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Die Anträge werden abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Antragsteller.
Gründe
2I. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes aus den nachfolgenden Gründen zu II. keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
3II. Der sinngemäße Antrag des Antragstellers,
4die aufschiebende Wirkung seiner Klage 22 K 4905/24.A gegen die in Ziffer 5 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 19. Juli 2024 (Gesch.-Z.: N01) enthaltene Abschiebungsandrohung anzuordnen,
5hat keinen Erfolg.
6Der Antrag ist unzulässig. Sowohl der vorliegende Eilantrag als auch die im Hauptsacheverfahren erhobene Klage sind nicht fristgerecht gestellt bzw. erhoben worden.
7Die einwöchige Frist zur Stellung des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO (§ 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG) begann gemäß § 57 Abs. 1 und 2 VwGO i. V. m. § 222 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 187 Abs. 1 BGB am 29. Juli 2024 zu laufen und endete gemäß § 57 Abs. 1 und 2 VwGO i. V. m. § 222 Abs. 1 ZPO i. V. m. §§ 188 Abs. 2, 193 BGB mit Ablauf des 5. August 2024. Dasselbe gilt für die Klagefrist (§ 74 Abs. 1, 2. Halbsatz AsylG). Klage und Eilantrag sind erst am 6. August 2024 und damit nach Ablauf der Frist bei Gericht eingegangen.
8Denn die Zustellung des angefochtenen Bescheids des Bundesamts vom 19. Juli 2024 galt aufgrund der Fiktionswirkung des § 10 Abs. 4 Satz 4, 2. Halbsatz AsylG am28. Juli 2024 als bewirkt.
9Nach § 10 Abs. 4 Satz 4, 2. Halbsatz AsylG gilt in Aufnahmeeinrichtungen – wie hier – die Zustellung am dritten Tag nach Übergabe an die Aufnahmeeinrichtung als bewirkt, wenn es – aus welchen Gründen auch immer – innerhalb dieser Zeit nicht zu einer Aushändigung an den Ausländer gekommen ist. Eine spätere Zustellung oder sonstige Übergabe an den Ausländer ändert daran nichts. Für den Fristlauf ist dabei jeder Tag – nicht nur ein Werktag – maßgeblich.
10Vgl. Preisner in: BeckOK Ausländerrecht, 42. Edition, Stand: 1. Juli 2024, § 10 AsylG, Rn. 36 m.w.N. aus der Rspr.; Bruns in: Hofmann, Ausländerrecht, 3. Auflage 2023, § 10 AsylG, Rn. 34, 38.
11Der Bescheid ging ausweislich der Empfangsbestätigung am 25. Juli 2024 bei der M. K. ein und wurde erst am 31. Juli 2024 – mehr als 3 Tage später – an den Antragsteller übergeben. Der Antragsteller ist auch gemäß § 10 Abs. 7 AsylG zutreffend belehrt worden (Beiakte 1, Bl. 51).
12Insbesondere ist der den folgenden Urteilen bzw. Beschlüssen zugrundeliegende irreführende Hinweis nicht mehr enthalten, vgl. VG Aachen, Urteil vom 12. Januar 2022 – 4 K 1605/20.A –, juris, Rn. 20 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 29. Juni 2023 – 19 A 1974/22.A –, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 29. Januar 2024 – 23 K 2358/22.A –, juris, Rn. 22.
13Wiedereinsetzungsgründe nach § 60 VwGO sind weder vorgetragen noch sonst für das Gericht ersichtlich.
14Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.
15Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).