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1. Der Antrag wird abgelehnt.Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Gründe
2Der Antrag,
3im Wege der einstweiligen Anordnung den Widerspruchsbescheid des Antragsgegners vom 23.05.2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.06.2024 mit Rechtsmittelbelehrung aufzuheben und die Gesamtschule L. zu verpflichten, das Kind N. J., geb. 00.07.2013, ins fünfte Schuljahr aufzunehmen,
4wird gemäß § 88 VwGO als Antrag verstanden, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu verpflichten, das Kind N. der Antragsteller in die 5. Jahrgangsstufe der Gesamtschule L. aufzunehmen.
5Der so verstandene Antrag hat keinen Erfolg.
6Das Gericht kann gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung treffen, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder aus anderen Gründen erforderlich ist. Der geltend gemachte Anordnungsanspruch und die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung sind glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO.
7Die Antragsteller haben einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Sie können nicht beanspruchen, dass die Schulleiterin der Gesamtschule L. ihren Sohn N. zum Schuljahr 2024/2025 in die Jahrgangsstufe fünf aufnimmt. Der Ablehnungsbescheid vom 23. Mai 2024 auch in der mit Rechtsmittelbelehrung versehenen und am 13. Juni 2024 übersandten Fassung, bei dem es sich entgegen der Auffassung der Antragsteller um einen Ausgangsbescheid und nicht um einen Widerspruchsbescheid handelt, ist rechtmäßig und verletzt die Antragsteller nicht in ihren Rechten.
8Einem Anspruch auf Aufnahme von N. an der Gesamtschule L. steht entgegen, dass deren Kapazität in der Jahrgangsstufe 5 zum Schuljahr 2024/2025 erschöpft ist, vgl. § 46 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW. Alle Schulplätze an der Gesamtschule L. sind bereits vor dem Schulaufnahmeantrag der Antragsteller vergeben worden. Dies ergibt sich unzweifelhaft aus den vorgelegten Verwaltungsvorgängen und der Antragserwiderung. Entgegenstehende Anhaltspunkte ergeben sich nicht aus dem bloßen Bestreiten der Antragsteller.
9Unerheblich ist das Vorbringen der Antragsteller, es sei nicht berücksichtigt worden, dass N. zwei Aufnahmekriterien erfülle, namentlich dass die Gesamtschule L. die für ihn nächstgelegene Gesamtschule sei und seine Schwester diese Schule besuche; ebenso unerheblich ist das Bestreiten einer ordnungsgemäßen Auswahl. Denn das Kind N. der Antragsteller war wegen seines unzulässigen Schulaufnahmeantrags nicht in das Aufnahmeverfahren einzubeziehen. Der Schulaufnahmeantrag vom 23. Mai 2024 ist nach § 1 Abs. 1a Satz 1 APO-S I unzulässig. Nach dieser Vorschrift erfolgt die Anmeldung spätestens bis zum letzten Tag des Anmeldeverfahrens unter Vorlage des Anmeldescheins und des Halbjahreszeugnisses der Klasse 4 einschließlich der Empfehlung für die Schulform. Der Verordnungsgeber hat diese Vorschrift mit Wirkung vom 7. Dezember 2022 in die APO-S I eingefügt (Art. 1 und 2 der Fünften Verordnung zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Sekundarstufe I vom 11. November 2022 (GV. NRW. S. 1010)). Mit ihr verfolgt er das Ziel, ein Verbot der Mehrfachanmeldung durch „Hochzonen“ der früheren Verwaltungsvorschrift verordnungsrechtlich und damit auch im Außenverhältnis gegenüber den Eltern verbindlich zu normieren sowie sicherzustellen, „dass die Eltern ihr Kind nur mit dem Original des Anmeldescheins an einer weiterführenden Schule anmelden können.“ (MSB NRW, Begründung der Änderungsverordnung, LT-Vorlage 18/266 vom 19. Oktober 2022, S. 4 f.) Hiermit hat der Verordnungsgeber die Einhaltung der Anmeldefrist sowie die Vorlage des Anmeldescheins und des Halbjahreszeugnisses der Klasse 4 einschließlich der Empfehlung für die Schulform zu Zulässigkeitsvoraussetzungen eines Schulaufnahmeantrags für die Aufnahme in die Klasse 5 einer weiterführenden Schule erhoben. Einen Antrag, der diese Voraussetzungen nicht oder nicht vollständig erfüllt, darf der Schulleiter als unzulässig ablehnen, ohne das angemeldete Kind in ein etwa (bei einem Anmeldeüberhang) durchzuführendes Aufnahmeverfahren einzubeziehen.
10Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24. Juli 2023 – 19 B 737/23 –, juris, Ls., Rn. 5 – 7.
11Die Antragsteller haben nicht innerhalb der bis zum 2. Februar 2024 laufenden Anmeldefrist an der Gesamtschule L. N. angemeldet. Der Antragsgegner hat substantiiert dargelegt, dass N. erst am 23. Mai 2024 an der Gesamtschule L. angemeldet wurde, woraufhin der Abteilungsleiter die Antragstellerin zu 1. zunächst telefonisch kontaktierte und mit Schreiben vom selben Tag auf das bereits beendete Aufnahmeverfahren und die Kapazitätserschöpfung der Schule hinwies und die Antragsunterlagen zurücksandte, was auch aus den Verwaltungsvorgängen, Bl. 1 Beiakte 1, hervorgeht. Dem sind die Antragsteller mit ihrem pauschalen Vorbringen, sie hätten N. pünktlich bei der Gesamtschule L. angemeldet, nicht glaubhaft entgegengetreten.
12Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
13Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG, wobei die Kammer wegen der Vorläufigkeit des Eilverfahrens die Hälfte des Auffangstreitwerts von 5.000,00 Euro zugrunde gelegt hat.
14Rechtsmittelbelehrung
15Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden.
16Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht.
17Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
18Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen.
19Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
20Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
21Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen.
22Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
23Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.