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Es wird festgestellt, dass die Beschuldigte unwürdig ist, den Beruf der Ärztin auszuüben.
Die Beschuldigte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Gebühr wird auf 800,- Euro festgesetzt.
Gründe
2I.
3Die am 00. 00. 0000 in D. geborene Beschuldigte erhielt am 21. April 1995 die ärztliche Approbation. Sie ist seit dem 1. Januar 1999 in Köln in Einzelpraxis vertragsärztlich niedergelassen. Sie ist bisher berufsrechtlich nicht in Erscheinung getreten.
4II.
5Auf den Antrag der Antragstellerin hat das Berufsgericht mit Beschluss vom 17. Januar 2024 das berufsgerichtliche Verfahren eröffnet und der Beschuldigten zur Last gelegt, dass sie
61. die für die Berufsausübung geltenden Vorschriften nicht beachtet hat, indem sie
7a. in ihrer Praxis zu einer Zeit keine Mund-Nasen-Bedeckung getragen hat, als dies gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 1 CoronaSchVO NRW vom 10. November 2020 (und in allen weiteren Fassungen der Vorschrift während des Tatzeitraums) verpflichtend war,
8b. ihre Mitarbeiterinnen hierzu angestiftet hat,
9c. duldete, dass Patientinnen und Patienten ohne Befreiungsattest in ihrer Praxis sich ohne Mund-Nasen-Bedeckung aufhielten und diese anstiftete, diese abzulegen
10und
112. den anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse nicht beachtet hat, indem sie in der Impfung gegen Covid-19 eine Maßnahme der Bevölkerungskontrolle gesehen und dies im Rechtsverkehr vertreten hat,
12und
133. den anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse nicht beachtet und entsprechend diesem anerkannten Stand bei der Ausstellung ärztlicher Zeugnisse nicht mit der notwendigen Sorgfalt verfahren hat, indem sie ein Impfbefreiungsattest mit der Begründung ausgestellt hat, die Impfung enthalte „sehr giftige Substanzen“,
14und
154. dem ihr bei der Ausübung ihres Berufs entgegengebrachten Vertrauen nicht entsprochen hat, indem sie juristisch unvertretbare Thesen zur Fortgeltung etwaiger „S.H.A.E.F.-Gesetze“ und weitere reichsbürgernahe Auffassungen im Rechtsverkehr mit Gerichten und Staatsanwaltschaften vertreten hat.
16III.
17Das Berufsgericht konnte trotz Ausbleibens der Beschuldigten in der mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden, § 86 Abs. 1 HeilBerG NRW. In der mündlichen Verhandlung hat das Berufsgericht aufgrund der Zeugeneinvernahme der Zeugin G. P. sowie der Zeugen T. A. und Y. M. sowie durch Beiziehung der Verwaltungsvorgänge der Antragstellerin folgenden Sachverhalt festgestellt:
18Im Januar 2021 wandte sich Herr Dr. med. J. X., Diabetologe in Köln, an die Antragstellerin. Er habe von Patienten erfahren, dass in der Praxis der Beschuldigten keine Masken getragen würden. Dieselben Informationen fänden sich auch in google-Bewertungen. Ein Schreiben, das er an die Beschuldigte gerichtet habe, sei unbeantwortet geblieben.
19Mit Schreiben vom 4. Februar 2021 nahm die Beschuldigte gegenüber der Antragstellerin Stellung und teilte dieser mit, dass weder sie noch ihr medizinisches Personal länger als fünf Minuten eine Maske tragen könnten.
20Am 5. März 2021 führten die Zeugin P. und der Zeuge M. in ihrer Eigenschaft als Außendienstmitarbeitende des Ordnungsamtes der Stadt Köln eine Vor-Ort-Kontrolle in den Praxisräumen der Beschuldigten durch. Hierbei haben die Zeugen festgestellt, dass niemand in der Praxis eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen hat, weder die Arzthelferinnen, noch die Patienten und auch die Beschuldigte selbst nicht. Die Beschuldigte äußerte gegenüber den Zeugen, dass sie Ärztin sei und besser wisse, ob man eine Maske tragen solle oder nicht. Die Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie seien Unsinn. Die Beschuldigte verwies den Zeugen gegenüber auf den „Nürnberger Kodex“.
21Mit weiterem Schreiben vom 24. März 2021 teilte die Beschuldigte der Antragstellerin mit, dass alle ihre Mitarbeiterinnen gesundheitliche Probleme hätten und deswegen keine Maske tragen könnten. Würde man ihre Mitarbeiterinnen zwingen, eine Maske zu tragen, stellte dies eine Körperverletzung dar. Die Antragstellerin forderte die Beschuldigte daraufhin auf, Befreiungsatteste vorzulegen. Mit Schreiben vom 15. April 2021 übersandte die Beschuldigte ein von ihr selbst ausgestelltes Attest für sich und sämtliche ihrer Mitarbeiterinnen. Das Attest lautet im Wortlaut:
22„Hiermit wird bestätigt dass Frau Dr. medic(Ro) V. B. R. und das Praxisteam aus gesundheitlichen Gründen, nur bedingt und für kurze Zeit, eine Maske tragen können.“
23Am 20. April 2021 übersandte das Gesundheitsamt der Stadt Köln der Antragstellerin eine anonyme Beschwerde, die bei der Polizei Köln eingegangen war. Der anonyme Beschwerdeführer, ein Patient der Beschuldigten, schilderte, dass er eine damals notwendige Bescheinigung für die Impfpriorisierung begehrt, die Beschuldigte jedoch von der Impfung abgeraten habe. Die Impfung sei, so die Beschuldigte, mit extremen Risiken verbunden und eine gezielte Manipulationsstrategie des Staates. Zum „Beweis“ sei eine Sprachnachricht vorgespielt worden, wonach die Impfung eine Maßnahme der Bevölkerungskontrolle sei. Der Beschwerdeführer teilt darüber hinaus mit, dass in der Praxis keine Masken getragen würden.
24Mit Schreiben vom 23. April 2021 übersandte die Antragstellerin Hinweise zur korrekten Ausstellung von Maskenbefreiungsattesten und erbat korrekte Befreiungsatteste. Mit Schreiben vom 18. Mai 2021 teilte die Beschuldigte mit, dass sie auf der Suche nach einem Arbeitsmediziner sei, der ihr bestätigen könne, dass sie eine Maske tragen könne. Niemand sei jedoch bereit, das Risiko auf sich zu nehmen, für eventuelle Folgen des Maskentragens bei ihr aufkommen zu wollen. Sie verbleibe daher dabei, die Masken nicht zu tragen. Mit Schreiben vom 16. Juni 2021 teilte die Antragstellerin mit, dass die Beschuldigte kein Attest benötige, wonach ihr das Tragen der Maske (gefahrlos) möglich sei, sondern ein solches, welches darlege, dass die Beschuldigte und ihre Mitarbeiterinnen gerade keine Maske tragen könnten.
25Mit Schreiben vom 7. September 2021 hörte die Antragstellerin die Beschuldigte zu den erhobenen Vorwürfen an. Mit Schreiben vom 29. September 2021 wies die Beschuldigte darauf hin, dass sie Ärztin sei und Atteste ausstellen dürfe. Dass Masken gegen die Corona-Pandemie schützten, sei bislang durch keine wissenschaftliche Studie bewiesen worden; es sei nur ein bislang erfolglos gebliebener Versuch gewesen, die Pandemie einzudämmen. Die Beschuldigte legte dem Schreiben einen Ausdruck des „Nürnberger Kodex“ sowie Informationsmaterial zu verschiedenen Impfstoffen bei.
26Am 4. November 2021 fand eine weitere Vor-Ort-Kontrolle des Ordnungsamtes der Stadt Köln in den Praxisräumen der Beschuldigten statt. Diese Kontrolle führten die Zeugin P. und der Zeuge A. durch. Die Zeugen stellten hierbei fest, dass eine Patientin und ein Patient in den Praxisräumen keine Maske getragen hätten, obwohl beide ein Befreiungsattest nicht hätten vorlegen können. Auch bei dieser Kontrolle reagierte die Beschuldigte nach den übereinstimmenden und glaubhaften Aussagen der Zeugen sehr emotional. Die Beschuldigte ließ sich die Dienstausweise zeigen und versuchte bei dieser Gelegenheit, den Zeugen die Dienstausweise aus den Händen zu reißen. Nachdem die Zeugen die Personalien aufgenommen hatten, händigte die Beschuldigte ihnen ein Papier mit dem „Nürnberger Kodex“ aus.
27Mit Schreiben vom 29. Dezember teilte das Gesundheitsamt der Stadt Köln der Antragstellerin mit, dass am 7. Dezember 2021 eine Bürgerbeschwerde bei der Stadt Köln eingegangen sei. Die Beschuldigte habe Patienten aufgefordert, die Maske abzulegen, obwohl hierfür keine gesetzlich zulässigen Gründe bestanden hätten.
28Am 1. Juni 2022 übersandte das Arbeitsgericht Köln der Antragstellerin ein Impfbefreiungsattest für Frau H. K., das von der Beschuldigten unter dem 9. Mai 2022 ausgestellt worden war. In diesem Attest heißt es wörtlich:
29„[...] hiermit wird bestätigt dass Frau K. auf grund der sehr giftigen Substanten die in der Impfung erhalten sind, nicht geimpft werden darf“. (Rechtschreib- und sonstige Fehler im Original)
30Mit Schreiben vom 5. Januar 2023 übersandte die Staatsanwaltschaft Köln der Antragstellerin drei Schreiben der Beschuldigten vom 13. Juli 2022, vom 2. November 2022 und vom 25. November 2022. Diese Schreiben hatte die Beschuldigte der Staatsanwaltschaft Köln bzw. dem Amtsgericht Köln in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren übersandt. In diesen Einlassungen leugnete die Beschuldigte die Existenz des Staates und seiner Organe. Stattdessen würden die „S.H.A.E.F.-Gesetze“ weiterhin gelten. Auszugsweise heißt es im Schreiben vom 13. Juli 2022 wörtlich:
31„[...] Aber für den Fall, dass Sie immer noch denken, dass Sie als Staatsanwaltschaft dem ‚Staat‘ Bundesrepublik Deutschland dienen, muss ich Sie leider enttäuschen; ihr Arbeitgeber ist eine Firma mit beschränkter Haftung mit Sitz in Frankfurt am Main (s. Anhang). Im Jahr 2010 hat die ‚Bundesregierung‘ der BRD eine Anfrage an die US-EUCOM bezüglich der Gültigkeit der S.H.A.E.F.-Gesetze gestellt, die von Admiral James G. Stavridis in seiner damaligen Position als Leiter des US European Command (EUCOM) und Oberbefehlshaber der amerikanischen Streitkräfte in Europa, ‚Supreme Allied Commander Europe‘ (SACEUR der NATO), beantwortet wurde.
32Ich zitiere:
33‚Die Gründung der Bundesrepublik Deutschland ist keine Staatsgründung gewesen, sondern die Gründung eines besatzungsrechtlichen Mittels zur Selbstverwaltung der drei besetzten Zonen der Westalliierten (Anm.: gemäß Art. 43 Haager Landkriegsordnung von 1907, RGBl. v. 1910 S. 147). Deutschland ist seit dem Ende des Zweiten Weltkriegs kein souveräner Staat mehr, sondern ein militärisch besetztes Gebiet der alliierten Streitkräfte. Mit Wirkung vom 12.09.1944 wurde es durch die Hauptsiegermacht USA beschlagnahmt (SHAEF Gesetz Nr. 52, Artikel 1 § 1). Die Bundesrepublik Deutschland ist und war nie ein Staat, weder de jure noch de facto und zu keinem Zeitpunkt völkerrechtlich anerkannt! [...] NIEMAND DARF IN DER BRD OHNE GENEHMIGUNG DER AMERIKANISCHEN MILITÄRREGIERUNG ALS RICHTER, STAATSANWALT, NOTAR ODER RECHTSANWALT TÄTIG WERDEN! [...] ES IST NIEMAND RECHTLICH VERPFLICHTET, IRGENDWELCHE GELDER ODER GEBÜHREN WEITERHIN ZU ZAHLEN. [...] Am 24.04.2006 und am 29.11.2007 wurden im Bundesanzeiger mehrere Bundesgesetzblätter veröffentlicht, die sogenannten ‚Bereinigungsgesetze‘. Die Gesetze über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz unter der Überschrift ‚Bedarf keiner Zustimmung durch Bundestag und Bundesrat‘ (da von den Besatzungsmächten angeordnet!) traten damals in Kraft [...]. Mit dem ersten Bereinigungsgesetz ist die Strafprozessordnung (StPO), die Zivilprozessordnung (ZPO) und das Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) gelöscht worden, indem das zugehörige Einführungsgesetz aufgehoben wurde. Im selben Schritt ist auch der § 5, der den Geltungsbereich von ZPO, StPO und GVG geregelt hat, weggefallen. Mit dem zweiten Bereinigungsgesetz wurde zudem am 11.10.2007 das Einführungsgesetz für das OWiG vom Bundestag rückwirkend aufgehoben. Somit existiert, seit der Bekanntgabe im Bundesanzeiger am 23.11.2007 (BGBl. I. Seite 2614), selbst für sämtliche Ordnungswidrigkeiten keine rechtliche Grundlage mehr [...] Das Staatshaftungsgesetz von 1981 wurde durch ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 19.10.1982 (BVerfGE 61, 149) für nichtig erklärt. Stattdessen wurde § 839 BGB (‚Haftung beim Amtspflichtverletzung‘) wieder eingeführt. Damit ist der früher gesetzliche Anspruch des ‚Bundesbürgers‘ auf Entschädigung gegenüber der ‚Bundesrepublik‘ entfallen. Doch ein Anspruch auf Entschädigung gegen die handelnden ‚Beamten‘ selber besteht nur bei Verwaltungsakten, die von diesen unterschrieben sind. ‚Das ist das einzige Motiv für die heutige Verweigerung der Unterschriften unter allen Beschlüssen, Bußgeld-/ Steuer-/ Vollstreckungs-Bescheiden, Haftbefehlen, Urteilen etc.!‘ Mit den Bereinigungsgesetzen haben die Alliierten der ‚BRD‘ sämtliche Gesetze entzogen, die im weitesten Sinne hoheitliche Befugnisse verkörpern. Aus diesem Grund ist die BRD nach den heute verbliebenen, rechtlichen Bestimmungen zu keinerlei Zwangsmaßnahmen gegenüber den auf deutschem Boden lebenden Menschen mehr befugt. Sämtliche Interaktionen mit dem BRD-System beruhen daher ausschließlich auf Freiwilligkeit oder auf Täuschung und Betrug [...] Alle an ‚Verwaltungsakten‘ beteiligten, vermeintlichen ‚Amtspersonen‘ sind also tatsächlich nur privat handelnde und privat haftende Personen die jeder rechtlichen Grundlage entbehren und somit straf- und zivilrechtlich mit Ihrem privaten Vermögen für Ihr Handeln haftbar gemacht werden können.‘
34Zitat Ende
35Aber...Ich bin mir sicher dass Sie als Staatsanwaltschaft bereits alles wissen. Auch dass alle Briefe, E-Mails, Telefonate, etc (ohne Unterschrift und ohne Ansprechpartner/in) seit Jahren überwacht und gespeichert werden. Ich hoffe Ihnen mit diesen Informationen gedient zu haben und dass es gleichzeitig unser letzter Briefaustausch war [...]“ (Hervorhebungen, Unterstreichungen und sonstige Textformatierungen im Original)
36Im Schreiben vom 2. November 2022 heißt es auszugsweise wörtlich:
37„[...] für den Fall dass ich zukünftig von Ihnen und der Privatfirma Staatsanwaltschaft Köln weiter belästigt werde, werde ich mir erlauben Sie wegen:
38- Amtsanmaßung
39- Erpressung
40- Bedrohung
41- Ausraubung
42-Verstoß gegen Völkerrecht
43- Verstoß gegen Menschenrecht
44- Verstoß gegen geltende SHAEF Gesetze
45- Verstoß gegen Bereinigungsgesetze
46an die S.H.A.E.F.-Geschäftsstelle in Wiesbaden und Kaiserslautern, anzuzeigen.
47Begründung: [Es folgen dieselben Ausführungen wie im Schreiben vom 13. Juli 2022]“
48Im Schreiben vom 25. November 2022 an das Amtsgericht Köln heißt es auszugsweise wörtlich:
49„[...] Als Männer vom Fach wissen Sie ja, dass:
501. konform des Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) [...]
51§ 126 BGB Schriftform
52jeder Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichen unterzeichnet werden muss
532. die BRD eine Firma ist (eine Finanzverwalter GmbH im Auftrag der alliierten Siegermächte) (s. Anlage) und kein Staatsgebiet hat:
54AZ 2BvF 1/73. [...]
553. das Amtsgericht Köln eine privatrechtliche Firma ist (s. Anlage)
564. die Staatsanwaltschaft eine privatrechtliche Firma ist (s. Anlage)
575. die Stadt Köln auch eine privatrechtliche Firma ist
586. am 24.04.2006 und am 29.11.2007 wurden im Bundesanzeiger mehrere Bundesgesetzblätter veröffentlicht, die sogenannten Bereinigungsgesetze
59Mit dem ersten Bereinigungsgesetz ist die Strafprozessordnung (StPO), die Zivilprozessordnung (ZPO) und das Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) gelöscht worden, indem das zugehörige Einführungsgesetz aufgehoben wurde. Im selben Schritt ist auch der § 5, der den Geltungsbereich von ZPO, StPO und GVG geregelt hat, weggefallen.
60Mit dem zweiten Bereinigungsgesetz wurde zudem am 11.10.2007 das Einführungsgesetz für das OWiG vom Bundestag rückwirkend aufgehoben. Somit existiert, seit der Bekanntgabe im Bundesanzeiger am 23.11.2007 [...] selbst für sämtliche Ordnungswidrigkeiten keine rechtliche Grundlage mehr
617. alle Militärregierungsgesetze, (SHAEF Gesetze) besitzen bis zum Abschluss eines Friedensvertrages mit Deutschland als Ganzem, in seinen Grenzen vom 31. Dezember 1937, also bis zum heutigen Tag, uneingeschränkte, volle Rechtskraft.
628. laut dem 2te Militärregierungsgesetz DARF NIEMAND IN DER BRD OHNE GENEHMIGUNG DER AMERIKANISCHEN MILITÄRREGIERUNG ALS RICHTER, STAATSANWALT, NOTAR ODER RECHTSANWALT TÄTIG WERDEN! Die Genehmigung einer solchen Tätigkeit muss vorher – also vor Beginn der Tätigkeit – für jeden Einzelfall in schriftlicher Form eingeholt werden (s. Anlage)
639. Alle an ‚Verwaltungsakten‘ beteiligten, vermeintlichen ‚Amtspersonen‘ sind also tatsächlich nur privat handelnde und privat haftende Personen die jeder rechtlichen Grundlage entbehren und somit straf- und zivilrechtlich mit Ihrem privaten Vermögen für Ihr Handeln haftbar gemacht werden können. (s. Anlage)
64[...]
65durch ihr Schreiben vom 17.11.2022 machen Sie sich wegen:
66- Amtsanmaßung
67- Nötigung
68- Erpressung
69- Androhung
70- Verstoß gegen geltende SHAEF Gesetze
71- Verstoß gegen Genfer Abkommen IV
72- Verstoß gegen Kriegsrecht
73strafbar.
74Sie haben aber konform des Bundesbeamtengesetzes § 63 BBG die Möglichkeit zu remonstrieren. (s. Anlage) [...]
75P.S
76Beachten Sie bitte, dass ich bis heute keine Möglichkeit mich gegenüber der mutmaßlichen Ordnungswidrigkeit zu äußern, gehabt habe. (kein Beamtenausweis, keine Unterschrift, keine Rechtslage).“ (Hervorhebungen, Unterstreichungen und sonstige Textformatierungen im Original)
77Unter dem 13. Januar 2023 hörte die Antragstellerin die Beschuldigte zu den weiter erhobenen Vorwürfen ergänzend an. Die Beschuldigte äußerte sich mit Schreiben vom 30. Januar 2023. Darin ging sie auf die gegen sie erhobenen Vorwürfe nicht ein. Stattdessen nahm sie zum Bestand des Deutschen Reiches Stellung und teilte mit, sich erst dann äußern zu wollen, wenn der sachbearbeitende Jurist der Antragstellerin ihr eine Genehmigung zur Berufszulassung, ausgestellt durch „die Alliierten“, vorgelegt habe. Wörtlich heißt es in dem Schreiben (auszugsweise):
78„[...] Da das Deutsche Reich noch nicht untergegangen ist und Deutschland immer noch ein besetztes Land ist (meines Wissens ist noch kein Friedensvertrag unterzeichnet worden), gelten auf deutschem Gebiet die S.H.A.E.F.-Gesetze; das bedeutet, dass die BRD, als Privatunternehmer keine Gesetze erlassen darf.
79Im Klartext: - alle Corona-Maßnahmen waren illegal, nichtig, ungültig – alle Personen (Ärzte, Anwälte, Staatsanwälte, Richter, ‚Beamten‘, Polizisten usw.), die blind den Anweisungen der BRD folgten, ohne zu prüfen, ob sie legal sind/waren oder nicht, haben sich wegen:
80- Drohungen
81- Erpressung
82- Diskriminierung
83- Misshandlung
84- Ausgrenzung
85- Raub
86- Amtsanmaßung
87- Missachtung der S.H.A.E.F. Gesetze
88- Missachtung der Kriegsgesetze, usw
89strafbar gemacht.
90[...]
91da es nach den S.H.A.E.F. Gesetze (bzw. den Bereinigungsgesetze, die finden Sie in meine ‚Gesammelte Werke‘) den Richtern, Anwälten, Staatsanwälten, Juristen nicht erlaubt ist, den Beruf ohne Genehmigung von Alliierte auszuüben (s. Anhang), werde ich die Fakten, die Sie mir vorwerfen, erst dann kommentieren, nachdem Sie mir die Bestätigung vorgelegt haben, dass Sie von den Alliierten als Jurist zugelassen worden sind. [...]“ (Hervorhebungen, Unterstreichungen und sonstige Textformatierungen im Original)
92Die Antragstellerin hat in der mündlichen Verhandlung beantragt,
93die Feststellung der Unwürdigkeit der Beschuldigten zur Ausübung des Berufs,
94hilfsweise
95der Beschuldigten eine Geldbuße in Höhe von 30.000,00 € aufzuerlegen
96sowie
97die Entziehung des passiven Berufswahlrechts.
98IV.
99Die Beschuldigte hat sich eines einheitlich zu würdigenden Berufsvergehens schuldig gemacht, indem sie durch ihr Verhalten in besonders schwerwiegender Weise schuldhaft gegen § 29 Abs. 1 Satz 1 Heilberufsgesetz (HeilBerG NRW) vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. 2000 S. 403) in der hier maßgeblichen Fassung vom 8. Dezember 2020 (GV.NRW. 2020 S. 1109) i. V. m. § 2 Absätze 2, 3 und 5 der Berufsordnung für die nordrheinischen Ärztinnen und Ärzte (BO Nordrhein) vom 14. November 1998 in der hier maßgeblichen Fassung vom 16. November 2019, die am 4. April 2020 in Kraft getreten ist, verstoßen hat.
100Nach § 29 Abs. 1 Satz 1 HeilBerG NRW sind die Kammerangehörigen verpflichtet, ihren Beruf gewissenhaft auszuüben und dem ihnen im Zusammenhang mit dem Beruf entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen. Dazu gehört auch die Beachtung der gemäß §§ 30, 31 HeilBerG NRW in der BO Nordrhein festgelegten Berufspflichten. Die Beschuldigte hat diese Pflichten nach dem festgestellten Sachverhalt folgendermaßen verletzt:
1011. Sie hat in ihrer Praxis jedenfalls in der Zeit von Januar bis Dezember 2021 entgegen der seinerzeit in Nordrhein-Westfalen geltenden Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO NRW) keine Mund-Nasen-Bedeckung getragen. Sie hat ferner geduldet, dass sich ihre Mitarbeiterinnen sowie ihre Patientinnen und Patienten ohne Befreiungsattest in ihrer Praxis ohne Mund-Nasen-Bedeckung aufhielten. Diese Pflichtverletzungen stehen fest aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme. Die Zeugen P., A. und M. haben übereinstimmend und glaubhaft geschildert, dass die Beschuldigte sowie ihre Mitarbeiterinnen und ihre Patientinnen und Patienten während der beiden Vor-Ort-Kontrollen im März und November 2021 keine Maske getragen haben. Aufgrund des von den Zeugen geschilderten Verhaltens der Beschuldigten sowie der im Verwaltungsvorgang der Antragstellerin enthaltenen Berichte von Patientinnen und Patienten steht zur Überzeugung des Berufsgerichts fest, dass es sich hierbei nicht um einen Einzelfall gehandelt hat. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Beschuldigte jedenfalls in dem genannten Zeitraum die Verwendung von Mund-Nasen-Bedeckungen grundsätzlich abgelehnt und dies auch ihren Mitarbeiterinnen sowie Patientinnen und Patienten gegenüber zum Ausdruck gebracht hat. Darauf, ob es in dieser Zeit ggf. medizinisch vertretbar war, eine Mund-Nasen-Bedeckung nicht zu tragen, kommt es hier nicht an. Denn es handelte sich um geltendes Recht. Als niedergelassene Ärztin unterfiel die Beschuldigte diesen Vorschriften, so dass sie berufsrechtlich dazu verpflichtet war, sie bei Ausübung ihres Berufs zu befolgen.
1022. Die Beschuldigte hat den anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse nicht beachtet, indem sie in der Impfung gegen Covid-19 eine Maßnahme der Bevölkerungskontrolle gesehen und dies im Rechtsverkehr vertreten hat. Dies steht aufgrund der im Verwaltungsvorgang der Antragstellerin enthaltenen schriftlichen Stellungnahmen, die die Beschuldigte gegenüber der Antragstellerin abgegeben hat, fest.
1033. Die Beschuldigte hat den anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse nicht beachtet, indem sie bei der Ausstellung ärztlicher Zeugnisse nicht mit der notwendigen Sorgfalt verfahren hat. Denn sie hat ein Impfbefreiungsattest allein mit der Begründung ausgestellt, die Impfung enthalte „sehr giftige Substanzen“. Es ist bereits für einen medizinischen Laien ohne weiteres erkennbar, dass eine solche Formulierung gegen grundlegende medizinisch-wissenschaftliche Erkenntnisse verstößt. Die in der Impfung enthaltenen Substanzen sind nicht per se „giftig“. Vielmehr entscheidet allein die Dosis darüber, ob eine Substanz oder ein Inhaltsstoff „giftig“ für den menschlichen Organismus ist oder nicht. Das von der Beschuldigten ausgestellte Attest ist demnach sachlich falsch.
1044. Die Beschuldigte hat schließlich dem ihr bei der Ausübung ihres Berufs entgegengebrachten Vertrauen nicht entsprochen, indem sie juristisch unvertretbare Thesen zur Fortgeltung etwaiger „S.H.A.E.F.-Gesetze“ und weitere reichsbürgernahe Auffassungen im Rechtsverkehr mit dem Amtsgericht Köln, der Staatsanwaltschaft Köln sowie der Antragstellerin vertreten hat. Der insoweit maßgebliche Sachverhalt steht aufgrund der im Verwaltungsvorgang der Antragstellerin enthaltenen schriftlichen Einlassungen der Beschuldigten gegenüber der Staatsanwaltschaft Köln, dem Amtsgericht Köln sowie der Antragstellerin fest. Einen die Beschuldigte entlastenden Sachverhalt konnte das Gericht nicht feststellen. Zum einen hat sich die Beschuldigte auch im berufsgerichtlichen Verfahren dem Berufsgericht gegenüber in vergleichbarer Weise eingelassen, wie sie es bereits gegenüber der Staatsanwaltschaft Köln, dem Amtsgericht Köln und der Antragstellerin gegenüber getan hat. So hat sie sich als Reaktion auf die Zustellung des Beschlusses des Gerichts vom 17. Januar 2024 mit Schriftsatz vom 25. Januar 2024 an die Präsidentin des Verwaltungsgerichts Köln gewandt. In diesem Schriftsatz heißt es (auszugsweise) wörtlich:
105„[...] in ihrer Funktion als PRÄSIDENTIN DES VERWALTUNGSGERICHTS für die Firma VERWALTUNGSGERICHT KÖLN, D-U-N-S® [...] c/o Appelhofplatz; 50667 in der Nähe von Köln“
106Verdacht der illegale Postzustellung ‚Obligations-Betrug‘, an juristische Person Frau Dr. V. B. R., Identitätsdiebstahl, Postbetrug“.
107[...] der Unterzeichner hat einen Brief vom 17.01.2024 an Frau Dr. V. B. R. angebliche Geschäfts-Nr 37 K 6200/23.T, und einen Brief vom 22.01.2024 an Frau Dr. V. B. R. angebliche Geschäfts-Nr 37 K 6200/23.T von der Firma VERWALTUNGSGERICHT KÖLN, D-U-N-S® Nummer 000000000. erhalten. Alle Ihnen unterstehende (Haftung mäßig gesehen) Erfüllungsgehilfen sollten entsprechen von ihrem haftenden Auftraggeber neue Weisungen erhalten und keine weiteren Forderungen an den Unterzeichner stellen, um mögliche größere Haftungsschäden für die Firma VERWALTUNGSGERICHT KÖLN. D-U-N-S® Number 000000000. abzuwenden.
108Der Unterzeichner hat als Postmaster die Hoheit dieses Verfahren übernommen
1091. Es kann nicht erkannt werden, ob diese Briefe den Verträgen den UPU-Lizenz-Verträgen entsprechend oder ordnungsgemäß abgestempelt wurden und auch über die UPU, somit den festgelegten Statuten entsprechend versichert sind.
1102. Die angeschriebene PERSON / Obligation Frau Dr. V. B. R. steht in keinem Gesetz als verwendbare PERSON / Obligation und scheint somit auch nicht versichert zu sein. Ein Identitäts-Diebstahl liegt hier möglicherweise vor.
1113 Es besteht der Verdacht, dass Lizenz-Verletzungen, Vertragsbrüche und möglicher Obligationsbetrug von einigen Ihrer Lizenznehmer vorliegen könnten. Es könnte der Tatverdacht einer Verletzung des sachlichen Rechts unter Angabe einer juristisch unbestimmten (nicht existierenden Obligation / PERSON) gegeben sein.
1124. Auch das Oberlandesgericht Frankfurt-OLG bestätigt in seinem Urteil Az. 9U92/20 vom 21.06.2022, dass die Bezeichnung in der Anschrift / analog: Herr / Frau nicht mehr angeschrieben werden darf (deshalb alle behördlichen Schreiben aus den Verwaltungen ungeöffnet zurück zum Absender geschickt werden dürfen) und alternativ zu Prüfzwecken an die UPU
1135. Vermutlich betreibt die Treuhandverwaltung z.Z „DER BUND" auf deutschem Boden verbotene In sich-Geschäfte (§ 182 BGB) was wiederum in der laufen den Konkursabwicklung seit 1933 nicht erlaubt ist.
114Werte [...],
115sollte ich bis zum 12.02.2024 keine Antwort von Ihnen erhalten, sehe ich mich gezwungen, die Briefe zur Prüfzwecke an die UPU nach BERN zu senden. [...]“ (Hervorhebungen, Unterstreichungen und sonstige Textformatierungen im Original)
116Auf die Ladung zur mündlichen Verhandlung am 5. Juli 2024 reagierte die Beschuldigte mit Schriftsatz vom 14. Juni 2024. Darin heißt es (auszugsweise) wörtlich:
117„[...] Verdacht auf illegale Briefzustellung / [37 K 6200/23.T]
118Werte [...],
119am 13.05.2024 teilte ich Ihnen mit, dass ein gelber Brief an meine Adresse widerrechtlich zugestellt wurde (gelbe Briefe dürfen nur von Beamten zugestellt werden) für die Obligation/Person Frau Dr. V. B. R.. Als vorübergehende Bevollmächtigte der Obligation /Person Frau Dr. V. B. R. habe ich den Brief nun geöffnet (wie ich bereits angekündigt habe). Die Obligation/Person Frau Dr. V. B. R. wird am 05.07.2024 wegen eines berufsgerichtlichen Verfahrens in ihr Haus geladen; der Obligation/Person wird von der Ärztekammer Nordrhein (vertreten durch den Präsidenten), angeklagt. Aus diesem Schreiben ist es leider nicht möglich zu erfahren, aus welchem Grund die Obligation /Person Frau Dr. V. B. R. in ihrem Haus erscheinen soll. (s. Kopie)
120In Ihrer Funktion als Präsidentin bzw. Vizepräsidentin des Verwaltungsgerichts Köln werden Sie mit mir übereinstimmen, dass:
1211. die Obligation / Person Frau Dr. V. B. R. darüber informiert werden sollte, warum sie angeklagt wurde
1222. ein Schreiben (insbesondere von ihrer Institution) ohne handschriftliche Unterschrift, ohne Originalstempel und ohne lesbaren Vor- und Nachnamen ungültig und rechtswidrig ist.
1233. das Oberlandesgericht Frankfurt-OLG in seinem Urteil Az. 9U92/20 vom 21.06.2022, bestätigt hat, dass die Bezeichnung in der Anschrift / analog: Herr / Frau nicht mehr angeschrieben werden darf
1244. es Verboten ist Menschen als Objekt, also als Person zu behandeln. (BVerfGE 63, 332/337] Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass ich als vorübergehende Bevollmächtige der Obligation /Person Frau Dr. V. B. R. davon ausgehe, dass das Schreiben eine Fälschung ist und nicht von Ihrem Unternehmen oder dessen Erfüllungsgehilfen erstellt wurde.
125Ich möchte Sie daher bitten, dafür Sorge zu tragen [...], dass die Obligation / Person Frau Dr. V. B. R. entweder:
126- ein geltender, gültiger, offizieller Brief erhält, als Mensch
127- oder Sie schicken eine Bestätigung zu, dass das Schreiben eine Fälschung ist und nichts mit dem Verwaltungsgericht Köln zu tun hat. [...]“ (Hervorhebungen, Unterstreichungen und sonstige Textformatierungen im Original)
128Zum anderen ist die Beschuldigte trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht zur mündlichen Verhandlung am 5. Juli 2024 erschienen, so dass das Gericht keine Möglichkeit hatte, die Beschuldigte persönlich zu den gegen sie erhobenen Vorwürfen anzuhören.
129Die in § 29 Abs. 1 Satz 1 HeilBerG NRW und § 2 Abs. 2 Satz 1 BO Nordrhein niedergelegte Pflicht, den Beruf einer Ärztin gewissenhaft auszuüben und dem ihr bei ihrer Berufsausübung entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen, bedeutet, dass sich Ärztinnen und Ärzte nicht nur innerhalb, sondern grundsätzlich auch außerhalb ihrer beruflichen Tätigkeit so zu verhalten haben, dass sie diesem Vertrauen gerecht werden. Außerberufliches Verhalten kann dann als ein Berufsvergehen angesehen werden, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen, die der ärztliche Beruf erfordert, in einer für die Ausübung oder das Ansehen dieses Berufes bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.
130Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 3. März 1976 – ZA 1/71 – juris; Berufsgericht für Heilberufe bei dem Verwaltungsgericht Münster, Beschluss vom 17. November 2004 – 16 K 258/04.T – juris, Rn. 10.
131Dies ist hier der Fall. Die Beschuldigte hat durch ihr gesamtes Verhalten, soweit dieses im Rahmen des vorliegenden berufsgerichtlichen Verfahrens festgestellt werden konnte, zum Ausdruck gebracht, dass sie die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland insgesamt und uneingeschränkt ablehnt. Dafür, dass die Beschuldigte ihre entsprechenden, auf Verschwörungserzählungen aus der sogenannten „Reichsbürger-Szene“ beruhenden Äußerungen nicht ernst gemeint haben könnte, gibt es für das Berufsgericht keine Anhaltspunkte. Im Gegenteil ist aufgrund des festgestellten Sachverhalts eine „Radikalisierungstendenz“ in ihrem Verhalten festzustellen. Nachdem die Beschuldigte zunächst „nur“ gegen das während der Corona-Pandemie gesetzlich vorgeschriebene Gebot, in ihrer Praxis dafür zu sorgen, dass dort von allen Personen eine Mund-Nasen-Bedeckung verwendet wird, verstoßen hatte, ist sie mit der Zeit über diesen zunächst punktuell gebliebenen Gesetzesverstoß hinaus- und dazu übergegangen, die für sie als Staatsbürgerin im Allgemeinen und als Ärztin im Besonderen geltenden gesetzlichen Regelungen insgesamt und grundsätzlich abzulehnen. Eine „Radikalisierungstendenz“ ist auch darin zu sehen, dass die Beschuldigte im Rahmen des von der Staatsanwaltschaft Köln betriebenen Ordnungswidrigkeitenverfahrens und im Rahmen des von der Antragstellerin betriebenen berufsrechtlichen Verfahrens noch in eigenem Namen aufgetreten ist, während sie im sich anschließenden berufsgerichtlichen Verfahren von sich in dritter Person spricht und sich selbst als „Mensch im landläufigen Sinn“, als „Rechtssubjekt“, als „juristische Person“ und schließlich als „Obligation/Person“ bezeichnet. Dieses Verhalten ist insbesondere deshalb nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet, Achtung und Vertrauen, die der ärztliche Beruf erfordert, in einer für die Ausübung oder das Ansehen dieses Berufes bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen, weil die verschiedenen Verfahren, in denen die Beschuldigte die entsprechenden Äußerungen getätigt hat, einen konkreten und spezifischen Bezug zu der ärztlichen Tätigkeit aufweisen. Die Beschuldigte hat die Äußerungen also gerade in ihrer Eigenschaft als in der Bundesrepublik Deutschland praktizierende Ärztin und nicht als Privatperson getätigt. Schließlich hat die Beschuldigte die Äußerungen zudem allesamt schriftlich verfasst, wodurch sie als Gedankenerklärung eine dauerhafte Verkörperung erfahren haben. Im Gegensatz zu mündlichen Aussagen, die auch mal „im Affekt“ getätigt werden, ist den schriftlichen Äußerungen der Beschuldigten damit ein höheres Gewicht beizumessen.
132V.
133Bei der Auswahl und Bemessung der gegen die Beschuldigte zu verhängenden Maßnahme hatte das Berufsgericht nach allgemeinen berufsrechtlichen Grundsätzen das Gewicht der Verfehlung der Beschuldigten, ihre Persönlichkeit und das Ausmaß ihrer Schuld, namentlich aber auch die Notwendigkeit zu berücksichtigen, das Ansehen der Angehörigen der Heilberufe zu wahren und das Vertrauen der Bevölkerung in die Integrität und die Zuverlässigkeit des ärztlichen Berufsstandes zu gewährleisten. Danach war hier nach Maßgabe der nachfolgenden Erwägungen auf die Unwürdigkeit der Beschuldigten zur Ausübung des Arztberufs zu erkennen.
134Eine Ärztin ist nach ständiger Rechtsprechung zur Ausübung des ärztlichen Berufs unwürdig, wenn sie durch ihr Verhalten nicht mehr das Ansehen und das Vertrauen besitzt, das für die Ausübung ihres Berufs unabdingbar nötig ist. Mit diesem Vertrauen untrennbar verbunden ist das Schutzgut der Öffentlichen Gesundheit, in dessen Interesse Patientinnen und Patienten die Gewissheit haben müssen, sich der Ärztin als ihrer Helferin uneingeschränkt anvertrauen zu können, und nicht etwa durch Misstrauen davon abgehalten werden, ärztliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.
135Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 8. September 2017 – 1 BvR 1657/17 –, juris, Rn. 13; Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschlüsse vom 9. Januar 1991 – 3 B 75.90 –, juris, Rn. 3; vom 14. April 1998 – 3 B 95/97 –, juris, Rn. 11; vom 6. März 2003 – 3 B 10.03 –, juris, Rn. 3; vom 15. November 2012 – 3 B 36.12 –, Buchholz 418.00 Ärzte Nr. 113 Rn. 7 m.w.N.; vom 16. Februar 2016 – 3 B 68.14 –, juris, Rn. 6; und vom 31. Juli 2019 – 3 B 7/18 –, juris, Rn. 9; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 26. Oktober 2023 – 21 ZB 20.2575 –, juris, Rn. 13.
136Das hier festgestellte Berufsvergehen hat das Vertrauen in die Beschuldigte, das für die Ausübung ihres Berufs unabdingbar nötig ist, entfallen lassen. Die vollständige und uneingeschränkte Ablehnung der in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsordnung, wie sie hier von der Beschuldigten unmissverständlich zum Ausdruck gebracht worden ist, steht mit der Ausübung des Arztberufs in einem unauflösbaren Widerspruch. Dies ergibt sich bereits daraus, dass die Ausübung des Arztberufs mit der Approbation, die die Beschuldigte am 21. April 1995 erhalten hat, beginnt, also mit einer staatlichen Zulassung zur selbständigen und eigenverantwortlichen Berufsausübung. Gleiches gilt für die Ausübung des Arztberufs in eigener Praxis. Hier erfolgt die entsprechende Zulassung und Zuweisung eines Kassensitzes ebenfalls durch einen staatlichen Hoheitsakt. Dies ist hier mit Wirkung vom 1. Januar 1999 erfolgt. Die Ausübung des Arztberufs selbst unterliegt ebenso wie die sich an eine ärztliche Leistung anschließende Abrechnung zahlreichen gesetzlichen Regelungen. Von den Trägerinnen und Trägern des Arztberufs kann und muss zur Aufrechterhaltung eines entsprechenden Vertrauens in die Ärzteschaft verlangt werden, dass diese die den Arztberuf unmittelbar betreffenden gesetzlichen Regelungen jedenfalls grundsätzlich akzeptieren und anerkennen. Das schließt es selbstverständlich nicht aus, dass in einer demokratisch verfassten Gesellschaft auch innerhalb der Ärzteschaft über die Sinnhaftigkeit bzw. über Verbesserungen einzelner Rechtsvorschriften gestritten werden darf. Darum geht es hier aber nicht. Das Berufsvergehen, dessen sich die Beschuldigte hier schuldig gemacht hat, liegt insbesondere nicht in einer vermeintlich kritischen Haltung gegenüber den Corona-Schutzmaßnahmen begründet. Die von den Berufsträgerinnen und Berufsträgern zu erwartende grundsätzliche Beachtung und Einhaltung der geltenden Rechtsvorschriften ist dabei nicht Selbstzweck, sondern dient dem Schutz hoher und höchster Schutzgüter. Einer Ärztin, die – wie hier die Beschuldigte – zum Ausdruck gebracht hat, dass sie den Staat, von dem sie ihre Approbation und ihren Kassensitz erhalten hat, sowie die in diesem Staat geltende Rechtsordnung vollständig und rigoros ablehnt und sich an keinerlei Rechtsvorschriften gebunden fühlt, kann ein für die Berufsausübung unabdingbares Vertrauen nicht mehr entgegengebracht werden. Patientinnen und Patienten können sich der Beschuldigten nicht mehr uneingeschränkt anvertrauen, weil sie nicht sicher sein können, dass die Beschuldigte die dem Patientenschutz dienenden Rechtsvorschriften beachten wird.
137Eine weniger einschneidende berufsrechtliche Sanktion, insbesondere die Verhängung einer Geldbuße, kam nach Überzeugung des Berufsgerichts hier nicht in Betracht. Eine Geldbuße ist – neben der Sanktionierung des bereits begangenen Berufsvergehens – darauf gerichtet, den Beschuldigten von der Begehung eines weiteren Berufsvergehens abzuhalten. Das Berufsgericht ist angesichts des Verhaltens der Beschuldigten nicht davon überzeugt, dass dies mit einer Geldbuße erreichbar wäre. Im Gegenteil hat die Beschuldigte zu erkennen gegeben, dass sie sich ernsthaft und dauerhaft von der Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland entfernt bzw. verabschiedet hat. Da sie zudem von der Möglichkeit, sich im Rahmen der mündlichen Verhandlung zu erklären, keinen Gebrauch gemacht hat, konnte das Berufsgericht insoweit auch keine andere, zugunsten der Beschuldigten ausfallende Prognose anstellen. Die Feststellung der Unwürdigkeit zur Berufsausübung stellt nach allem die einzig angemessene berufsrechtliche Sanktion dar.
138Die Entscheidung über die Verfahrensgebühr beruht auf § 107 HeilBerG NRW.
139Rechtsmittelbelehrung
140Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Berufung eingelegt werden. Sie ist schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle beim Berufsgericht für Heilberufe beim Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln einzulegen.
141Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist beim Landesberufsgericht für Heilberufe beim Oberverwaltungsgericht Münster, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster eingeht.
142Die Berufung ist schriftlich zu begründen. Hierfür kann das Gericht eine Frist festsetzen.
143Auf die ab dem 1. Januar 2022 für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen.