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Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
2Der Kläger begehrt die Erstattung von Schülerfahrkosten für den Schulbesuch seines Sohnes A..
3Am 20.09.2022 ging bei der Beklagten ein Antrag für ein Schüler-Ticket mit Freifahrtberechtigung für A. ein. Als Beginn des Ticketsabonnements war November 2022, als in Jahrgangsstufe 8 besuchte Schule war das N.-Gymnasium, B.-straße in S.R. und als Y. Adresse die seiner Mutter in S.-T. angegeben. Zur Prüfung der Freifahrtberechtigung überprüfte die Beklagte die Meldeadresse von A., der nach der Melderegisterauskunft in der B.-straße1 in S.R. bei seinem Vater, dem Kläger, gemeldet war. Die Beklagte wies beide Elternteile von A. darauf hin, dass die Meldeadresse von A. nur 110 m von der Schule entfernt liege und deshalb keine Freifahrtberechtigung mit einem Zuzahlungsbetrag von 14 € bestehe; vielmehr könne das Schülerticket zum Selbstzahlertarif in Höhe von 37,20 € bezogen werden.
4Der Kläger schrieb der Beklagten mit E-Mail vom 12.10.2022, dass A. nach Trennung bzw. Scheidung seiner Eltern seit April 2022 im Wechselmodell zu 50 % bei seiner Mutter, nämlich in der einen Wochenhälfte, und zu 50 % bei ihm, nämlich in der zweiten Wochenhälfte, lebe. Y. Hauptwohnsitz sei aus historischen Gründen in der P.-straße. Sie seien aber bereit, einen Nebenwohnsitz bei seiner Mutter in I.-T. anzumelden. Y. Schulweg nach der Schülerfahrkostenverordnung (SchfkVO) sei zu 50 % der vom faktischen Wohnsitz 1 zur Schule und zu 50 % der vom faktischen Wohnsitz 2 bei seiner Mutter zur nächstgelegenen Schule. Dort habe er ebenfalls seinen nicht nur vorübergehenden, gewöhnlichen Aufenthalt. Die tatsächliche Faktenlage begründe insbesondere auch im Lichte einer Gleichberechtigung die Freifahrtberechtigung. Der Kläger legte einen Auszug aus seinem Ehevertrag von 2018 vor, wonach für den Fall einer Scheidung beide Elternteile das Recht haben, sich zu gleichen Teilen um die Kinderbetreuung zu kümmern.
5Mit Bescheid vom 26.10.2022 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Übernahme von Schülerfahrkosten für seinen Sohn A. ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, Schülerfahrkosten würden erstattet, wenn der Schulweg für den Schüler der Sekundarstufe I mehr als 3,5 km betrage. Der Verordnungsgeber gehe davon aus, dass es nur eine einzige Wohnung im schülerfahrkostenrechtlichen Sinne als Bezugspunkt für den Schulweg geben könne. Denn es werde von der Wohnung im Singular und als nicht nur vorübergehender gewöhnlicher Aufenthalt ausgegangen. Wechselnde Aufenthaltsorte sollte nicht die Annahme eines jeweils unterschiedlichen Schulwegs begründen. Die Wohnung des Schülers sei also dort, wo er im maßgeblichen Bewilligungszeitraum in zeitlicher Hinsicht überwiegend seinen nicht nur vorübergehenden gewöhnlichen Aufenthalt habe. Dies sei in Anlehnung an das Melderecht der Hauptwohnsitz, denn die Hauptwohnung sei nach § 21 Abs. 2 BMG die vorwiegend benutzte Wohnung des Einwohners. Zu keinem anderen Ergebnis führe die Tatsache, dass A. sich den Angaben des Klägers zufolge in gleichem Umfang beim Kläger und seiner Mutter aufhalte. Der Kläger und seine geschiedene Frau hätten die B.-straße als Hauptwohnsitz für ihren Sohn gewählt, so dass dieser Wohnsitz bei der Prüfung der Übernahme der Schülerfahrkosten zugrunde gelegt werde. Y. Schulweg von dieser Hauptwohnung zum N.-Gymnasium betrage 110 m.
6Der Kläger hat am 09.11.2022 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er unter Wiederholung und Vertiefung seines bisherigen Vorbringens weiter vor, tatsächlich sei der Hauptwohnsitz von A. in der P.-straße nicht gewählt worden, um den Schwerpunkt der Lebensbeziehungen zu begründen, sondern lediglich aus historischen Gründen beibehalten worden. Es habe auch keinen Anlass gegeben, ihn zu verlegen. § 7 Abs. 1 SchfkVO sei so auszulegen, dass Schulweg der sich für den Schüler regelmäßig ergebende Weg sei. Die Vorschrift schließe nicht aus, dass ein Schüler, der bspw. wie vorliegend im paritätischen Wechselmodell lebe, zwei unterschiedliche regelmäßige Schulwege habe. Dies ergebe sich auch aus den zugehörigen Verwaltungsvorschriften, wonach die Wohnung in nachgewiesenen Fällen auch der von der Meldeanschrift abweichende ständige Aufenthaltsort an Schultagen sein könne. Im Fall von A. seien seine ständigen Aufenthaltsorte an Schultagen die jeweiligen Meldeadressen seiner Eltern. Werde die Adresse seiner Mutter zugrunde gelegt, seien die Voraussetzungen für die Übernahme der Schülerfahrkosten erfüllt. Denn die Entfernung von dort zum nächstgelegenen Gymnasium Lechenich betrage 6,9 km. Die Kosten für das Ticket für den Schulweg von Y. Mutter zur Schule würden von einem Gemeinschaftskonto bezahlt, auf das nur er, der Kläger, einzahle und das Kindergeld eingehe. Das Schülerticket sei ab 01.08.2023 teurer geworden, bevor zum 01.10.2023 das Deutschlandticket eingeführt worden sei.
7Der Kläger beantragt,
8die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 26.10.2022 zu verpflichten, ihm die anteiligen Kosten (d.h. abzüglich des Eigenanteils) für das Schülerticket bzw. Deutschlandticket seines Sohnes A. für den Besuch des N.-Gymnasiums ab dem 01.11.2022 zu erstatten.
9Die Beklagte beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Sie verteidigt den angefochtenen Bescheid und trägt unter Zitierung von Rechtsprechung weiter vor, dass im Rahmen der SchfkVO auch bei einem paritätischen Wechselmodell nur eine einzelne Wohnung Berücksichtigung finden könne. Mit Blick auf den Verwaltungsaufwand und die Massenverwaltung sei es rechtmäßig auf den melderechtlichen Hauptwohnsitz abzustellen. Dies würde sie, die Beklagte, regelmäßig so machen. Bei ihr sei es ausreichend, dass einmalig ein Antrag für ein Schuljahr auf das Schülerticket gestellt werde, das dann im Abo bis zu dessen Kündigung bezogen werde. Aufgrund des weiterlaufenden Abos erwarte sie keinen neuen Antrag für das nächste Schuljahr. Sie mache lediglich einen Adressenabgleich, bei erfolgten Umzügen würde dann noch einmal geprüft.
12Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.
13Entscheidungsgründe
14Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 26.10.2022 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Erstattung der Schülerfahrkosten.
15Ein solcher Anspruch folgt nicht aus der einzig in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage des § 97 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG NRW) i.V.m. der Verordnung zur Ausführung des § 97 Abs. 4 SchulG NRW (Schülerfahrkostenverordnung - SchfkVO). Gemäß § 97 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW werden u.a. den Schülerinnen und Schülern der allgemein bildenden Schulen, die ihren Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen haben, die Kosten erstattet, die für ihre wirtschaftlichste Beförderung zur Schule und zurück notwendig entstehen. Dabei entstehen Fahrkosten nach § 5 Abs. 2 Satz 1 SchfkVO für eine Schülerin oder einen Schüler in der Sekundarstufe I notwendig, wenn der Schulweg in der einfachen Entfernung mehr als 3,5 km beträgt. Der Schulweg in diesem Sinne ist nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SchfkVO der kürzeste Weg zwischen der Wohnung der Schülerin oder des Schülers und der nächstgelegenen Schule.
16Nach diesem Maßstab sind dem Kläger keine Fahrkosten notwendig entstanden, weil der kürzeste Weg zwischen der Wohnung in der B.-straße und der nächstgelegenen Schule lediglich 110 m beträgt. Auf diese Wohnung ist als melderechtliche Hauptwohnung von A. abzustellen und nicht auch auf seine weitere Wohnung bei seiner Mutter.
17Denn entgegen der Auffassung des Klägers können nach § 7 Abs. 1 SchfkVO nur eine Wohnung und ein Schulweg von einer Wohnung zu einer Schule zugrunde gelegt werden. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift, die jeweils im Singular die Begriffe der Wohnung und des Schulwegs verwendet. Gleiches gilt für § 97 Abs. 1 SchulG NRW, der ebenfalls auf den Wohnsitz und die Schule im Singular abstellt. Zudem kann ersichtlich der Schüler in seinem eigenen Interesse und aus Gründen eines geordneten Schulbetriebs sinnvollerweise nur eine Schule besuchen.
18Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 15.08.1994 – 16 A 4241/92 – FamRZ 1995, S. 701; Vgl. auch Niedersächsisches (Nds.) OVG, Beschluss vom 20.06.2006 – 13 ME 108/06 – juris Rn. 2, unter Aufhebung des Beschlusses des VG Braunschweig vom 24.02.2006 – 6 B 543/05 –; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17. Juni 2011 – 2 A 10395/11 –, juris Rn. 18.
19Entgegen der Ansicht des Klägers ergibt sich auch nichts anderes aus der Regelung des § 7 Abs. 1 Satz 2 SchfkVO, wonach als Wohnung der nicht nur vorübergehende, gewöhnliche Aufenthalt des Schülers an Unterrichtstagen anzusehen ist. Hier ist ebenfalls nur von dem Aufenthalt im Singular die Rede. Zudem bedeutet diese Regelung in § 7 Abs. 1 Satz 2 SchfkVO nicht, dass maßgeblich der nicht nur vorübergehende, gewöhnliche Aufenthalt am jeweiligen Unterrichtstag mit der Folge ist, dass bei einem täglichen, wöchentlichen oder monatlichen Wechsel des Aufenthalts sich jeweils verschiedene Wohnungen ergeben, wie das vorliegend der Fall wäre, weil sich A. wechselweise bei beiden Elternteilen aufhält. Vielmehr geht der Verordnungsgeber ersichtlich davon aus, dass es nur eine einzige Wohnung im schülerfahrkostenrechtlichen Sinne geben kann, die dann Bezugspunkt für den Anfang bzw. das Ende des Schulweges im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 SchfkVO ist, so dass danach auch die gemäß § 5 Abs. 2 SchfkVO maßgebliche Entfernungsgrenze eindeutig feststeht. Deshalb ist § 7 Abs. 1 Satz 2 SchfkVO dahin auszulegen, dass die Wohnung des Schülers dort ist, wo er im maßgeblichen Bewilligungszeitraum in zeitlicher Hinsicht überwiegend seinen nicht nur vorübergehenden, gewöhnlichen Aufenthalt an Unterrichtstagen hat. Fehlt es, wie im vorliegenden Falle, an einem solchen zeitlichen Überwiegen, so ist zum Zwecke der Verwaltungspraktikabilität auf die Hauptwohnung im melderechtlichen Sinne abzustellen. Darauf stellt im Übrigen auch für den Regelfall 7.1.1 Satz 1 der VV zu § 7 SchfkVO in den Verwaltungsvorschriften zur Ausführung der Schülerfahrkostenverordnung (VVzSchfkVO) ab.
20Vgl. OVG NRW, am angegebenen Ort (a.a.O.), FamRZ 1995, S. 701, 702.
21Ein Ausnahmefall nach 7.1.1 Satz 2 VV zu § 7 liegt entgegen der Ansicht des Klägers nicht vor. Denn auch der dort geregelte Ausnahmefall geht von nur einem ständigen Aufenthaltsort des Schülers an Schultagen aus, der von dessen Aufenthaltsort an Nichtschultagen abweicht. Das von der Familie gelebte Wechselmodell richtet sich aber nicht dergestalt nach Schultagen, an diesen hält sich A. nicht durchgängig bei seiner Mutter auf. Davon abgesehen könnten, anders als der Kläger annehmen mag, die Verwaltungsvorschriften, die – anders als die Schülerfahrkostenverordnung mit § 97 Abs. 4 SchulG NRW – keine gesetzliche Grundlage haben und sich nur an die die Schülerfahrkostenverordnung ausführenden Behörden richten, keine der Schülerfahrkostenverordnung entgegenstehenden, verbindlichen Regelungen treffen.
22Das Abstellen auf die Hauptwohnung im melderechtlichen Sinne bei einem paritätischen Wechselmodell bzw. Doppelresidenzmodell ist im Rahmen der Übernahme der Schülerfahrkosten, die einen Fall der Massenverwaltung darstellt, als ein möglichst einfaches Kriterium auch im Interesse der Verwaltungspraktikabilität und der hinreichenden Bestimmtheit gerechtfertigt.
23Vgl. OVG NRW, am angegebenen Ort (a.a.O.), FamRZ 1995, S. 701, 702; Schleswig-Holsteinisches VG, Urteil vom 09.10.2017 – 9 A 257/16 -, juris Rn. 23; VG Schwerin, Urteil vom 13.07.2016 – 6 A 1845/14 –, juris Rn. 33; VG Kassel, Urteil vom 03.04.2020 – 3 K 1991/18.KS –, juris Rn. 37 f.; VG Ansbach, Urteil vom 27. Mai 2019 – AN 2 K 17.01114 –, juris Rn. 32.
24Soweit der Kläger geltend macht, dass die tatsächliche Faktenlage insbesondere auch im Lichte einer Gleichberechtigung die Freifahrtberechtigung begründe, hat er damit keinen Erfolg. Es verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG, für den Schulweg nach § 7 SchfkVO auch bei einem paritätischen Wechselmodell nur auf eine Wohnung abzustellen.
25Der Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG lässt dem Gesetz- und Verordnungsgeber bis zur Grenze der Willkür Gestaltungsfreiheit. Er verlangt keine schematische Gleichbehandlung, überlässt ihnen vielmehr, durch sachliche Erwägungen gerechtfertigte, nach sachgerechten, selbst angelegten Kriterien bestimmte Differenzierungen für die jeweils zu ordnenden Lebensbereiche vorzunehmen. Hierbei dürfen sie angesichts der zu regelnden vielgestaltigen Lebensverhältnisse und notwendiger Verallgemeinerung der rechtlichen Regelung auch um der Praktikabilität willen aufgrund vorliegender Erfahrungen generalisierende, typisierende und pauschalierende Bestimmungen treffen, ohne wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten gegen den Gleichheitsgrundsatz zu verstoßen. Die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers und des von ihm zur Ausgestaltung ermächtigten Verordnungsgebers ist bei der Regelung von Leistungen des Staates, auf die der Bürger keinen verfassungsrechtlich geschützten Anspruch hat, größer als bei sonstiger Staatstätigkeit. Dies gilt auch für den Bereich der Schülerfahrkosten. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass der grundrechtliche Anspruch des Schülers auf Erziehung und Bildung in der Schule (Art. 2 Abs. 1, 12 GG, Art. 8 Abs. 1 Satz 1 LV NRW), die staatliche Pflicht zum besonderen Schutz der Familie (Art. 6 Abs. 1 GG), das Recht der Eltern, die Erziehung und Bildung ihrer Kinder zu bestimmen (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 8 Abs. 1 Satz 2 LV NRW) und auch das Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG) keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten der Schülerbeförderung begründen. Daher gehört die Übernahme von Schülerfahrkosten auch nicht zu dem Kernbereich von Aufgaben, die der Staat aufgrund seines Bildungs- und Erziehungsauftrags gemäß Art. 7 Abs. 1 GG allein zu tragen hat, der ihn verpflichtet, im Rahmen seiner finanziellen und organisatorischen Möglichkeiten ein Schulsystem bereitzustellen, das den verschiedenen Begabungsrichtungen der Schüler Raum zur Entfaltung lässt. Die nach Maßgabe des Landesrechts gewährte Kostenerstattung liegt vielmehr im Ermessen des Landesgesetzgebers. Geht es - wie hier - um Leistungen im Bereich der gewährenden Staatstätigkeit, zumal um solche, zu denen der Staat verfassungsrechtlich nicht verpflichtet ist, ist der Gestaltungsfreiraum des Gesetzgebers und des von ihm zur Ausgestaltung ermächtigten Verordnungsgebers besonders groß und kann das Gericht ihnen nur dann entgegentreten, wenn für eine vorgenommene Differenzierung sachlich einleuchtende Gründe schlechterdings nicht (mehr) erkennbar sind.
26Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 29. Juli 2010 – 19 A 590/08 –, juris Rn. 6 ff., und vom 11.01.2021 – 19 B 772/20 –, juris Rn. 14, beide recherierbar in: www.nrwe.de.
27Dies zugrunde gelegt, kann die Übernahme von Schülerfahrkosten für einen zweiten Schulweg im Rahmen des familienrechtlichen Wechselmodells auch „im Lichte einer Gleichberechtigung“ ohne Weiteres abgelehnt werden. Damit kann das Ziel die zu erstattenden Kosten auf das für den Schüler zumutbare Minimum zu beschränken, vgl. § 1 SchfkVO, was einen sachlichen Grund darstellt, erreicht werden. Hingegen muss die verfassungsrechtlich freiwillige Leistung der Übernahme von Schülerfahrkosten nicht das Ziel verfolgen, einen Ausgleich für die vielfältigen familiären Lebensformen wie das Wechselmodell, das die Eltern in Ausübung ihres Grundrechts aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG leben, bereit zu stellen.
28Vgl. auch Nds. OVG, Beschluss vom 16. November 2012 – 2 ME 359/12 –, juris Rn. 19.
29Nach alldem ist hier also auf nur eine Wohnung von A., nämlich auf die Hauptwohnung im melderechtlichen Sinn in der B.-straße abzustellen. Ohne Erfolg wendet der Kläger schließlich hiergegen ein, dass der Hauptwohnsitz von A. nicht gewählt, sondern lediglich aus historischen Gründen beibehalten worden sei. Damit stellt der Kläger aber nicht in Abrede, dass es sich diesbezüglich um Y. Hauptwohnung im melderechtlichen Sinn handelt. Eine Änderung seiner Hauptwohnung gegenüber der Meldebehörde ist gerade nicht erfolgt.
30Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
31Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.
32Rechtsmittelbelehrung
33Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
34Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen.
35Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
36Beschluss
37Der Wert des Streitgegenstandes wird auf
38bis 500 Euro
39festgesetzt.
40Gründe
41Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 3 GKG. Der festgesetzte Wert entspricht der beantragten Geldleistung.
42Rechtsmittelbelehrung
43Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.