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Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aus dem Urteil gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
2Unter dem Datum des 8. Februar 1991 stellte der Ehemann der Klägerin einen Antrag auf Aufnahme als Aussiedler. In diesem Antrag wurde die Klägerin als Ehegatte aufgeführt. Mit Bescheid vom 12. Mai 1993 lehnte die Beklagte eine Aufnahme der Klägerin nach dem Bundesvertriebenengesetz ab. Die Klägerin wurde allerdings in einen ihrem Ehemann am 11. Mai 1993 erteilten Aufnahmebescheid einbezogen. Zur Begründung führte die Beklagte im Wesentlichen aus, dass es im Falle der Klägerin an bestätigenden Merkmalen im Sinne des § 6 Abs. 2 Nr. 2 BVFG a. F. fehle, da die Klägerin selbst angegeben habe, die deutsche Sprache nicht sprechen zu können. Nachdem die Klägerin in das Bundesgebiet eingereist war, wurde ihr 24. November 1994 eine Bescheinigung nach § 15 Abs. 2 BVFG ausgestellt.
3Mit anwaltlichem Schreiben vom 19. Januar 2023 beantragte die Klägerin bei der Beklagten wörtlich die Aufnahme als Spätaussiedler im Sinne des § 4 BVFG. Sie führte aus, dass ihre Eltern deutsche Volkszugehörige gewesen seien. Ihre leiblichen Schwestern seien als Spätaussiedler registriert worden, wohingegen sie – die Klägerin – lediglich als Ehegattin eines Spätaussiedlers im Sinne des § 7 Abs. 2 BVFG registriert worden sei. Das Zehnte Gesetz zur Änderung des Bundesvertriebenengesetzes habe Erleichterungen im Hinblick auf eine Aufnahme als Spätaussiedler geschaffen. Ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum könne seither durch Nationalitätenerklärung oder auf andere Weise abgegeben werden. Ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum könne insbesondere auch durch den Nachweis ausreichender Sprachkenntnisse erbracht werden. Diese Voraussetzungen lägen in ihrem Falle vor. Die Klägerin bat daher um Mitteilung „ob eine Änderung des § 7 BVFG in § 4 BVFG erfolgen“ könne.
4Mit Bescheid vom 7. März 2023 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin ab, wobei die Beklagte in dem Antrag der Klägerin einen Antrag auf Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG erblickte. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG einer Erteilung der von der Klägerin begehrten Bescheinigung entgegenstehe. Denn der Antrag der Klägerin auf Aufnahme nach dem Bundesvertriebenengesetz sei bestandskräftig abgelehnt worden. Dass die Klägerin bereits vor dem Inkrafttreten des § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG in das Bundesgebiet eingereist sei, stehe dem nicht entgegen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts finde die Vorschrift auch in derartigen Fällen Anwendung, sofern ein Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG nicht in zeitlichem Zusammenhang mit der Einreise gestellt worden sei. An einem solchen zeitlichen Zusammenhang fehle es im Falle der Klägerin.
5Mit anwaltlichem Schreiben vom 30. März 2023 erhob die Klägerin Widerspruch. Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, dass die Ablehnung der Ausstellung einer Bescheinigung im Sinne von § 15 Abs. 1 BVFG gegen die Gleichheitssätze aus Art. 3 GG verstoße. Denn die Gewährung des Status als Nachkömmling eines Spätaussiedlers werde am zufälligen Kriterium der Übersiedlung in das Bundesgebiet festgemacht. Dabei handele es sich um eine willkürliche und deswegen nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung.
6Mit Widerspruchsbescheid vom 31. März 2023 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. In der Begründung des Widerspruchsbescheides wiederholte sie im Wesentlichen die Ausführungen in der Begründung des Bescheides vom 7. März 2023. Ergänzend führte sie aus, dass die Anwendung von § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG auf Fälle einer Einreise in das Bundesgebiet vor dem Inkrafttreten dieser Vorschrift nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch keinen Verstoß gegen die Gleichheitssätze aus Art. 3 GG begründe.
7Am 2. Mai 2023 hat die Klägerin Klage erhoben.
8Zur Begründung wiederholt sie im Wesentlichen ihr Vorbringen im Verwaltungsverfahren. Ergänzend führt sie aus, dass sie die Voraussetzungen einer Anerkennung als Spätaussiedler erfülle. Die Rechtswidrigkeit der Ablehnung ihres Antrags ergebe sich bereits daraus, dass ihre leiblichen Schwestern als Spätaussiedler anerkannt worden seien.
9Die Klägerin beantragt,
10die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 7. März 2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. März 2023 zu verpflichten, ihr eine Spätaussiedlerbescheinigung auszustellen.
11Die Beklagte beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Sie trägt vor, dass dem Begehren der Klägerin § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG entgegenstehe, wonach eine Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG nur ausgestellt werden könne, wenn die Erteilung eines Aufnahmebescheides beantragt und nicht bestands- oder rechtskräftig abgelehnt worden sei. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei geklärt, dass § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG auch in Fällen Anwendung finde, in denen eine Einreise in das Bundesgebiet bereits vor dem Inkrafttreten dieser Vorschrift erfolgt und ein Antrag auf Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG nicht im zeitlichen Zusammenhang mit der Einreise in das Bundesgebiet gestellt worden sei. Daran fehle es im Falle der Klägerin, die überdies auch die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für eine Anerkennung als Spätaussiedler nicht erfülle.
14Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.
15Entscheidungsgründe
16Das Begehren der Klägerin ist in Anbetracht des im vorliegenden Verfahren gestellten Antrags bei verständiger Würdigung (§ 88 VwGO) zunächst nicht dahingehend auszulegen, dass diese ein Wiederaufgreifen ihres Verfahrens betreffend die Erteilung eines Aufnahmebescheides nach dem Bundesvertriebenengesetz begehrt. Zwar hat die Klägerin namentlich im Verwaltungsverfahren anfänglich auf die Erteilung eines solchen Aufnahmebescheides Bezug genommen und auf Änderungen des Bundesvertriebenengesetzes durch das Zehnte Gesetz zur Änderung des Bundesvertriebenengesetzes verwiesen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann namentlich das Zehnte Änderungsgesetz zum Bundesvertriebenengesetz allerdings für Aufnahmebewerber, der bereits vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung ihren dauernden Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland genommen haben, keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen eines zuvor bestandskräftig abgeschlossenen Aufnahmeverfahrens gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG begründen.
17Siehe zuletzt etwa BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2018 – 1 C 26.17 –, juris, Rn. 17 ff.
18Ausgehend davon ist die zulässige Klage unbegründet.
19Der Bescheid vom 7. März 2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. März 2023 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 BVFG. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG.
20Nach dieser Vorschrift stellt das Bundesverwaltungsamt Spätaussiedlern zum Nachweis ihrer Spätaussiedlereigenschaft eine Bescheinigung aus. Dem in den Aufnahmebescheid des Spätaussiedlers einbezogenen Ehegatten oder Abkömmling stellt das Bundesverwaltungsamt gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 BVFG eine Bescheinigung zum Nachweis des Status nach Art. 116 Abs. 1 GG sowie seiner Leistungsberechtigung nach § 7 Abs. 2 Satz 1 BVFG aus. Einem einbezogenen Ehegatten oder Abkömmling kann gemäß § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG eine Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BVFG hingegen nur ausgestellt werden, wenn die Erteilung eines Aufnahmebescheides beantragt und nicht bestands- oder rechtskräftig abgelehnt worden ist.
21Einen Anspruch auf Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung vermag die Klägerin lediglich unter den Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG geltend zu machen. Denn sie wurde als Abkömmling eines Spätaussiedlers in den Aufnahmebescheid ihres Ehemannes vom 11. Mai 1993 einbezogen, woraufhin sie in das Bundesgebiet einreiste und am 24. November 1994 eine Bescheinigung nach § 15 Abs. 2 Satz 1 BVFG erhielt.
22Die Vorschrift des § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG ist auf den Fall der Klägerin anwendbar. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG auch in Fällen Anwendung findet, in denen der Betroffene – wie hier – vor dem Datum des Inkrafttretens der Vorschrift am 1. Januar 2005 in das Bundesgebiet eingereist ist, nachdem er als Abkömmling oder Ehegatte in den Aufnahmebescheid eines Spätaussiedlers einbezogen worden war.
23BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 2017 – 1 C 21.16 –, juris, Rn. 17.
24Eine Anwendung des § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG auch auf vor seinem Inkrafttreten erfolgte Aufenthaltnahmen ist nach dem Bundesverwaltungsgericht auch nicht aus Gründen namentlich des Vertrauensschutzes ausgeschlossen.
25BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 2017 – 1 C 21.16 –, juris, Rn. 21.
26Etwas anderes gilt nach dem Bundesverwaltungsgericht nur dann, wenn § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG ein (möglicherweise vorhandenes) Vertrauen enttäuscht, die eigene deutsche Volkszugehörigkeit und so auch die Spätaussiedlereigenschaft nach der Einreise noch erstmals erfolgreich geltend machen zu können. Ein solches Vertrauen ist nach dem Bundesverwaltungsgericht allerdings nur zeitlich und sachlich in engen Grenzen schutzwürdig. Ein schutzwürdiges Vertrauen kann danach nicht angenommen werden, wenn das Vertrauen nicht im zeitlichen Zusammenhang mit der Aussiedlung durch Beantragung der Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG betätigt worden ist. Der erforderliche zeitliche Zusammenhang zwischen dem Aussiedlungsvorgang und der Antragstellung soll dabei regelmäßig mit Ablauf eines Jahres, jedenfalls aber mit Ablauf von zwei Jahren verloren gehen.
27BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 2017 – 1 C 21.16 –, juris, Rn. 26.
28Da die Klägerin die Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung gemäß § 15 Abs. 1 BVFG mit anwaltlichem Schreiben erst vom 19. Januar 2023 beantragt hat, stehen der Anwendung von § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG in ihrem Fall folglich Gründe des Vertrauensschutzes ebenfalls nicht entgegen.
29Entgegen der Auffassung der Klägerin ist auch für eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes kein Anhaltspunkt gegeben. Dies folgt bereits daraus, dass die Anwendung von § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG auch auf vor seinem Inkrafttreten erfolgte Aufenthaltnahmen gerade eine Gleichbehandlung bedingt und eine Unzulässigkeit dieser Gleichbehandlung nach dem Vorstehenden nicht erkennbar ist.
30Die Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG liegen im Fall der Klägerin schließlich nicht vor.
31Es bedarf vorliegend keiner Entscheidung, ob die Klägerin unter dem Datum des 8. Februar 1991 einen eigenen Antrag auf Erteilung eines Aufnahmebescheides gestellt hat oder ihre Nennung als Ehegatte im Antrag ihres Ehemanns auf Aufnahme als Aussiedler nach dem Inkrafttreten des Kriegsfolgenbereinigungsgesetzes am 1. Januar 1993 lediglich als Antrag auf Einbeziehung in einen dem Antragsteller zu erteilenden Aufnahmebescheid zu verstehen war.
32Siehe dazu zuletzt etwa auch OVG NRW, Beschluss vom 10. Oktober 2003 – 2 A 2684/02 –, juris, Rn. 4.
33Denn sofern die Nennung der Klägerin als Ehegatte im Antrag ihres Ehemanns auf Aufnahme als Aussiedler lediglich als Antrag auf Einbeziehung in einem diesem zu erteilenden Aufnahmebescheid zu verstehen gewesen sein sollte, fehlte es in ihrem Falle an einer Beantragung der Erteilung eines Aufnahmebescheides im Sinne von § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG. Sofern die Beklagte demgegenüber zu Recht davon ausgegangen sein sollte, dass die Klägerin unter dem Datum des 8. Februar 1991 einen eigenen Antrag auf Erteilung eines Aufnahmebescheides gestellt hat, wäre dieser im maßgeblichen Zeitpunkt der Einreise in das Bundesgebiet,
34siehe dazu näher BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 2017 – 1 C 21.16 –, juris, Rn. 15,
35im Sinne von § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG bestandskräftig abgelehnt worden.
36Demgemäß hat die Klägerin keinen Anspruch auf Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung im Sinne des § 15 Abs. 1 BVFG.
37Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
38Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
39Rechtsmittelbelehrung
40Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
41Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen.
42Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
43Beschluss
44Der Wert des Streitgegenstandes wird auf
455.000,- Euro
46festgesetzt.
47Gründe
48Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 2 GKG. Der festgesetzte Wert entspricht dem Auffangstreitwert.
49Rechtsmittelbelehrung
50Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.