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Verwaltungsgericht Köln, 16 K 703/24

Datum:
06.12.2024
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
16. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
16 K 703/24
ECLI:
ECLI:DE:VGK:2024:1206.16K703.24.00
 
Schlagworte:
"NRW-Soforthilfe 2020"; Rückmeldung; Verzicht; Feststellungs- und Erstattungsbescheid; Zugangseröffnung; Motivirrtum; Kalkulationsirrtum; unzulässige Rechtsausübung; öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch; Verjährung als Einrede; unbestimmte Leistungszeitabrede
Normen:
VwVfG NRW §§ 3a, 28, 41, 43, 45, 53; BGB §§ 119, 133, 157, 195, 199, 214, 242, 271, 315
Leitsätze:

1. Die Angabe einer E-Mail-Adresse im elektronischen Rückmeldeformular zur "NRW-Soforthilfe 2020" eröffnet einen Zugang für die elektronische Übermittlung nicht nur eines Schlussbescheides, sondern auch eines die Erledigung des vorläufigen Bewilligungsbescheides nach Abgabe einer Verzichtserklärung feststellenden Verwaltungsaktes.

2. Die in dem Rückmeldeformular zur "NRW-Soforthilfe 2020" vorformulierte Verzichtserklärung ist aus Sicht eines objektiven Empfängers als eindeutiger und unmissverständlicher Verzicht auf die mit dem vorläufigen Bewilligungsbescheid gewährten Rechtspositionen zu verstehen.

3. Irrt der Empfänger einer vorläufig bewilligten Zuwendung im Rahmen des Schlussbescheidsverfahrens über die Berechnungsgrundlagen der endgültigen Festsetzung und erklärt deshalb den Verzicht auf die bewilligte Zuwendung, begründet dies lediglich einen zur Anfechtung nicht berechtigenden Motivirrtum.

4. Der Geltendmachung des formularmäßigen Verzichts kann weder aufgrund der Ausgestaltung des Rückmeldeformulars noch wegen der Rechtswidrigkeit des Rückmeldeverfahrens der "NRW-Soforthilfe 2020" der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegengehalten werden.

5. Der allgemeine öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch entsteht im Sinne des Verjährungsrechts in der Regel mit seiner Fälligkeit.

6. Der Eintritt der Verjährung des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs ist ausschließlich auf Einrede zu berücksichtigen. Die Erhebung der Verjährungseinrede nach Erlass eines den Erstattungsanspruch titulierenden Verwaltungsaktes berührt dessen Rechtmäßigkeit nicht, steht jedoch der Verwaltungsvollstreckung entgegen.

Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht vor der Vollstreckung der Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

 
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