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Verwaltungsgericht Köln, 10 K 5314/21

Datum:
18.03.2024
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
10. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
10 K 5314/21
ECLI:
ECLI:DE:VGK:2024:0318.10K5314.21.00
 
Schlagworte:
Aufnahmeverfahren; Aufnahmekriterien; Zusage; Absichtserklärung
Normen:
§ 46 SchulG NRW; § 1 Abs. 2 APO-S I
Leitsätze:

Eine Aufnahmeentscheidung ist ermessensfehlerhaft, wenn der Schulleiter ohne einen sachlich rechtfertigenden Grund wesentlich andere Aufnahmekriterien anwendet als die, die er zuvor öffentlich angekündigt hat. Dabei kommt es insbesondere darauf an, inwieweit der Schulleiter mit seiner Ankündigung bei den Eltern Vorstellungen und Erwartungen geweckt hat, die die Entscheidung darüber, bei welcher Schule sie ihr Kind anmelden, maßgeblich beeinflussen können.

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

 
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