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Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers mit dem gerichtlichen Aktenzeichen 22 K 2116/24.A gegen die Abschiebungsanordnung in Ziffer 3 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 4. April 2024 (Gesch.-Z.: N01) wird angeordnet.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
2Der Antrag des Antragstellers,
3die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 4. April 2024 anzuordnen,
4hat Erfolg.
5Nach § 75 Abs. 1 AsylG hat die Anfechtungsklage gegen die vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) ausgesprochene Abschiebungsanordnung keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht kann jedoch auf Antrag gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO i. V. m. § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG im Rahmen einer eigenen Ermessenentscheidung die aufschiebende Wirkung der Klage anordnen, wenn das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs das durch § 75 Abs. 1 AsylG gesetzlich bekräftigte öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Abschiebungsanordnung überwiegt. Bei dieser Abwägung sind die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO allein erforderliche summarische Prüfung, dass der Rechtsbehelf voraussichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich der Bescheid bei dieser Prüfung dagegen als rechtswidrig, besteht kein Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer allgemeinen Interessenabwägung.
6Hiervon ausgehend ist vorliegend eine allgemeine Interessensabwägung anzustellen, weil der Ausgang des Hauptsacheverfahrens nicht hinreichend absehbar ist. Es kommt für den Ausgang des Hauptsacheverfahrens u.a. entscheidungserheblich auf die Beantwortung der Rechtsfrage an, ob eine Überstellung des Antragstellers an Kroatien als den an sich für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Mitgliedstaat an Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin-III-VO wegen systemischer Mängel im dortigen Asylsystem, aus denen sich die ernsthafte Gefahr einer Verletzung der Rechte des Antragstellers aus Art. 4 GRCh ergibt, scheitert. Diese Frage wird in der jüngeren und jüngsten Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte unterschiedlich beantwortet.
7Vgl. insoweit die ausführlichen Rechtsprechungshinweise im Urteil des VG München vom 22. Februar 2024 – M 10 K 22.50479 – juris, Rn. 53.
8In der vorstehend genannten Entscheidung setzt sich das VG München ausführlich mit den in der Rechtsprechung gegen das Vorliegen systemischer Schwachstellen im kroatischen Asylsystem vorgebrachten Argumenten auseinander und kommt zu dem Schluss, dass systemische Schwachstellen im Sinne der Dublin-III-VO bestünden und sich hieraus für den dortigen Kläger die ernsthafte Gefahr einer Verletzung seiner Rechte aus Art. 4 GRCh ergebe. Für diese Bewertung stellt das VG München maßgeblich auf die Praxis von Kettenabschiebungen von Kroatien nach Bosnien-Herzegowina auf der Grundlage des zwischen diesen beiden Staaten getroffenen Rückübernahmeabkommens ab. Im Rahmen des vorliegenden Eilverfahren ist es nicht möglich, sich mit den insoweit maßgeblichen tatsächlichen Umständen sowie mit den sich hier stellenden komplexen (Rechts-)Fragen in hinreichender Weise auseinanderzusetzen. Dies muss insofern dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.
9Die danach anzustellende allgemeine Interessenabwägung fällt hier zugunsten des Antragstellers aus. Da der Antragsteller nach seinem Vortrag über Bosnien-Herzegowina nach Kroatien eingereist ist, muss im vorliegenden Verfahren eingehend geprüft werden, ob sich für den Antragsteller die konkrete und ernsthafte Gefahr ergibt, von der von Kroatien praktizierten Kettenabschiebung betroffen und dadurch einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 GRCh ausgesetzt zu sein. Da dies jedenfalls bei summarischer Betrachtung nicht mit hinreichender Sicherheit auszuschließen ist, ist von einer Überstellung des Antragstellers nach Kroatien für die Dauer des Hauptsachverfahrens abzusehen. Würde der Antragsteller an Kroatien überstellt und erwiese sich die Klage in der Hauptsache als begründet, stünde hier die Verletzung hochrangiger Rechtsgüter des Antragstellers in Rede. Der Schutz dieser Rechtsgüter, deren Verletzung im Falle eines Obsiegens des Antragstellers im Hauptsachverfahren nicht mehr rückgängig zu machen wäre, überwiegt das Interesse der Antragsgegnerin an einer vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens vollzogenen Überstellung an Kroatien.
10Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.
11Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).