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Verwaltungsgericht Köln, 16 K 6182/22

Datum:
19.04.2024
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
16. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
16 K 6182/22
ECLI:
ECLI:DE:VGK:2024:0419.16K6182.22.00
 
Schlagworte:
Überbrückungshilfe; Klageverzicht; Antragsrücknahme; Willkürverbot; Programmgestaltung;
Leitsätze:

1. Die im Verwaltungsverfahren abgegebene Erklärung, im Anschluss an den Erlass eines Teilbewilligungsbescheids einen Änderungsantrag zu stellen, stellt weder einen Klageverzicht noch eine Antragsrücknahme dar und begründet im Fall einer späteren Klageerhebung auch nicht den Vorwurf widersprüchlichen Verhaltens.

2. Eine Verwaltungspraxis, welche allein deswegen eine Förderung vollständig ablehnt, weil im Bearbeitungsprogramm eine technische Option für eine Teilbewilligung nicht vorgesehen ist, ist mit dem Willkürverbot nicht vereinbar.

3. Es ist sachlich nicht zu beanstanden, wenn eine Bewilligungsstelle für den Nachweis förderfähiger Fixkosten bei in der Vergangenheit liegenden Zeiträumen ausschließlich Rechnungen als Nachweise akzeptiert und Kostenvoranschläge oder Absichtsbekundungen nicht genügen lässt.

 
Tenor:

Der Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheids vom 13.10.2022 verpflichtet, den Antrag der Klägerin vom 15.06.2022 auf Bewilligung einer Überbrückungshilfe unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden, soweit der Beklagte eine Bewilligung hinsichtlich der Fixkosten für die Monate März und April 2022 vollständig abgelehnt hat. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 
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