Seite drucken
Entscheidung als PDF runterladen
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aus dem Urteil gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
2Unter dem Datum des 9. Oktober 2021 beantragte die Klägerin die Aufnahme nach dem Bundesvertriebenengesetz. Dabei gab sie insbesondere an, dass ihre Urgroßeltern, die Eltern ihrer Großmutter väterlicherseits, in den Jahren 1941 bis 1956 zwangsumgesiedelt worden seien. Ihrem Antrag fügte sie unter anderem eine am 12. August 2021 ausgestellte Eheurkunde bei, in die die Klägerin (ebenso wie ihr Ehemann) mit deutscher Nationalität eingetragen ist. In eine am 23. April 1970 ausgestellte Geburtsurkunde ihres Vaters ist dessen Mutter mit deutscher Nationalität eingetragen. Ein am 28. Oktober 2010 erstellter Auszug aus der Eintragung über die Eheschließung der Großmutter väterlicherseits der Klägerin im Jahre 1967 weist diese demgegenüber als ukrainische Nationalzugehörige aus. Ebenfalls beigefügt waren dem Antrag der Klägerin Rehabilitationsbescheinigungen vom 16. Mai 1996 und vom 19. Dezember 1997 betreffend den im Jahre 1941 geborenen V. C. R., nach dem Vorbringen der Klägerin der Bruder ihrer Großmutter väterlicherseits. Schließlich legte die Klägerin ein am 15. September 2021 ausgestelltes Goethe-Zertifikat B1 betreffend das Modul Sprechen vor.
3Mit Bescheid vom 18. Juli 2022 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass sich die Klägerin nicht wirksam zum deutschen Volkstum bekannt habe. Ihrer Eltern hätten sich zum russischen Volkstum bekannt, ihrer Großmutter väterlicherseits sei bereits im Jahre 1996 verstorben und die Klägerin selbst habe angegeben, die deutsche Sprache außerhalb ihres Elternhauses erlernt zu haben. Die Eintragung der deutschen Nationalität in die Eheurkunde der Klägerin sei zudem nachträglich und im Zusammenhang mit der Stellung des Antrags der Klägerin auf Aufnahme nach dem Bundesvertriebenengesetz erfolgt.
4Mit anwaltlichem Schreiben vom 21. Juli 2022 erhob die Klägerin Widerspruch. Sie legte am 26. September 2022 und am 2. Dezember 2022 ausgestellte Goethe-Zertifikate B1 betreffend die Module Lesen, Hören und Schreiben vor. Des Weiteren legte sie eine am 21. Juli 2022 ausgestellte Eheschließungsbescheinigung vor, die unter der Überschrift „Weitere Angaben“ unter anderem ausführt: „12.08.2021 – Angaben zur Nationalität der Braut um ‚deutsch‘ ergänzt“.
5Mit Widerspruchsbescheid vom 24. Februar 2023 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung führte sie unter Bezugnahme auf die Begründung des Bescheides vom 21. Juli 2022 aus, dass im Falle der Klägerin zwar ein ausdrückliches Gegenbekenntnis zum deutschen Volkstum nicht vorliege, die Klägerin indes nicht schon früher, namentlich im Zeitpunkt ihrer Eheschließung, die Möglichkeit genutzt habe, sich zum deutschen Volkstum zu bekennen.
6Am 6. März 2023 hat die Klägerin Klage erhoben.
7Sie macht geltend, dass sie kein Gegenbekenntnis zum deutschen Volkstum abgegeben habe und sich deswegen wirksam auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt habe, indem sie Kenntnisse der deutschen Sprache auf dem Niveau B1 nachgewiesen habe. Auch ziehe die Beklagte zu Unrecht ihre Abstammung von einem deutschen Volkszugehörigen in Zweifel. Ihre leibliche Abstammung von ihren Urgroßeltern könne sie mit dem am 10. Januar 2017 ausgestellten Auszug aus dem Geburtenregister betreffend ihre Großmutter väterlicherseits nachweisen, den sie bereits ihrem Antrag auf Aufnahme nach dem Bundesvertriebenengesetz beigefügt habe. Deren Geburtsurkunde aus dem Jahre 1947 sei demgegenüber nicht mehr vorhanden, ein amtlicher Auszug aus dem Geburtenregister habe indes die gleiche Beweiskraft. Für den Bruder ihrer Großmutter väterlicherseits liege überdies eine noch aus Sowjetzeiten stammende Geburtsurkunde vor; diese lasse erkennen, dass für ihre Großmutter väterlicherseits – diejenige der Klägerin – und deren Bruder dieselben Eltern eingetragen seien. Aus den Rehabilitationsbescheinigungen betreffend den Bruder ihrer Großmutter väterlicherseits ergebe sich zudem, dass dieser gemeinsam mit ihren Eltern nach Kasachstan vertrieben worden sei. Deren Übersetzungen seien allerdings missverständlich. Darin werde auf eine Umsiedlung als Mitglied einer wegen des nationalen Merkmals als sozial gefährlich eingestuften Familie verwiesen. Gemeint sei damit eine Verfolgung wegen der Nationalität.
8Die Klägerin beantragt,
9die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 18. Juli 2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Februar 2023 zu verpflichten, ihr einen Aufnahmebescheid nach dem Bundesvertriebenengesetz zu erteilen.
10Die Beklagte beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Sie führt aus, dass die Klägerin eine Abstammung von einem deutschen Volkszugehörigen allenfalls von den Eltern ihrer Großmutter väterlicherseits herleiten könne. Bereits die leibliche Abstammung von ihren Urgroßeltern habe die Klägerin indes nicht nachgewiesen. Die nachträglich ausgestellte Geburtsbescheinigung ihrer Großmutter väterlicherseits sei kein belastbarer Abstammungsnachweis. Auch lasse sich nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen, dass sich die Eltern der Großmutter väterlicherseits der Klägerin im maßgeblichen Zeitpunkt zum deutschen Volkstum bekannt hätten. Diesbezügliche Dokumente habe die Klägerin nicht vorgelegt. Die den Bruder der Großmutter väterlicherseits der Klägerin betreffenden Rehabilitationsbescheinigungen seien unsubstantiiert und belegten auch kein Vertreibungsschicksal der Urgroßeltern der Klägerin wegen deren deutscher Volkszugehörigkeit.
13Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
14Entscheidungsgründe
15Die zulässige Klage ist unbegründet.
16Der Bescheid vom 18. Juli 2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Februar 2023 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Erteilung eines Aufnahmebescheides nach dem Bundesvertriebenengesetz.
17Gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG wird der Aufnahmebescheid auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich des Gesetzes die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Spätaussiedler aus der ehemaligen Sowjetunion kann nach § 4 Abs. 1 BVFG nur sein, wer deutscher Volkszugehöriger ist, die Republiken der ehemaligen Sowjetunion nach dem 31. Dezember 1992 im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen hat und zuvor seinen Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten hatte. Die deutsche Volkszugehörigkeit setzt nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG eine Abstammung von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen voraus.
18Insoweit kann dahinstehen, ob die Klägerin mit der Vorlage von Bescheinigungen betreffend die Geburt ihrer Großmutter väterlicherseits sowie die Geburt ihres Vaters (nebst dessen im Jahre 1970 ausgestellten Geburtsurkunde) ihre leibliche Abstammung hinreichend dargelegt hat, obschon diesen nicht ausdrücklich zu entnehmen ist, ob Eintragungen namentlich im Geburtenregister nachträglich geändert wurden. Ob sich Zweifel an der leiblichen Abstammung der Klägerin überdies aus dem von ihr vorgelegten Auszug aus der Registereintragung betreffend die Eheschließung ihrer Großmutter väterlicherseits im Jahre 1967 ergeben, ausweislich derer die Eintragung ohne genaues Geburtsdatum der Großmutter väterlicherseits der Klägerin, mit von anderen Angaben abweichender Angabe des Geburtsortes der Großmutter väterlicherseits der Klägerin sowie schließlich mit ukrainischer Volkszugehörigkeit für die Großmutter väterlicherseits der Klägerin erfolgte, bedarf ebenfalls keiner Entscheidung. Denn es ist zumindest nicht hinreichend erkennbar, dass die Klägerin im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG von einem deutschen Volkszugehörigen abstammt.
19Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt den §§ 4 Abs. 1 Nr. 3 und 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG ein weiter, generationenübergreifender Abstammungsbegriff zu Grunde, der neben den Eltern auch die Voreltern, mithin die Großeltern und gegebenenfalls auch die Urgroßeltern erfasst.
20BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2019 – 1 C 43.18 –, juris, Rn. 12.
21Spätaussiedler im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 3 BVFG kann allerdings nur sein, wer von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt, der zu dem nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 BVFG maßgeblichen Stichtag noch gelebt und seinen Wohnsitz im Aussiedlungsgebiet gehabt hat.
22BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2019 – 1 C 43.18 –, juris, Rn. 23 f.
23Die deutsche Volkszugehörigkeit der Person, von der die Abstammung hergeleitet wird, beurteilt sich im Rahmen sowohl des § 4 Abs. 1 Nr. 3 BVFG als auch des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG nach der Rechtslage zum Zeitpunkt der Geburt des Aufnahmebewerbers. Zum Zeitpunkt der Geburt der Klägerin galt § 6 BVFG in der bis zum 31. Dezember 1992 gültigen Fassung vom 19. Mai 1953. Nach dieser Vorschrift ist deutscher Volkszugehöriger, wer sich in seiner Heimat zum deutschen Volkstum bekannt hat, sofern dieses Bekenntnis durch bestimmte Merkmale wie Abstammung, Sprache, Erziehung, Kultur bestätigt wird. Das Bekenntnis muss im Zeitraum unmittelbar vor Beginn der gegen die deutsche Bevölkerungsgruppe gerichteten Verfolgungs- und Vertreibungsmaßnahmen abgelegt worden sein. Diese Maßnahmen begannen in der ehemaligen Sowjetunion nach Beginn des deutsch-sowjetischen Krieges am 22. Juni 1941.
24BVerwG, Urteil vom 13. Juni 1995 – 9 C 392.94 –, juris, Rn. 20.
25Ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum im Sinne des § 6 BVFG a. F. besteht in dem von einem entsprechenden Bewusstsein getragenen, nach außen hin verbindlich geäußerten Willen, selbst Angehöriger des deutschen Volkes als einer national geprägten Kulturgemeinschaft zu sein und keinem anderen Volkstum anzugehören, sich dieser Gemeinschaft also vor jeder anderen nationalen Kultur verbunden zu fühlen. Ein Bekenntnis in diesem Sinne kann sich zum einen unmittelbar aus Tatsachen ergeben, die ein ausdrückliches Bekenntnis oder ein Bekenntnis durch schlüssiges Gesamtverhalten dokumentieren. Zum anderen kann ein Bekenntnis mittelbar aus hinreichend vorhandenen Indizien, namentlich den in § 6 BVFG a. F. genannten objektiven Bestätigungsmerkmalen, gefolgert werden.
26Zusammenfassend nur BVerwG, Urteil vom 13. Juni 1995 – 9 C 392.94 –, juris, Rn. 21.
27Ausgehend davon kann die Klägerin eine Abstammung von einem deutschen Volkszugehörigen zunächst nicht allein von ihrer im Jahre 1947 geborenen Großmutter väterlicherseits herleiten. Denn bei einem generationenübergreifenden Abstammungszusammenhang von einem deutschen Volkszugehörigen kommt es für die Volkszugehörigkeit der an den nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 BVFG maßgeblichen Stichtagen noch im Vertreibungsgebiet lebenden Bezugsperson, an welche die im Zeitpunkt der Geburt zu beurteilende Abstammung von einem deutschen Volkszugehörigen anknüpft, darauf an, ob sie bei Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen für ein Bekenntnis reif genug war (bekenntnisfähige Personen) oder zu diesem Zeitpunkt noch nicht bekenntnisfähig (so genannte bekenntnisunfähige Frühgeborene) und erst nach diesem Zeitpunkt geboren (so genannte Spätgeborene) war.
28Siehe zuletzt etwa BVerwG, Beschluss vom 22. Dezember 2021 – 1 B 62.21 –, juris, Rn. 5.
29Anders als im Falle einer bei Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen bereits geborenen, aber zu diesem Zeitpunkt noch nicht bekenntnisfähigen Person tritt nach ständiger Rechtsprechung bei einem so genannten Spätgeborenen, der – wie die Großmutter väterlicherseits der Klägerin – im maßgeblichen Zeitpunkt des 22. Juni 1941 noch nicht geboren war und ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum deswegen nicht abgeben konnte, an die Stelle eines eigenen Bekenntnisses ein durch Überlieferung volksdeutschen Bewusstseins hergestellter Bekenntniszusammenhang. Dieser setzt voraus, dass sich die Eltern oder ein Elternteil im maßgebenden Zeitpunkt zum deutschen Volkstum bekannt haben. Mit der hieraus resultierenden Bekenntnislage, nämlich dem Bewusstsein, ausschließlich dem deutschen Volk als national geprägter Kulturgemeinschaft anzugehören, muss sich der Spätgeborene bis zu seiner Selbstständigkeit identifizieren.
30Zusammenfassend BVerwG, Urteil vom 13. Juni 1995 – 9 C 392.94 –, juris, Rn. 22.
31Ausgehend davon kann die Klägerin eine Abstammung von einem deutschen Volkszugehörigen allenfalls unter Berücksichtigung der Eltern ihrer Großmutter väterlicherseits herleiten. Im Hinblick auf die Eltern der Großmutter väterlicherseits der Klägerin fehlt es indes an einem hinreichenden Nachweis, dass diese sich im maßgeblichen Zeitpunkt im vorbezeichneten Sinne zum deutschen Volkstum bekannt haben. Soweit die Klägerin sich auf die am 16. Mai 1996 und am 19. Dezember 1997 ausgestellten Rehabilitationsbescheinigungen betreffend den V. C. R. sowie im Zusammenhang damit auf im Klageverfahren ergänzend vorgelegte Unterlagen beruft, vermag dies ihrer Klage nicht zum Erfolg verhelfen.
32Nach ständiger Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen gilt für die Bewertung von Urkunden aus dem Gebiet der ehemaligen Sowjetunion, dass die Beschaffung gefälschter oder inhaltlich unrichtiger Urkunden ohne weiteres möglich und häufig ist, vorgelegte Urkunden indes nur dann nicht beweisgeeignet sind, wenn konkrete Anhaltspunkte gegen die Echtheit oder inhaltliche Richtigkeit sprechen. Des Weiteren können im Gebiet der ehemaligen Sowjetunion Eintragungen insbesondere der Nationalität in Personenstandsurkunden auf Antrag der Beteiligten – gegebenenfalls unter Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe – geändert werden. Seit dem Jahre 1990 ausgestellte Urkunden und Bescheinigungen geben daher den zum Ausstellungszeitpunkt geltenden Inhalt einer Urkunde oder eines Archivs wieder. Dabei ist den neu ausgestellten Dokumenten in der Regel nicht zu entnehmen, ob frühere Eintragungen geändert worden und ob und wie derartige Änderungen dokumentiert worden sind.
33Siehe zuletzt etwa OVG NRW, Beschluss vom 23. September 2021 – 11 A 3811/19 –, juris, Rn. 22 ff.
34Ausgehend davon kann sich die Klägerin auf die von ihr vorgelegten Rehabilitationsbescheinigungen des V. C. R. schon deswegen nicht mit Erfolg berufen, weil diesen nicht ausreichend deutlich zu entnehmen ist, auf welcher Grundlage darin wiedergegebene Informationen beruhen, wann diese Informationen Eingang in etwaige Archive gefunden haben und ob diese geändert oder neu eingefügt wurden.
35Zur aus diesen Gründen fehlenden Aussagekraft von Archivbescheinigungen zuletzt OVG NRW, Urteil vom 25. April 2024 – 11 A 1557/22 –, UA, S. 12.
36Darüber hinaus betreffen die von der Klägerin in Bezug genommenen Rehabilitationsbescheinigungen ohnehin den V. C. R. und geben daher im Hinblick insbesondere auf dessen Eltern keine unmittelbare Auskunft. Soweit im Anschreiben der Übersendung einer Zweitausfertigung der im Jahre 1996 ausgestellten Rehabilitationsbescheinigung des V. C. R. vom 1. April 1999 ebenfalls der im Jahre 1901 geborene R. I. C. genannt wird und die von der Klägerin im Klageverfahren vorgelegte Archivauskunft vom 4. Juli 1997 Auskunft über dessen Familie gibt und insoweit auch die im Jahre 1947 geborene M. S. benennt, gilt im Ergebnis nichts anderes. Denn namentlich die Archivauskunft benennt zwar Archivakten, die der betreffenden Auskunft zugrunde liegen; die Archivauskunft enthält darüber hinaus aber keine Ausführungen dazu, ob die betreffenden Archivakten geändert oder Eintragungen neu eingefügt wurden.
37Zudem sprechen konkrete Anhaltspunkte gegen die inhaltliche Richtigkeit der von der Klägerin vorgelegten Unterlagen. Denn sowohl in der Archivauskunft vom 4. Juli 1997 als auch in der Rehabilitationsbescheinigung des V. C. R. vom 26. November 1997 wird darauf hingewiesen, dass in der Zeit zwischen den Jahren 1941 bis 1956 eine zwangsweise Ansiedlung im Gebiet Pawlodar erfolgt ist. Mit dieser Angabe stimmen die im Anschreiben der Übersendung einer Zweitausfertigung der im Jahre 1996 ausgestellten Rehabilitationsbescheinigung des V. C. R. vom 1. April 1999 enthaltenen Angaben indes nicht überein. Darin wird nämlich über eine Abmeldung des V. C. R. in der Sondersiedlung (bereits) im Jahre 1954 Auskunft gegeben. Weitere Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit ergeben sich ferner daraus, dass der Bruder der Großmutter väterlicherseits der Klägerin in seinem Antrag auf Aufnahme nach dem Bundesvertriebenengesetz angegeben hat, dass sein Vater in den Jahren 1942 bis 1944 zum Dienst in der Trud-Armee im Gebiet Swerdlowsk verpflichtet worden sei. Gleichwohl weist namentlich der Archivauszug vom 4. Juli 1997 auf einen Aufenthalt auch des R. I. C. in der Zeit zwischen den Jahren 1941 bis 1956 in einer Sondersiedlung im Gebiet Pawlodar hin.
38Nach alledem fehlt es im Falle der Klägerin an einem hinreichenden Nachweis einer Abstammung von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG.
39Keiner Entscheidung bedarf daher, ob die Klägerin die weitere Voraussetzung für die Erteilung eines Aufnahmebescheides nach dem Bundesvertriebenengesetz des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG erfüllt, wonach sich ein Aufnahmebewerber bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete insbesondere durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt haben muss.
40Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
41Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
42Rechtsmittelbelehrung
43Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
44Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen.
45Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
46Beschluss
47Der Wert des Streitgegenstandes wird auf
485.000,- Euro
49festgesetzt.
50Gründe
51Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 2 GKG. Der festgesetzte Wert entspricht dem Auffangstreitwert.
52Rechtsmittelbelehrung
53Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.