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Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids ihres Bürgermeisters vom 5. August 2024 verpflichtet, dem Kläger Zugang zu dem im Zeitpunkt seiner Antragstellung vorliegenden Gutachten zum Zustand der Hauptfeuerwache D. (F.-straße 0) zu gewähren.Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.Der Gerichtsbescheid ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
2Unter dem 29. Januar 2024 wandte sich der Kläger mit dem Antrag an die Beklagte, ihm das neueste Gutachten bezüglich des Zustandes der Hauptfeuerwache D. (F.-straße 0) zuzusenden. Seinen Auskunftsanspruch stützte er auf das Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) sowie das Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (UIG NRW). Nach wiederholter Erinnerung durch den Kläger teilte die Beklagte diesem am 17. April 2024 mit, das Gutachten befinde sich derzeit in Arbeit bzw. in Abstimmung und sei zur Veröffentlichung daher nicht geeignet. Mit E-Mail vom selben Tag monierte der Kläger, dass nach seiner Kenntnis das fertige Gutachten der Beklagten vorliege. Abstimmungen hierzu könnten die Ablehnung seines Antrags nicht rechtfertigen. Nach Einbeziehung der Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen (LfDI) durch den Kläger teilte die Beklagte diesem mit, sein Antrag werde formell abgelehnt werden.
3Mit Bescheid vom 5. August 2024 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers ab. Zur Begründung ihrer Entscheidung führte sie an, nach § 7 Abs. 2 lit. a) IFG NRW sei eine Ablehnung möglich, soweit sich der Inhalt der vom Auskunftsantrag umfassten Informationen auf den Prozess der Willensbildung innerhalb von und zwischen öffentlichen Stellen beziehe. Die vom Kläger begehrte Unterlage diene aus ihrer Sicht zunächst lediglich zur Unterstützung und Vorbereitung ihrer Entscheidung. Eine Bekanntgabe der Unterlagen zu diesem Zeitpunkt werde die Effektivität des Verwaltungshandelns in nicht unerheblicher Weise beeinträchtigen.
4Auf ein Schreiben der LFDI vom 8. August 2024, in dem diese ausführte, eine Ablehnung nach § 7 Abs. 2 lit. a) IFG NRW komme für dem behördlichen Willensbildungsprozess zugrundeliegende Sachinformationen nicht in Betracht, vertrat die Beklagte in einem an die LFDI gerichteten Schreiben vom 26. August 2024 die Auffassung, die Ausführungen des beauftragten Ingenieurbüros zur Entwicklung des vom Auskunftsantrag umfassten Standorts seien isoliert auf den betroffenen Standort bezogen und berücksichtigten nicht den anstehenden Brandschutzbedarfsplan der Stadt für das Jahr 2025. Eine konkrete Maßnahmenplanung zu Bedarfen an Personal, Material und Infrastruktur erfolge erst nach der Entscheidung des Rates über den Brandschutzbedarfsplan. Eine Veröffentlichung des Gutachtens sei geeignet, im Sinne einer Partikularbetrachtung des betroffenen Standorts den Brandschutzbedarfsplan 2025 vor dessen Entscheidungsreife im Rat in Gesamtheit angreifbar zu machen. Es bedürfe einer ganzheitlichen und inhaltlich konsistenten Gesamtbetrachtung. Die eingeholten Stellungnahmen würden zu gegebener Zeit öffentlich gemacht.
5Am 30. August 2024 hat der Kläger Klage erhoben.
6Der Kläger beantragt,
7die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 5. August 2024 zu verpflichten, ihm Zugang zu dem im Zeitpunkt seiner Antragstellung vorliegenden Gutachten zum Zustand der Hauptfeuerwache D. (F.-straße 0) zu gewähren.
8Die Beklagte beantragt,
9die Klage abzuweisen.
10Sie macht geltend, es lägen Gründe vor, die eine Verweigerung des Informationszugangs gem. § 7 Abs. 2 lit. a) IFG NRW rechtfertigten. Im Jahr 2025 entscheide die Beklagte über den Brandschutzbedarfsplan 2025. Das vom Auskunftsantrag umfasste Gutachten basiere jedoch auf einer Fortschreibung des Rettungsdienstbedarfsplans des Rhein-Sieg-Kreises und lasse keinen Raum für eine umfassende Betrachtung. Es gehe von Prämissen aus, die überholt und nicht Gegenstand des Brandschutzbedarfsplans 2025 seien. Die Empfehlungen im vom Kläger beanspruchten Gutachten seien gewollt oder ungewollt dazu geeignet, die Willensbildung zu steuern und den Zielen, die im Brandschutzbedarfsplan zu definieren seien, erheblich entgegenzuwirken.
11Die Beteiligten sind zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid gehört worden.Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird der Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs in Bezug genommen.
12Entscheidungsgründe
13Gem. § 84 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) konnte das Gericht durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art. aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind diesbezüglich angehört worden (§ 82 Abs. 1 Satz 2 VwGO).
14Die Klage hat Erfolg, da sie zulässig und begründet ist.
15Der Kläger hat einen Anspruch auf Informationszugang zu dem im Zeitpunkt seiner Antragstellung vorliegenden Gutachten zum Zustand der Hauptfeuerwache D. (F.-straße 0) gem. § 4 Abs. 1 IFG NRW. Die Anspruchsvoraussetzungen liegen vor. Der Kläger ist als natürliche Person gem. § 4 Abs. 1 IFG NRW anspruchsberechtigt. Bei der Beklagten handelt es sich um eine anspruchsverpflichtete Gemeinde gem. § 2 Abs. 1 IFG NRW. Auch handelt es sich bei einem Gutachten zur Brandschutzplanung um eine amtliche Information i.S.d. § 4 Abs. 1 IFG NRW, also um eine Information, die die Beklagte in Wahrnehmung ihrer öffentlichen Aufgaben erlangt hat.
16Dem Anspruch des Klägers stehen keine Ablehnungsgründe nach dem IFG NRW entgegen.
17Die Ablehnung des klägerischen Antrags ist nach § 7 Abs. 2 lit. a) IFG NRW erfolgte rechtsfehlerhaft. Nach dieser Vorschrift soll ein Antrag auf Informationszugang abgelehnt werden, wenn sich der Inhalt der Information auf den Prozess der Willensbildung innerhalb von und zwischen öffentlichen Stellen bezieht.
18Im Anwendungsbereich des § 7 Abs. 2 Buchst. a IFG NRW ist zwischen den Grundlagen und Ergebnissen der Willensbildung und dem eigentlichen Prozess der Willensbildung zu unterscheiden. Geschützt sind in erster Linie solche Aktenteile, aus denen der Prozess der Willensbildung „herausgelesen" werden kann, wie dies etwa bei Vermerken oder Niederschriften über innerbehördliche Beratschlagungen und Diskussionen denkbar ist. Ansonsten greift der Ausschlussgrund nur für Anordnungen, Äußerungen und Hinweise ein, die die Willensbildung steuern sollen. Soweit hingegen der Inhalt der Entscheidung betroffen ist, wie etwa bei der Mitteilung von Tatsachen oder Hinweisen auf die Rechtslage, ist dies grundsätzlich nicht als Teil des Willensbildungsprozesses anzusehen. Nicht geschützt sind danach vor allem Unterlagen, die bloße Sachinformationen oder eine Zusammenfassung von Fakten enthalten und insofern allein Grundlage für die Willensbildung sind.
19Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 26. November 2013 – 8 A 809/12 –, juris Rn. 62.
20Jedenfalls für solche Unterlagen ist danach ein Zugangsanspruch in der Regel nicht ausgeschlossen, die weder interne Meinungsverschiedenheiten noch unterschiedliche Auffassungen innerhalb einer Behörde oder zwischen verschiedenen Behörden erkennen lassen. Nicht bereits jede divergierende Stellungnahme begründet eine „Meinungsverschiedenheit". Derartige Stellungnahmen gehören nicht selten im Sinne der Zusammentragung unterschiedlicher Sichtweisen und Ansichten zu dem den eigentlichen behördlichen Willensbildungsprozess vorbereitenden Bereich, sind aber nicht unmittelbar Teil der Entscheidungsfindung der öffentlichen Stelle.
21OVG NRW, Urteil vom 26. November 2013 – 8 A 809/12 –, juris Rn. 64, 66.
22So liegt der Fall auch hier. Der Verwaltungsvorgang lässt erkennen, dass die Willensbildung der Beklagten hinsichtlich des Brandschutzbedarfsplans 2025 als gefährdet angesehen wird, soweit der Informationszugang zum streitgegenständlichen Gutachten Partikularbetrachtungen anregen könnte, welche der anzustellenden Gesamtbetrachtung entgegenstünden (Bl. 24 f. BA). Diese Erwägung rechtfertigt eine Ablehnung des Antrags nach § 7 Abs. 2 Buchst. a IFG NRW indes nicht. Bereits nach dem aus dem Verwaltungsvorgang erkennbaren Inhalt des Gutachtens enthält dieses keine Anordnungen, Äußerungen oder Hinweise, die unmittelbar die behördliche Willensbildung betreffen. Vielmehr liegt eine Sammlung von Sachinformationen vor, welche als Grundlage der behördlichen Willensbildung dienen. Denn nach der Darlegung der Beklagten enthält das Gutachten „ausschließlich Empfehlungen zu einer möglichen Entwicklung des Standorts der Feuerwache“ (Bl. 24 BA). Es droht danach keine Veröffentlichung interner Meinungsverschiedenheiten innerhalb der Beklagten.
23Schutzzweck des § 7 Abs. 2 lit. a) IFG NRW ist nicht der Schutz der informationspflichtigen Stelle vor öffentlicher Kritik im Allgemeinen. Zweck der Bestimmung ist es vielmehr, die nach außen vertretene Entscheidung einer Behörde nicht dadurch angreifbar zu machen, dass interne Meinungsverschiedenheiten oder unterschiedliche Auffassungen zwischen mehreren beteiligten Stellen veröffentlicht werden. Das Prinzip der Einheit der Verwaltung soll dazu führen, dass staatliche Maßnahmen nicht als Entscheidung einer bestimmten Person oder einer Organisationseinheit, sondern als solche des Verwaltungsträgers wahrgenommen werden.
24OVG NRW, Urteil vom 9. November 2006 – 8 A 1679/04 –, juris Rn. 106.
25Eine solche Wahrnehmung droht hier nach der Darlegung der Beklagten nicht. Etwaigen in der Sicht der Beklagten „falschen“ Partikularbetrachtungen dürfte danach allenfalls im Wege der aufklärenden Öffentlichkeitsarbeit zu begegnen sein. Insoweit bezweckt die Einführung des Informationszugangsrechts, die Mitsprachemöglichkeit der Öffentlichkeit in Bezug auf das Handeln staatlicher Organe dadurch zu optimieren, dass ihnen eine verbesserte Argumentationsgrundlage an die Hand gegeben wird.
26OVG NRW, Urteil vom 26. November 2013 – 8 A 809/12 –, juris Rn. 71.
27Bei dem Gutachten handelt es sich nach dem Vorstehenden auch nicht um eine Arbeit oder einen Beschluss zur unmittelbaren Vorbereitung einer behördlichen Entscheidung gem. § 7 Abs. 1 IFG NRW. Es fehlt bereits an der Unmittelbarkeit des Entscheidungsbezugs.
28Die Ablehnung des Informationszugangsantrags des Klägers kann sich darüber hinaus nicht auf § 6 lit. b IFG NRW stützen. Danach sind Informationszugangsanträge abzulehnen, soweit und solange durch die Bekanntgabe der Information der Verfahrensablauf eines anhängigen Verwaltungsverfahrens, eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens, eines Disziplinarverfahrens oder der Erfolg einer bevorstehenden behördlichen Maßnahme erheblich beeinträchtigt würde. Ein Verfahrensablauf ist „erheblich“ beeinträchtigt, wenn er in inhaltlicher oder zeitlicher Hinsicht deutlich spürbar ins Stocken gerät und dadurch bedingt auf die aufgeführten Belange negative Auswirkungen befürchtet werden müssen, die von einigem Gewicht sind.
29Frankewitsch, in: dies./Pabst, IFG NRW, § 6 Rn. 85.
30Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Unabhängig von der Frage, ob der geplante Beschluss über den Brandschutzbedarfsplan ein Verwaltungsverfahren bzw. eine sonstige behördliche Maßnahme im Sinne der Norm darstellt, ist jedenfalls die erforderliche Gefahr der erheblichen Beeinträchtigung des Verfahrens durch die Beklagte nicht hinreichend konkret dargelegt. Angeführt wird allein eine Gefährdung dieses Brandschutzbedarfsplans, die durch in der Sicht der Beklagten „falsche“ Partikularbetrachtungen entstehen könne, welche nicht den Gesamtbedarf berücksichtigen (Bl. 25 BA). Eine solche etwaig verfehlte öffentliche Kritik am Verwaltungshandeln der Beklagten dürfte sich unter Berücksichtigung des vom IFG NRW verfolgten Ziels, die Mitsprachemöglichkeit der Öffentlichkeit in Bezug auf das Handeln staatlicher Organe dadurch zu optimieren, das ihr verbesserte Argumentationsgrundlagen an die Hand gegeben werden, nicht als erhebliche Beeinträchtigung des Verfahrensablaufs darstellen. Ungeachtet dessen ist nicht dargetan, inwieweit die erwarteten negativen Auswirkungen erhebliches Gewicht erreichten.Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
31Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 709 Satz 2 der Zivilprozessordnung (ZPO).
32Rechtsmittelbelehrung
33Gegen diesen Gerichtsbescheid können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich die Zulassung der Berufung beantragen. Über die Zulassung entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen.
34Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
351. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Gerichtsbescheids bestehen,
2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. der Gerichtsbescheid von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senate der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Gerichtsbescheides darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
42Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
43Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.
44Gegen diesen Gerichtsbescheid können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, anstelle des Antrags auf Zulassung der Berufung mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht beantragen.
45Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.
46Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen.
47Beschluss
48Der Wert des Streitgegenstandes wird auf
495.000,00 Euro
50festgesetzt.
51Gründe
52Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 52 Abs. 2 GKG).
53Rechtsmittelbelehrung
54Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden.
55Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
56Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen.
57Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.