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Verwaltungsgericht Köln, 16 K 1840/23

Datum:
18.03.2024
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
16. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 K 1840/23
ECLI:
ECLI:DE:VGK:2024:0318.16K1840.23.00
 
Schlagworte:
Corona; Überbrückungshilfe; Rücknahme
Normen:
VwVfG NRW § 48
Leitsätze:

1. Maßgeblich für die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen der Antragsberechtigung für die Gewährung einer außerordentlichen Wirtschaftshilfen bei coronabedingten Betriebsschließungen und -einschränkungen ist der Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung. Neuer Tatsachenvortrag oder die Vorlage neuer Unterlagen in einem sich anschließenden Klageverfahren sind nicht zu berücksichtigen.

2. Die Bewilligungsbehörde kann, wie dies im Bewilligungsbescheid vorbehalten wird, im Nachgang an die Bewilligung die Voraussetzungen für die Gewährung der Überbrückungshilfe prüfen.

3. Werden im Rahmen einer vorbehaltenen, nachgängigen Prüfung der Voraussetzungen der Antragsberechtigung keine Unterlagen eingereicht, aus welchen sich die Antragsberechtigung ergibt, kann die Bewilligungsbehörde den Bewilligungsbescheid zurücknehmen und den ausgezahlten Betrag zurückfordern.

4. Vertrauensschutz steht der Rücknahme eines Bewilligungsbescheides, dessen Rechtswidrigkeit sich im Rahmen einer nachgängigen Prüfung der Zuwendungsvoraussetzungen herausstellt, in der Regel nicht entgegen, wenn der Begünstigte mit einer solchen Prüfung rechnen musste. Dies kann sich insbesondere aus den Förderrichtlinien und dem Bewilligungsbescheid ergeben.

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

 
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