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1. Ohne Belang für die Prüfung des Asylantrags im Sinne des § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG sind von dem Ausländer vorgebrachte Umstände zum einen dann, wenn sie selbst im Fall der Wahrunterstellung keinen Schutzstatus begründen können. Zudem ist das Vorgebrachte für die Prüfung auch dann nicht von Belang, wenn das Vorbringen in tatsächlicher Hinsicht in für den Asylantrag wesentlichen Punkten derart pauschal und oberflächlich ist, dass es an Tatsachenbehauptungen fehlt, die als wahr unterstellt werden könnten.
2. Nicht ausreichend für die Ablehnung als offensichtlich unbegründet ist, dass der Vortrag des Asylsuchenden lediglich unglaubhaft oder unsubstantiiert ist, für das Asylgesuch des Betroffenen relevante Tatsachen aber geschildert werden.
3. Familiäre Bindungen stehen der Abschiebung nicht im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG entgegen, wenn für den Erhalt eines Aufenthaltstitels aus familiären Gründen das Visumsverfahren nachgeholt werden muss.
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden.
G r ü n d e
2Der sinngemäß gestellte und zulässige Antrag,
3die aufschiebende Wirkung der Klage 27 K 4766/24.A gegen die in Ziffer 5 des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 4.7.2024 enthaltene Abschiebungsandrohung anzuordnen,
4ist unbegründet.
51. Wird ein Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt – so wie hier – darf das Verwaltungsgericht nach § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG auf Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die Aussetzung der Abschiebung nur anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen.
6Ernstliche Zweifel liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafürsprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung nicht standhält. Nicht erforderlich ist die volle gerichtliche Überzeugung von der Rechtswidrigkeit der angegriffenen ablehnenden Asylentscheidung. Dieser abgesenkte Prüfungsmaßstab wahrt die Anforderungen an die Wirksamkeit des Rechtsschutzes jedenfalls für das Verfahren über ein vorläufiges Bleiberecht nach § 46 Abs. 6 RL 2013/32/EU.
7Vgl. BVerwG, Urteil vom 20.2.2020 – 1 C 19.19 –, Rn. 35, juris; zu Art. 16a Abs. 4 GG vgl. BVerfG, Urteil vom 14.5.1996 – 2 BvR 1516/93 –, Rn. 99, juris.
8Bezugspunkt der Prüfung ist zum einen das Offensichtlichkeitsurteil. Daneben begründen aber auch alle sonstigen Fehler des Verwaltungsakts (formeller oder materieller Art) ernstliche Zweifel. Das Verwaltungsgericht darf sich dabei nicht mit einer bloßen Prognose zur voraussichtlichen Richtigkeit des Offensichtlichkeitsurteils begnügen, sondern muss die Frage der Offensichtlichkeit – will es sie bejahen – erschöpfend, wenngleich mit Verbindlichkeit allein für das Eilverfahren klären und insoweit über eine lediglich summarische Prüfung hinausgehen.
9Vgl. BVerfG, Beschluss vom 25.2.2019 – 2 BvR 1193/18 –, Rn. 20 f., juris; Funke-Kaiser, in: GK-AsylG, § 36 Rn. 112 ff.; allgemein zur Prüfungsdichte im Verfahren auf vorläufigen Rechtsschutz, wenn schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen können, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären BVerfG, Beschluss vom 20.11.2018 – 2 BvR 80/18 –, Rn. 7, juris.
10Die Vorschrift des § 30 AsylG regelt, wann ein unbegründeter Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen ist. Dabei dient die seit dem 27.2.2024 geltende Fassung der Vorschrift der Umsetzung von Art. 31 Abs. 8 Richtlinie 2013/32/EU, der unionsrechtlich abschließend vorgibt, wann ein Antrag offensichtlich unbegründet abgelehnt werden darf.
11Nach § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ist ein unbegründeter Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn der Ausländer im Asylverfahren nur Umstände vorgebracht hat, die für die Prüfung des Asylantrags nicht von Belang sind. Nach der Gesetzesbegründung umfasst die Regelung die nach § 30 AsylG a. F. geregelten Fälle, in denen die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung des internationalen Schutzes offensichtlich nicht vorliegen (§ 30 Abs. 1 AsylG a. F.), insbesondere, wenn nach den Umständen des Einzelfalles offensichtlich ist, dass sich der Ausländer nur aus wirtschaftlichen Gründen oder um einer allgemeinen Notsituation zu entgehen, im Bundesgebiet aufhält (§ 30 Abs. 2 a. F.) oder, wenn es sich nach dem Inhalt des gestellten Antrags nicht um einen Asylantrag im Sinne des § 13 Abs. 1 AsylG handelt (§ 30 Abs. 5 AsylG.)
12Vgl. BT-Drs. 20/9463, S. 56.
13Dies dürfte aber nicht so zu verstehen, dass alle zuvor unter § 30 Abs. 1 AsylG a. F. gefassten Sachverhalte nun § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG unterfallen sollen. Denn vor der Gesetzesänderung hatte die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung angenommen, dass § 30 Abs. 1 AsylG a. F. über die Vorgaben des Unionsrechts hinausgeht und deshalb unionsrechtskonform dahingehend einzuschränkend auszulegen war, dass das Offensichtlichkeitsurteil zugleich auch auf Art. 31 Abs. 8 Richtlinie 2013/32/EU gestützt werden können musste.
14Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 15.12.2015 – 5 L 3947/15.A –, Rn. 20 ff., juris, VG Minden, Beschluss vom 4.7.2016 – 10 L 898/16.A –, Rn. 29ff., juris; Funke-Kaiser, in: GK-AsylG, § 30 Rn. 12 ff.
15Ohne Belang für die Prüfung des Asylantrags sind von dem Ausländer vorgebrachte Umstände zum einen dann, wenn sie selbst im Fall der Wahrunterstellung keinen Schutzstatus begründen können.
16Vgl. in diesem Sinne auch VG Berlin, Beschluss vom 23.5.2024 – 41 L 353/24 A –, Rn. 23, juris; VG Hannover, Beschluss vom 13.6.2024 – 10 B 1953/24 –, Rn. 25, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 27.5.2024 – 7 L 1223/24.A –, Rn. 17, juris.
17Zudem ist das Vorgebrachte für die Prüfung auch dann nicht von Belang, wenn das Vorbringen in tatsächlicher Hinsicht in für den Asylantrag wesentlichen Punkten derart pauschal und oberflächlich ist, dass es an Tatsachenbehauptungen fehlt, die als wahr unterstellt werden könnten.
18Vgl. ähnlich VG Düsseldorf, Beschluss vom 4.7.2024 – 28 L 1537/24.A –, Rn. 33, juris.
19Davon zu unterscheiden ist, dass der Vortrag des Asylsuchenden lediglich unglaubhaft oder unsubstantiiert ist, für das Asylgesuch des Betroffenen relevante Tatsachen aber geschildert werden. Dann kann eine Ablehnung des Antrags als offensichtlich unbegründet nicht auf § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG (und auch nicht auf § 30 Abs. 1 Nr. 2 AsylG) gestützt werden.
20Vgl. VG Köln, Beschluss vom 20.6.2024 – 22 L 1105/24.A –, Rn. 11, juris; VG Bremen, Beschluss vom 30.5.2024 – 2 V 755/24 –, Rn. 32, juris.
212. Gemessen hieran liegen ernstliche Zweifel an dem Offensichtlichkeitsurteil nicht vor.
22Als Asylberechtigter kann der Antragsteller bereits deshalb offensichtlich nicht anerkannt werden, weil er nach eigenen Angaben auf dem Landweg und damit über Mitgliedsstaaten der Europäischen Union in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland eingereist ist, vgl. Art. 16a Abs. 2 GG.
23Der Antrag auf Zuerkennung internationalen Schutzes wurde vom Bundesamt zu Recht gestützt auf § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG als offensichtlich unbegründet abgelehnt, weil sein Vortrag auch bei Wahrunterstellung keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 AsylG) oder subsidiären Schutzes (§ 4 AsylG) begründen kann.
24Dies gilt sowohl für die geltend gemachte Verfolgung durch die Polizei und seine Familie wegen der Konversion zum Christentum. Zwar wären solche Verfolgungshandlungen dem Grunde nach für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft geeignet. Der Antragsteller hat aber selbst geschildert, dass es ihm möglich war, internen Schutz (§ 3e AsylG) in Anspruch zu nehmen. Er gab an, dass es ihm in Tunis gut gegangen sei: „Solche Probleme gibt es in Tunis nicht“ (Seite 8 des Protokolls über die Anhörung des Antragstellers).
25Daran ändert auch nichts, dass der Vater des Antragstellers oder andere Familienmitglieder ihn in Tunis angeblich finden würden. Auf die Frage, welche konkreten Anhaltspunkte der Antragsteller dafür hätte, machte der Antragsteller so vage Ausführungen, dass sie einer Prüfung nicht zugänglich sind und der Vortrag für die Prüfung damit ohne Belang ist: „Ich kenne wie die Leute dort denken, sie würden mich finden.“
26Von einer landesweiten Verfolgung durch die Polizei geht der Antragsteller selbst nicht aus. Denn er gab an, er müsse (könne) in Djerba bei den Juden leben. Damit hat der Antragsteller selbst noch einen weiteren Ort genannt, wo er internen Schutz finden würde. Sollte der Antragsteller im gerichtlichen Verfahren erstmals eine landesweite Verfolgung durch die Polizei wegen seiner Religionszugehörigkeit geltend machen wollen, wären die Angaben offensichtlich unwahrscheinlich und würden im Widerspruch zu hinreichend gesicherten Herkunftslandinformationen stehen. Der Antrag wäre insoweit dann gestützt auf § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als offensichtlich unbegründet abzulehnen.
273. Es bestehen keine ernsthaften Zweifel an der Entscheidung des Bundesamtes, dass abschiebungsrechtlich bedeutsame Gefahren im Sinne des § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG nicht vorliegen. Auf die diesbezüglichen Ausführungen des Bundesamtes in dem angegriffenen Bescheid wird gemäß § 77 Abs. 3 AsylG Bezug genommen. Ein in der Antragsschrift angekündigtes Attest wurde nicht vorgelegt.
284. Es liegen auch keine ernstlichen Zweifel an dem Vorliegen der weiteren Voraussetzungen für den Erlass der Abschiebungsandrohung vor. Der Abschiebung stehen insbesondere nicht familiäre Bindungen oder der Gesundheitszustand (§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG) entgegen.
29Das geltend gemachte Verlöbnis begründet keine familiären Bindungen im Sinne der Vorschrift. Zum einen hat der Antragsteller schon nicht nachgewiesen, dass die Eheschließung unmittelbar bevorsteht. Selbst wenn dies anders wäre, müsste der Antragsteller zudem nach Tunesien zurückkehren und das Visumsverfahren durchlaufen.
30Der Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 GG schützt nicht nur die schon bestehende Ehe, sondern auch die Freiheit, die Ehe mit einem selbst gewählten Partner einzugehen. Diese Eheschließungsfreiheit ist als Vorwirkung der Ehe ebenso vor Eingriffen geschützt. Um sich bezüglich der Eheschließung auf Art. 6 Abs. 1 GG berufen zu können und eine rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung geltend machen zu können, muss die Eheschließung schon konkret absehbar sein. Der bloße Wille zur Eheschließung ist insoweit nicht ausreichend, um den Schutzbereich von Art. 6 GG zu eröffnen. Die Eheschließung muss also unmittelbar bevorstehen. Dies ist anzunehmen, wenn sämtliche formelle Voraussetzungen für die Eheschließung erfüllt sind und unabhängig vom Verschulden der Eheschließenden für Verzögerungen des Verfahrens nur noch der standesamtliche Termin wahrgenommen werden muss, wenn also die Eheschließung nur aus terminlichen Gründen noch nicht erfolgt ist.
31Vgl. OVG S.-H., Beschluss vom 14.3.2023 – 4 MB 4/23 –, juris Rn. 20; OVG Bremen, Beschluss vom 28.9.2016 – 1 B 153/16 –, juris Rn. 2; VGH München, Beschluss vom 28.11.2016 – 10 CE 16.2266 –, juris Rn. 11; OVG Hamburg, Beschluss vom 9.2.2010 – 3 Bs 238/09 –, juris Rn. 8 ff.
32Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes gewährt Art. 6 Abs. 1 GG keinen unmittelbaren Anspruch auf Aufenthalt, sondern verpflichtet die entscheidenden Behörden und Gerichte, bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendenden Maßnahmen die familiären Bindungen des Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen zur Geltung zu bringen. Dabei ist grundsätzlich eine Betrachtung des Einzelfalles geboten, bei der auf der einen Seite die familiären Bindungen zu berücksichtigen sind, auf der anderen Seite aber auch die sonstigen Umstände des Einzelfalls.
33Vgl. BVerfG, Beschluss vom 5.6.2013 - 2 BvR 586/13 -, juris, Rn. 12 m. w. N.
34Dabei stehen dem Schutz der familiären Bindungen Sinn und Zweck des in § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und § 6 Abs. 3 AufenthG vorgeschriebenen Visumverfahrenes gegenüber, der darin besteht, die Zuwanderung nach Deutschland wirksam steuern und begrenzen zu können, so dass es mit dem verfassungsrechtlichen Schutz von Ehe und Familie nach Art. 6 GG grundsätzlich vereinbar ist, den Ausländer auf die Einholung eines für den begehrten Aufenthaltstitel erforderlichen Visums zu verweisen, das den zuständigen Behörden die Gelegenheit bietet, die Erteilungsvoraussetzungen (vgl. § 5 AufenthG und für den Ehegattennachzug § 28 AufenthG) vor der Einreise des Ausländers zu überprüfen. Der mit der Durchführung des Visumverfahrens üblicherweise einhergehende Zeitablauf ist regelmäßig hinzunehmen.
35Vgl. BVerfG, Beschluss vom 9.12.2021 – 2 BvR 1333/21 –, juris, Rn. 47, m. w. N.
36Dementsprechend ist von der gesetzlichen Voraussetzung, dass ein Aufenthaltstitel nur erteilt werden kann, wenn der Ausländer mit dem erforderlichen Visum eingereist ist, gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 AufenthG nur dann abzusehen, wenn es dem Ausländer aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalles nicht zumutbar ist, das Visumsverfahren nachzuholen. Allein das Bestehen einer familiären Lebensgemeinschaft führt nicht zur Unzumutbarkeit der Einhaltung des Visumsverfahrens. Gleiches gilt für Art. 8 EMRK und Art. 7 EU-GR-Charta, denen in Bezug auf den Schutz von Ehe und Familie kein anderer, strengerer Maßstab zu Grunde liegt.
37Vgl. VG Ansbach, Beschluss vom 3.4.2024 – AN 16 S 24.30731 –, juris, Rn. 20; VGH Bad.-Württ. Beschluss vom 16.8.2023 – 11 S 1224/18 – juris, Rn. 25, m. w. N.
38Ist dem Antragsteller zumutbar das Visumsverfahren nachzuholen, ist der Erlass einer Abschiebungsandrohung ebenfalls rechtmäßig.
39Gemessen hieran ergibt sich aus den vagen Angaben des Antragstellers nicht, dass die Eheschließung unmittelbar bevorsteht. Er hat zwar ein Schreiben des Standesamtes Y. vom 22.5.2023 über Informationen zur Anmeldung der Eheschließung vorgelegt. Auch hat er eine Bestätigung der Verlobten vom 5.4.2024 übersandt, dass sie mit dem Antragsteller einen gemeinsamen Haushalt in J. führe. Diese Angaben sind aber zum einen schon deshalb nicht belastbar, weil der Antragsteller in der Antragsschrift aus dem Juli 2024 als Anschrift die ZUE B. II angab. Die Stadtverwaltung J. teilte dem Bundesamt im Juli 2024 zudem mit, dass der Antragsteller sich nie in J. angemeldet habe. Diese Angaben stehen der Annahme, der Antragsteller führe mit der Verlobten einen gemeinsamen Haushalt, entgegen. Unabhängig hiervon fehlt es jedenfalls an jeglichem Nachweis, dass die Eheschließung unmittelbar bevorsteht, insbesondere eine Terminbestätigung hat der Antragsteller nicht vorgelegt.
40Selbst wenn man in dem Verlöbnis eine familiäre Bindung sähe, würde dies nichts ändern. Denn der Antragsteller müsste für einen Aufenthaltstitel aus familiären Gründen (§ 27 ff. AufenthG) aus den obenstehend genannten Gründen jedenfalls das Visumsverfahren nachholen. Belastbare Anhaltspunkte dafür, dass die Nachholung nicht zumutbar ist, liegen nicht vor. Auch Umstände, die aus anderen Gründen eine gesetzliche Ausnahme vom Visumserfordernis begründen könnten, sind nicht ersichtlich. Es kann dahinstehen, ob eine Eheschließung mit einer Deutschen (wie der Antragsteller beim Bundesamt und in der Antragsschrift geltend gemacht hat) überhaupt im Raum steht. In dem vom Antragsteller übersandten Dokument des Standesamtes Y. wird für die Verlobte die serbische (und nicht die deutsche) Staatsangehörigkeit angegeben. Dementsprechend müssten die Voraussetzungen des § 29 AufenthG vorliegen.
41Soweit der Antragsteller gegen seine Abschiebung als Gesundheitsgefahr geltend macht, dass er suizidal werden würde, fehlt es an der Vorlage eines Attests.
425. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.
43Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylG.
44(*)
45Am 13.09.2024 erging folgender Berichtigungsbeschluss:
46Der Beschluss vom 10.9.2024 wird nach § 122 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 118 Abs. 1 VwGO berichtigt, in dem der folgende Tenor ergänzt wird:
47Der Antrag wird abgelehnt.
48Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden.
49Gründe:
50In dem Beschluss wurde versehentlich der Tenor der getroffenen Entscheidung nicht eingefügt. Hierbei handelt es sich um eine nach § 118 Abs. 1 VwGO zu berichtigende offensichtliche Unrichtigkeit. Aus der Begründung des Beschlusses ergibt sich, dass der Antrag abgelehnt wurde (S. 2 oben) und der Antragsteller die Kosten zu tragen hat (S. 9 unter 5.).
51Der Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylG.