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1.
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
2.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Gründe
2Der wörtliche Antrag des Antragstellers,
3die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Nachbarn in der Unterbringung aufzufordern, ihre Drohungen und Ruhestörungen zu unterlassen,
4hat keinen Erfolg. Der Antrag dürfte dahingehend auszulegen sein, dass der Antragsteller einen Anspruch gegen die Antragsgegnerin gerichtet auf Einwirkung auf die privatrechtlich organisierte, gewerbliche Notunterkunft „Hotel G.“, B.-straße 000, 00000 Köln mit der Zielrichtung geltend macht, dass sie den Eigentümer zur Durchsetzung der von ihm erlassenen Hausordnung verpflichtet.
5Der so verstandene Antrag dürfte bereits mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig sein. Der Antragsteller hat sich ausweislich der Auskunft der Antragsgegnerin mit seinem Begehren ersichtlich weder zuerst unmittelbar an die Antragsgegnerin, noch an die Hotelmitarbeiter gewandt. Gegenteiliges hat der Antragsteller auch nicht vorgetragen.
6Im Übrigen wäre der Antrag jedenfalls unbegründet. Eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis kann getroffen werden, wenn die Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile für den Antragsteller abzuwenden, § 123 Abs. 1 VwGO. Der für eine solche Anordnung erforderliche Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind von dem Antragsteller darzulegen und glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 1 und 2 ZPO).
7Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.
8Unabhängig von der hier bestehenden Sonderkonstellation einer privatrechtlich organisierten Obdachlosenunterkunft und dem insofern lediglich möglichen Einwirkungsanspruch gegen die Antragsgegnerin stünde dieser bei der Frage, welche Maßnahmen zur Erfüllung ihrer Unterbringungspflichten sowie der Sicherung der sachgemäßen Nutzung der Obdachlosenunterkünfte erforderlich sind, ein weites Ermessen zu. Dieses Ermessen hat sich an § 14 OBG NRW, dem Zweck der Obdachlosenunterkünfte und der Menschenwürde der Bewohner zu orientieren. Insofern hätte der Antragsteller lediglich einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung.
9Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 21.02.2011 – 23 L 24/11 –, juris, Rn 26 ff. m.w.N.
10Die Ausübung dieses Ermessens kann durch das Gericht nur im Rahmen von § 114 Satz 1 VwGO darauf überprüft werden, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist. Hier käme – mangels erfolgter Vorbefassung der Antragsgegnerin bzw. der Hotelmitarbeiter – lediglich eine „Ermessensreduzierung auf Null“ in Betracht. Eine solche ist angesichts des Vortrags des Antragstellers, seine Frau und er könnten nachts aufgrund des „Krachs“ der Nachbarn über ihnen nicht schlafen und seine Frau traue sich nicht in die Gemeinschaftsküche zu gehen, jedoch nicht ersichtlich.
11Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
12Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.
13Rechtsmittelbelehrung
14Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden.
15Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht.
16Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
17Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen.
18Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
19Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
20Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen.
21Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
22Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.