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Verwaltungsgericht Köln, 1 L 2204/24

Datum:
29.11.2024
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 L 2204/24
ECLI:
ECLI:DE:VGK:2024:1129.1L2204.24.00
 
Nachinstanz:
Oberverwaltungsgericht NRW, 4 B 1139/24
Schlagworte:
Verwaltungsrechtsweg, Unterlassung, Äußerung, öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch, Wiederholungsgefahr
Normen:
§ 40 VwGO, § 1004 BGB
Leitsätze:

1. Der öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch ist     ausgeschlossen, wenn sich das Unterlassungsbegehren des     Antragstellers ausschließlich auf den Inhalt einer Beschwerde bzw.    Anregung bezieht, welche allein gegenüber einer zur    Amtsverschwiegenheit verpflichteten Behörde abgegeben wurde    und nur verfahrensbezogene Wirkungen tätigt. Die Berechtigung    der in einer solchen Beschwerde oder Anregung erhobenen    Vorwürfe wird ausschließlich im dafür vorgesehenen Verfahren    geprüft.

2. Der öffentlich-rechtliche Anspruch auf zukünftige Unterlassung     einer getätigten Äußerung setzt unter anderem voraus, dass die     konkrete Gefahr der Wiederholung besteht.

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:
  1. Der Antrag wird abgelehnt.Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

  1. Der Streitwert wird auf 10.000,- € festgesetzt.

 
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