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Verwaltungsgericht Köln, 27 K 6772/20.A

Datum:
08.10.2024
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
27. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
27 K 6772/20.A
ECLI:
ECLI:DE:VGK:2024:1008.27K6772.20A.00
 
Schlagworte:
Irak Ninive Verwestlichung Westliche Werte Grundwert der Gleichheit von Frauen und Männer Frauen Soziale Gruppe
Normen:
AsylG § 3 AsylG § 3b Abs 1 Nr 4 AsylG § 3e
Leitsätze:

1. Das konkrete Risiko für eine Frau im Irak, Opfer von Übergriffen zu werden, hängt von zahlreichen Umständen des Einzelfalls ab, u. a. von der Herkunftsregion, der Existenz einer schutzbereiten und schutzfähigen männlichen Person, der kulturellen und sozialen Stellung und der Persönlichkeit/dem Verhalten der Betroffenen.

2. Verfolgungshandlungen, die die notwendige Dichte erreichen, um für alle Frauen unabhängig von den konkreten Umständen eine Gruppenverfolgung im Irak anzunehmen, liegen nicht vor.

3. Es besteht keine landesweite Gruppenverfolgung von irakischen Frauen, die den Grundwert der Gleichheit von Frauen und Männern einfordern. Allerdings ist dies ein das Risiko, Verfolgung ausgesetzt zu sein, deutlich erhöhender Faktor, der mit hohem Gewicht in die Verfolgungsprognose einzustellen ist.

4. Ist Rückkehrern eine eigenständige Existenzsicherung und Erlangung einer Unterkunft nicht mög-lich, ist grundsätzlich die Unterbringung in einem Flüchtlingslager möglich. Dieser Prognose steht die Absichtserklärung der irakischen Zentralregierung, alle Flüchtlingslager im Irak zu schließen, nicht entgegen.

5. Die schwierigen Bedingungen in den Flüchtlingslagern treffen alleinstehende Frauen besonders hart. Es ist deshalb regelmäßig von realen Risiko einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung auszugehen.

Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
 
Tenor:

Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 30.11.2020 verpflichtet, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

 
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