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1. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO wird abgelehnt.
Der Antragssteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf 6.625,00 Euro festgesetzt.
Gründe
2I.
3Der Antragssteller ist als Jäger Inhaber einer Standard-Waffenbesitzkarte mit der Nummer N01 vom 25.10.2017 und einer Standard-Waffenbesitzkarte mit der Nummer N02 vom 28.07.2017. Auf den Waffenbesitzkarten waren insgesamt zwölf erlaubnispflichtige Waffen/-teile eingetragen.
4Am 11.08.2015 schloss der Antragssteller mit der „Compact -Magazin GmbH“ einen „Vertrag über die Errichtung einer atypisch stillen Gesellschaft“. Der Vertrag bezeichnet die „Compact-Magazin GmbH“ als Inhaber und den Antragsteller als stillen Gesellschafter. § 1 des Vertrags regelt die Einlagen des stillen Gesellschafters. Danach beteiligt sich der stille Gesellschafter an der Firma des Inhabers mit einer Einlage von mindestens 5.000 Euro, konkret in der Höhe von 5.000 Euro. § 3 Abs. 1 des Vertrags regelt die Dauer der Gesellschaft. Diese ist bis zum 31.12.2016 abgeschlossen. Sie verlängert sich auf unbestimmte Zeit, wenn sie nicht von einer Partei mit einer Frist von drei Monaten bis zum 31.12.2016 gekündigt wird. Nach Absatz 2 ist danach die Beteiligung jeweils mit einer Frist von sechs Monaten zum Nächsten des auf Ablauf der Kündigungsfrist folgenden Endes eines Kalenderjahrs kündbar. Ausweislich § 4 steht die Geschäftsführung allein dem Inhaber zu. Die Informations- und Kontrollrechte sind in § 5 des Vertrags geregelt. Danach stehen dem stillen Gesellschafter das gesetzliche Informations- und Kontrollrecht des § 233 HGB zu, das er jederzeit persönlich ausüben kann. § 8 regelt die Gewinn- und Verlustbeteiligung. Nach Absatz 1 ist für die Gewinn- und Verlustbeteiligung des stillen Gesellschafters von dem im Jahresabschluss gemäß § 6 ausgewiesenen Gewinn bzw. Verlust nach Gewerbesteuer und vor Berücksichtigung des auf den stillen Gesellschafter entfallenden Gewinn- bzw. Verlustanteils und der Körperschaftsteuer auszugehen. Nach § 8 Abs. 2 ist der stille Gesellschafter bis zur Höhe seines jeweiligen Guthabens auf dem Einlagenkonto am nach Absatz 1 ermittelten Verlust beteiligt. Nach Absatz 5 nehmen die stillen Gesellschafter nur bis zur Höhe ihrer Einlage am Verlust teil.
5Die „Compact-Magazin GmbH“ wurde im Dezember 2019 durch das Bundesamt für Verfassungsschutz als rechtsextremistischer Verdachtsfall ein- und im Juli 2021 zur gesichert rechtsextremen Bestrebung hochgestuft. Die jeweiligen Einstufungen der „Compact-Magazin GmbH“ wurden durch das Bundesamt für Verfassungsschutz öffentlich bekanntgegeben.
6Mit Schreiben der „Compact-Magazin GmbH“ vom 11.10.2022 bedankte diese sich beim Antragsteller für die treue Unterstützung und kündigte an, dass sie das Modell der „atypischen stillen Beteiligung“ beende und den Antragssteller ordentlich auszahle, da die Firma mittlerweile kapitalseitig saturiert und stabil sei. Die „Compact-Magazin GmbH“ teilte mit, man ernenne alle bisherigen atypisch stillen Gesellschafter zu Mitgliedern des Gold-Clubs auf Lebenszeit mit Gratis-Abo sämtlicher Ausgaben.
7Mit Kündigungsschreiben vom 01.12.2022 kündigte die „Compact-Magazin GmbH“ den Vertrag des Antragstellers über die Einlage als atypisch stiller Gesellschafter zum 31.12.2023. Dank der Mithilfe des Antragsstellers sei die Finanzierung von Compact in den ersten Jahren gesichert worden, dies sei jetzt aber nicht mehr nötig.
8Mit Behördenzeugnis vom 11.12.2023 informierte das Bundesamt für Verfassungsschutz den Antragsgegner, dass der Antragssteller als atypischer stiller Gesellschafter seit dem 31.08.2015 mit einer Einlage i.H.v. 5.000 Euro am Gewinn und Verlust der „Compact-Magazin GmbH“ beteiligt sei. Die Beteiligung sei jedenfalls bis August 2022 erfolgt.
9Nach Anhörung widerrief der Antragsgegner mit Bescheid vom 22.04.2024 unter Ziffer I die erteilten Waffenbesitzkarten mit den Nummern N02 und N01. Weiter ordnete der Antragsgegner unter Ziffer II an, die in der Waffenbesitzkarte eingetragenen Waffen nachweislich binnen vier Wochen nach Zustellung des Bescheids an eine berechtigte Person zu überlassen, unbrauchbar zu machen bzw. machen zu lassen oder bei einer Behörde zur Vernichtung abzugeben. Unter Ziffer III forderte der Antragsgegner den Antragssteller auf, die Waffenbesitzkarten innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheides dem Antragsgegner zukommen zu lassen. Unter Ziffer IV drohte der Angstgegner ein Zwangsgeld in Höhe von 250 Euro an, sofern der Antragssteller der Anordnung unter Ziffer III nicht innerhalb der Frist nachkomme. Schließlich setzte der Antragsgegner eine Gebühr in Höhe von 100 Euro für den Widerruf fest (Ziffer V). Zur Begründung führte der Antragssteller im Wesentlichen aus, der seitens des Bundesamtes für Verfassungsschutz im Behördenzeugnis vom 11.12.2023 geschilderte Sachverhalt rechtfertige die Annahme waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit des Antragstellers. Der Bescheid wurde dem Antragssteller am 24.04.2024 zugestellt.
10Am 08.05.2024 hat der Antragssteller Klage erhoben und am 18.06.2024 hinsichtlich des Erlaubniswiderrufs in Ziffer I des Bescheids um vorläufigen Rechtsschutz ersucht.
11Zur Begründung des Eilantrags trägt der Antragssteller vor, es sei zutreffend, dass er als stille atypische Beteiligung im Jahre 2015 einen Betrag von 5.000 Euro in die Compact-Magazin GmbH investiert und damit einen Anteil von 0,74 Prozent an der GmbH erworben habe. Er sei jedoch als IT-Berater auf alternative Einnahmequellen angewiesen. Im Jahr 2015 sei er auf die Möglichkeit einer finanziellen Beteiligung bei dem „Compact-Magazin GmbH" aufmerksam geworden, die sich als Konkurrenz zum Stern und Spiegel dargestellt habe mit dem geäußerten Anspruch, zum auflagenstärksten Blatt in Deutschland zu werden. Nach seiner damaligen Einschätzung habe es sich um konservatives, vielleicht etwas populistisches Magazin gehandelt, mit einer höheren Meinungsvielfalt als die anderen Wochenmagazine, allerdings nicht in einem mit der BILD-Zeitung vergleichbaren Ausmaß reißerischer Aufmachung. Er habe den Eindruck gehabt, dass es sich womöglich tatsächlich zukünftig um eine neben dem Spiegel und Stern etablierte Zeitschrift handeln könne und habe sich ein profitables Investment erhofft. Es sei ihm nicht darum gegangen, irgendeine Meinung zu fördern oder zu unterstützen, sondern es sei um die Hoffnung auf ein lukratives Investment gegangen.
12Im Jahre 2015 sei er als Investor dann zur Compact Konferenz eingeladen worden. Egon Bahr sei der Stargast der Veranstaltung gewesen. In dem vorbeschriebenen Kontext sei seine minimale Beteiligung als atypisch stiller Gesellschafter erfolgt. Er sei seit dieser Zeit und bis heute politisch in keiner Weise aktiv – weder als Mitglied irgendeiner Partei, noch bei Demonstrationen oder in Internetforen. Er habe sich mit seinem Investment in den Folgejahren so gut wie nicht auseinandergesetzt. Ihm sei bis zu dem hier gegenständlichen Verfahren nicht positiv bekannt gewesen, dass die „Compact-Magazin GmbH“ überhaupt im Fokus des Verfassungsschutzes stehe. Er sei im Hinblick auf seine Beteiligung und deren Entwicklung auch in keinem Kontakt mit der „Compact-Magazin GmbH“. Die „Compact-Magazin GmbH“ kümmere sich auch nicht um die stillen Gesellschafter. Über die wirtschaftliche Entwicklung sei er jährlich von dem Steuerberater der „Compact-Magazin GmbH“ informiert worden. Zur Glaubhaftmachung des Sachverhalts legt er ergänzend eine eidesstattliche Versicherung vor.
13Zudem legt er ein Schreiben der CDU I. vom 24.11.2015 vor, wonach er zu diesem Zeitpunkt noch Parteimitglied gewesen sei, jedoch seine Mitgliedsbeiträge nicht entrichtet habe.
14Der Antragsteller ist der Ansicht, er habe keinen der vorgeworfenen waffenrechtlichen Tatbestände des § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG verwirklicht. Er habe sich zu keinem Zeitpunkt aktiv verfassungsfeindlich i.S.d. § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a, aa bis cc WaffG betätigt und habe dies auch nie gewollt.
15Die hier gegenständliche Gesellschaft sei auch keine Vereinigung im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b WaffG. Man könne kein Mitglied im Sinne des Gesetzes bei der „Compact-Magazin GmbH“ werden. Es handele sich um ein wirtschaftliches Unternehmen und keinen Zusammenschluss im Sinne einer Vereinigung gemäß dem Begriff im Waffengesetz. Die Rechtsform GmbH kenne keine Mitglieder entsprechend einem Verein oder einer Partei. Selbst wenn eine Beteiligung an einer GmbH als Mitgliedschaft einer Vereinigung angesehen würde, so wäre dennoch klar erkennbar, dass die durch die Mitgliedschaft gesetzgeberisch angenommene Vermutung der Unterstützung verfassungsfeindlicher Ziele im vorliegenden Einzelfall gerade nicht anzunehmen wäre. Er habe nie eine verfassungsfeindliche Ideologie der GmbH mittragen wollen und auch sein Verhalten lasse einen solchen Schluss nicht zu. Soweit man eine rein wirtschaftliche Beteiligung überhaupt als Mitgliedschaft im Sinne des Gesetzes sehen wolle, so habe er sich unstreitig zu einem Zeitpunkt am Verlag beteiligt, zu dem dieser keine verfassungsfeindlichen Bestrebungen unternommen habe. Damit könne aus dem „Eintritt“ in die Gesellschaft als „Mitgliedschaft“ gerade kein nachteiliger Schluss gezogen werden. Insbesondere erfülle der Eintritt nicht die Vorstellung des Gesetzgebers, dass er damit verfassungsfeindliche Ideale mit den anderen Mitgliedern teilen wolle und diese mittragen wolle. Auch der rein wirtschaftliche Aspekt der Beteiligung lasse eine Abgrenzung zu. Wer Mitglied in einer Partei oder einem Verein sei, verfolge regelmäßig keine wirtschaftlichen Interessen, sondern suche „Gleichgesinnte“. Dies sei bei einer stillen Beteiligung ohne jedwede Mitspracherechte an der Gesellschaft jedoch anders. Es existiere keine Gemeinschaft „Gleichgesinnter“, mit Ausnahme der gleichgerichteten Erwartung eines wirtschaftlichen Erfolges.
16Er habe auch keine Unterstützungsleistung an die „Compact-Magazin GmbH“ i.S.d. § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. c WaffG geleistet.
17Der Antragsteller beantragt,
18die aufschiebende Wirkung der Klage vor dem Verwaltungsgericht Köln vom 08.05.2024 (Az. 20 K 2589/24) gegen den Bescheid des Landrats als
19Kreispolizeibehörde I.-T., Az. XX00-00.00.00000 vom 22.04.2024 hinsichtlich der Ziffer I anzuordnen.
20Der Antragsgegner beantragt sinngemäß,
21den Antrag abzulehnen.
22Er ist der Ansicht, der Antragsteller habe durch seine Einlage als stiller Gesellschafter zusammen mit vielen anderen stillen Gesellschaftern die Entwicklung und das Fortbestehen der „Compact-Magazin GmbH“ erst möglich gemacht. Durch seine finanzielle Unterstützung sei der Antragsteller anonymer Teilhaber der „Compact-Magazin GmbH“ gewesen, welche nachweislich verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolge. Tatsachen bzw. ein tatsachenbegründeter Verdacht über die Unterstützung oder Mitgliedschaft in einer rechtsextremistischen Bewegung oder Bestrebungen, die auf die Beseitigung der freiheitlich demokratischen Grundordnung gerichtet seien, rechtfertigten bereits die Annahme einer Unzuverlässigkeit. Dies sei hier durch die Investition des Antragstellers in die „Compact-Magazin GmbH“ gegeben, unabhängig von der Höhe der Investition. Da das Ende der Investition noch innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren liege, sei der Sachverhalt auch zur Entscheidung über die Zuverlässigkeit des Antragstellers heranzuziehen.
23II.
241. Der zulässige Antrag hat in der Sache keinen Erfolg.
25Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung einer Klage in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO ganz oder teilweise anordnen. Bei seiner Entscheidung hat das Gericht das öffentliche Vollziehungs- und das private Aussetzungsinteresse gegeneinander abzuwägen und dabei maßgeblich die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs bei der im Eilverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung zu berücksichtigen.
26Nach diesen Grundsätzen geht die Abwägung der widerstreitenden Interessen zu Lasten des Antragstellers aus, weil das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ziffer I des angefochtenen Bescheides, die das Gesetz gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 45 Abs. 5 WaffG als Grundsatz vorsieht, das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers überwiegt. Der unter Ziffer I des angegriffenen Bescheides verfügte Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse des Antragstellers erweist sich bei summarischer Prüfung als rechtmäßig.
27Rechtsgrundlage für den Widerruf ist § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG. Danach ist eine waffenrechtliche Erlaubnis zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zu deren Versagung hätten führen müssen. Die Waffenbesitzkarten des Klägers sind Erlaubnisse in diesem Sinne (vgl. § 10 Abs. 1 Satz 1 WaffG). Eine Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen setzt gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG voraus, dass der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit im Sinne von § 5 WaffG besitzt.
28Nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG besitzen Personen die erforderliche Zuverlässigkeit in der Regel nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren Bestrebungen einzeln verfolgt haben (Buchst. a), die gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind (Buchst. aa), gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind (Buchst. bb) oder durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden (Buchst. cc), Mitglied in einer Vereinigung waren, die solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt haben (Buchst. b), oder eine solche Vereinigung unterstützt haben (Buchst. c).
29Zur Beurteilung der Frage, ob Unzuverlässigkeitsgründe im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG vorliegen, ist auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen eine Prognose zu erstellen und der allgemeine Zweck des Gesetzes zu berücksichtigen, beim Umgang mit Waffen und Munition die Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu wahren (§ 1 Abs. 1 WaffG). Die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz verbunden sind, sind nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen. Dabei ist in Anbetracht des vorbeugenden Charakters der gesetzlichen Regelungen und der erheblichen Gefahren, die von Waffen oder Munition für hochrangige Rechtsgüter ausgehen, für die gerichtlich uneingeschränkt nachprüfbare Prognose nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG keine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit erforderlich, sondern es genügt vielmehr eine hinreichende, auf der Lebenserfahrung beruhende Wahrscheinlichkeit, wobei ein Restrisiko nicht hingenommen werden muss.
30Vgl. BVerwG, Urt. v. 12.10.1998 – 1 B 245.97, juris, Rn. 5; Beschl. v. 31.01.2008 – 6 B 4.08 – und vom 02.11.1994 – 1 B 215/93, beide juris.
31Ausgehend davon erweist sich der Erlaubniswiderruf im maßgeblichen Zeitpunkt seines Erlasses,
32vgl. zur Maßgeblichkeit des Zeitpunkts der letzten Behördenentscheidung für die Beurteilung des Widerrufs einer waffenrechtlichen Erlaubnis wegen Unzuverlässigkeit: BVerwG, Urt. v. 16.05.2007 – 6 C 24.06, juris, m.w.N.,
33bei summarischer Prüfung als rechtmäßig, weil der Antragsgegner nach Aktenlage voraussichtlich zurecht davon ausgegangen ist, dass der Antragsteller nicht (mehr) die erforderliche Zuverlässigkeit im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG besitzt. Der Antragsgegner leitet die Unzuverlässigkeitsbeurteilung maßgeblich aus dem Umstand her, dass der Antragsteller von 2015 jedenfalls bis August 2022 stiller Gesellschafter der „Compact-Magazin GmbH“ gewesen sei.
34Seit der Novellierung des Waffengesetzes durch das 3. Waffenrechtsänderungsgesetz im Jahr 2020 begründet gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b WaffG bereits die bloße Mitgliedschaft in einer verfassungsfeindlichen Vereinigung im Zeitraum der letzten fünf Jahre vor Erlass des Widerrufsbescheides regelmäßig die Annahme der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit. Anders als nach der Vorgängerregelung bedarf es nach der aktuellen Gesetzeslage über die Mitgliedschaft hinaus keiner nachweislichen Erkenntnisse mehr über eine individuelle verfassungsfeindliche Betätigung der Betroffenen. Ein aktiver Förderungsbeitrag in der Vereinigung ist nicht mehr nötig; es genügt bereits die (passive) Mitgliedschaft in einer verfassungsfeindlichen Vereinigung, da sie eine persönliche Bindung und Identifizierung des Mitglieds mit der Vereinigung ausdrückt und damit hinreichender Beleg dafür ist, dass das Mitglied seinerseits die verfassungsfeindlichen Ziele der Vereinigung teilt.
35Vgl. VG Köln, Urt. v. 11.08.2022 – 20 K 4549/21 und 20 K 2177/21; Urt. v.
3608.09.2022 – 20 K 3080/21; Beschl. v. 17.01.2023 – 20 L 1777/22 und 20 L 1784/22; Beschl. v. 24.07.2023 – 20 L 835/23 und 20 L 836/23; zustimmend VG Düsseldorf, Urt. v. 19.06.2024 – 22 K 4909/23, juris, Rn. 41.
37Als Ausdruck der Ablehnung der Grundsätze der Verfassungsordnung hält der Gesetzgeber eine Mitgliedschaft in einer verfassungsfeindlichen Vereinigung für sogar eher gewichtiger aussagekräftig als eine bloße Unterstützung von außen und daher zumindest ebenso geeignet, Zweifel daran zu begründen, dass eine Person mit Waffen verantwortungsvoll umgeht.
38Vgl. BT-Drucks. 19/15875, S. 36.
39So liegt der Fall hier.
40Bei der „Compact-Magazin GmbH“ handelt es sich um eine Vereinigung i.S.d. § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG. Der Begriff der Vereinigung umfasst als Oberbegriff u.a. Vereine im Sinne des Vereinsgesetzes.
41Vgl. BT-Drucks. 19/15875, S. 36.
42Gemäß § 2 Abs. 1 VereinsG ist ein Verein ohne Rücksicht auf die Rechtsform jede Vereinigung, zu der sich eine Mehrheit natürlicher oder juristischer Personen für längere Zeit zu einem gemeinsamen Zweck freiwillig zusammengeschlossen und einer organisierten Willensbildung unterworfen hat. Dabei sind die vorgenannten Begriffsmerkmale entsprechend der gefahrenabwehrrechtlichen Zwecksetzung des Waffengesetzes grundsätzlich weit auszulegen.
43Vgl. hierzu ausführlich VG Köln, Urt. v. 08.09.2022 – 20 K 3080/21, juris, Rn. 43 ff. m.w.N.
44Der Vereinsbegriff schließt alle Formen von privatrechtlichen Zusammenschlüssen, insbes. auch die (Personen-)Gesellschaften des Zivilrechts (z.B. § 705 BGB, § 105 HGB) und die Wirtschaftsvereinigungen des § 17 VereinsG mit ein, gleichgültig, ob es sich hierbei um Vereine i.S.d. §§ 21 ff. BGB handelt oder nicht.
45Vgl. Groh, VereinsG, 2. Online-Aufl. 2021, § 2 Rn. 2.
46In § 17 VereinsG werden ausdrücklich die Gesellschaften mit beschränkter Haftung genannt.
47Unter Berücksichtigung der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung ist auch anzunehmen, dass die „Compact-Magazin GmbH“ verfassungsfeindliche Bestrebungen i.S.d. § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG verfolgt (hat).
48Für die Beurteilung der Frage, ob verfassungsfeindliche Bestrebungen im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG vorliegen, kann – insbesondere bei der im vorläufigen Rechtsschutz allein möglichen summarischen Prüfung – auf die Einschätzung der Verfassungsschutzämter abgestellt werden.
49Vgl. BT-Drucks. 19/15875, S. 36 und ausführlich VG Düsseldorf, Urt. v. 19.06.2024 – 22 K 4909/23, Rn. 70-72 m.w.N.
50Das Bundesamt für Verfassungsschutz hat die „Compact-Magazin GmbH“ im Dezember 2019 zunächst als rechtsextremistischen Verdachtsfall beobachtet und stuft sie seit Juli 2021 als gesichert rechtsextremistische Bestrebung ein.
51Ausweislich des Verfassungsschutzberichtes 2023 (S. 102 f.) verbreite „Compact“ in seinen unterschiedlichen Publikationen regelmäßig antisemitische, minderheitenfeindliche, geschichtsrevisionistische und verschwörungstheoretische Inhalte. Hauptmerkmal der verbreiteten Beiträge sei die Agitation gegen die parlamentarische Demokratie im Allgemeinen und gegen die Bundesregierung im Besonderen. Verschwörungstheoretische Erzählungen würden dabei von „Compact“ politisch instrumentalisiert, um staatstragende Institutionen und das Konzept einer offenen, pluralistischen Gesellschaft zu diskreditieren.
52Mit Verfügung vom 05.06.2024 hat das Bundesministerium des Innern und für Heimat das Verbot des Vereins „Compact-Magazin GmbH“ bekanntgemacht und ausgeführt, der Verein richte sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung.
53Bundesanzeiger vom 16.07.2024, Amtlicher Teil, B1.
54Damit steht fest, dass die Gesellschaft verfassungsfeindliche Bestrebungen im Sinne der waffenrechtlichen Vorschrift verfolgt. Auf die umstrittene Rechtsfrage, ob der Tatbestand des § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b und c WaffG bereits dann erfüllt ist, wenn nur tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme solcher Bestrebungen vorliegen, oder ob diese feststehen müssen, kommt es hier daher nicht an.
55Vgl. zum Meinungsstand OVG NRW, Beschl. v. 22.03.2024 – 20 B 969/23, juris, Rn. 22 ff.
56In tatsächlicher Hinsicht kann somit auch die Frage dahinstehen, ob bereits die (langjährige) Beobachtung durch die Verfassungsschutzämter, deren Berichterstattung in den Verfassungsschutzberichten oder deren Einstufung als Verdachtsfall ausreicht.
57Nach der im vorläufigen Rechtsschutz allein möglichen summarischen Prüfung rechtfertigen ferner Tatsachen die Annahme, dass der Antragsteller in den letzten fünf Jahren vor Erlass des angefochtenen Bescheides Mitglied der „Compact-Magazin GmbH“ war.
58Der Begriff der Mitgliedschaft i.S.d. § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b WaffG ist rein organisationsbezogen zu verstehen, setzt also keine Tätigkeit für den Verein voraus. Die Mitgliedschaft muss keine (rechts-)förmliche sein. Mitgliedschaft meint – im Unterschied zur Unterstützung von außen – eine Einbindung in die Vereinigung, also eine Eingliederung in die Organisation oder eine Unterordnung. Sympathisanten sind daher noch keine Mitglieder.
59Vgl. VGH BW, Urt. v. 21.10.2019 – 1 S 542/18, juris, Rn. 39 m.w.N.
60Eine besondere Qualität der Mitgliedschaft verlangt § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b WaffG jedoch nicht. Es kommt mithin nicht darauf an, ob es sich um eine Vollmitgliedschaft oder eine Fördermitgliedschaft handelt,
61vgl. aber SächsOVG, Beschl. v. 17.01.2024 – 6 B 287/22, juris, Rn. 31,
62oder ob – zusätzlich zu dem erforderlichen Bekenntnis der Zugehörigkeit – eine Zweckförderung durch aktives Sicheinbringen oder Zuwendung von Geldmitteln vergleichbar einer aktiven oder fördernden Mitgliedschaft vorliegt,
63so aber Papsthart, in: Steindorf, Waffenecht, 11. Aufl. 2022, § 5 Rn. 54.
64Vielmehr hat der Gesetzgeber mit dem 3. Waffenrechtsänderungsgesetz gerade die Voraussetzung gestrichen, dass der Betroffene selbst verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolgt oder unterstützt haben muss. Eine Gesetzesauslegung, die nun eine besondere Aktivität oder Förderung in den Mitgliedschaftsbegriff hineinlesen will, wird dem Willen des Gesetzgebers nicht gerecht.
65Der Antragsteller ist durch den Abschluss des Vertrags „über die Errichtung einer atypisch stillen Gesellschaft“ mit der „Compact-Magazin GmbH“ am 11.08.2015 Mitglied dieser Vereinigung geworden.
66Allerdings dürfte es sich entgegen dieser Bezeichnung des Vertrags nicht um eine atypische, sondern um eine typische stille Gesellschaft gehandelt haben.
67Eine (typische) stille Gesellschaft setzt nach § 230 HGB den vertraglichen Zusammenschluss zwischen einem Unternehmensträger („Inhaber eines Handelsgeschäfts“) und einem anderen voraus, kraft dessen sich der andere ohne Bildung eines Gesellschaftsvermögens mit einer Einlage an dem Unternehmen („Handelsgewerbe“) beteiligt und eine Gewinnbeteiligung erhält.
68Vgl. BFH, Urt. v. 22.07.1997 – VIII R 12/96, juris, Rn. 25.
69Sofern der andere – über die Beteiligung am laufenden Geschäftsergebnis hinaus – schuldrechtlich am Geschäftsvermögen (an dessen stillen Reserven) partizipiert oder seine Kontroll- und Mitwirkungsrechte über die in § 233 HGB vorgesehenen Befugnisse hinausgehen und etwa denen eines Kommanditisten i.S.v. §§ 164, 166 HGB entsprechen, spricht man von einer atypischen stillen Gesellschaft.
70Vgl. BFH, Urt. v. 22.07.1997 – VIII R 12/96, juris, Rn. 35.
71Derartige Anhaltspunkte für eine atypische stille Gesellschaft sind aus dem Vertrag zwischen der „Compact-Magazin GmbH“ und dem Antragsteller nicht ersichtlich.
72Jedoch stellt auch das tatsächlich vorliegende typische stille Gesellschaftsverhältnis eine mitgliedschaftliche Einbindung des Antragstellers in die „Compact-Magazin GmbH“ dar, denn darin liegt nach den Umständen des Einzelfalls ein Bekenntnis der Zugehörigkeit.
73Für eine Eingliederung im Sinne einer Mitgliedschaft spricht zunächst, dass der Antragssteller der „Compact-Magazin GmbH“ eine nicht unerhebliche Summe in Höhe von 5.000 Euro als Einlage zur Verfügung gestellt hat (§ 1 des Vertrags) und nach § 8 des Vertrags nicht nur an dem Gewinn der Gesellschaft, sondern gleichermaßen an den Verlusten – und zwar bis zur Höhe seiner gesamten Einlage – beteiligt war. Der Vertrag begründet damit nicht bloß eine Kapitalanlage, sondern vielmehr eine Risikogemeinschaft. Die mit der Beteiligung des Antragstellers verbundenen beträchtlichen Risiken bestanden nicht nur in der erwähnten Verlustbeteiligung, sondern auch in dem Fehlen jeglicher Sicherheiten.
74Insbesondere die Vereinbarung der Verlustbeteiligung zeigt die Teilnahme am unternehmerischen Risiko und damit ein Gesellschaftsverhältnis an, in dem sich die Vertragspartner zur Erreichung eines gemeinsamen Zwecks verbunden haben und nicht lediglich jeweils ihre eigenen Interessen verfolgen.
75Vgl. BFH, Urt. v. 22.07.1997 – VIII R 12/96, juris, Rn. 28 f.
76Die Kammer verkennt insofern nicht, dass der Antragsteller als typischer stiller Gesellschafter nicht in die Geschäftsführung eingebunden war (vgl. § 4 des Vertrags). Auch ist davon auszugehen, dass beispielsweise allein eine geringfügige Kapitalbeteiligung durch an der Börse erworbenen Aktien nicht schon ein Bekenntnis der Zugehörigkeit zu einem Unternehmen zum Ausdruck bringt. Über eine derartige bloße Geldanlage ist der Antragsteller jedoch weit hinausgegangen. Denn der Abschluss des schriftlichen Gesellschaftsvertrags steht qualitativ auf einer Ebene mit einem Aufnahmeantrag für einen Verein oder eine Partei.
77Darüber hinaus zeigt sich eine mitgliedschaftliche Einbindung des Antragsstellers an den in § 5 des Vertrags geregelten Informations- und Kontrollrechten, während der Antragsteller zugleich verpflichtet war, über alle ihm bekannt gewordenen Angelegenheiten der Gesellschaft Stillschweigen zu bewahren.
78Auch die eigenen Formulierungen der „Compact-Magazin GmbH“ und des Antragstellers zeugen von einem mitgliedschaftlichen Verständnis der stillen Gesellschaft. In einem Schreiben vom 01.12.2022 an den Antragsteller spricht die „Compact-Magazin GmbH“ von „Teilhaberschaft“. Der Antragsteller trägt ebenfalls vor, er habe einen „Anteil“ in Höhe von 0,74 Prozent an der „Compact-Magazin GmbH“ erworben.
79Dass mit der Einlage eine gemeinsame Zweckverfolgung verbunden war, ergibt sich deutlich aus den Schreiben der „Compact-Magazin GmbH“ vom 11.10.2022 und vom 01.12.2022. Unter dem 11.10.2022 bedankte sich die „Compact-Magazin GmbH“ für die treue Unterstützung und teilte mit, man werde das Modell „atypisch stille Beteiligung“ beenden, da die Firma mittlerweile kapitalseitig saturiert und stabil sei. Am 01.12.2022 schrieb diese, dass dank der Mithilfe des Antragsstellers die Finanzierung von Compact in den ersten Jahren gesichert worden sei. Beiden Schreiben ist die Wertung zu entnehmen, dass der Antragssteller zusammen mit vielen weiteren stillen Gesellschaftern überhaupt erst das Überleben der „Compact-Magazin GmbH“ in den Anfangsjahren ermöglicht hat. In den Folgejahren ermöglichte der Antragsteller der „Compact-Magazin GmbH“, mit dem eingebrachten Kapital zu arbeiten.
80Weiteres Indiz für eine mitgliedschaftliche Einbindung des Antragsstellers ist, dass die „Compact-Magazin GmbH“ angekündigt hat, dem Antragssteller für seine Treue mit Beendigung der Teilhaberschaft eine Mitgliedschaft im Compact-Gold-Club zu schenken, aufgrund dessen er alle Compact-Printprodukte gratis und automatisch erhalten würde. Die „Compact-Magazin GmbH“ bringt auf diese Weise die enge Einbindung des Antragsstellers zum Ausdruck und honoriert diese.
81Soweit der Antragssteller dagegen vorträgt, die Rechtsform der GmbH kenne keine Mitglieder entsprechend Verein oder Partei, ist dies schon im förmlichen Sinne nicht zutreffend. Mitglieder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung sind eine oder mehrere Personen, die die Gesellschaft errichtet haben (vgl. § 1 GmbH), also deren Gesellschafter. Zudem kommt es für § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b WaffG, wie ausgeführt, nicht auf die förmliche Mitgliedschaft an.
82Entgegen dem Vortrag des Antragsstellers ist für die Frage der Mitgliedschaft auch unerheblich, dass der Antragsteller die Einlage zu einem Zeitpunkt geleistet hat, zu dem die „Compact-Magazin GmbH“ noch kein Verdachtsfall oder eine gesichert rechtsextremistische Bestrebung war und auch noch nicht verboten war. § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b WaffG erfasst auch solche Mitgliedschaften, die zunächst an einer verfassungsfreundlichen Vereinigung begründet worden sind, wenn die Vereinigung später verfassungsfeindlich geworden ist und das Mitglied gleichwohl nicht austritt. Anknüpfungspunkt der gesetzlichen Vermutung der Verfassungsfeindlichkeit ist nicht nur der Eintritt in eine Vereinigung, sondern auch der Verbleib in einer Vereinigung, nachdem diese begonnen hat, verfassungsfeindliche Ziele zu verfolgen.
83Der Antragssteller war auch in den letzten fünf Jahren Mitglied der „Compact-Magazin GmbH“, während diese bereits als gesichert rechtsextremistische Bestrebung eingestuft war (seit Juli 2021). Nach den Erkenntnissen des Bundesamtes für Verfassungsschutz im Behördenzeugnis vom 11.12.2023 war der Antragssteller jedenfalls bis August 2022 an der „Compact-Magazin GmbH“ beteiligt. Aufgrund des vom Antragsteller vorgelegten Kündigungsschreibens vom 01.12.2022 ist darüber hinaus davon auszugehen, dass die stille Gesellschaft bis zum 31.12.2023 bestand.
84Es sind auch keine atypischen Umstände ersichtlich, die geeignet sein könnten, die Regelvermutung des § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b WaffG zu widerlegen. Strafrechtlich und waffenrechtlich beanstandungsfreies Verhalten in der Vergangenheit genügt zur Widerlegung der Vermutung der Unzuverlässigkeit allein nicht.
85Vgl. BVerwG, Urt. v. 19.06.2019 – 6 C 9.18, juris, Rn. 34.
86Aber auch im Rahmen der gebotenen Einzelfallentscheidung, ob die Regelvermutung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit widerlegt ist, weil der vom Gesetzgeber typisierend vorausgesetzte Zusammenhang zwischen der Mitgliedschaft in einer verfassungsfeindlichen Vereinigung und dem Schutzzweck des Waffengesetzes ausnahmsweise fehlt,
87vgl. BVerwG, Urt. v. 19.06.2019 – 6 C 9.18, juris, Rn. 34,
88ergeben sich keine Umstände, die zugunsten des Antragstellers die Regelvermutung widerlegen. Dies wäre nur bei einer unmissverständlichen Distanzierung des Antragstellers von den verfassungsfeindlichen Bestrebungen der Vereinigung der Fall.
89Vgl. BVerwG, Urt. v. 19.06.2019 – 6 C 9.18, juris, Rn. 36.
90Insoweit sind für eine glaubhafte Distanzierung äußerlich feststellbare Umstände zu verlangen.
91Vgl. VG Köln, Beschl. v. 24.07.2023 – 20 L 835/23, juris, Rn. 71.
92Ob vor dem Hintergrund, dass nach der aktuellen Rechtslage bereits die bloße Mitgliedschaft in einer verfassungsfeindlichen Vereinigung zur Annahme waffenrechtlichen Regelunzuverlässigkeit genügt, der Begriff „in der Regel“ zur Korrektur evtl. enger auszulegen ist, kann vorliegend dahinstehen.
93Denn die eidesstattliche Versicherung des Antragstellers vom 17.06.2024 stellt bereits keinen äußerlich feststellbaren Umstand dar. Auch die dargelegte Mitgliedschaft in der CDU, die bis zum Jahre 2015 bestanden haben soll, wobei der Antragsteller offenbar seine Mitgliedsbeiträge nicht entrichtet hat, sagt über den maßgeblichen Zeitraum von fünf Jahren vor dem Erlass des angefochtenen Bescheides nichts aus.
94Ist der Antragsteller demnach bereits nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b WaffG unzuverlässig, bedarf es keiner Entscheidung mehr, ob auch eine relevante Unterstützungshandlung i. S. d. § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. c WaffG vorliegt.
95Vgl. hierzu VG Köln, Urt. v. 11.08.2022 – 20 K 2177/21, juris.
96Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt auch deshalb das private Aussetzungsinteresse, weil der Widerruf kraft Gesetzes vollziehbar ist (§ 45 Abs. 5 WaffG) und weil mit Rücksicht auf die mit dem Besitz von Waffen und Munition verbundenen Gefahren die privaten Interessen des Antragstellers, der auf den Besitz und Gebrauch von Waffen weder beruflich noch aus sonstigen existentiellen Gründen angewiesen ist, gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Geltung des Widerrufs zurückstehen müssen. Ein dennoch überwiegendes privates Interesse daran, von dem Verbot verschont zu bleiben, ist dem Antragsteller nicht zuzugestehen. Er nutzt die Waffen als Jäger in seiner Freizeit, wodurch kein entsprechendes Interesse begründet wird.
97Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
982. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG unter Berücksichtigung von Ziffer 1.5 und 50.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Sie entspricht der Hälfte des in einem entsprechenden Hauptsacheverfahren anzusetzenden Betrages (hier 13.250 Euro). Im Hauptsacheverfahren ist für den Widerruf der Waffenbesitzkarten der Auffangstreitwert von 5.000 Euro anzusetzen, wobei hierin zugleich die erste eingetragene Waffe mit enthalten ist. Für jede weitere Waffe (hier elf) ist eine Erhöhung um 750 Euro vorzunehmen.
99Rechtsmittelbelehrung
100Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden.
101Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht.
102Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
103Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen.
104Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
105Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
106Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen.
107Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.