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Verwaltungsgericht Köln, 1 K 2392/21

Datum:
17.05.2024
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 K 2392/21
ECLI:
ECLI:DE:VGK:2024:0517.1K2392.21.00
 
Nachinstanz:
Oberverwaltungsgericht NRW, 21 A 1359/24
Schlagworte:
Besitzeinweisung, Verletzung in eigenen Rechten, Offenlassen, Besitzeinweisungsbeschluss
Normen:
§ 113 VwGO, § 44b EnWG
Leitsätze:

1. Wenn die Kläger weder Besitzer noch Eigentümer des von einem Besitzeinweisungsbeschluss nach § 44b EnwG betroffenen Grundstücks sind, dann haben sie jedenfalls deshalb keinen Aufhebungsanspruch nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, weil sie dann durch den Besitzeinweisungsbeschluss nicht in eigenen Rechten verletzt sind.

2. Ein Antrag auf Vollzugsfolgenbeseitigung nach § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO im Rahmen einer vorzeitigen Besitzeinweisung kann nicht auf die Entfernung der während des Besitzes errichteten Anlage (Gasleitung) gerichtet sein, da ein solcher Anspruch zivilrechtlicher Natur ist und vom dinglich Berechtigten unmittelbar gegenüber dem Vorhabenträger geltend zu machen ist.

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin zuvor Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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