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Verwaltungsgericht Köln, 1 L 1507/24

Datum:
06.09.2024
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 L 1507/24
ECLI:
ECLI:DE:VGK:2024:0906.1L1507.24.00
 
Nachinstanz:
Oberverwaltungsgericht NRW, 4 B 925/24
Schlagworte:
Gewerbeabmeldung, Abmeldung, Gewerbe, endgültige Einstellung, Fortführung, Wiederaufnahme, Waffenhandel, Waffenhandelserlaubnis, Widerruf
Normen:
§ 14 GewO
Leitsätze:

1. Der tatsächlichen endgültigen Einstellung des Gewerbebetriebs i.S.d. § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 GewO steht gleich, wenn der Gewerbetreibende aus rechtlichen Gründen nicht mehr in der Lage ist, gemäß eigener Entscheidung die Fortführung seines Gewerbebetriebs zu realisieren.

2. Dabei macht es keinen Unterschied, ob der beabsichtigten Wiederaufnahme des Gewerbes eine Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 GewO entgegensteht oder dem Gewerbetreibenden eine erforderliche Erlaubnis fehlt.

3. Dabei kommt es nicht auf eine Prognose der Erfolgsaussichten der erhobenen Klage gegen den Widerruf der Erlaubnis an. Solange das Verwaltungsgericht den Widerruf der Erlaubnis nicht entweder aufgehoben oder die aufschiebende Wirkung seiner Klage angeordnet hat, verfügt der Antragsteller über keine Erlaubnis.

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:
  1. Der Antrag wird abgelehnt.
  2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
 
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