Seite drucken
Entscheidung als PDF runterladen
Die aufschiebende Wirkung der Klage 22 K 2333/24.A gegen die in Ziffer 3 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 22. April 2024 (Gesch.-Z.: 00000000-000) enthaltene Abschiebungsanordnung wird angeordnet.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Antragsgegnerin.
Gründe
2Der Antrag,
3die aufschiebende Wirkung der Klage 22 K 2333/24.A gegen die in Ziffer 3 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 22. April 2024 (Gesch.-Z.: 00000000-000) enthaltene Abschiebungsanordnung anzuordnen,
4hat Erfolg. Er ist zulässig und begründet.
5Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Klage im Fall des hier einschlägigen § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 75 Abs. 1 AsylG ganz oder teilweise anordnen. Das Gericht trifft dabei eine eigene Ermessensentscheidung. Es hat nach den allgemeinen Grundsätzen zu § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO bei der Entscheidung über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung zwischen dem sich aus der Regelung des § 75 Abs. 1 AsylG ergebenden öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Bescheids und dem Interesse der Antragsteller an der aufschiebenden Wirkung ihres Rechtsbehelfs abzuwägen. Bei dieser Abwägung sind die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotene summarische Prüfung, dass der Rechtsbehelf voraussichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich der angegriffene Bescheid bei dieser Prüfung hingegen als voraussichtlich rechtswidrig, besteht kein Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer allgemeinen Interessenabwägung.
6In Anwendung dieser Maßstäbe überwiegt vorliegend das Aussetzungsinteresse des Antragstellers das öffentliche Vollzugsinteresse. Denn die gegen Ziffer 3 des Bescheids vom 22. April 2024 gerichtete Anfechtungsklage des Antragstellers hat unter Zugrundelegung der nach § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG maßgeblichen derzeitigen Sach- und Rechtslage voraussichtlich Erfolg. Die Abschiebungsanordnung aus Ziffer 3 des angegriffenen Bescheids erweist sich bei summarischer Prüfung als rechtswidrig und verletzt den Antragsteller in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
7Ihre Rechtsgrundlage findet die ausgesprochene Abschiebungsanordnung in § 34a Abs. 1 Satz 1 Var. 2 AsylG. Hiernach ordnet das Bundesamt die Abschiebung in einen anderen Staat, der nach Maßgabe der Dublin III-VO zuständig ist (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 lit. a AsylG), an, sobald feststeht, dass diese durchgeführt werden kann. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Das Bundesamt ist auf Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder staatenlosen ein einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: Dublin III‑VO), zu Unrecht von der Zuständigkeit der Schweiz ausgegangen.
8Das Bundesamt stützt seine Entscheidung, dass die Schweiz für die Durchführung des Asylverfahrens des Antragstellers zuständig sei, auf § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG. Danach ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Die Schweiz soll nach Ansicht sowohl der Schweizerischen Behörden als auch nach Ansicht des Bundesamts wegen der Vorschrift des Art. 18 Abs. 1 lit. d) Dublin III-VO für die Durchführung des Asylverfahrens des Antragstellers zuständig sein. Diese Einschätzung teilt das Gericht nicht. Nach dieser Vorschrift ist der zuständige Mitgliedstaat verpflichtet, einen Drittstaatsangehörigen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen. Wie sich aus dem Wortlaut ergibt, handelt es sich bei Art. 18 Dublin III-VO nicht um eine Zuständigkeitsregelung im Sinne von § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG; vielmehr setzt Art. 18 Dublin III-VO die Zuständigkeit eines bestimmten Mitgliedstaats voraus und bestimmt die Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats.
9Dessen ungeachtet liegen aber auch die Tatbestandsvoraussetzungen von Art. 18 Abs. 1 lit. d) Dublin III-VO hier nicht vor. Denn es kann nicht festgestellt werden, dass hier „der Antrag angelehnt“ worden wäre. Der Begriff des „Antrags“ wird in Art. 2 lit. b) Dublin III-VO definiert. Danach meint ein „Antrag auf internationalen Schutz“ einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Artikel 2 Buchstabe h der Richtlinie 2011/95/EU. Gemäß Art. 2 lit. h) der Richtlinie 2011/95/EU bezeichnet der Ausdruck „Antrag auf internationalen Schutz“ das Ersuchen eines Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen um Schutz durch einen Mitgliedstaat, wenn davon ausgegangen werden kann, dass der Antragsteller die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder die Gewährung des subsidiären Schutzstatus anstrebt. Im vorliegenden Fall haben die zuständigen schweizerischen Asylbehörden den Antrag des Antragstellers abgelehnt. Da das schweizerische Asylsystem das Institut des subsidiären Schutzstatus aber nicht kennt, liegt in der ablehnenden Entscheidung der schweizerischen Asylbehörde nur eine teilweise Ablehnung des Antrags auf internationalen Schutz, nämlich nur im Hinblick auf die beantragte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Die Entscheidung der schweizerischen Asylbehörde enthält demgegenüber aber keine Ablehnung hinsichtlich der ebenfalls beantragten Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus. Daraus folgt, dass die Schweiz „den Antrag“ im Sinne von Art. 18 Abs. 1 lit. d) Dublin III-VO bislang nicht vollständig abgelehnt hat und daher nicht zur Wiederaufnahme des Antragstellers verpflichtet ist.
10Im Übrigen dürfte im Falle eines abgeschlossenen Asylverfahrens in einem anderen Mitgliedstaat ohnehin die Anwendung von § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ausscheiden. Denn in diesem Fall dürfte § 29 Abs. 1 Nr. 5 i. V. m. § 71a AsylG die speziellere Norm darstellen. Auf diese Vorschrift kann die hier vom Bundesamt ausgesprochene Unzulässigkeitsentscheidung jedoch ebenfalls nicht gestützt werden. Denn aus den bereits dargestellten Gründen liegen auch hier die Tatbestandsvoraussetzungen nicht vor. Die Anwendung von § 71a Abs. 1 AsylG scheidet aus, weil es im Falle eines in der Schweiz durchgeführten Asylverfahrens mangels Entscheidung über den subsidiären Schutzstatus an einem „erfolglosen Abschluss eines Asylverfahrens“ im Sinne der Vorschrift fehlt.
11Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.
12Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).