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Verwaltungsgericht Köln, 22 K 4105/20

Datum:
04.03.2024
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
22. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
22 K 4105/20
ECLI:
ECLI:DE:VGK:2024:0304.22K4105.20.00
 
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Im Urteil vom 20.02.2024 wird auf Seite 4 Absatz 4 Satz 2 des Tatbestandes wie folgt geändert:

„Zur Begründung wurde ausgeführt, dass nach Ziffer 1.2 BEGebV für die „Überwachung von Eisenbahnen im Rahmen der Eisenbahnaufsicht zur Einhaltung der in § 5 Abs. 1 AEG genannten Vorschriften aufgrund eines Verdachts, einer Beschwerde oder zum Zwecke einer Stichprobe, wenn der Verdacht oder die Beschwerde vom Betroffenen veranlasst oder ein Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift festgestellt wurde“, ausgehend von einem Gebührenrahmen von 300,- bis 1.000,- Euro, ein angefallener Zeitaufwand von insgesamt 3,00 Stunden angesetzt und ein Betrag von 360,- Euro bestimmt worden sei.“

 
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