat Zeit, den Carport zu beseitigen. Eine längere Fristsetzung war nicht geboten. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Vortrags der Antragsteller, wonach ein Abriss des Carports mitten in der Weihnachtszeit und zum Jahreswechsel zeitlich nicht möglichen gewesen sein soll. Bei dem Carport handelt es sich ausweislich der vorliegenden Lichtbilder um einen solchen in Leichtbauweise. Eine Demontage erscheint vor diesem Hintergrund nicht besonders zeitaufwendig zu sein. Den Antragstellern ist seit Oktober 2021 die Baurechtswidrigkeit ihres Carports bekannt. Die Antragsgegnerin hatte die Antragsteller vor Erlass der Ordnungsverfügung zudem mit Schreiben vom 9. November 2023 angehört und bereits auf den beabsichtigten Erlass einer Abrissanordnung hingewiesen.
28Der Vorwurf der Antragsteller, die Antragsgegnerin habe ihnen zumindest die Möglichkeit geben müssen, einen anderen Weg zu finden, brandschutztechnische Bedenken auszuräumen, verfängt nicht. Eine konkrete, umsetzbare Alternative zur Ausräumung der brandschutzrechtlichen Bedenken ist von den Antragstellern bereits nicht vorgetragen worden. Dies gilt auch für einen im parallelen Verfahren der Nachbarn der Antragsteller (Az.: 8 L 33/24) unter dem 20. Oktober 2023 vorgelegten Alternativvorschlag (Herstellung einer Öffnung in der Decke des Carports über eine Breite von 125 cm und eine Länge von 250-300 cm). Dieser ermöglicht keinen zulässigen zweiten Rettungsweg i. S. v. § 33 Abs. 2 BauO NRW. Nach Einschätzung der Feuerwehr bestehen gegen ihn Bedenken in Bezug auf die Personenrettung im Brandfall, weil er im Vergleich zum Anleitern ohne Carport einen erhöhten Zeitaufwand für das Aufstellen der Leitern erfordert. Ebenso ist zu berücksichtigen, dass diesem Alternativvorschlag praktische Erwägungen entgegenstehen dürften, sobald unter dem Carport und damit im geplanten Aufstellbereich ein Fahrzeug geparkt ist. Auch durch ein Anleitern an den Carport wird den Anforderungen an einen zweiten Rettungsweg nicht genüge getan. Denn insoweit haben die Antragsteller nicht darlegen können, dass das Carport-Dach eine ausreichende Standsicherheit zum Begehen – insbesondere von Mitgliedern der Feuerwehr in voller Einsatzausrüstung und ggf. unter Berücksichtigung zu rettender Personen – gewährleistet.
29Ebenso wenig ist rechtlich zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin zur Wiederherstellung eines zweiten Rettungswegs Maßnahmen gegen die Antragsgegner eingeleitet hat.
30Nach § 18 Abs. 1 Satz 1 OBG NRW sind, wenn von einer Sache oder einem Tier eine Gefahr ausgeht, die Maßnahmen gegen den Eigentümer zu richten. Der Carport, dessen Beseitigung durch die Ordnungsverfügung angeordnet worden ist, steht im Eigentum der Antragsteller.
31Die Antragsgegnerin war auch nicht gehalten, als Alternative zum Abriss des Carports einen auf öffentlichen Grund stehenden Baum zu fällen, um eine Erreichbarkeit des Wohnhauses der Antragsteller durch einen Hubwagen der Feuerwehr zu gewährleisten. Zum einen ist bereits fraglich, ob mit diesem aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse überhaupt die Fenster im ersten Obergeschoss des Wohnhauses der Antragsteller über den Carport hinweg tatsächlich erreichbar sind.
32Jedenfalls haben die Antragsteller keinen Anspruch darauf, dass eine Rettung im Brandfall zwingend und ausschließlich mit Hilfe eines Hubwagens erfolgt. Diese Wertung ergibt sich auch aus § 33 Abs. 3 BauO NRW, wonach Gebäude, deren zweiter Rettungsweg über Rettungsgeräte der Feuerwehr führt und bei denen die Oberkante der Brüstung von zum Anleitern bestimmten Fenstern oder Stellen mehr als 8 m über der Geländeoberfläche liegt, nur errichtet werden dürfen, wenn die Feuerwehr über die erforderlichen Rettungsgeräte wie Hubrettungsfahrzeuge verfügt, vgl. auch § 5 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW. Im Umkehrschluss ist ein Erreichen eines nicht zu ebener Erde liegenden Raums, der nicht unter die vorgenannten Voraussetzungen fällt, jedenfalls nicht notwendig mit einem Hubwagen vorgesehen.
333.
34Das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Beseitigungsverfügung besteht in der Erforderlichkeit der Beseitigung brandschutzwidriger Zustände. Gründe, dem Aussetzungsinteresse der Antragsteller den Vorrang einzuräumen, sind nicht gegeben. Zwar überwiegt auch bei einer offensichtlich rechtmäßigen Ordnungsverfügung, die die teilweise oder vollständige Beseitigung einer baulichen Anlage zum Gegenstand hat, regelmäßig das private Aussetzungsinteresse, denn ihre sofortige Vollziehung bewirkt in der Regel einen Verlust von Bausubstanz, der nicht ohne Weiteres rückgängig gemacht werden kann und der für den Ordnungspflichtigen häufig mit erheblichen Nachteilen verbunden ist. Solche Folgen sind mit dem Gebot effektiven Rechtsschutzes grundsätzlich nicht zu vereinbaren. Etwas Anderes kann allerdings insbesondere dann gelten, wenn die sofortige Vollziehung der Beseitigungsverfügung der Abwehr einer schwerwiegenden konkreten Gefahr dient, wenn die Vorbildwirkung der illegal errichteten baulichen Anlage, die beseitigt werden soll, bis zum bestands- oder rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens eine Nachahmung befürchten lässt, der rasch vorgebeugt werden muss, wenn der Bauherr wiederholt illegal gebaut hat und nur durch die Beseitigungsverfügung erfolgversprechend an der Fortsetzung seines rechtswidrigen Tuns gehindert werden kann oder wenn die Beseitigung der baulichen Anlage ohne wesentlichen Substanzverlust und ohne hohe Kosten zu bewerkstelligen ist.
35Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 1. März 2022 – 10 B 1212/21 –, juris Rn. 5 f., m. w. N., und vom 27. Juli 2018 – 10 B 818/18 –, juris, Rn. 6 f., m. w. N.
36Vorliegend folgt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Beseitigungsverfügung aus der konkreten Gefahr für Leib und Leben der sich in dem Wohnhaus der Antragsteller aufhaltenden Personen. Eine solche konkrete Gefahrenlage wird vom OVG NRW im Fall der Nichteinhaltung brandschutzrechtlicher Vorschriften in ständiger Rechtsprechung bejaht. Aus Gründen der Brandsicherheit kann die Bauaufsichtsbehörde zum Schutz dieser hochrangigen Rechtsgüter schon gefahrenabwehrend tätig werden, sobald eine gewisse Wahrscheinlichkeit gegeben ist, dass eine Gefahr für die Schutzziele des § 14 BauO NRW 2018 eintreten könnte, falls bestimmte Brandschutzmaßnahmen nicht ergriffen werden. Dem liegt die Erkenntnis zugrunde, dass mit der Entstehung eines Brands praktisch jederzeit gerechnet werden muss. Der Umstand, dass in vielen Gebäuden jahrzehntelang kein Brand ausgebrochen ist, beweist nicht, dass insofern keine Gefahr besteht, sondern stellt für die Betroffenen lediglich einen Glücksfall dar, mit dessen Ende jederzeit gerechnet werden muss.
37Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Februar 2013 – 2 A 239/12 –, juris, Rn. 34, m. w. N.
38Kommt es zu einem solchen, jederzeit möglichen Brand, ist auch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit mit einer Gefährdung von Leben und Gesundheit der Personen zu rechnen, die sich in dem Gebäude aufhalten. Das folgt ohne weiteres aus der Erfahrung, dass ein Treppenhaus als Rettungsweg durch einen Brand oder durch Verqualmung versperrt sein kann und die Nutzer der Wohneinheit dann auf einen anderen Rettungsweg angewiesen sind.
39Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. Februar 2010 – 7 A 1235/08 –, juris, Rn. 43.
40Danach überwiegt hier das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Beseitigungsverfügung das private Suspensivinteresse der Antragsteller. Der im öffentlichen Interesse liegende Brandschutz gebietet die sofortige Beseitigung des Carports. Ohne die Beseitigung des Carports bestünden im Falle eines jederzeit drohenden Brandereignisses Gefahren für Leib und Leben von Personen, die sich im Ober- und Dachgeschoss des Hauses der Antragsteller aufhalten. Dass dieser Gefahrenlage für die Dauer des Hauptsacheverfahrens durch andere Maßnahmen als der Entfernung des Carports wirksam begegnet werden kann, ist nicht erkennbar.
41II.
42Die in Ziffer II der Ordnungsverfügung getroffene Zwangsgeldandrohung in Höhe von 1.000,00 Euro ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Diese findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60 Abs. 1 Satz 1, 63 VwVG NRW. Insbesondere die in Ziffer I festgesetzte Frist zur Vornahme der geforderten Handlungen begegnet keinen Bedenken im Hinblick auf § 63 Abs. 1 Satz 2 VwVG NRW. Dass die geforderte Maßnahme von vornherein absehbar innerhalb der genannten Frist gänzlich ausgeschlossen gewesen wäre, ist nicht ersichtlich.
43Die Fristsetzung ist auch nicht im Hinblick auf die Dauer des verwaltungsbehördlichen Verfahrens zu kurz bemessen. Denn bei der Bemessung der Frist zur Vornahme einer mit einer Ordnungsverfügung aufgegebenen Handlung hat die Behörde im Rahmen des ihr insoweit zustehenden Ermessens hauptsächlich den Zeitaufwand für die Aufgabenerfüllung in ihre Entscheidung einzustellen.
44Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO.
45Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG. Wegen der Vorläufigkeit des vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahrens wurde dieser auf die Hälfte des für das Hauptsacheverfahren vorläufig festgesetzten Wertes bestimmt. Die Zwangsgeldandrohung fällt daneben streitwertmäßig nicht ins Gewicht.
46Rechtsmittelbelehrung
47Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden.
48Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht.
49Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
50Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen.
51Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
52Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
53Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen.
54Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
55Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.