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Verwaltungsgericht Köln, 27 L 1491/24.A

Datum:
10.09.2024
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
27. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
27 L 1491/24.A
ECLI:
ECLI:DE:VGK:2024:0910.27L1491.24A.00
 
Schlagworte:
Verlobung, Verlöbnis, Abschiebungsandrohung, Familiäre Bindungen
Normen:
AsylG § 30 Abs 1 Nr 1 AsylG, § 34 Abs 1 Satz 1 Nr 4 GG, Art 6 Abs 1 EMRK, Art 8 AufenthG, § 5 Abs 2 Satz 1 Nr 1 AufenthG, § 6 Abs. 3
Leitsätze:

1. Ohne Belang für die Prüfung des Asylantrags im Sinne des § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG sind von dem Ausländer vorgebrachte Umstände zum einen dann, wenn sie selbst im Fall der Wahrunterstellung keinen Schutzstatus begründen können. Zudem ist das Vorgebrachte für die Prüfung auch dann nicht von Belang, wenn das Vorbringen in tatsächlicher Hinsicht in für den Asylantrag wesentlichen Punkten derart pauschal und oberflächlich ist, dass es an Tatsachenbehauptungen fehlt, die als wahr unterstellt werden könnten.

2. Nicht ausreichend für die Ablehnung als offensichtlich unbegründet ist, dass der Vortrag des Asylsuchenden lediglich unglaubhaft oder unsubstantiiert ist, für das Asylgesuch des Betroffenen relevante Tatsachen aber geschildert werden.

3. Familiäre Bindungen stehen der Abschiebung nicht im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG entgegen, wenn für den Erhalt eines Aufenthaltstitels aus familiären Gründen das Visumsverfahren nachgeholt werden muss.

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden.

 
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