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Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
T a t b e s t a n d
2Der 1983 in Israel geborene Kläger begehrt die Genehmigung eines Prüfungsrücktritts.
3Am 27.03.2018 wurde er vom beklagten Land zum Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung zugelassen. Den schriftlichen Teil dieser Prüfung im Frühjahr 2018 (Erstprüfung) bestand er nicht.
4Im Herbst 2018 nahm er wiederum vergeblich am schriftlichen Teil des Zweiten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung (1. Wiederholungsversuch) teil.
5In der Folge genehmigte das beklagte Land dem Kläger drei Mal den Rücktritt von der Prüfung (2. Wiederholungsversuch). Der dritten Genehmigung vom 14.04.2020 war eine E-Mail des Klägers an das beklagte Land vom 11.04.2020 vorausgegangen, in der dieser u. a. mitteilte, sich sehr schwach zu fühlen und sich nicht konzentrieren zu können; seit Jahren leide er an Hashimoto-Thyreoiditis.
6Am 06., 07. und 08.10.2020 nahm der Kläger wiederum am schriftlichen Teil des Zweiten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung (2. Wiederholungsversuch) teil. Mit Bescheid vom 05.11.2020 teilte das beklagte Land dem Kläger mit, dass er den 2. Wiederholungsversuch im Herbst 2020 nicht bestanden und damit den Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung endgültig nicht bestanden habe.
7Hiergegen ließ der Kläger mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 25.11.2020 Widerspruch erheben.
8Mit E-Mail vom 23.12.2020 teilte der Kläger dem beklagten Land u. a. mit, dass er am Vortag erfahren habe, dass seine Schilddrüse sehr schwach gewesen und seit langem in Unterfunktion gewesen sei. Diese Schilddrüsenunterfunktion habe ihn in seinem Leistungsvermögen sehr geschwächt. Er habe sich immer sehr schwach und müde gefühlt und gedacht, dies läge am Prüfungs- und Lernstress. Aber anscheinend komme die „Nebenwirkung“ von der schwachen Schilddrüse. Er sei die ganze Zeit prüfungsunfähig gewesen, aber wegen des Stresses habe er die Prüfung dennoch absolviert.
9Mit E-Mail vom 24.12.2020 teilte der Kläger dem beklagten Land u. a. mit, dass seine Krankheit eine „unerkannte Krankheit“ sei, die ihm in den vergangenen Monaten viele Beschwerden bereitet habe (Müdigkeit, Konzentrationsstörung, Depression), obwohl er die maximale Dosis genommen habe (200 mg L-Thyroxin). Weil er die maximale Dosis genommen habe, habe er nicht gedacht, dass die Symptome von der Schilddrüse herrühren könnten.
10Mit E-Mail vom 28.12.2020 teilte der Kläger dem beklagten Land u. a. mit, bei ihm sei festgestellt worden, dass der TSH-Wert erhöht sei. Diese Erhöhung sei langanhaltend gewesen. Dadurch sei er immer depressiv, sehr müde und konzentrationsschwach gewesen. Wie das beklagte Land wisse, habe er seit langem Probleme mit Gicht. Er habe auch viele Medikamente genommen. Diese anderen Medikamente hätten die Wirkung des Arzneimittels L-Thyroxin und unbemerkt auch sein Leistungsvermögen sehr geschwächt. Weil er die maximale Dosis von L-Thyroxin genommen habe, habe er nicht gewusst, dass seine Problematik in der Schilddrüsenunterfunktion begründet war. Der E-Mail war eine Ärztliche Bescheinigung des Hausarztes Dr. C. K. aus S., dem nunmehrigen Wohnort des Klägers, beigefügt. In der Bescheinigung vom 28.12.2020 heißt es:
11„Der Patient wurde im Dezember 2020 in unserer Praxis vorstellig. Hier zeigte sich eine deutliche TSH-Erhöhung trotz Substitution von Schilddrüsen-Hormonen im Sinne einer Schilddrüsenunterfunktion bei bekannter Hashimoto-Thyreoiditis. Der Pat. gab eine Gewichtszunahme von 5 kg, sowie Müdigkeit und Konzentrationsstörungen an. Im Nachhinein kann nicht ausgeschlossen werden, dass zum Zeitpunkt der Prüfung (schriftliches Staatsexamen im Oktober 2020) bereits ein Mangel an Schilddrüsenhormonen vorlag. Dies hätte die Leistungsfähigkeit des Patienten mit großer Wahrscheinlichkeit an den Prüfungstagen eingeschränkt.“
12Mit Schreiben vom 29.12.2020 ließ der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten unter Verweis auf die genannte Bescheinigung nachträglich den Rücktritt vom zweiten Wiederholungsversuch wegen unerkannter Prüfungsunfähigkeit erklären. Aus der Bescheinigung gehe hervor, dass der Kläger an einer Schilddrüsenunterfunktion leide. Dies habe dazu geführt, dass seine Leistungsfähigkeit bei der Prüfung aufgrund eines Mangels an Schilddrüsenhormonen und damit aufgrund von Konzentrationsstörungen und Müdigkeit eingeschränkt gewesen sei – dessen Grund er nun jedoch erst erkannt habe – und er daher nicht die Leistung habe abrufen können, die er unter normalen Umständen – hier durch die Einnahme von Tabletten – hätte abrufen können. Da er den medizinischen Grund für seine Müdigkeit und Konzentrationsstörungen erst jetzt erkannt und mitgeteilt bekommen habe, sei er zum Zeitpunkt der Prüfung unerkannt prüfungsunfähig gewesen, und deshalb habe auch erst jetzt der Rücktritt von der Prüfung wegen unerkannter Prüfungsunfähigkeit erklärt werden können. Es liege ein medizinisch nachgewiesener Grund für eine Prüfungsunfähigkeit und damit zugleich eine Prüfungsunfähigkeit bei der Prüfung vor, die einen Rücktritt begründe. Der Rücktritt sei unverzüglich nach Erkennen der Prüfungsunfähigkeit erklärt worden. Bei einem weiteren Wiederholungsversuch würden sich die durch die Schilddrüsenunterfunktion hervorgerufene Müdigkeit und die Konzentrationsstörungen durch eine in der nächsten Zeit durchzuführende Medikation beseitigen lassen.
13Mit Bescheid vom 11.02.2021 wies das beklagte Land den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung führte es aus, der Rücktritt sei nicht unverzüglich erklärt worden. Von einer unerkannten Prüfungsunfähigkeit könne keine Rede sein, da die Konzentrationsschwierigkeiten und die Müdigkeit spürbar vor und während der Prüfung bestanden hätten. Zudem sei die vom Kläger vorgelegte Bescheinigung in ihrer Aussage nur spekulativ und stamme überdies nicht von einem Amtsarzt. Das nachträgliche Rücktrittsgesuch werde daher zurückgewiesen.
14Am 03.03.2021 hat der Kläger Klage erhoben, mit der er die Begründung des Widerspruchs vertieft. Zudem legt er ein „Amtsärztliches Zeugnis zur Vorlage beim Prüfungsamt“ des Gesundheitsamts Köln vom 04.03.2021 vor. Darin heißt es u. a., zusammenfassend lägen im Fall des Klägers aus amtsärztlicher Sicht Anhaltspunkte dafür vor, dass im Oktober 2020 eine unerkannte Prüfungsunfähigkeit vorgelegen habe. Zur Rücktrittsmöglichkeit bei unerkannter Prüfungsunfähigkeit verweist der Kläger auf eine Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs. Ferner trägt er vor, aufgrund der Coronapandemie sei es ihm nicht möglich gewesen, früher ein amtsärztliches Attest vorzulegen. Aufgrund der früheren Prüfungsrücktritte sei ihm der Rücktrittsablauf bekannt gewesen, sodass er auch im Herbst 2020 von der Prüfung zurückgetreten wäre, wenn ihm die Prüfungsunfähigkeit bekannt gewesen wäre. Er habe aber mit Blick auf seinen letzten Prüfungsversuch befürchtet, dass das beklagte Land seine Leiden fälschlicherweise als Prüfungsangst eingeordnet hätte. Wäre ihm zum Prüfungszeitpunkt gewusst gewesen, dass er seine übliche Leistung nur aufgrund eines Mangels an Schilddrüsenhormonen nicht habe erbringen können, hätte er sich sofort als prüfungsunfähig gemeldet. Denn durch eine Behandlung mit Tabletten hätte sich seine normale Leistungsfähigkeit unproblematisch herstellen lassen. Eine unerkannte Prüfungsunfähigkeit sei nicht auf psychische Beeinträchtigungen beschränkt, sondern könne auch physischer Natur sein.
15Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
16das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides vom 05.11.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.02.2021 zu verpflichten, seinen Rücktritt vom schriftlichen Teil des Zweiten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung im Herbst 2020 zu genehmigen.
17Das beklagte Land beantragt schriftsätzlich,
18die Klage abzuweisen.
19Zur Begründung verweist es zunächst auf den Widerspruchsbescheid. Das amtsärztliche Attest sei verspätet vorgelegt worden und die damit bescheinigten Anhaltspunkte für eine Prüfungsunfähigkeit könnten eine solche nicht begründen. Der vom Kläger in Bezug genommene Fall, über den der Bayerische Verwaltungsgerichtshof entschieden habe, habe nicht wie vorliegend ein physisches, sondern ein psychisches Leiden betroffen und sei deshalb nicht vergleichbar.
20Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
21E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
22Das Gericht konnte im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden, § 101 Abs. 2 VwGO.
23Das mit der Klageschrift zum Ausdruck gebrachte Begehren ist im Sinne des Klägers als Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage gemäß § 42 Abs. 1 Fall 2 VwGO zu verstehen (vgl. § 88 VwGO), die auf Genehmigung seines Rücktrittsgesuchs gerichtet ist. Denn im Erfolgsfalle würde der Kläger durch die Genehmigung in das Rechtsverhältnis nach Prüfungszulassung versetzt, sodass ihm ein weiterer Versuch des schriftlichen Teils des Zweiten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung (2. Wiederholungsversuch) offen stünde. Eine in dieser Form zulässige Klage ist allerdings unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Genehmigung seines nachträglichen Rücktritts vom schriftlichen Teil des Zweiten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung im Herbst 2020, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
24Gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 ÄApprO hat ein Prüfling, wenn er nach seiner Zulassung von einem Prüfungsabschnitt oder einem Prüfungsteil zurücktritt, die Gründe für seinen Rücktritt unverzüglich der nach Landesrecht zuständigen Stelle mitzuteilen. Genehmigt die nach Landesrecht zuständige Stelle den Rücktritt, so gilt der Prüfungsabschnitt oder der Prüfungsteil als nicht unternommen (§ 18 Abs. 1 Satz 2 ÄApprO). Nach § 18 Abs. 1 Satz 3 ÄApprO ist die Genehmigung nur zu erteilen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Die nach Landesrecht zuständige Stelle kann im Falle einer Krankheit die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung auch durch einen von ihr benannten Arzt verlangen, § 18 Abs. 1 Satz 4 ÄApprO. Nach dieser Vorschrift konnte das beklagte Land zum Nachweis der Prüfungsunfähigkeit ein amtsärztliches Attest verlangen.
25Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 14.05.2008 – 14 E 579/08 –, juris, Rn. 1; Jeremias, in: Niehues/Fischer/ders., Prüfungsrecht, 7. Aufl., Rn. 280.
26Mit dem Schreiben vom 29.12.2020 hat der Kläger seinen Rücktritt nicht unverzüglich erklärt. Dies gilt auch dann, wenn man seine E-Mail vom 23.12.2020 als Rücktrittserklärung ansehen würde. Denn bei einem nachträglichen Rücktritt kommt der Unverzüglichkeit besondere Bedeutung zu. Bei der Auslegung dieses Tatbestandsmerkmals ist ein strenger Maßstab anzulegen, um Missbräuche des Rücktrittsrechts mit dem Ziel der Verbesserung der Prüfungschancen zu verhindern. Eine solche den Grundsatz der Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG) und den Rechtsgrundsatz von Treu und Glauben (vgl. § 242 BGB) verletzende zusätzliche Prüfungschance verschafft sich unter anderem derjenige, der zwar tatsächlich prüfungsunfähig war, sich aber in Kenntnis seines Zustands gleichsam probeweise der Prüfung unterzogen hat, um sich im Falle des Misserfolgs durch nachträglichen Rücktritt den Rechtswirkungen der fehlgeschlagenen Prüfung zu entziehen. Ein Prüfungsrücktritt aus krankheitsbedingten Gründen erfolgt demnach nicht mehr unverzüglich, wenn der Prüfling die Rücktrittserklärung nicht zum frühestmöglichen Zeitpunkt abgegeben hat, zu dem sie von ihm zumutbarer Weise, d. h. ohne schuldhaftes Zögern (§ 121 Abs. 1 Satz 1 BGB), hätte erwartet werden können. Die Anerkennung des nachträglichen Rücktritts wegen krankheitsbedingter Prüfungsunfähigkeit kommt nur in Betracht, wenn dem Prüfling gleichheitswidrig die Chance genommen worden ist, seine Leistungsfähigkeit in der Prüfung unter Beweis zu stellen. Dies setzt voraus, dass der Prüfling aufgrund einer vorübergehenden krankheitsbedingten Beeinträchtigung seines physischen oder psychischen Zustands nicht in der Lage gewesen ist, in der Prüfung seine individuelle Leistungsfähigkeit nachzuweisen, und er diese Beeinträchtigung in der Zeit der Prüfung nicht erkennen konnte. Dabei kommt es nicht darauf an, dass der Prüfling die genaue krankheitsbedingte Ursache seiner Prüfungsunfähigkeit kennt, er die Krankheitssymptome richtig deuten und alle Auswirkungen der Krankheit zutreffend einschätzen kann. Vielmehr muss er sich bereits bei subjektivem Krankheitsverdacht, also wenn ihm erhebliche Beeinträchtigungen seines Leistungsvermögens im Sinne einer Parallelwertung in der Laiensphäre nicht verborgen geblieben sind, unverzüglich selbst um eine Aufklärung seines Gesundheitszustands bemühen. Denn die unverzügliche Geltendmachung der Rücktrittgründe dient auch dazu, dass die Prüfungsbehörde die behauptete Prüfungsunfähigkeit und die ihr zugrundeliegende Anamnese selbst genau überprüfen kann. Je später der Prüfling, der die materielle Beweislast für den Rücktrittsgrund trägt, die Prüfungsunfähigkeit geltend macht, desto eher ist ein Verstoß gegen seine Mitwirkungsobliegenheiten anzunehmen. Als in der Regel besonders starkes Indiz für einen Missbrauch des Rücktrittsrechts ist es zu werten, wenn der Prüfling mit der Geltendmachung der Prüfungsunfähigkeit wartet, bis ihm das Scheitern in der Prüfung bekannt gegeben wird.
27Vgl. BVerwG, Urteil vom 24.02.2021 – 6 C 1.20 –, juris, Rn. 18 ff. m. w. N.; VG Köln, Urteil vom 23.06.2016 – 6 K 4208/14 – juris, Rn. 22 ff. m. w. N.
28Diesen strengen Anforderungen an einen nachträglichen Rücktritt werden die Erklärungen des Klägers aus dem Dezember 2020 nicht gerecht. Denn es hätte ihm bereits vor Prüfungsantritt im Oktober 2020 oblegen, aufgrund der von ihm wahrgenommenen Symptome wie der körperlichen Schwäche und der Konzentrationsschwierigkeiten gegenüber dem beklagten Land den Rücktritt zu erklären und dadurch eine amtsärztliche Untersuchung – oder für den Fall pandemiebedingter Engpässe beim amtsärztlichen Dienst die Bestimmung einer Alternative – zu ermöglichen. Die von ihm beschriebene Symptomatik hatte ihm ausreichend Anlass gegeben, sich um eine Aufklärung seines Gesundheitszustands zu bemühen. Da die Mitwirkungsobliegenheit auf die Ermöglichung der Aufklärung bezogen ist, war eine Kenntnis der genauen krankheitsbedingten Ursache seiner Prüfungsunfähigkeit gerade nicht erforderlich. Vor diesem Hintergrund ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Kläger die von ihm erst im Dezember 2020 herbeigeführte hausärztliche Diagnose nicht bereits vor Prüfungsantritt durch eine amtsärztliche Begutachtung hat einholen lassen. Insoweit überzeugt sein Vortrag nicht. Erst recht wäre eine unverzügliche Aufklärung der Beschwerdeursachen vor Prüfungsantritt für den Kläger deshalb angezeigt gewesen, weil er wusste, dass er seit langem an einer Hashimoto-Thyreoiditis leidet, wie er dem beklagten Land bereits mit E-Mail vom 11.04.2020 unter Hinweis auf Schwächegefühl und Konzentrationsschwierigkeiten mitgeteilt hatte. Dass er, wie er vorträgt, sich vor der Prüfung im Herbst 2020 nicht um ärztliche Abklärung bemüht habe, weil er aufgrund der von ihm eingenommenen Menge an L-Thyroxin nicht an eine Schilddrüsenproblematik gedacht, sondern befürchtet habe, das beklagte Land könnte die von ihm wahrgenommenen Leiden fälschlicherweise als Prüfungsangst einordnen, ist ein Umstand, der seiner Risikosphäre unterfällt und keine Berücksichtigung zu seinen Gunsten finden kann. Demgegenüber ergeben sich aus dem vom Kläger angeführten Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 14.07.2020 – 7 ZB 18.1248 – (juris) keine Gründe für eine andere Entscheidung. Das amtsärztliche Zeugnis vom 04.03.2021 belegt keine unerkannte Prüfungsunfähigkeit im Prüfungszeitpunkt, sondern sieht dafür lediglich Anhaltspunkte. Dies reicht mit Blick auf die dargelegte Mitwirkungsobliegenheit des Klägers nicht aus, um einen Anspruch auf Genehmigung des nachträglichen Rücktritts zu begründen.
29Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
30Rechtsmittelbelehrung
31Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
32Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen.
33Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
34Beschluss
35Der Wert des Streitgegenstandes wird auf
367.500,- Euro
37festgesetzt.
38Gründe
39Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für den Kläger und in Anlehnung an Ziffer 36.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Bei dem aktuellen Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung handelt es sich, anders als nach der früheren Rechtslage, die der vorläufigen Streitwertfestsetzung vom 11.03.2021 zugrunde lag, aufgrund der nachgelagerten Prüfung des Dritten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung nicht um eine den Berufszugang eröffnende abschließende Prüfung.
40Vgl. VG Köln, Beschluss vom 07.10.2022 – 6 K 4434/22 –; s. a. BVerwG, Beschluss vom 27.09.2022 – 6 B 20.22 –, juris, Rn. 24.
41Rechtsmittelbelehrung
42Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.
43Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.