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Verwaltungsgericht Köln, 18 K 4196/24.A

Datum:
17.10.2024
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
18. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
18 K 4196/24.A
ECLI:
ECLI:DE:VGK:2024:1017.18K4196.24A.00
 
Nachinstanz:
Oberverwaltungsgericht NRW, 11 A 2437/24.A
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat.

Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffern 2, 3 und 4 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 3. Juli 2024 verpflichtet festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG bzgl. Griechenland vorliegt.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Beteiligten jeweils zur Hälfte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beteiligten dürfen die Vollstreckung jeweils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweils andere Beteiligte vorher Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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