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Verwaltungsgericht Köln, 4 L 292/24

Datum:
19.02.2024
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 L 292/24
ECLI:
ECLI:DE:VGK:2024:0219.4L292.24.00
 
Tenor:

1. Der Antrag wird mangels Rechtsschutzbedürfnis abgelehnt.Der Antragsteller ist als Stadtverband schon nicht antragsbefugt. Befugt sein können grundsätzlich nur Ratsmitglieder, ggf. Ratsfraktionen. Im Übrigen richtet sich die im Streit stehende Erweiterung der Tagesordnung nach § 11 Abs. 2 der Geschäftsordnung für den Rat und die Ratsausschüsse der Stadt Brühl vom 5. März 2018 i.V.m. § 48 Abs. 1 Satz 5 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen. Diese Regelungen lassen keinen Raum für Rechtsschutz durch das Verwaltungsgericht, bevor nicht die Möglichkeiten der Einwirkung auf die Tagesordnung in der Ratssitzung selbst ausgeschöpft sind.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Tenor zu 1. soll den Beteiligten vorab telefonisch mitgeteilt werden.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG auf 5.000,- Euro festgesetzt.

 
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