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1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.500,00 Euro festgesetzt. |
Gründe
2Der sinngemäß gestellte Antrag der Antragstellerin,
3die aufschiebende Wirkung der Klage 2 K 6386/23 den Bescheid der Antragsgegnerin vom 19.10.2023 über die Festsetzung und Androhung von Zwangsgeldern anzuordnen und gem. § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO die Vollziehung aufzuheben,
4hat keinen Erfolg.
5Der dem Wortlaut nach auf „Aufhebung der getroffenen Vollziehungsmaßnahmen“ zum Klageverfahren 2 K 6386/23 gestellte Antrag war gem. §§ 88, 122 Abs. 1 VwGO in den statthaften Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. VwGO und § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO auszulegen, die aufschiebende Wirkung der gegen den Zwangsgeldfestsetzungsbescheid und Zwangsgeldandrohungsbescheid vom 19.10.2023 erhobenen Klage 2 K 6386/23 Klage anzuordnen und die Vollziehung aufzuheben. Mit ihrem Antrag begehrt die Antragstellerin ausweislich ihrer in der Antragsschrift gewählten Formulierung „Aufhebung der getroffenen Vollziehungsmaßnahmen“ einstweiligen Rechtsschutz gegen die Vollziehung der Festsetzungs- und Androhungsverfügung vom 19.10.2023. Statthaftes Verfahren zur Regelung der Vollziehung der streitgegenständlichen Festsetzungs- und Androhungsverfügung vom 19.10.2023 ist ein Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. VwGO und § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO, weil Klagen, die sich – wie hier - gegen Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung richten, gem. § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 112 JustG NRW von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung gem. § 80 Abs. 1 VwGO haben.
6Der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. VwGO ist unbegründet. Die im Verfahren des § 80 Abs. 5 VwGO gebotene, regelmäßig an den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache orientierte Abwägung zwischen dem Interesse der Antragstellerin, von der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes verschont zu bleiben, und dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung fällt hier zu Lasten der Antragstellerin aus. Die im vorliegenden Verfahren gebotene summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage ergibt, dass die Verfügung vom 19.10.2023 offensichtlich rechtmäßig ist. Die Antragsgegnerin war aufgrund der vollziehbaren Androhung vom 10.07.2023 auf der Grundlage der §§ 55 Abs. 1, 56 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, 60, 64 Satz 1 VwVG NRW berechtigt, gegen die Antragstellerin ein Zwangsgeld von 3.000,00 € festzusetzen.
7Nach den §§ 64, 55 VwVG NRW ist Voraussetzung für die Festsetzung eines zuvor angedrohten Zwangsmittels, dass der zwangsweise durchzusetzende Verwaltungsakt unanfechtbar ist oder dass ein dagegen gerichtetes Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat (§ 55 Abs. 1 VwVG NRW) und dass die Verpflichtung aus dieser Grundverfügung innerhalb der Frist, die dafür in der Androhung bestimmt worden ist, nicht erfüllt worden ist (§ 64 Satz 1 VwVG NRW). Soll – wie hier – eine Unterlassung erzwungen werden, braucht eine Frist in der Androhung nicht bestimmt werden (§ 63 Abs. 1 Satz 2, 2. Halbsatz VwVG NRW).
8Die Ordnungsverfügung vom 10.07.2023, mit der die Antragstellerin auf der Grundlage von § 81 Abs. 1 BauO NRW aufgefordert wurde, die Bauarbeiten auf dem Grundstück P.-straße 00 in I. einzustellen, war von Beginn an sofort vollziehbar. Die mit ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung versehene Ordnungsverfügung vom 10.07.2023 war im Zeitpunkt des Erlasses der Festsetzungsverfügung auch unanfechtbar. Die Antragstellerin hat gegen die Verfügung keine Klage erhoben. Die Ordnungsverfügung vom 10.07.2023 wurde der Antragstellerin zwar aller Voraussicht nach nicht ordnungsgemäß zugestellt. Die an den Sitz der Antragstellerin „Z.-straße 00, 00000 I.“ mit Zustellungswillen adressierte Ordnungsverfügung wurde am 22.07.2023 - nach durch den Postzusteller erfolgter Adressänderung - an die Adresse des jetzigen Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin „Q.-straße 00, 00000 Y. zugestellt. Der jetzige Prozessbevollmächtigte hatte sich zu dieser Zeit gegenüber der Antragsgegnerin noch nicht als Bevollmächtigter der Antragstellerin bestellt. Der voraussichtlich gegebene Zustellungsmangel ist jedoch gem. § 8 LZG NRW durch Zugang der Verfügung an die Antragstellerin am 02.08.2023 geheilt. Lässt sich die formgerechte Zustellung eines Dokuments nicht nachweisen, gilt es nach dieser Vorschrift in dem Zeitpunkt zugestellt, in dem es dem Empfangsberechtigten nachweislich zugegangen ist. Die Antragsgegnerin hat die schriftliche Ordnungsverfügung vom 10.07.2023 der Antragstellerin am 02.08.2023 im Anhang einer E-Mail an den E-Mail-Account E-Mail01 übersandt. Die Antragstellerin muss den digitalen Zugang der Verfügung auf dem genannten Account gem. § 3a Abs. 1 VwVfG NRW gegen sich gelten lassen. Sie hatte den Zugang zu dieser E-Mail-Adresse für die Kommunikation mit der Antragsgegnerin betreffend das Bauvorhaben P.-straße 00 durch vorangegangene E-Mails vom 27.06.2023 und 24.07.2023 eröffnet. Der Geschäftsführer der Antragstellerin Herr C. X. hatte mit den genannten E-Mails der Antragsgegnerin den Sachstand der zu diesem Zeitpunkt durchgeführten Bauarbeiten auf dem Grundstück P.-straße 00 mitgeteilt und weitere Unterlagen zu der von ihr gestellten Bauvoranfrage vorlegt.
9Die Antragstellerin hat nach mit Verfügung vom 10.07.2023 erfolgter Androhung des Zwangsgeldes erneut gegen die ihr mit Verfügung vom 10.07.2023 auferlegte Verpflichtung verstoßen. Nach den von der Antragstellerin nicht bestrittenen Feststellungen des Außendienstmitarbeiters der Antragsgegnerin B. vom 26.09.2023, die durch Lichtbilder dokumentiert sind, hat die Antragstellerin die Bauarbeiten auf dem Vorhabengrundstück fortgesetzt.
10Das festgesetzte Zwangsgeld entspricht der Androhung vom 10.07.2023. und erweist sich angesichts seines Beugecharakters auch nicht als unverhältnismäßig.
11Soweit die Antragstellerin auf den von ihr unter dem 17.11.2023 gestellten Genehmigungsfreistellungsantrag gem. § 63 BauO NRW verweist und meint, dass sie wegen Ablaufs der Monatsfrist des § 63 Abs. 3 Satz 4 BauO NRW mit dem Bauvorhaben ab dem 18.12.2023 hätte beginnen dürfen, weil ihr die Mitteilung der Antragsgegnerin über die Durchführung des vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens vom 27.11.2023 nicht zugegangen sei, greift dieser Einwand nicht durch. Die Antragsgegnerin verkennt, dass für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 19.10.2023 die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seines Erlasses maßgeblich ist. Im Zeitpunkt seines Erlasses war die Monatsfrist des § 63 Abs. 3 Satz 4 BauO NRW noch nicht abgelaufen, selbst wenn die Mitteilung der Antragsgegnerin vom 27.11.2023 über die Durchführung des vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens der Antragstellerin nicht zugegangen sein sollte.
12Die in dem Bescheid vom 19.10.2023 enthaltene Androhung eines weiteren Zwangsgeldes in Höhe von 5.000,00 € ist ebenfalls offensichtlich rechtmäßig.
13Die Zwangsgeldandrohung findet ihre Rechtsgrundlage in § 63 i.V.m. §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, 60 VwVG NRW. Die Vollstreckungsvoraussetzungen gemäß § 63 i.V.m. §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, 60 VwVG NRW liegen vor. Eine wirksame, vollstreckbare Baueinstellungsverpflichtung der Antragstellerin ist mit der Ordnungsverfügung vom 10.07.2023 aus den oben genannten Gründen gegeben. Das angedrohte Zwangsgeld auch verhältnismäßig. Das angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 5.000,00 € steht gemäß § 58 Abs. 1 VwVG NRW in einem angemessenen Verhältnis zu seinem Zweck, den Willen der Antragstellerin zu beugen und sie zu der geforderten Einstellung der Bauarbeiten zu veranlassen. Denn das Zwangsmittel, das von der Vollzugsbehörde angedroht wird, soll ein fühlbares Ausmaß erreichen, damit es die vom Gesetz vorgesehene Beugewirkung im Hinblick auf das von der Behörde angestrebte Verhalten des Adressaten entfaltet und der beabsichtigte Erfolg erreicht wird,
14vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30.01.2013 – 7 B 51/13 –, juris Rn 16.
15Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Der für die Hauptsache anzusetzende Streitwert von 3.000,00 € war wegen der Vorläufigkeit des vorliegenden Verfahrens auf die Hälfte zu reduzieren.
16Rechtsmittelbelehrung
17Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden.
18Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht.
19Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
20Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen.
21Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
22Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
23Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen.
24Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
25Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.