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Fechten Beschäftigte einer Dienststelle eines nachgeordneten Verwal-tungsbereichs die Wahl einer Stufenvertretung an, kommt es für die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts alleine auf den Sitz der Dienststelle an, bei der die Stufenvertretung gebildet worden ist. (Abgrenzung zu OVG NRW, Beschluss vom 19. März 2022 - 1 A 1118/01.PVB)
Das Verwaltungsgericht Köln erklärt sich für örtlich unzuständig und verweist das Verfahren an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht Berlin.
Gründe
2Die Entscheidung über die örtliche Zuständigkeit erlässt nach dem gemäß § 108 Abs. 2 BPersVG entsprechend anwendbaren § 80 Abs. 2 Satz 1, § 53 Abs. 1 Satz 1 ArbGG der Vorsitzende alleine.
3Auf der Grundlage des gemäß § 108 Abs. 2 BPersVG entsprechend anwendbaren § 80 Abs. 3, § 48 Abs. 1 ArbGG, § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG hat sich das Verwaltungsgericht Köln nach Anhörung der Beteiligten für örtlich unzuständig zu erklären und das Verfahren an das Verwaltungsgericht Berlin zu verweisen, weil dieses Gericht örtlich zuständig ist.
4Nach dem gemäß § 108 Abs. 2 BPersVG entsprechend anwendbaren § 82 Abs. 1 Satz 1 ArbGG ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk „der Betrieb“ liegt, was im personalvertretungsrechtlichen Verfahren dahingehend zu verstehen ist, dass es darauf ankommt, wo die Dienststelle liegt. Bei Dienststellen mit mehreren Sitzen ist der Sitz der Dienststellenleitung maßgeblich.
5Vgl. VG Ansbach, Beschluss vom 30. August 2016 – AN 7 P 15.02536 –, Rn. 27, juris; VG Arnsberg, Beschluss vom 24. Oktober 2005 – 20 K 1510/05.PVL –, Rn. 5, juris; Baden, in: Altvater u.a., BPersVG, 11. Aufl. 2022, § 108, Rn. 122; aus der arbeitsrechtlichen Literatur etwa Koch, in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 24. Aufl. 2024, Rn. 2, wonach es bei aus mehreren Teilen bestehenden Betrieben auf den Sitz der Betriebsleitung ankommt.
6Fechten – wie hier – Beschäftigte einer Dienststelle eines nachgeordneten Verwaltungsbereichs die Wahl einer Stufenvertretung an, kommt es für die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts alleine auf den Sitz der Dienststelle an, bei der die Stufenvertretung gebildet worden ist. Ein Wahlrecht der Beschäftigten, alternativ jenes Verwaltungsgericht anzurufen, in dessen Bezirk die nachgeordnete Dienststelle liegt, der sie angehören, besteht nicht.
7Dieses Ergebnis folgt in systematischer Hinsicht zunächst daraus, dass Stufenvertretungen gemäß § 88 BPersVG „bei“ den Dienstbehörden der höheren Stufen gebildet werden. Diese Dienstbehörden, bei denen es sich gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 6 BPersVG um Dienststellen handelt, bilden demgemäß den personalvertretungsrechtlichen Bezugspunkt. Vor diesem Hintergrund entspricht es – soweit ersichtlich – einhelliger Auffassung, dass sich die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts in Angelegenheiten einer Stufenvertretung nach dem Sitz der Dienstbehörde der höheren Stufe richtet, bei der die Stufenvertretung gebildet wird. Auf den Sitz der Dienststelle eines im personalvertretungsrechtlichen Verfahren Beteiligten kommt es nicht an.
8Siehe nur Baden, in: Altvater u.a., BPersVG, 11. Aufl. 2022, § 108, Rn. 122.
9Es ist kein Grund dafür ersichtlich, hiervon für Wahlanfechtungsverfahren eine Ausnahme zu machen. Im Gegenteil stellt auch § 26 BPersVG (für die Frage der Anfechtungsberechtigung) auf die „Dienststelle“ ab, womit bei Stufenvertretungen unstreitig die Dienstbehörde jener Stufe gemeint, bei der die Stufenvertretung gebildet worden ist.
10Auch Sinn und Zweck des § 81 Abs. 1 Satz 1 ArbGG sprechen für dieses Ergebnis. Diese bestehen darin, jenes Gericht mit dem Fall zu befassen, das ortsnah ist. Daher kommt es auf den Sitz der Dienstelle an, bei der sich der Ausgang des personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahrens auswirken würde. Bei der Anfechtung der Wahl eines örtlichen Personalrats ist dies die Dienststelle, in der der Personalrat gebildet wird. Bei der Anfechtung einer Stufenvertretung ist dies die Dienststelle, bei der die Stufenvertretung gebildet wird.
11Vgl. VG Berlin, Beschluss vom 27. Mai 2008 – 70 A 5.08 –, Rn. 2, juris.
12Hinzu kommt, dass es zur Zuständigkeit unterschiedlicher Gerichte und damit der Gefahr divergierender Entscheidungen kommen könnte, wenn für die Anfechtung der Wahl einer Stufenvertretung (auch) jenes Verwaltungsgericht zuständig wäre, in dessen Bezirk die Dienststelle liegt, denen die Anfechtenden angehören. Dies zeigt gerade auch die vorliegende Konstellation, in der die im vorliegenden Verfahren angefochtene Wahl des Hauptpersonalrats bereits Gegenstand eines weiteren, beim Verwaltungsgericht Berlin anhängigen Wahlanfechtungsverfahrens bildet. Überdies könnte es bei der Zuständigkeit unterschiedlicher Verwaltungsgerichte zu praktischen Schwierigkeiten kommen, etwa wenn die Gerichte in den bei ihnen anhängigen Wahlanfechtungsverfahren Dokumente aus dem Wahlverfahren im Original überprüfen müssten.
13Aus dem von den Antragstellern angeführten Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 19. März 2022 – 1 A 1118/01.PVB – folgt nichts Abweichendes. Er betrifft den Fall, dass die Wahl eines örtlichen Personalrats einer nach § 7 BPersVG verselbstständigten Nebenstelle durch den Leiter der Gesamtdienststelle angefochten wird. Diesem steht nach dem Beschluss ein Wahlrecht zu, die Wahl bei jenem Verwaltungsgericht anzufechten, in dessen Bezirk die Gesamtdienststelle liegt, oder aber bei jenem, in dessen Bezirk die Nebenstelle liegt.
14Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. März 2022 – 1 A 1118/01.PVB – Rn. 6 bis 12, juris; im Anschluss VG Freiburg, Beschluss vom 18. Februar 2020 – PB 12 K 766/20 –, Rn. 1, juris.
15Eine solche Konstellation liegt hier nicht vor.
16Ausgehend davon ist für das vorliegende Verfahren, mit dem die Wahl des beim T. gebildeten Hauptpersonalrats angefochten wird, das Verwaltungsgericht Berlin örtlich zuständig. Denn die Leitung des Ministeriums hat ihren Sitz in Berlin.
17Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 108 Abs. 2 BPersVG, § 80 Abs. 3, § 48 Abs. 1 Nr. 1 ArbGG).