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Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
Gründe
2Der sinngemäß gestellte Antrag,
3die aufschiebende Wirkung der Klage 15 K 6931/24.A gegen die Abschiebungsanordnung unter Ziffer 3 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 17. Oktober 2024 anzuordnen,
4hat keinen Erfolg. Er ist unbegründet. Die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO erforderliche Interessenabwägung geht zu Lasten der Antragsteller aus, weil sich der angegriffene Bescheid des Bundesamts nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand als offensichtlich rechtmäßig erweist. Zutreffend ist das Bundesamt davon ausgegangen, dass die Asylanträge der Antragsteller gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AsylG unzulässig sind, weil Kroatien nach Maßgabe der sog. Dublin-III-Verordnung für die Durchführung der Asylverfahren zuständig ist.
5Die Zuständigkeit Kroatiens folgt schon daraus, dass Kroatien das im Fall der Antragsteller vom Bundesamt gestellte Wiederaufnahmegesuch nach Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin-III-VO mit Schreiben vom 8. Oktober 2024 akzeptiert hat. Allein dies genügt zur Begründung der Zuständigkeit Kroatiens. Denn nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs steht die Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaats grundsätzlich fest, wenn er seine Zuständigkeit anerkannt hat; eine erneute Anwendung der Regeln über das Verfahren zur Bestimmung dieser Zuständigkeit erübrigt sich in einem solchen Fall.
6Vgl. EuGH, Urteil vom 2. April 2019 – C-582/17 und C-583/17 –, juris, Rn. 58 ff.
7Diese Zuständigkeit ist auch nicht aufgrund der Regelung in Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin-III-VO wegen systemischer Schwachstellen des kroatischen Asylsystems entfallen. Dies gilt ungeachtet der Frage, ob an den Außengrenzen Kroatiens illegale Push-Backs stattfinden oder es in Kroatien zu Kettenabschiebungen kommt. Denn es sind keine hinreichend belastbaren Anhaltspunkte dafür gegeben, dass Dublin-Rückkehrer, die wie die Antragsteller bereits im kroatischen Asylsystem registriert sind, von solchen Praktiken betroffen wären. Auch im Übrigen gibt es keine hinreichend belastbaren Anhaltspunkte, die mit Blick auf Kroatien die der Dublin-III-Verordnung zugrundeliegende Vermutung widerlegen würden, dass die Behandlung von Asylbewerbern in jedem Mitgliedsstaat der Europäischen Union den Vorschriften der Genfer Flüchtlingskonvention, der Europäischen Konvention für Menschenrechte und der Charta der Grundrechte der EU entspricht. Demgemäß geht die Rechtsprechung fast durchweg davon aus, dass systemische Schwachstellen im kroatischen Asylsystem nicht bestehen.
8So in Verfahren der Hauptsache OVG Lüneburg, Urteil vom 11. Oktober 2023 – 10 LB 18/23 –, juris, sowie VG Berlin, Urteil vom 16. November 2023 – VG 14 K 135/23 A –, juris (betreffend eine Mutter mit drei minderjährigen Kindern); ferner etwa VG Cottbus, Beschluss vom 15. September 2024 – 5 L 313/23.A –, juris; VG Berlin, Beschluss vom 4. September 2024 – 24 L 185/24 –, juris; VG Arnsberg, Beschluss vom 14. August 2024 – 6 L 788/24.A –, juris; VG Hamburg, Beschluss vom 30. Juli 2024 – 4 AE 2735/24 –, juris; VG Trier, Beschluss vom 8. Juli 2024 – 2 L 2699/24.TR –, juris; OVG NRW, Beschluss vom 4. Juli 2024 – 11 A 2105/23.A –, juris; VG Düsseldorf, Beschluss vom 4. Juli 2024 – 12 L 1041/24.A – juris; VG Ansbach, Beschluss vom 19. Juni 2024 – AN 17 S 24.50374 –, juris; VG Stade, Beschluss vom 6. Juni 2024 – 3 B 857/24 –, juris; VG München, Beschlüsse vom 16. Januar 2024 – M 19 S 24.50019 –, juris, und vom 9. November 2023 – M 3 S 23.51173 – juris; VG Karlsruhe, Beschluss vom 28. November 2023 – A 19 K 4785/23 –, juris; a.A. VG Köln, Beschluss vom 18. Oktober 2024 – 22 L 1985/24.A –, juris; VG München, Beschluss vom 29. Juli 2024 – M 10 S 24.50732 –, juris.
9Ausgehend davon hat das Bundesamt zutreffend gemäß § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG die Abschiebung der Antragsteller nach Kroatien angeordnet. Dafür, dass entgegen den in der Vorschrift normierten Anforderungen nicht feststünde, dass die Abschiebung der Antragsteller durchgeführt werden kann, ist nichts Belastbares ersichtlich. Soweit die Antragsteller vorbringen, ihr Ehemann und Vater halte sich im Bundesgebiet auf, wird gemäß § 77 Abs. 3 AsylG Bezug genommen auf die zutreffenden Ausführungen des Bundesamts in dem angegriffenen Bescheid (S. 18 unten und S. 19), denen das Gericht folgt.
10Auch im Übrigen nimmt das Gericht zur weiteren Begründung ergänzend Bezug auf die Ausführungen in dem angegriffenen Bescheid.
11Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
12Dieser Beschluss ist unanfechtbar.